Ausgabe 14/2026: BFH zur passiven Entstrickung und die Sache mit den Worten
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 14/2026 (6.4.–12.4.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
die Menschen sprechen täglich immer weniger! Eine Studie der Universität von Arizona hat jetzt ermittelt, dass im Betrachtungszeitraum 2005 bis 2019 die Zahl täglich gesprochener Worte pro Person im Schnitt von knapp 16.000 auf knapp 13.000 gesunken ist. Die Early Tax Birds unken natürlich sogleich, dass man da wissenschaftlich exakter auch Ausreißer wie Frauen, Selbstgespräche führende Personen und Italiener hätte rausrechnen müssen – ebenso wie den Hamburger, der bekanntlich bereits dann als geschwätzig gilt, wenn er „moin moin“ statt „moin“ sagt. Und Steuerberater sind auch nicht gerade repräsentativ! Wer sich mit den Bandwurmsätzen der deutschen Steuergesetze beschäftigen muss und beispielsweise Kollegen ausbildet, der kommt an der täglichen Aussprache von Sätzen wie dem folgenden (siehe § 6b Abs. 1 S. 1 EStG) zwangsläufig nicht vorbei: „Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe der Sätze 2 bis 10 übertragen.“ Alles klar? Da hat man am Ende schon vergessen, wie eigentlich der Anfang war und hat sein Tagessoll an Worten bereits gegen 11 Uhr am Vormittag erfüllt. Insofern schweigen wir uns jetzt einfach aus und wünschen lediglich: ESW (eine schöne Woche)!
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung
Das BMF hat am 8. April 2026 einen Referentenentwurf zur Überarbeitung der bisherigen Mindeststeuer-Bericht-Verordnung vorgelegt und eine Neufirmierung als „Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerdurchführungsverordnung – MinStDV)“ vorgeschlagen. Ziel ist es, weitere Konkretisierungen zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) vorzunehmen und die internationalen Vorgaben in das deutsche Steuerrecht einzubetten. Kernpunkt ist die Präzisierung, wie Unternehmen ihren Mindeststeuer-Bericht erstellen und wie der automatische Informationsaustausch zwischen den Staaten erfolgen soll. Zudem definiert die Verordnung, welche Steuerhoheitsgebiete weltweit bereits qualifizierte Ergänzungssteuerregelungen umgesetzt haben – ein entscheidender Aspekt für Safe-Harbour-Tests und die Ermittlung der effektiven Steuerbelastung. Der Entwurf dient dazu, bestehende Regelungen zum Umfang, zur Ausgestaltung und zum internationalen Informationsaustausch dieser Berichte weiter anzupassen und praxisgerechter auszugestalten.
Im Fokus stehen insbesondere technische und verfahrensrechtliche Anpassungen, die sich aus internationalen Vorgaben sowie ersten praktischen Erfahrungen ergeben. Dazu zählen Klarstellungen zum Inhalt und zur Struktur der Berichte sowie zum Austausch der Informationen zwischen den beteiligten Steuerhoheitsgebieten. Ziel der Änderungen ist es, die Anwendung der Mindeststeuerregelungen zu vereinfachen und eine einheitliche Umsetzung der internationalen Standards sicherzustellen.
Entwurf für eine Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
Das BMF hat am 8. April 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung vorgelegt und treibt damit den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf Grundlage der Mehrseitigen Vereinbarung (MCAA) weiter voran. Die Verordnung basiert auf dem Common Reporting Standard (CRS), der den Austausch von Finanzkontodaten zwischen Staaten zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung regelt. Hintergrund ist, dass einige Staaten die Vereinbarung erst nach 2015 unterzeichnet haben und deshalb bislang nicht erfasst waren. Der aktuelle Entwurf sieht vor, den Anwendungsbereich der Ausdehnungsverordnung auf weitere Staaten zu erweitern, die der entsprechenden internationalen Vereinbarung beigetreten sind. Konkret sollen künftig auch Ruanda, Senegal sowie Trinidad und Tobago in den automatischen Informationsaustausch einbezogen werden. Damit wächst der Kreis der teilnehmenden Staaten auf 44 Länder und Hoheitsgebiete. Dadurch wird das bestehende Netzwerk an teilnehmenden Staaten weiter verdichtet.
Bundessteuerberaterkammer zur Reform der Steuerberaterprüfung
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) informiert aktuell über den Stand der Reform der Steuerberaterprüfung, die sich auf der Zielgeraden befindet und den Berufszugang deutlich modernisieren soll. Ziel ist es, die Prüfung flexibler und attraktiver zu gestalten, ohne das fachliche Niveau zu senken. Kern der Reform ist die geplante Modularisierung der Prüfung. Künftig sollen einzelne Prüfungsleistungen als Module getrennt abgelegt und bestandene Teile angerechnet werden können. Damit würde das bisherige Alles-oder-nichts-Prinzip entfallen und der Prüfungsprozess planbarer werden. Zudem ist vorgesehen, die Begrenzung der Wiederholungsversuche aufzuheben. Auch die Beschränkung der Prüfungsvoraussetzungen im Hinblick auf die fachbezogene Vorbildung soll gelockert werden, sodass für eine Verkürzung der Praxiszeit keine wirtschaftswissenschaftliche oder juristische Ausrichtung des Studiengangs mehr erforderlich ist. Ergänzend sind eine stärkere Digitalisierung sowie organisatorische Anpassungen über Bundesländergrenzen hinweg geplant. Hintergrund der Reform sind insbesondere der Fachkräftemangel und veränderte Anforderungen an den steuerberatenden Beruf. Insgesamt deutet sich damit ein deutlich flexiblerer Zugang zur Steuerberaterprüfung an.
