Veröffentlicht am 20. April 2026
Lesedauer ca. 12 Minuten

Ausgabe 15/2026: Entlastungsmaßnahmen treffen auf Gemelk und Hummer

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 15/2026 (13.4.–19.4.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

als Deutschland die Umsatzsteuer einführte, hatte irgendjemand eine bestechend einfache Idee. Zwei Steuersätze – einen niedrigen für das Lebensnotwendige, einen höheren für den Rest und alles was Luxus ist. Klingt vernünftig. Klingt simpel. War es natürlich nicht. Denn seitdem fragt sich die Republik mit wachsender Verzweiflung: Was ist eigentlich lebensnotwendig? Die aktuelle Antwort lautet – und ich zitiere hier sinngemäß den Bundesfinanzhof (V R 49/04), nicht einen Kabarettisten – Kuhmilch 7 Prozent, Hafermilch 19 Prozent. Der Unterschied? Die Kuh. Ohne Kuh kein höchstrichterliches sog. „Gemelk”. Und ohne Gemelk selbstverständlich auch kein ermäßigter Steuersatz. Der Hafer hat schlicht das falsche Tier gewählt. Oder eben gar keins.

Man könnte meinen, das sei eine Spitzfindigkeit am Rande. Aber das Umsatzsteuerrecht liebt Spitzfindigkeiten. Es lebt von ihnen. Besonders unterhaltsam finde ich das System auch beim Blick auf Hummer und Languste. Im Supermarkt unterliegen sie dem vollen Steuersatz von 19 Prozent. Hier zeigt der Gesetzgeber kein Erbarmen mit Krustentieren. Im Restaurant hingegen plötzlich 7 Prozent, denn dort gelten alle Speisen seit diesem Jahr wieder pauschal als begünstigt. Der Hummer muss also erst auf einem gedeckten Tisch landen, um steuerlich gesellschaftsfähig zu werden. Zuhause bleibt er Luxus. Im Sternerestaurant wird er zum Grundbedürfnis.

Das eigentliche Problem ist natürlich kein juristisches, sondern ein konzeptionelles. Der Gesetzgeber hat nie wirklich definiert, was ein Grundnahrungsmittel ist, und flickt seitdem munter drauf los. Das Ergebnis ist ein Regelwerk, das Hafermilch bestraft, Hummer rehabilitiert und dabei so tut, als folge das alles einer inneren Logik.

Tut es aber nicht.

Was lernen wir daraus? Wer Steuern sparen möchte, isst den Hummer besser im Restaurant (und hofft darauf, dass der Wirt den „Rabatt“ weitergibt). Wer Hafermilch trinken möchte, lebt den wahren Luxus, wer die Milch am günstigsten möchte, legt sich eine Kuh zu. Und wer das alles verstehen möchte, der ist natürlich bei uns genau richtig.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Entlastungsmaßnahmen für Wirtschaft und Bürger

Am 12. April 2026 verständigte sich die Regierungskoalition auf kurzfristige Entlastungen für Unternehmen und Bürger aufgrund gestiegener Energiepreise. Geplant ist ein „Tankrabatt“ vom 1. Mai bis 30. Juni 2026, indem die Energiesteuer auf Benzin und Diesel um 14,04 Cent pro Liter gesenkt werden soll. Inklusive Umsatzsteuer ergibt das rund 17 Cent Ersparnis. Ein entsprechendes Gesetz soll noch im April beschlossen werden, der Bundestag debattiert bereits darüber, der Bundesrat tagt am 24. April 2026. Unternehmen müssen für die betroffenen Monate Mengen getrennt erfassen, bestehende Entlastungsansprüche bleiben bestehen, öffentliche Verkehrsmittel erhalten keine zusätzliche Dieselentlastung. Zudem können Arbeitgeber bis Ende 2026 eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie von bis zu 1.000 Euro zahlen, zusätzlich zum regulären Gehalt, dokumentiert im Lohnkonto. Die Umsetzung soll über ein laufendes Gesetzgebungsverfahren schnell erfolgen. Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Neues aus der Finanzverwaltung

Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften und weiteren nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden

