Veröffentlicht am 30. März 2026
Lesedauer ca. 17 Minuten

Ausgabe 12/2026: Über Hausgeflügel im Steuerrecht und sperrige Gesetzesnamen aus dem BMF

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 12/2026 (23.3.–29.3.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

dies ist bereits die dritte Ausgabe unseres kleinen Newsletters hintereinander, die sich mit Humor im Steuerrecht befasst. Wir wissen das, und wir wollen Sie auch wirklich nicht langweilen, aber allein die drei Leitsätze des diese Woche veröffentlichten BFH-Urteils VII R 19/24 sind einfach zu köstlich. Kostprobe gefällig? „1. Getrocknete und zerteilte Straußenmägen sind unabhängig von ihrer Genießbarkeit in Pos. 0504 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen. Sie unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, weil Strauße nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes nicht als Hausgeflügel gelten. 2. Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen und Straußensehnen unterliegen dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn sie als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse angesprochen werden können. Sie sind genießbar, wenn sie aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften zur menschlichen Ernährung geeignet sind. 3. Aus der Nennung von Sehnen in Unterpos. 0511 99 10 KN ergibt sich nicht, dass Sehnen generell als ungenießbar gelten.“ Ob und wie der Berichterstatter beim Verfassen dieses Urteils ernst bleiben konnte, entzieht sich zwar unserer Kenntnis, aber das Urteil zeigt einmal mehr, dass das Steuerrecht vor nichts Halt macht. Im Übrigen: Ausnahmen bestätigen die Regel. Der berühmte Zirkus-Strauß „Nala“ entkam im April 2016 aus einem Tiertransporter des Circus Kaiser im Münchner Stadtteil Pasing. Das Tier lief auf die Straße, wo es von einem Auto erfasst wurde und starb. Über den umsatzsteuerlichen Verbleib des Tieres ist nichts berichtet, aber man wird wohl annehmen können, dass die Straußenhenne seitens des Circus vermutlich schon als Hausgeflügel eingestuft worden wäre.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen

Das BMF hat am 20. März 2026 den Referentenentwurf zu einem Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (GIR MCAA) vorgelegt und setzt damit die internationalen sowie europäischen Vorgaben zur globalen Mindestbesteuerung um. Mit dem Gesetz soll der automatische Austausch des sog. Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return), welchen große Unternehmensgruppen künftig einreichen müssen, umgesetzt werden. Der Entwurf konkretisiert insbesondere, welche Informationen zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht werden und wie der Austausch technisch und organisatorisch abläuft. Ziel ist es, eine einheitliche und effiziente Weitergabe der GloBE-Informationen mit Drittstaaten sicherzustellen, um die korrekte Anwendung der Mindestbesteuerung zu gewährleisten. Im Mindeststeuer-Bericht sind bestimmte Kennziffern über die betreffenden Unternehmensgruppen enthalten. Diese Angaben sind notwendig für die sachgerechte Administration der globalen effektiven Mindestbesteuerung sowie zur Überprüfung der Mindeststeuererklärung. Zudem werden die Zuständigkeiten der Finanzbehörden, insbesondere des BZSt, sowie die Verfahrensabläufe beim internationalen Datenaustausch näher geregelt. Der Entwurf knüpft dabei eng an die EU-Richtlinie (DAC9) und multilaterale Vereinbarungen an, um eine Mehrfachmeldung zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Um sicherzustellen, dass die Informationen des Mindeststeuer-Berichts in Art und Umfang rechtzeitig bei allen betroffenen Behörden vorliegen, hat sich die Staatengemeinschaft darauf verständigt, durch die vorliegende völkerrechtliche Mehrseitige Vereinbarung einen automatischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Finanzverwaltungen zu etablieren. Der Entwurf der Bundesregierung wird derzeit für Ende April 2026 erwartet.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – Änderung und Neufassung der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)

Mit Referentenentwurf vom 23. März 2026 veröffentlicht das BMF eine umfassende Neufassung der ApO), die die bisherige BpO 2000 vom 15. März 2000 ersetzen soll. Hintergrund sind gesetzliche Änderungen der Abgabenordnung, insbesondere zur Beschleunigung und Modernisierung der Außenprüfung. In diesem Zusammenhang wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift neu gegliedert und neu gefasst und in „Außenprüfungsordnung – ApO“ umbenannt. Künftig sollen Prüfungen grundsätzlich zeitnah erfolgen und sich stärker auf wesentliche und risikobehaftete Sachverhalte konzentrieren. Zudem werden internationale Informationen stärker einbezogen und die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und dem BZSt verbessert.