Neues aus der Finanzverwaltung
Steuerbefreiung von der Umsatzsteuer für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 9. April 2026 den UStAE zur Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Gegenständen angepasst und damit bestehende Verwaltungsregelungen weiter konkretisiert. Im Fokus stehen Klarstellungen zur Anwendung der Steuerbefreiung für sogenannte Einfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG. Diese betrifft Lieferungen, die einer Einfuhr vorausgehen und unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Das BMF präzisiert insbesondere die Voraussetzungen der Steuerbefreiung sowie die erforderliche Nachweisführung im Zusammenspiel mit den einschlägigen zollrechtlichen Verfahren. Ziel der Anpassungen ist es, die Verwaltungsauffassung an aktuelle unionsrechtliche Vorgaben und praktische Anforderungen anzupassen sowie bestehende Abgrenzungsfragen zu klären. Darüber hinaus werden einzelne Regelungen im UStAE redaktionell und systematisch überarbeitet. Für die Praxis ergeben sich daraus insbesondere konkretisierte Anforderungen an die Dokumentation und Nachweisführung bei Einfuhrlieferungen. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre bisherigen Prozesse den aktualisierten Vorgaben entsprechen, um die Steuerbefreiung weiterhin sicher in Anspruch nehmen zu können.
Aktuelle Rechtsprechung
„Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
In unserem Urteil der Woche vom 19. November 2025 (I R 41/22) hat der BFH eine seit Langem umstrittene Frage im Internationalen Steuerrecht geklärt und erstmals ausdrücklich zur sog. „passiven Entstrickung“ Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob eine Entstrickungsbesteuerung auch dann ausgelöst werden kann, wenn die Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts nicht auf einer aktiven Handlung des Steuerpflichtigen, sondern allein auf einer Änderung der Rechtslage, insbesondere eines Doppelbesteuerungsabkommens, beruht. Im zugrunde liegenden Fall war eine inländische Kapitalgesellschaft an einer spanischen Gesellschaft beteiligt, deren Vermögen überwiegend aus spanischen Immobilien bestand. Zum 1. Januar 2012 trat ein neues DBA zwischen Deutschland und Spanien in Kraft. Es wies dem spanischen Staat künftig ein erweitertes Besteuerungsrecht für Gewinne aus Anteilsveräußerungen zu, wenn die Gesellschaft überwiegend aus Immobilienvermögen besteht. Deutschland verpflichtete sich gleichzeitig, die spanische Steuer anzurechnen. Das Finanzamt sah hierin eine Einschränkung des deutschen Besteuerungsrechts und nahm eine Entstrickung der in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven an, die es mit einem Entstrickungsgewinn besteuerte.
Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass der Zweck der Entstrickungsbesteuerung darin besteht, in Deutschland entstandene stille Reserven rechtzeitig zu erfassen, bevor das nationale Besteuerungsrecht verloren geht oder eingeschränkt wird. Vor diesem Hintergrund kann eine Entstrickung nicht nur durch ein aktives Verhalten des Steuerpflichtigen, etwa die Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte, eintreten, sondern auch „passiv“ durch eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa durch ein geändertes DBA. Weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Gründe stünden einer solchen Betrachtung entgegen. Zugleich betonte der BFH jedoch, dass für die zutreffende Besteuerung der genaue Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts entscheidend ist. Der Entstrickungstatbestand verwirkliche sich in der „letzten juristischen Sekunde“ vor Wirksamwerden der abkommensrechtlichen Änderung. Da das Finanzamt den Entstrickungsgewinn einem späteren Veranlagungszeitraum zugeordnet hatte, war die Steuerfestsetzung rechtswidrig, obwohl die materiellen Voraussetzungen einer Entstrickung dem Grunde nach vorlagen. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Finanzamts zurück.
Das Urteil schafft damit erstmals höchstrichterliche Klarheit darüber, dass auch rein rechtliche Änderungen, insbesondere durch Änderungen von DBA, eine Entstrickungsbesteuerung auslösen können, erhöht jedoch zugleich die Aufmerksamkeitspflichten für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen müssen künftig nicht nur eigene Gestaltungen, sondern auch rechtliche Entwicklungen im Blick behalten, die das deutsche Besteuerungsrecht ohne ihr Zutun verändern können.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 6/23 | 19. November 2025 | „Passive Entstrickung“ aufgrund Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung |
| III R 38/22 | 11. Dezember 2025 | Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft |
| IX R 33/22 | 27. Januar 2026 | Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung |
| V R 37/23 | 04. Dezember 2025 | Zur Ortsbestimmung beim Bezug sonstiger Leistungen im Verhältnis von Stammhaus und Betriebsstätte |
| VI R 24/23 | 22. Januar 2026 | Kein Arbeitslohn durch Auszahlungen aus dem Defined Contribution Pension Scheme der NATO |
| IX R 1/26 | 25. März 2026 | Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs in eigenen Angelegenheiten des Steuerberaters |
| V B 5/25 | 19. März 2026 | Gesamtergebnis des Verfahrens: Nichtberücksichtigung von Zeugenaussagen vor anderen Gerichten |
| VI R 3/24 | 22. Januar 2026 | Verfassungsgemäße Anwendung des § 50d Abs. 12 EStG |
| X B 111/25 | 20. März 2026 | Aussetzung des Verfahrens: Kirchensteuerbescheid als Folgebescheid des Einkommensteuerbescheids |