Mit Schreiben vom 9. April 2026 präzisiert das BMF den Abschn. 2.1 UStAE hinsichtlich der Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG. Mit dem JStG 2022 passte der Gesetzgeber § 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UStG mit Wirkung zum 1. Januar 2023 an. Danach kann die Unternehmereigenschaft nach dem UStG unabhängig davon bestehen, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist, sodass auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, umsatzsteuerlicher Unternehmer sein können. Grund für die Anpassung durch den Gesetzgeber war die Wiederherstellung von Rechtssicherheit nach den ergangenen BFH-Urteilen vom 22. November 2018, V R 65/17, und vom 7. Mai 2020, V R 1/18. Danach kann nach Auffassung des BFH eine Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit kein umsatzsteuerlicher Unternehmer sein. Da der Gesetzgeber anderer Auffassung war, passte er § 2 Abs. 1 Satz 1 2. HS UStG mit dem JStG 2022 entsprechend an. Unternehmer können ebenfalls nicht rechtsfähige Personengemeinschaften und Gesellschaften sein, wenn die Voraussetzungen des § 2 UStG vorliegen. Das BMF-Schreiben vom 9. April 2026 enthält insbesondere detaillierte Ausführungen zu der Unternehmereigenschaft von nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds. Es wird ein Absatz 2a in Abschn. 2.1 UStAE ergänzt und weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Das Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht. Es ist grundsätzlich mit Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zum 1. Januar 2023 anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Grundsätze nach der bisherigen Verwaltungsauffassung ebenfalls für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden. Sofern die BFH-Urteile vom 22. November 2018 und vom 7. Mai 2020 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2023 angewendet werden und die Bruchteilsgemeinschaft insoweit nicht als Unternehmerin anzusehen ist, ist dies nur zuzulassen, soweit kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

EuGH-Urteil vom 1. August 2025, C-375/24, Keesing Deutschland; Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sudoku-Zeitschriften

Das BMF hat mit Schreiben vom​ 10. April 2026 Bezug auf das EuGH-Urteil vom 1. August 2025, C-375/24 Keesing Deutschland, Bezug genommen und klargestellt, dass Sudoku-Zeitschriften dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7% nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. b zum UStG unterliegen können, wenn sie die Voraussetzungen der Position 4902 des Zolltarifs erfüllen. Entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen begünstigten Druckerzeugnissen und sonstigen Drucken. Sudoku-Zeitschriften werden grundsätzlich als periodische Druckschriften nach der Position 4902 des Zolltarifs behandelt, sofern sie regelmäßig alle acht Wochen erscheinen und redaktionell aufbereitet sind. Damit können sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen. Sudoku-Bücher sind dagegen der Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ zuzuordnen und unterlegen somit dem Regelsteuersatz von 19%.

Das Schreiben wird im BStBl. I veröffentlicht und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. August 2026 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz von 19% anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen. In Zweifelsfällen kann eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.

Anwendung der Erhöhung des steuerfreien Mindestbetrags für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG, R 3.12 Abs. 3 und 5 LStR) ab 1. Januar 2026

Das BMF passt mit Schreiben vom 23. März 2026 R 3.12 Abs. 3 und 5 LStR und die Mindestbeträge für die steuerfreie Behandlung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG an. Rückwirkend zum 1. Januar 2026 werden die steuerfreien Mindestbeträge für die Aufwandsentschädigungen nach § 3.12 Abs. 3 LStR von 250 Euro auf 275 Euro monatlich angehoben. Für gelegentlich ehrenamtliche Tätigkeiten für Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts wird der steuerfreie Betrag nach R 3.12 Abs. 5 Satz 1 LStR von 8 Euro auf 9 Euro pro Tag angehoben.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission erwägt Einführung einer Übergewinnbesteuerung für Energieunternehmen

