Veröffentlicht am 6. April 2026
Lesedauer ca. 12 Minuten

Ausgabe 13/2026: Der frühe Vogel fängt den Wurm – und an Ostern sogar das Osterei

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 13/2026 (30.3.–5.4.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

während sich viele heute am Ostermontag noch einmal umdrehen, den Kaffee später genießen oder sich der strategischen Resteverwertung von Schokohasen widmen, flattern die Early Tax Birds wie gewohnt pünktlich kurz nach 6 Uhr in Ihr Postfach. Steuerrecht kennt eben keine Feiertage, zumindest nicht, wenn es um Informationsbedarf geht. Und seien wir ehrlich: Wenn schon irgendwo gearbeitet wird, dann doch bitte dort, wo es um Fristen, Gestaltungsmöglichkeiten und gelegentlich auch um kuriose Einzelfälle geht. Ostern steht traditionell für Neubeginn, Perspektivwechsel und – je nach Sichtweise – die erfolgreiche Suche nach gut versteckten Dingen. Eine gewisse Parallele zum Steuerrecht lässt sich kaum leugnen. Auch hier geht es nicht selten darum, Strukturen zu durchdringen, Details aufzuspüren und am Ende das „versteckte Ei“ in Form einer steuerlichen Optimierung zu finden. Vielleicht ist Ostern damit sogar das inoffizielle Hochfest der Steuerberater. Geduld, Systematik und ein geschulter Blick für das Wesentliche zahlen sich aus. Und während andere noch suchen, haben Sie, ganz im Sinne der Early Tax Birds, den entscheidenden Vorsprung bereits am frühen Morgen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen nicht nur erfolgreiche Gestaltungen, sondern auch ein entspanntes Osterfest mit ausreichend Zeit für Familie, Erholung und (steuerfreie) Schokolade. Frohe Ostern!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026

Das Bundeskabinett hat am 1. April 2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Die Luftverkehrsteuer soll ab dem 1. Juli 2026 gesenkt werden, indem die Steuersätze auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden Sätze gesenkt werden. Je nach Flugdistanz bedeutet dies konkret niedrigere Abgaben pro Passagier. Bei Kurzstreckenflügen bis 2.500 km von derzeit 15,53 EUR auf 13,03 EUR, bei Mittelstrecken (2.500-6.000 km) von 39,34 EUR auf 33,01 EUR und bei Langstrecken von mehr als 6.000 km von 70,83 EUR auf 59,43 EUR. Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 LuftVStG knüpfen dabei an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich. Dem BMF ist es dabei wichtig, dass die Senkung an die Reisenden weitergegeben werden. Ob dies tatsächlich geschieht, bleibt abzuwarten.

Neues aus der Finanzverwaltung

Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Mit Schreiben vom 31. März 2026 hat das BMF seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Lieferungen im grenzüberschreitenden Kontext präzisiert. Danach sind solche Lieferungen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist insbesondere, dass im Bestimmungsland ein steuerbarer Erwerb stattfindet. Dieser setzt jedoch eine entgeltliche Lieferung voraus. Zwar werden unentgeltliche Wertabgaben umsatzsteuerlich grundsätzlich entgeltlichen Lieferungen gleichgestellt, dies genügt jedoch nicht, um die erforderliche Entgeltlichkeit im Sinne der Steuerbefreiung zu ersetzen. Somit scheidet sowohl für innergemeinschaftliche Lieferungen als auch für Ausfuhrlieferungen eine Steuerbefreiung aus. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend angepasst. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen einer Organschaft

Mit Schreiben vom 1. April 2026 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zur Organschaft angepasst und klargestellt, dass Leistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich nicht steuerbar sind, auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des Organträgers stehen. Damit folgt die Finanzverwaltung der aktuellen Rechtsprechung des BFH und konkretisiert, dass Innenumsätze zwischen Organgesellschaft und Organträger nicht der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig davon, ob die empfangenen Leistungen für wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Ziel der Anpassung ist es, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die bisherige Verwaltungsauffassung an die höchstrichterliche Rechtsprechung anzupassen. Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit

