Ausgabe 17/2026: Wann gehen wir auf die Barrikaden?
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 17/2026 (27.4.–3.5.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
1789 stürmten die Franzosen die Bastille. Der Auslöser war nicht allein Hunger oder Unterdrückung, es war auch eine erdrückende Salzsteuer, die das einfache Volk über Jahrzehnte systematisch ausgepresst hatte. Salz war damals kein Luxus, sondern lebensnotwendig zur Konservierung von Lebensmitteln. Wer es sich nicht leisten konnte, verhungerte schlicht. Irgendwann war es genug. Auch die Amerikaner kannten dieses Gefühl. „No taxation without representation” – keine Steuern ohne Mitsprache – war der Schlachtruf, der 1776 zur Unabhängigkeit von der britischen Krone führte. Ausgelöst unter anderem durch die sogenannte Boston Tea Party. Als die britische Krone einseitig eine Steuer auf Tee erhob (ohne die Kolonien zu fragen), warfen wütende Kolonisten 1773 kurzerhand eine komplette Schiffsladung Tee in den Bostoner Hafen.
Mit den wohl fälschlicherweise oft Mark Twain zugeschriebenen Worten „Geschichte wiederholt sich nicht, aber sie reimt sich“, fragen sich die Early Tax Birds in Anbetracht der derzeitigen steuerpolitischen Diskussionen unwillkürlich, was das Fass bei uns zum Überlaufen bringen kann. Deutschland ist Weltmeister im Erdulden steuerlicher Zumutungen. Wir haben eine der höchsten Steuer- und Abgabenquoten der Welt, einen Solidaritätszuschlag, der verfassungsrechtlich wohl eigentlich erledigt sein sollte, und ein Steuersystem, dessen innere Logik selbst Fachleuten Rätsel aufgibt. Hinzu kommt nun der Appetit auf neue Lenkungssteuern, frei nach dem Motto: heute Zucker, morgen Fleisch, übermorgen was auch immer gerade als zeitgeistlich ungesund gilt.
Und doch, die Deutschen zahlen. Und zahlen. Und zahlen. Vielleicht liegt es daran, dass die Belastung stets scheibchenweise kommt. Kein einzelner Schlag, nur immer ein bisschen mehr. Bis niemand mehr weiß, wo es eigentlich angefangen hat. Die Frage, mit der wir Sie heute in die Woche entlassen, muss daher wohl lauten, wann das Fass überläuft oder ob wir noch die Kraft aufbringen können, dies zu verhindern.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Mittelpersonen in Vertriebsketten für Mehrzweck-Gutscheine
Mit Schreiben vom 29. April 2026 hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mehrzweck-Gutscheinen Stellung genommen. Hintergrund ist die Klarstellung und Vereinheitlichung der bisherigen Verwaltungsauffassung zur Abgrenzung zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen sowie deren steuerlicher Behandlung. Danach wird bei Mehrzweck-Gutscheinen die Umsatzsteuer nicht bereits beim Verkauf des Gutscheins fällig, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung, da bei Ausgabe insbesondere Ort und Steuersatz der späteren Leistung noch nicht feststehen. Zudem konkretisiert das Schreiben, wie mit Teilleistungen, Weiterverkäufen und nicht eingelösten Gutscheinen umzugehen ist. Ziel der Neuregelung ist es, Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und eine einheitliche Anwendung im Besteuerungsverfahren sicherzustellen.
Änderung des BMF-Schreibens zu den Grundsätzen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Das BMF hat am 27. April 2026 das Schreiben zu den Grundsätzen zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes weiter konkretisiert. Das BMF führt in dem Schreiben insbesondere zu einer einheitlichen Behandlung der Abwehrmaßnahmen bestimmter Inhaberschuldverschreibungen, Versicherungs- bzw. Rückversicherungsleistungen sowie vergleichbarer Schuldtitel aus.
Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000)
Mit Schreiben vom 27. April 2026 hat das BMF die Einordnung der Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 geändert. Die aktualisierten Abgrenzungsmerkmale sollten ab dem 1. Januar 2027 gelten. Änderungen ergeben sich hierbei insbesondere bei großen Betrieben.
Sanierungsklausel nach § 8c Absatz 1a KStG
Am 29. April 2026 veröffentlichte das BMF ein Schreiben zur Auslegung der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG. Anlass ist die nähere Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen ein Verlustuntergang trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs ausnahmsweise vermieden werden kann. Danach setzt die Anwendung der Sanierungsklausel voraus, dass der Beteiligungserwerb der Sanierung des Unternehmens dient und die wesentlichen Betriebsstrukturen fortbestehen. Das Schreiben konkretisiert insbesondere die Anforderungen an einen begünstigten Sanierungserwerb, etwa im Hinblick auf erforderliche Nachweise wie Sanierungskonzepte oder Gutachten, und präzisiert, wann von einem Erhalt der Betriebsstrukturen auszugehen ist, beispielsweise durch die Fortführung der Geschäftstätigkeit, die Einhaltung bestimmter Lohnsummen oder die Zuführung von Betriebsvermögen. Darüber hinaus werden sowohl Ausschlusstatbestände als auch die steuerlichen Rechtsfolgen näher dargestellt. Ziel ist eine einheitlichere Anwendung der Regelung und die Reduzierung bestehender Unsicherheiten bei der Nutzung von Verlusten.