Berichten der Nachrichtenagentur Bloomberg Tax zufolge prüft die Europäische Kommission derzeit die mögliche Wiedereinführung einer befristeten Sondersteuer auf außerordentliche Gewinne von Öl- und Gasunternehmen als Reaktion auf die steigenden Energiepreise, die mit der geopolitischen Instabilität im Nahen Osten zusammenhängen. Die Maßnahme wird auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten – nämlich Österreich, Deutschland, Italien, Portugal und Spanien – in Erwägung gezogen, die Maßnahmen fordern, um eine „gerechte Lastenverteilung“ angesichts der gestiegenen Energiekosten sicherzustellen. Die Kommission hat noch keinen formellen Gesetzesvorschlag vorgelegt, doch die mögliche Steuer würde sich auf den Präzedenzfall der EU-Übergewinnsteuer von 2022 stützen, der während der Erdgaskrise nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine eingeführt wurde. Dieser Mechanismus brachte zusätzliche öffentliche Einnahmen in Höhe von rund 28 Milliarden Euro ein. Die Kommission hat zwar darauf hingewiesen, dass sich die aktuellen Bedingungen von denen im Jahr 2022 unterscheiden, jedoch bestätigt, dass die Erfahrungen aus diesem Zeitraum in den laufenden politischen Diskussionen berücksichtigt werden. Ein zentraler Punkt, der derzeit geprüft wird, ist der potenzielle Anwendungsbereich einer neuen Maßnahme, einschließlich der Frage, ob sie sich auf ausländische Gewinne multinationaler Unternehmen im Bereich fossiler Brennstoffe erstrecken könnte. Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt unklar, ob ein solcher Ansatz verfolgt werden würde, angesichts der Komplexität, die mit der Besteuerung von Einkünften aus Nicht-EU-Quellen verbunden ist, und der Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten in Steuerfragen. Hierzu ist zu bemerken, dass Fragen der rechtlichen Zulässigkeit der Übergewinnsteuer 2022 bereits beim Europäischen Gerichtshof sowie diversen Finanzgerichten anhängig sind. Auch die dort diskutierten Fragestellungen wären daher vermutlich in eine Neubewertung der Diskussion einzubeziehen.

Neuer Bericht des OECD Generalsekretariats an die G20

Der neueste Bericht vom 16. April 2026 gibt einen Überblick über die jüngsten Entwicklungen in der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich, einschließlich der Unterstützung der OECD für die Prioritäten der G20, wie die Umsetzung der BEPS-Mindeststandards, das globale Rahmenwerk für Mindeststeuersätze und die Steuertransparenz. Er wurde von der OECD im Vorfeld des ersten Treffens der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten der G20 unter dem Vorsitz der Vereinigten Staaten am 16. April in Washington, D.C., USA, erstellt.

Neuer OECD-Bericht “Taxing Wages 2026“

„Taxing Wages 2026“ vom 15. April 2026 liefert länderübergreifende Vergleichsdaten für den Zeitraum 2000–2025 zu den von Arbeitnehmern gezahlten Einkommensteuern, den Barleistungen für erwerbstätige Familien sowie den damit verbundenen Sozialversicherungs- und Lohnsteuerbeiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern in den OECD-Ländern. All diese Faktoren spielen eine entscheidende Rolle, wenn Einzelpersonen ihre Beschäftigungsmöglichkeiten abwägen und Unternehmen Einstellungsentscheidungen treffen.

Aktuelle Rechtsprechung

Verfassungsmäßigkeit des § 15a Abs. 1a EStG

In unserem Urteil der Woche vom 26. Februar 2026 (IV R 27/23) hatte der BFH zu entscheiden, ob nachträgliche Einlagen eines Kommanditisten dazu führen können, dass zuvor lediglich verrechenbare Verluste im Nachhinein nachträglich ausgleichsfähig werden und ob die Regelung des § 15a Abs. 1a Satz 1 des EStG verfassungsgemäß und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Im Streitfall erzielte ein Kommanditist Verluste, die aufgrund eines negativen Kapitalkontos nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten. Diese Verluste wurden gesondert festgestellt und waren lediglich nach § 15a Abs. 2 EStG in Folgejahren mit Gewinnen aus der Beteiligung verrechenbar. Die Kommanditeinlage wurde im Jahr 2016 mit Gesellschafterbeschluss um 130.000 Euro erhöht und ins Handelsregister eingetragen. Die Einlage war zum Ende des Jahres 2016 vollständig erbracht. Die Verluste für 2016 in Höhe von rund 76.000 Euro waren nach § 15a Abs. 1a EStG in Höhe der anteiligen Einlage ausgleichsfähig und konnten mit anderen Einkünften verrechnet werden. Für den Verlust des Folgejahrs 2017 begehrte der Kommanditist, für den verbleibenden Betrag der Einlage von rund 54.000 Euro anteilig einen ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlust zu berücksichtigen. Das Finanzamt lehnte dies unter Hinweis auf § 15a Abs. 1a EStG ab. Durch § 15a Abs. 1a EStG werde sichergestellt, dass bei einem negativen Kapitalkonto Einlagen nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führten, als es sich um einen Verlust des Wirtschaftsjahres der Einlage handele. Deshalb könne bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Der Kläger sah hierin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG und erhob Klage zum FG Köln. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 9. März 2023, 15 K 1435/20, ab.

