Veröffentlicht am 27. April 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Ausgabe 16/2026: Auf der Suche nach Steuermillionen und grunderwerbsteuerlichen Regelungslücken

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 16/2026 (20.04.–26.04.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

die Bundesregierung ist angesichts der wenig hoffnungsvollen gesamtwirtschaftlichen Lage bekanntlich auf der Suche nach neuen Steuereinnahmen. Diskutiert wird derzeit etwa wieder einmal eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen. Vielleicht lohnt ein Blick in die (Steuer)Geschichte, um nicht allzu erfinderisch werden zu müssen? „Pecunia non olet – Geld stinkt nicht“ ist ein weithin bekannter Spruch, aber wissen Sie auch, woher er stammt? Vom römischen Kaiser Vespasian (7-79 n.Chr.), denn er führte eine Steuer auf die Benutzung öffentlicher Latrinen ein. Vespasian hatte von Kaiser Nero (das ist der kleine römische Brandstifter) ein überschuldetes Reich übernommen und sanierte es nicht zuletzt aufgrund einfallsreicher Steuern. Vielleicht wäre auch eine Besteuerung im Privatbereich denkbar? Dann müsste man nur noch überlegen, ob man nach der Zahl der Toilettengänge pro Tag oder nach konkreter Miktationsfülle besteuern möchte, und schon wären wir ein ziemlich reiches Land. Denkbar wären auch Freibeträge für Frauen, die bekanntlich gerne in Rudeln zur Tat schreiten. Der Fantasie sind keine Grenzen gesetzt, aber Einzelheiten wollen wir uns an dieser Stelle natürlich ersparen. Gleichwohl oder gerade deshalb: Eine erfolgreiche Woche wünschen Ihnen Ihre Early Tax Birds.

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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

​Aktuelle Gesetzgebung

Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen

Der Bundestag hat am 24. April 2026 das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Eine zentrale Neuerung ist die Einführung einer steuerfreien Entlastungsprämie mit der Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.000 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können, um gestiegene Lebenshaltungskosten abzufedern. Die Regelung gilt für Zahlungen ab Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 und ist auf insgesamt 1.000 Euro je Arbeitsverhältnis begrenzt. Zudem wurde die ursprünglich befristete Weitergeltung von Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer dauerhaft verlängert, um Rechtssicherheit und Planbarkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus gilt für Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht, dass diese nur auf Erwerbsvorgänge angewendet werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen, nicht jedoch auf bereits offene Fälle. Die abschließende Zustimmung des Bundesrats ist für den 08.05.2026 vorgesehen.

Temporäre Senkung der Mineralölsteuer

Am 24. April 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Zweite Energiesteuersenkungsgesetz beschlossen. Hintergrund sind die gestiegenen Energiepreise infolge des Iran-Krieges. Das Gesetz sieht vor, die Energiesteuer auf Diesel und Benzin befristet vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 um jeweils 14,04 Cent pro Liter zu senken. Da die Energiesteuer als indirekte Steuer in der Regel auf Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt wird, soll die Maßnahme bei entsprechender Weitergabe zu niedrigeren Preisen führen und sowohl private Haushalte als auch die Wirtschaft kurzfristig entlasten sowie den Preisschock abmildern.

Neues aus der Finanzverwaltung

Nachweis- und Bescheinigungserfordernissen im Bereich der Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer hat das BMF am 9. und 10. April 2026 gleich mehrere Schreiben veröffentlicht, die sich inhaltlich dem gemeinsamen Themenkomplex der Nachweis‑ und Bescheinigungserfordernisse im Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG zuordnen lassen. Betroffen sind insbesondere Bescheinigungen für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen (USt 1 TG), für Wiederverkäufer von Erdgas, Elektrizität und Telekommunikationsleistungen (USt 1 TH, USt 1 TQ) sowie die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG (USt 1 TS). Die Schreiben zielen darauf ab, die Voraussetzungen, den Anwendungsbereich und die formellen Nachweise für die Anwendung des Reverse‑Charge‑Verfahrens weiter zu konkretisieren und zu vereinheitlichen.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission veröffentlicht Studie zur Vermögensbesteuerung in der EU

