Ausgabe 15/2025: BFH zur Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 15/2025 (14.–20.04.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Ostern, das Fest der Auferstehung Jesu Christi, ist bekanntlich das älteste und höchste Fest im christlichen Kirchenjahr. Es ist daher nur angemessen, dass es steuerlich diese Woche nicht allzu viel zu vermelden gibt, um nicht vom Wesentlichen im Leben abzulenken. Das freut auch die Early Tax Birds. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen nachträglich zum „stillen Feiertag“ frohe Ostern.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977, BStBl II 1978 S. 50 für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Das BMF hat sich mit Schreiben vom 15. April 2025 zur Anwendung des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75) geäußert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus insoweit nicht mehr anzuwenden, als für die Zwecke der Anwendung eines DBA Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – Schiffe auf hoher See abkommensrechtlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats dar. Dies gilt nicht, wenn ein anzuwendendes DBA eine hiervon abweichende Bestimmung enthält, beispielsweise, wenn sich nach dem Wortlaut des anzuwendenden DBA der Geltungsbereich des DBA und des innerstaatlichen Steuerrechts entsprechen. Stellt ein DBA für die Definition des Vertragsstaats Deutschland in geographischer Hinsicht auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes für Deutschland“ ab, ist davon auszugehen, dass hiermit das Staatsgebiet gemeint ist. Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatsangehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung. Bezüglich der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns und der Berücksichtigung nach dem anzuwendenden DBA verweist das Schreiben auf das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023. Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2025 beginnen.
Ermäßigter Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Mit Urteil vom 21. April 2022, V R 2/22 (V R 6/18), hat der BFH als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. Februar 2022, C-515/20, entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung Brennholz sind. Mit dem BMF-Schreiben vom 17. April 2025 wurde zur Qualifikation von Holzhackschnitzeln als Brennholz Folgendes festgestellt: Holzhackschnitzel sind dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und sie nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind. Abweichend vom BMF-Schreiben vom 4. April 2023 (BStBl I S. 733) ist die Abgabemenge nicht maßgeblich für die Beurteilung, ob Holzhackschnitzel als Brennholz anzusehen sind.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
EU setzt Gegenmaßnahmen gegen US-Handelszölle aus
Die EU-Kommission hat am 14. April 2025 zwei Rechtsakte erlassen, mit denen sie ihre Gegenmaßnahmen gegen ungerechtfertigte US-Handelszölle einführt bzw. aussetzt: Mit dem ersten Rechtsakt werden die eigentlichen EU-Gegenmaßnahmen eingeführt. Der zweite Rechtsakt setzt alle diese Maßnahmen bis zum 14. Juli 2025 aus. Letzteres wurde beschlossen, um Zeit und Raum für Verhandlungen zwischen der EU und den USA zu schaffen. Die Entscheidung – mit der die geplanten Gegenmaßnahmen der EU gegen die US-Zölle auf EU-Stahl- und Aluminiumimporte für bis zu 90 Tage ausgesetzt werden – wurde als Reaktion darauf getroffen, dass die USA ihrerseits ihre so genannten reziproken Zölle um 90 Tage aufgeschoben haben. Die Aussetzung wurde in der vergangenen Woche von EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen angekündigt und ist heute in Kraft getreten.
Aktuelle Rechtsprechung
Keine Arbeitgebereigenschaft einer Betriebsstätte nach Abkommensrecht
Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Er stellte klar, dass eine ausländische Betriebsstätte einer inländischen juristischen Person nicht als eigenständiger Arbeitgeber im Sinne der maßgeblichen DBA anzusehen ist, weil entscheidend sei, wer die arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern übernehme und die Lohnzahlungen tatsächlich veranlasse. Wie vom Finanzamt festgestellt, sei dies im vorliegenden Sachverhalt die deutsche Muttergesellschaft. Weder der Authorised OECD Approach (AOA) noch das Korrespondenzprinzip zwischen Betriebsausgabenabzug und Abkommensrecht würde nach Auffassung des BFH diese Einordnung ändern. Auch eine europarechtliche oder verfassungsrechtliche Beanstandung (Art. 49, Art. 54, Art. 45 AEUV; Art. 3 Abs. 1 GG) scheiden aus, da im vorliegenden Sachverhalt keine Diskriminierung oder unverhältnismäßige Beschränkung vorliege. Damit gilt die deutsche Muttergesellschaft als Arbeitgeberin im Sinne der DBA, und das Besteuerungsrecht steht auch nach den maßgeblichen DBA-Regelungen Deutschland als Tätigkeitsstaat zu.
- DBA-Niederlande 2012/2016
- DBA-Japan 2015
- DBA-Großbritannien 2010/2014
- DBA-Spanien 2011
- DBA-Australien 2015
- DBA-Irland 2011/2014
- DBA-Belgien 1967/2010
- DBA-Schweiz 1971/2010
- DBA-Italien 1989
- DBA-Dänemark 1995
- DBA-Kanada 2001
- DBA-Singapur 2004
- DBA-Norwegen 1991/2013
- DBA-Griechenland 1966
- DBA-Frankreich 1959/2015
- DBA-Schweden 1992
- DBA-Taiwan 2011
- DBA-Malaysia 2010
- DBA-China 2014
- DBA-Indien 1995
- DBA-Korea 2000
- DBA-Frankreich 1959/2015
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG): EuGH-Vorlage zu Leistungen am Wohnsitz in der Schweiz
Das FG Köln (7 K 1204/22 vom 20.2.2025) hat dem EuGH einen Sachverhalt zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Steuerbegünstigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen in einem Haushalt sind in § 35a Abs. 4 EStG an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden müssen.
Ein Schweizer Ehepaar (Ehemann: unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, da er unter der Woche in Deutschland während der Tätigkeit einen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Ehefrau beantragte die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1a EStG) begehrte dagegen die Steuerbegünstigung für Leistungen, die in ihrem in der Schweiz belegenem Wohnsitz ausgeübt wurden. Das FG hat Zweifel daran, ob der Ausschluss der Leistungen im Schweizer Haushalt mit dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz vereinbar ist.