Fast schon als Aprilscherz daherkommend hat das BMF am 1. April noch ein zweites Schreiben zur Umsatzsteuer aus der gleichen Unterabteilung und sogar dem gleichen Referat veröffentlicht. Da ist es fast geboten, zur Vermeidung von Verwechslungen nun auch den Betreff oder die Geschäftszeichen aufzunehmen Sie haben es aber etwas einfacher unter nutzen unseren Link: In dem Schreiben vom 1. April 2026 gibt das BMF ihre bisherige Auffassung auf, wonach bei einer späteren Minderung der unternehmerischen Nutzung eines einheitlichen Gegenstands zugunsten einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i.e.S. die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu prüfen seien. Künftig ist für die Vorsteueraufteilung das Nutzungsverhältnis im Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich. Ändert sich die Verwendung später zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S., liegt eine Änderung der Verhältnisse vor, die ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erfordert. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor. Bei einer Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. bleibt es im Übrigen beim Aufteilungsgebot und ein vollständiges Zuordnungswahlrecht besteht nicht.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

Ergebnisse der 32. Sitzung des UN-Steuerausschusses

In der 32. Sitzung des UN-Steuerausschusses in der vergangenen Woche wurden ehrgeizige Arbeitspläne für die laufende Amtszeit vorgestellt, die zwangsläufig zu relevanten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht führen werden. Aufbauend auf den bedeutenden Arbeiten der vorangegangenen Steuerausschüsse wird sich der aktuelle Ausschuss mit Diskussionen befassen, die die Konturen einer neuen internationalen Steuerordnung für eine digitale und globalisierte Wirtschaft prägen werden. So wird sich beispielsweise der Unterausschuss für die digitale und globalisierte Wirtschaft mit der Behandlung von Betriebsstätten für Dienstleistungen im UN-Musterabkommen (Art. 5 Abs. 3 Buchstabe b und dessen Zusammenhang mit Art. 12A) befassen und prüfen, ob Dienstleistungen im Zusammenhang mit neuen Technologien (KI, maschinelles Lernen, IoT) im UN-Musterabkommen (Art. 12A und 12B) angemessen berücksichtigt werden. Der Unterausschuss für Verrechnungspreise wird sich mit der Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten befassen (neben anderen relevanten Themen wie einem Branchenleitfaden für den Informations- und Kommunikationstechnologiesektor und Leitlinien für einseitige APA), und der Unterausschuss für das UN-Musterabkommen wird sich mit den sich daraus ergebenden Änderungen im Zusammenhang mit der „Subject-To-Tax“-Regel, Quellenregeln und der Gewinnzurechnung zu Betriebsstätten befassen, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Artikel 7 und dem dazugehörigen Kommentar, sowie dem Betriebsstättenkonzept und den Nexus-Regeln, einschließlich der Berücksichtigung nicht-physischer Präsenz und neuer Geschäftsmodelle. Das gemeinsame Abschlussstatement können Sie hier ansehen.

Neue Leitlinien zu Pillar 2 erwartet

Nach Brancheninformationen hofft die OECD, bis Mitte 2026 weitere Leitlinien zur globalen Mindeststeuer herauszugeben. Diese werden den allseits erwarteten und erhofften „Safe Harbor“ für dauerhafte Routinegewinne jedoch wahrscheinlich doch nicht enthalten. Die bevorstehenden Verwaltungsleitlinien werden Anreize im Zusammenhang mit dem „Safe Harbor“ für vereinfachte effektive Steuersätze umfassen, sagte Manal Corwin, Direktorin des Zentrums für Steuerpolitik und -verwaltung der OECD, am 19. März 2026. Die Leitlinien werden sich auch mit allgemein steuerlichen Rahmenbedingungen und damit verbundenen Vorteilen befassen, um sicherzustellen, dass sie die GLOBE-Regeln nicht untergraben, fügte sie hinzu. Corwin sprach während der jährlichen Tagung der US-Sektion der International Fiscal Association in Boston. Die OECD plane die Veröffentlichung von Leitlinien zu branchenspezifischen Themen wie Immobilien-Investmentvehikeln, Vereinfachungen für Investmentgesellschaften und dem substanzbasierten Einkommensausschluss für mobile Vermögenswerte, so Corwin. Weitere Leitlinien würden sich mit hyperinflationären Währungen befassen, fügte sie hinzu und wies darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des sich wandelnden geopolitischen Umfelds ebenfalls berücksichtigt werden würden.