Die Europäische Kommission hat eine Studie veröffentlicht, in der die Rolle und Wirksamkeit vermögensbezogener Steuern in der EU untersucht wird, darunter Nettovermögensteuern, Kapitalertragsteuern, Erbschaft- und Schenkungsteuern sowie Wegzugsteuern. Der Bericht hebt die wachsende Besorgnis über die Vermögensungleichheit hervor und stellt fest, dass das Privatvermögen in den letzten Jahrzehnten erheblich zugenommen hat und sich zunehmend auf Haushalte mit höherem Einkommen konzentriert, während Steuern auf Vermögen und Vermögensübertragungen im Allgemeinen zurückgegangen sind. Die Analyse kommt zu dem Ergebnis, dass Nettovermögensteuern nach wie vor selten sind und dass die Wirksamkeit von Vermögensteuern stark von ihrer Ausgestaltung und den Verwaltungskapazitäten abhängt. Wirksame Systeme zeichnen sich in der Regel durch hohe Schwellenwerte, breite Steuerbemessungsgrundlagen und eine strenge Durchsetzung aus, während enge Bemessungsgrundlagen und umfangreiche Befreiungen in einigen Ländern zu geringen Einnahmen und schwindender politischer Unterstützung geführt haben. Die wiederkehrende Besteuerung nicht realisierter Gewinne wird aufgrund von Bewertungs- und Liquiditätsproblemen nicht weit verbreitet angewendet, während Steuern auf realisierte Kapitalerträge zwar üblich sind, jedoch häufig durch Befreiungen abgeschwächt werden, die ihren Beitrag zu den Einnahmen und zur Progressivität einschränken. Erbschaft- und Schenkungssteuern werden als wichtige Instrumente zur Bewältigung generationsübergreifender Vermögensübertragungen identifiziert, die an Bedeutung gewinnen und sich zunehmend konzentrieren. Ihre Wirkung wird jedoch häufig durch großzügige Erleichterungen und Ausnahmen gemindert. Wegzugsteuern, die darauf abzielen, die inländischen Steuerbemessungsgrundlagen bei der Verlagerung von Vermögenswerten oder Steuerzahlern zu sichern, variieren zwischen den Mitgliedstaaten und sind auf eine effektive Bewertung sowie internationale Koordinierung angewiesen, um zu funktionieren.

Aktuelle Rechtsprechung

Erstmaliger Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft

In unserem Urteil der Woche vom 25. Februar 2026 (II R 5/24) hat der II. Senat des BFH eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung zur Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften getroffen. Das Urteil betrifft den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG und beschäftigt sich mit der Frage, ob der erstmalige zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang auslöst und in wie fern die Reichweite der Vergünstigungen des § 6 GrEStG zu verstehen sind. Im Streitfall betraf der vermutlich grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang eine Personengesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG. Die bisherige Gesellschafterin veräußerte sowohl ihre Anteile an der Komplementär-GmbH als auch ihren Kommanditanteil an eine GmbH. Die Übertragung des Kommanditanteils stand unter der Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge im Handelsregister. Noch vor dieser Eintragung erhielt die Erwerberin weitreichende Vollmachten, sodass die KG noch vor Eintragung im Handelsregister ein Grundstück kaufte. Erst nach Kauf wurde die Erwerberin der KG-Anteile als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt sah darin einen grunderwerbsteuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand und setzte Grunderwerbsteuer fest. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass der die GmbH als Erwerberin nicht als „neue“ Gesellschafterin anzusehen ist, sondern dass aufgrund der schuldrechtlichen Bindungen bereits vor Eintragung der Kommanditbeteiligung als mittelbare Altgesellschafterin anzusehen ist. In diesem Fall hätte es an einer Übertragung an einen neuen Gesellschafter gefehlt.