Der BFH wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG Köln vom 9. März 2023 als unbegründet zurück. Die Behandlung sog. vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des EStG ist verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG bewirkt, dass nachträgliche Einlagen eines bestimmten Jahres weder vorhandene verrechenbare Verluste der Vorjahre noch Verluste zukünftiger Wirtschaftsjahre in ausgleichsfähige Verluste umqualifizieren können, soweit durch die Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des Verlustausgleichs oder -abzugs ist hingegen bei Einlagen, die während des gleichen Jahres wie der Verlustentstehung geleistet werden, möglich. Der BFH stellt klar, dass seine bisherige Rechtsprechung zu § 15a Abs. 1 EStG a.F. durch die Einführung des § 15a Abs. 1a EStG überholt ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung war nach dem Korrekturpostenmodell eine nachträgliche Berücksichtigung von Einlagen möglich, wenn bis zum Verbrauch dieses Postens (erneut) ein negatives Kapitalkonto entstand oder sich erhöhte. Diese Rechtsprechung ist mit der Einführung des § 15a Abs. 1a EStG nicht mehr anzuwenden. Der Gesetzgeber hat § 15a Abs. 1a EStG eingeführt, um sicherzustellen, dass bei einem negativen Kapitalkonto Einlagen nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt, und damit eine wirtschaftliche Rückwirkung späterer Einlagen vermieden.

Die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG führt unstreitig zu einer Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen, die ihre Einlage bereits im Verlustjahr leisten, und solchen, die dies erst in einem späteren Jahr erledigen, da die Verlustberücksichtigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. Bei zeitkongruenten Einlagen sowie bei der bloßen Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG kommt es zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten bereits im Jahr der Verlustentstehung, während bei vorgezogenen, zeitinkongruenten Einlagen eine Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit erst bei Beendigung der Gesellschaft oder der Veräußerung bzw. Aufgabe des Mitunternehmeranteils erfolgt. Diese Differenzierung ist nach Auffassung des BFH jedoch sachlich gerechtfertigt. Der Steuerpflichtige kann selbst Einfluss darauf nehmen, ob Verluste als ausgleichs- oder abzugsfähig oder als nur verrechenbar zu behandeln sind. Denn es steht ihm frei, wann er eine Einlage leistet, ob er überhaupt eine Einlage leistet oder lediglich die Erhöhung seiner Haftsumme im Handelsregister eintragen lässt. Zudem wird das objektive Nettoprinzip nicht verletzt, weil eine Verlustberücksichtigung nach § 15a Abs. 2 Satz 2 EStG im Fall vorgezogener Einlagen bei Beendigung der Gesellschaft oder der Veräußerung oder Aufgabe des Mitunternehmeranteils erfolgt. Zukünftige Verluste sind nicht endgültig verloren, sondern werden lediglich zeitlich verschoben berücksichtigt. Die streitigen Ungleichbehandlungen sind dadurch sachlich gerechtfertigt, dass die Besteuerung durch den Wegfall der Dokumentation des Korrekturpostens erleichtert und damit die Rechtsanwendung vereinfacht wird. Dem steht nicht entgegen, dass für den Verlustausgleich aufgrund überschießender Außenhaftung nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ebenfalls ein Merkposten erforderlich ist. Der BFH hat nicht zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Regelung rechtspolitisch sinnvoll ist oder das Regelungsziel mit anderen Regelungen sinnvoller hätte erreicht werden können.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
V R 31/23 18. Dezember 2025 Zur Umsatzsteuerpflicht von Bestattungsleistungen
IV R 25/23 15. Januar 2026 Zur Unentgeltlichkeit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils
V B 113/25 30. März 2026 ​Zur instanziellen Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch
VII B 107/25 ​19. März 2026 ​Hinzurechnung von Lizenzgebühren zum Zollwert
T-190/25 15. April 2026 Verbrauchsteuern auf Tabakwaren – Auslegung des Begriffs „Tabakwaren“ – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen

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