EU arbeitet an einem neuen Zoll-Rahmenabkommen

Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige politische Einigung über eine umfassende Reform des EU-Zollrahmens erzielt, die die bedeutendste Neugestaltung seit der Gründung der Zollunion im Jahr 1968 darstellt. Die Reform zielt darauf ab, die Zollverfahren zu modernisieren, um den steigenden Handelsvolumina, insbesondere im E-Commerce, den zunehmenden regulatorischen Anforderungen der EU an den Grenzen sowie den sich wandelnden geopolitischen und wirtschaftlichen Sicherheitsherausforderungen gerecht zu werden. Ein zentrales Element der Reform ist die Schaffung eines einheitlichen EU-Zoll-Datenhubs, der eine einheitliche digitale Plattform für die Übermittlung und Analyse von Zolldaten bereitstellen wird. Unternehmen werden Informationen einmalig über dieses Portal übermitteln, wodurch das derzeitige System der Interaktion mit mehreren nationalen Behörden ersetzt wird. Die Drehscheibe soll die Datenqualität, die Rückverfolgbarkeit und das EU-weite Risikomanagement verbessern und es den nationalen Behörden gleichzeitig ermöglichen, auf Echtzeitinformationen zu Handelsströmen zuzugreifen und Maßnahmen effektiver zu koordinieren. Sie wird ab dem 1. Juli 2028 für E-Commerce-Waren in Betrieb genommen, wobei die vollständige Einführung für alle Warenbewegungen bis zum 1. März 2034 erfolgen soll.

Aktuelle Rechtsprechung

Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 GrEStG

In unserem Urteil der Woche vom 14. Januar 2026 (II R 24/23) hat der BFH die Voraussetzungen einer Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG für den Fall eines Grundstückserwerbs durch mehrere Erwerber präzisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob das spätere Ausscheiden nur eines von mehreren Käufern aus einem Grundstückskaufvertrag ausreicht, um den ursprünglichen Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerrechtlich rückgängig zu machen. Die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte hatten im April 2020 mit notariell beurkundetem Vertrag ein mit einem Einfamilienhaus und Garagen bebautes Grundstück erworben. Der Vertrag sah einen Erwerb zu gleichen Teilen vor. Zugleich wurden die Auflassung erklärt und später Auflassungsvormerkungen zugunsten beider Erwerber im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin auf Grundlage ihres hälftigen Erwerbsanteils Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach der Trennung der Erwerber im Frühjahr 2021 sollte die Klägerin aus dem Grundstücksgeschäft und den damit verbundenen Finanzierungsverpflichtungen ausscheiden. Der Mitkäufer und die Verkäufer wollten das Grundstücksgeschäft hingegen fortführen. In einer notariellen Urkunde vom Juli 2021 vereinbarten die Beteiligten daher, den ursprünglichen Vertrag „hinsichtlich des an die Klägerin verkauften Miteigentumsanteils“ aufzuheben. Zugleich wurde geregelt, dass der verbleibende Erwerber das Grundstück nunmehr insgesamt zu Alleineigentum erwerben sollte. Die Klägerin wurde aus ihren Verpflichtungen entlassen und ihre Auflassungsvormerkung sollte gelöscht werden. Außerdem übernahm der verbleibende Erwerber ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und dem zugrunde liegenden Grundpfandrecht. Die Klägerin beantragte daraufhin die Aufhebung der gegen sie festgesetzten Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der BFH stellt nun in seinem Urteil klar, dass eine Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG voraussetzt, dass der den Steuertatbestand auslösende Erwerbsvorgang vor dem Eigentumsübergang durch Vereinbarung der Vertragsparteien innerhalb von zwei Jahren rückgängig gemacht wird. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es hierfür nicht, dass sich die Beteiligten wirtschaftlich anders stellen oder einzelne Vertragsfolgen beseitigen. Erforderlich ist vielmehr, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang rechtlich so aufgehoben wird, dass der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Im Streitfall kam es nach Auffassung des BFH jedoch bereits auf einer vorgelagerten Ebene entscheidend darauf an, ob der ursprüngliche Grundstückskaufvertrag zivilrechtlich überhaupt wirksam aufgehoben worden war. Dies verneinte der BFH. Nach Auffassung des BFH hatten die Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte das Grundstück nicht aufgrund zweier rechtlich selbständiger Kaufverträge über jeweils hälftige Miteigentumsanteile erworben. Vielmehr stand ihnen aus dem Vertrag vom April 2020 ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Übereignung des gesamten Grundstücks zu. Dieser Anspruch war auf eine unteilbare Leistung gerichtet. Mehrere Erwerber können in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht jeweils isoliert die Übertragung eines ideellen Miteigentumsanteils verlangen, sondern nur gemeinsam die Eigentumsübertragung am Grundstück als Ganzes. Dass im Kaufvertrag ein Erwerb zu gleichen Teilen vorgesehen war, führt nach Auffassung des BFH zu keiner anderen Beurteilung. Diese Angabe erklärt sich aus den grundbuchrechtlichen Anforderungen an die spätere Eintragung und begründet für sich genommen keine rechtlich getrennten Erwerbsvorgänge.