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Am 24. März 2026 wurde ein Referentenentwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte veröffentlicht. Damit soll die EU-Richtlinie DAC8 sowie internationale Standards, insbesondere das OECD-Meldekonzept Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), in nationales Recht umgesetzt werden. Grund ist die vermehrte Verwendung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, vor allem von Kryptowerten. Im Mittelpunkt stehen umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. Das CARF soll eine deutliche Transparenz im Steuerbereich bei der Nutzung von Krypto-Finanzprodukten und digitalen Vermögenswerten gewährleisten, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes vom verpflichtet an die jeweiligen nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen zu melden, für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Zu den steuerrelevanten Daten der Nutzer zählen Identifikationsdaten, Transaktionen und Bestände. Die Informationen werden anschließend automatisch zwischen den Steuerbehörden der Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht. Rechtsgrundlage des jährlichen automatischen Informationsaustausches mit Drittstaaten soll die Mehrseitige Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement – MCAA) zum CARF sein (CARF MCAA). Deutschland hat das CARF MCAA am 26. November 2024 unterzeichnet. Mit dem Gesetzesentwurf soll das CARF MCAA die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zur Notifikation erhalten.

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

Mit Referentenentwurf vom 24. März 2026 legt das BMF ein Gesetz zu der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten vor. Ziel ist es, den bestehenden internationalen Datenaustausch auf Grundlage des Common Reporting Standard (CRS) an aktuelle Entwicklungen anzupassen und auszuweiten, welchen die OECD im Auftrag der G20 aktualisiert hat. Der CRS ist seit dem Jahr 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch in Steuersachen und dient der Transparenz zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Absicherung des Steueraufkommens. Im Fokus steht insbesondere die Einbindung des aktualisierten CRS („amended CRS“), durch den künftig zusätzliche Finanzinformationen gemeldet und auch mit Staaten außerhalb der EU automatisch ausgetauscht werden können. Dazu hat die Bundesregierung am 26. November 2024 das amended CRS MCAA unterzeichnet. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung moderner Zahlungs- und Investmentformen sowie der Bedarf an höherer steuerlicher Transparenz. Der Entwurf schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die Zustimmung der gesetzgeberischen Körperschaften Deutschlands zu der multilateralen Vereinbarung und für die Übermittlung erforderlicher Notifikationen an die OECD.

Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden

Mit Referentenentwurf vom 24. März 2026 wird ein Gesetzesentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, veröffentlicht. Ziel ist es, den internationalen Informationsaustausch über Plattformumsätze auf Staaten außerhalb der EU auszuweiten und damit die steuerliche Transparenz weiter zu erhöhen. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft wurden bei der OECD bereits im Jahr 2020 Mustervorschriften für Meldungen von Betreibern digitaler Plattformen (Model Rules for Reporting by Platform Operators – MRDP) erarbeitet, die anschließend auf EU-Ebene durch DAC7 in die Amtshilferichtlinie umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt steht die Verpflichtung der teilnehmenden Staaten, relevante Informationen über die über Plattformen erzielten Einkünfte regelmäßig zu erheben und automatisch an andere Staaten zu übermitteln. Dadurch sollen insbesondere grenzüberschreitende Steuerhinterziehungen bekämpft und eine gleichmäßige Besteuerung sichergestellt werden. Der Entwurf knüpft an die bereits bestehenden Meldepflichten nach dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) und an DAC7. Danach sind Plattformbetreiber zur jährlichen Meldung an das BZSt von Informationen über Umsätze, die von Anbietern über ihre Plattformen erzielt wurden, verpflichtet. Um zukünftig zusätzlich mit Drittstaaten auf Basis der MRDP gemeldete Informationen zu Plattform-Umsätzen austauschen zu können, hat die Bundesregierung am 26. November 2024 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, (DPI MCAA) unterzeichnet. Insgesamt handelt es sich um eine Erweiterung des bestehenden Melde- und Austauschregimes für Plattformumsätze, die insbesondere die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden stärkt. Mit dem Gesetzesentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 26. November 2024 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, soll die erforderliche Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften zur Notifikation eingeholt werden.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Am 26. März 2026 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Regierungsentwurf zur Änderung des sogenannten MLI-Umsetzungsgesetzes unverändert verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, weitere Maßnahmen zur Verhinderung von Gewinnverkürzungen und Gewinnverlagerungen im Internationalen Steuerrecht umzusetzen. Kern der Neuregelung ist eine deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs: Die bislang im MLI-Umsetzungsgesetz enthaltene Liste von Auswahlentscheidungen und Vorbehalten wird um 62 weitere deutsche DBA ergänzt (bisher 14), die aktuell noch nicht dem BEPS-Mindeststandard entsprechen. Dabei orientiert sich Deutschland weitgehend an den bereits 2020 getroffenen politischen Entscheidungen; grundlegende Änderungen bleiben die Ausnahme. Eine wesentliche Neuerung betrifft allerdings die Anwendung von Teil VI des Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-MLI), der Schiedsverfahren zur Streitbeilegung regelt. Künftig soll dieser Teil auch auf solche Steuerabkommen angewendet werden können, die bereits eine eigene Schiedsklausel enthalten. In diesen Fällen kann die bestehende Regelung – bei entsprechender übereinstimmender Notifikation beider Vertragsstaaten – durch die MLI-Bestimmungen ersetzt werden. Damit wird der Anwendungsbereich erweitert, um die Empfehlungen des BEPS-Projekts, insbesondere zu Aktionspunkt 14 (Streitbeilegung), umfassender umzusetzen.

Die tatsächliche Änderung der betroffenen Abkommen erfolgt jedoch nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des Gesetzes. Vielmehr sind mehrere Verfahrensschritte erforderlich. Zunächst müssen beide Vertragsstaaten das jeweilige Abkommen als vom MLI erfasst benennen. Anschließend ist eine Anpassung des nationalen Anwendungsgesetzes notwendig, bevor schließlich eine entsprechende Notifikation gegenüber der OECD erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die neuen Regelungen frühestens ab dem 1. Januar 2027 auf die zusätzlich einbezogenen Abkommen Anwendung finden. Die konkreten Auswirkungen hängen dabei maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang der jeweilige Partnerstaat das Abkommen ebenfalls in den Anwendungsbereich des MLI einbezieht und welche Optionen er gewählt hat. Die Zustimmung des Bundesrat wird für den 8. Mai 2026 erwartet.

Neues aus der Finanzverwaltung

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Mit Schreiben vom 17. März 2026 hat das BMF den Anwendungserlass zu § 146a AO aktualisiert und an die Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung angepasst. Neben redaktionellen Änderungen wurden insbesondere Taxameter und Wegstreckenzähler ausdrücklich in den Anwendungsbereich einbezogen. Wegstreckenzähler, die am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht werden, fallen ab dem Tag des Inverkehrbringens in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Wegstreckenzähler, die vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebracht wurden und über eine digitale Schnittstelle verfügen, über die eine TSE angebunden werden kann, fallen ab dem 1. Januar 2027 in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO. Sofern das EU-Taxameter Kassenfunktion hat, sind aus Vereinfachungsgründen das Entgelt je Zahlungsart und Währung zusätzlich auf dem Beleg aufzunehmen. Für EU-Taxameter mit der INSIKA-Technik konnte bis zum 31. Dezember 2025 die Übergangsregelung nach § 9 KassenSichV in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer musste für jedes Fahrzeug, für das er die Übergangsregelung in Anspruch nehmen wollte, dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 dies formlos mitteilen. Sofern das Fahrzeug und das EU-Taxameter einschließlich der INSIKA Technik auf eine andere Person übergegangen sind (z.B. durch Gesamtrechtsnachfolge oder Veräußerung) und der Erwerber die Übergangsregelung ebenfalls in Anspruch nehmen wollte, hatte der Erwerber dies innerhalb eines Monats nach Erwerb dem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen sollen. Alle Angaben müssen für jedermann ohne maschinelle Unterstützung lesbar, aus einem QR-Code auslesbar oder bei einer elektronischen Rechnung im strukturierten Teil enthalten sein. Wie der QR-Code und Informationen in den strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung aufzunehmen sind, richtet sich nach den Vorgaben der DSFinV-K. Bei E-Rechnungen, die die Belegfunktion erfüllen und nicht durch das elektronische Aufzeichnungssystem selbst erstellt werden, sondern mit Hilfe von externen Dienstleistern erstellt und versendet werden, ist es ausreichend, wenn zunächst vor Ort eine sonstige Rechnung (z.B. in Form eines Kassenbelegs) ausgestellt wird und die Daten dem externen Dienstleister für die Erstellung der E-Rechnung zur Berichtigung in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs bereitgestellt werden.

Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 19. März 2026 ergangen sind

Das BMF hat mit Schreiben vom 20. März 2026 eine aktualisierte Übersicht zur Anwendung von BMF-Schreiben veröffentlicht. Erfasst sind in der Positivliste sämtliche BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, die bis zum 19. März 2026 ergangen sind und von der Finanzverwaltung weiterhin angewendet werden. Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2024 verwirklicht werden, sind die bis zum 19. März 2026 ergangenen BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder, welche in der Positivliste aufgeführt werden, anzuwenden. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2024 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2025 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG

Mit Allgemeinverfügung vom 18. März 2026 werden sämtliche am Stichtag anhängige und zulässige Einsprüche sowie Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % bei der Bewertung des Teilwerts von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG richten. Betroffen sind insbesondere Verfahren zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer sowie entsprechende Feststellungsbescheide. Die Finanzverwaltung setzt damit die bestehende Rechtsprechung des BVerfG um und entscheidet einheitlich für alle offenen Fälle, um eine Vielzahl gleichgelagerter Rechtsbehelfsverfahren zu erledigen. Außerhalb von Einspruchs- oder Klageverfahren gestellte am 18. März 2026 anhängige Änderungsanträge werden ebenfalls entsprechend behandelt. Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2026 ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist jedoch insoweit ausgeschlossen.

Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG

Das BMF hat mit Schreiben vom 27. März 2026 aktualisierte Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG veröffentlicht. Die Vordrucke sollen voraussichtlich ab dem 6. April 2026 im Formular-Management-System (FMS) als ausfüllbare Formulare bereitgestellt werden. Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Aktuelle Rechtsprechung

Aussetzung der Vollziehung im Rahmen des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG

Der BFH befasst sich in unserem Beschluss der Woche vom 4. März 2026 (VI B 44/25 (AdV)) mit der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bereits für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung (AdV) ausreichen oder ob es zusätzlich auf die tatsächliche steuerliche Auswirkung ankommt. Im Streitfall erzielte ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Luxemburg. Bestandteil dieser Einkünfte war unter anderem eine dort gewährte Beteiligungsprämie, die nach luxemburgischem Steuerrecht teilweise steuerfrei behandelt wurde. Ab dem 1. August des Streitjahrs erhielt der Steuerpflichtige neben der Beteiligungsprämie ausschließlich Vorruhestandsvergütungen. Das zuständige Finanzamt unterwarf diese Einkünfte unter Berufung auf § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG der inländischen Besteuerung, da es von einer nicht abkommenskonformen Freistellung ausging. Die übrigen luxemburgischen Einkünfte wurden von der Besteuerung freigestellt und lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Gegen den daraufhin ergangenen Einkommensteuerbescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch ein und beantragte die AdV. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf AdV ab. Das FG Rheinland-Pfalz folgte mit Beschluss vom 10. Oktober 2025 (1 V 1398/25) dieser Auffassung und verneinte die Voraussetzungen für eine AdV. Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass hinsichtlich der Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG rechtliche Unsicherheiten bestehen. Diese genügten jedoch nicht, um die Vollziehung des Bescheids auszusetzen. Das Einspruchsverfahren ruht.