Der BFH wies nun die Revision zurück und entschied, dass für die Steuerbarkeit des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbs entscheidend ist, ob zivilrechtlich bereits eine Gesellschafterposition besteht. Der BFH betont in seiner Entscheidung die strikte Tatbestandsbindung des Grunderwerbsteuerrechts. Eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt unter den weiteren Voraussetzungen der Norm den Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG. Der BFH stellt klar, dass für die Steuerbarkeit des Vorgangs auf die zivilrechtliche Beteiligung und somit die Regelung im Gesellschaftsvertrag ankommt. Sofern eine Beteiligung im Gesellschaftsvertrag bisher nicht verankert war, gilt als „neuer“ Gesellschafter im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes auch, wer vor dem Wirksamwerden der Anteilsabtretung nicht bereits unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war. Der BFH stellt zudem klar, dass schuldrechtliche Bindungen demnach nicht ausreichen um als Person im Rahmen der Vergünstigungsregelung des § 6 GrEStG als mittelbarer Altgesellschafter eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen. § 6 GrEStG ist grundsätzlich auch auf die fiktiven Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG anwendbar, allerdings setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Gesellschafter vor und nach dem Vorgang in entsprechender Weise am Gesamthandsvermögen beteiligt ist. Die Vergünstigung des § 6 GrEStG kann daher nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Gesellschafter formal aber noch nicht zivilrechtlich beteiligt ist. Die Vergünstigung setzt eine tatsächliche, rechtswirksame Beteiligung am Gesellschaftsvermögen voraus.

Die Entscheidung sorgt für erhebliche Klarheit in der Praxis. Sie bestätigt, dass der erstmalige zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft grundsätzlich Grunderwerbsteuer auslösen kann. Für die Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist beim unmittelbaren Erwerb die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anteilsübergangs entscheidend. Zudem begrenzt der BFH die Vergünstigungen des § 6 GrEStG, da Vergünstigungen nicht durch schuldrechtliche Vorverbindungen gerechtfertigt werden können. Für die Gestaltungen im Bereich grundbesitzenden Personengesellschaften und damit zusammenhängenden Immobilientransaktionen sollte das Urteil zur sorgfältigen Analyse des Einzelfalls stets herangezogen werden. Eine frühzeitige rechtliche Überprüfung und Analyse der Gesellschafterstruktur ist im Rahmen von Immobilientransaktionen unerlässlich. Der BFH hat somit eine der häufig diskutierten Gestaltungslücken geschlossen.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VIII B 21/25 7. April 2026 Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs bei Selbstvertretung nach § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO
VII R 35/22 9. Dezember 2025 Stromsteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeit
V B 26/25 2. April 2026 ​Einspruchsentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein eine Untätigkeitsklage als unzulässig abweisendes Urteil
V B 8/25 8. April 2026 ​Zurückweisung eines im erstinstanzlichen Verfahren bevollmächtigten im EU-Ausland (Niederlande) niedergelassenen Steuerberaters
V B 64/25 13. April 2026 Kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung
​V B 35/25 13. April 2026 Rechtliches Gehör bei Äußerungsfrist und Ladung zur mündlichen Verhandlung
IX R 10/24 27. Januar 2026 Akteneinsicht in Steuerakten; Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung
X R 32/23 2. Dezember 2025 Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht
VIII R 24/21 3. März 2026 InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
V R 38/23 4. Dezember 2025 Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
V R 25/23 4. Dezember 2025 Zur Fristsetzung nach § 63 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)
IX R 33/23 3. März 2026 Handgeldzahlungen im Profisport
T-233/25 22. April 2026 Mokoryte SRL – Verminderung bei Annullierung, Rückgängigmachung, Auflösung oder Preisnachlass  – Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG: Recht des Subunternehmers auf eine Verminderung der Besteuerungsgrundlage

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