Vor diesem Hintergrund gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass der ursprüngliche Erwerbsvorgang durch die notarielle Urkunde vom Juli 2021 nicht rückgängig gemacht wurde. Die Beteiligten hatten den Kaufvertrag vom April 2020 gerade nicht insgesamt aufgehoben. Vielmehr sollte das Grundstücksgeschäft im Kern fortbestehen; lediglich die Klägerin sollte aus dem Erwerbsvorgang ausscheiden, während der Mitkäufer den Erwerb des Grundstücks allein fortführen sollte. Dies genügt nach Auffassung des BFH nicht, um den ursprünglichen gemeinschaftlichen Übereignungsanspruch zivilrechtlich wirksam zu beseitigen. Wenn mehrere Erwerber gemeinsam einen Anspruch auf Eigentumsübertragung erworben haben, kann dieser Anspruch nicht dadurch aufgehoben werden, dass nur einer der Erwerber nachträglich aus dem Vertrag entlassen wird. Eine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG setzt in diesem Fall vielmehr voraus, dass der Vertrag insgesamt aufgehoben wird. Da es bereits an der wirksamen Beseitigung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs fehlt, lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nicht vor. Auf weitere Fragen, insbesondere zu einem etwaigen wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Vertragsumgestaltung, kommt es deshalb nicht mehr an.

Der BFH wies die Klage nun ab. Das bloße Ausscheiden eines von mehreren Erwerbern aus einem Grundstückskaufvertrag genügt danach nicht für eine grunderwerbsteuerliche Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 GrEStG. Erforderlich ist vielmehr die vollständige zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Erwerbsvorgangs.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 9/23 5. November 2025 Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
III R 44/22 11. Dezmber 2025 Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie
IV R 30/23 12. Februar 2026 Gewerbesteuerliche Kürzung beim Betrieb von gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr
IV R 11/24 5. Februar 2026 Rückstellungsbildung im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell; Zwischenurteil
V R 27/23 20. November 2025 Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 der Abgabenordnung (AO) aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
VII R 16/23 18. November 2025 EuGH-Vorlage zu Antidumpingzoll für Verbindungselemente aus Stahl
IV B 46/25 (AdV) 18. März 2026 Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 7g EStG i.d.F. des JStG 2020
IX B 2/26 17. März 2026 Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Absehen von einer Beweisaufnahme
IX R 34/23 9. Dezember 2025 Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Abzugsbeschränkung für Verluste von Kapitalgesellschaften aus stillen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
VI R 17/24 19. Februar 2026 Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim FA
X K 4/25 16. März 2026 Sofortiges Anerkenntnis nach Verweisung des Rechtsstreits an den BFH

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