Der BFH wies die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 10. Oktober 2025 als unbegründet zurück. Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung wichtige Gründe gegen dessen Rechtmäßigkeit sprechen. Im Streitfall ist es nach Auffassung des BFH ernstlich zweifelhaft, ob der in Luxemburg steuerfreie Anteil der Beteiligungsprämie, soweit Luxemburg nach dem DBA-Luxemburg das Besteuerungsrecht zusteht, in Deutschland steuerpflichtig ist. Dies hängt, soweit die Beteiligungsprämie auf die aktive Tätigkeitsphase des Antragstellers bis zum 31. Juli entfällt, von der Rechtsfrage ab, wie der Begriff „Teile von Einkünften“ nach § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG auszulegen ist. Diese Frage ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Das Besteuerungsrecht steht hinsichtlich der Beteiligungsprämie für die aktive Tätigkeitsphase des Antragstellers bis zum 31. Juli nach Art. 14 Abs. 1 DBA-Luxemburg als ähnliche Vergütung neben Deutschland auch Luxemburg zu, soweit die Arbeit in Luxemburg ausgeübt wurde. In dieser Höhe ist die Beteiligungsprämie nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Luxemburg von der Bemessungsgrundlage auszunehmen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Ab dem 1. August kann die Prämie nur in Deutschland besteuert werden. Die Aufteilung der Einkünfte erfolgt nach der Zahl der vertraglich vereinbarten Arbeitstage im Kalenderjahr abzüglich der Urlaubstage. Krankheitstage sind bei der Aufteilung der Einkünfte nicht herauszurechnen. Für die Aufteilung ist das auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Arbeitsentgelt zu ermitteln. Die streitige Frage ist, ob die in Luxemburg steuerfrei ausgezahlte Beteiligungsprämie von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen ist oder ob die Freistellung gemäß § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung hierüber ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach Auffassung des BFH nicht zwingend zur Gewährung der AdV. Entscheidend ist vielmehr eine umfassende, auf den Einzelfall bezogene Gesamtbetrachtung aller Besteuerungsgrundlagen. Im Rahmen dieser Prüfung sind alle Umstände, die sich zugunsten sowie zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken könnten, zu berücksichtigen. Der BFH stellte fest, dass im Streitfall neben den zweifelhaften Rechtsfragen weitere Fehler im Bescheid vorlagen, die bislang nicht berücksichtigt wurden und zu einer höheren Steuerbelastung führen. Diese sind im Rahmen einer Saldierung einzubeziehen. Es erfolgt daher keine AdV trotz ernstlicher Zweifel an der Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 4 des EStG, wenn eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Die AdV ist kein Instrument zur isolierten Überprüfung einzelner Besteuerungsgrundlagen. Es kommt darauf an, ob sich die bestehenden Zweifel im Ergebnis auch tatsächlich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken. Dass die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge haben könnte, ist im Streitfall nicht ersichtlich. Die Vollziehung des angegriffenen Einkommensteuerbescheids ist daher nicht auszusetzen.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 7/23 20. November 2025 Zulässige Rückwirkung der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf den 1. Juli 2016
VII R 19/24 20. Januar 2026 Umsatzsteuer für Tiersehnen und Tiermägen
X R 28/22 30. Oktober 2025 ​Kirchensteuerpflicht; Nachweis des Wiedereintritts in die Kirche
IX S 2/26 (PKH) ​6. März 2026 ​Unanfechtbarkeit des Beschlusses über Prozesskostenhilfe
IX B 106/25 25. Februar 2026 Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, grundsätzliche Bedeutung, Darlegungsanforderungen
VII B 128/25 ​11. Dezember 2025 Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO – Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
VII B 129/25 11. Dezember 2025 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11. Dezember 2025 VII B 128/25 – Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Art. 15 DSGVO – Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
XI B 44/21 (AdV) 2. März 2022 Keine AdV für bestandskräftige Steuerbescheide – Keine Verfahrensunterbrechung durch Mandatsniederlegung – Zustellung an (früheren) Prozessbevollmächtigen – Die Entscheidung wurde nachträglich aufgrund einer Anfrage veröffentlicht
T-221/25 25. März 2026 Dienstleistungen von Reisebüros im Zusammenhang mit Reisen außerhalb der Union – Spätere Änderung der nationalen Rechtsvorschriften – Keine ausdrückliche Ausnahme von der Befreiung

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