Ergänzend ist hervorzuheben, dass z.B. die Voraussetzungen der Sanierungsklausel für jede einzelne Verlustgesellschaft eigenständig zu prüfen sind. Wird die Klausel auf einen unmittelbaren Beteiligungserwerb angewendet, bedeutet dies nicht automatisch, dass auch ein mittelbarer Erwerb begünstigt ist. Ebenso ist die Begünstigung eines mittelbaren Erwerbs nicht zwingend davon abhängig, dass der unmittelbare Erwerb die Voraussetzungen erfüllt. Zudem sind auch die Ausführungen zur Zuführung von Betriebsvermögen hervorzuheben. Das BMF erkennt hierbei auch Umwandlungen und Einbringungen als relevante Zuführungen an, sofern sie das steuerliche Eigenkapital der Verlustgesellschaft erhöhen. Gleichzeitig wird klargestellt, dass steuerliche Rückwirkungsfiktionen aus dem Umwandlungssteuerrecht für die Anwendung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG außer Betracht bleiben. Entscheidend ist vielmehr der tatsächliche zivilrechtliche beziehungsweise wirtschaftliche Vollzugszeitpunkt. Schließlich ist die restriktive Haltung der Finanzverwaltung gegenüber nachträglichen Entwicklungen hervorzuheben. So können etwa Verstöße gegen arbeitsplatzbezogene Betriebsvereinbarungen, ein späteres Unterschreiten der maßgeblichen Lohnsummengrenze oder schädliche Leistungen nach einer Betriebsvermögenszuführung als rückwirkende Ereignisse gewertet werden. Dies kann zur nachträglichen Versagung der Anwendung der Sanierungsklausel führen.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Global Forum on Transparency evaluiert weiter
Am 29. April 2026 gab die OECD bekannt, dass das Globale Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken Peer-Review-Berichte für acht weitere Länder und Gebiete zur Einhaltung internationaler Standards in Bezug auf Steuertransparenz und den Informationsaustausch auf Ersuchen veröffentlicht hat. Die Berichte sind Teil der zweiten Runde der Peer-Reviews, die 2016 begann und sich auf Belize, Kambodscha, El Salvador, Gabun, Guinea, Montserrat, Niue und Vanuatu erstreckt. In der Ankündigung der OECD werden einige wichtige Ergebnisse und Empfehlungen für jedes der in den Berichten behandelten Länder hervorgehoben. Der Mitteilung zufolge wurden seit 2016 insgesamt 132 Länder und Gebiete umfassend geprüft, wobei rund 91 % der Gesamtbewertungen positiv ausfielen (d.h. die Länder und Gebiete wurden als regelkonform oder weitgehend regelkonform eingestuft), während rund 6 % als teilweise regelkonform und 3 % als nicht regelkonform bewertet wurden.
Von der Leyen plädiert für eigene EU-Steuern ab 2028
Die EU benötigt mehr eigene Steuern, um Einnahmen zu generieren, damit sie ihre Schulden zurückzahlen und gleichzeitig die regionale Entwicklung weiter finanzieren zu können, ohne dass die Beiträge der Mitgliedstaaten erhöht werden müssten, erklärte die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, am 29. April 2026 nach Berichten des US-amerikanischen Nachrichtenmagazins Politico. Die EU muss sich danach bis Ende 2027 auf ihren langfristigen Haushalt für den Zeitraum 2028–2034 einigen, auch wenn die Staats- und Regierungschefs hoffen, bereits bis Ende 2026 eine Einigung zu erzielen. Es werden zähe Verhandlungen erwartet zwischen EU-Staaten wie Deutschland, die die Beiträge aus den nationalen Staatskassen zum gemeinsamen Haushalt senken wollen, und dem Europäischen Parlament, das am Mittwoch sogar vorschlug, den Haushalt über die 2-Billionen-Euro-Marke hinaus anzuheben
EU veröffentlicht aktualisierte Liste der Vertragsverletzungsverfahren
Am 29. April 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre aktualisierte Liste der anhängigen Vertragsverletzungsverfahren, in der Fälle aufgeführt sind, in denen die Kommission rechtliche Schritte gegen EU-Mitgliedstaaten einleitet, weil diese ihren Verpflichtungen nach dem EU-Recht nicht nachgekommen sind. Weitere Einzelheiten zum Verlauf eines Falles sind im Register der Vertragsverletzungsverfahren nachgelesen, einer umfassenden Datenbank für Vertragsverletzungsentscheidungen. Im April-Paket sind auch zwei Verfahren mit steuerlichen Bezug dabei, einmal gegen Spanien und einmal gegen Ungarn.
Aktuelle Rechtsprechung
Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
In unserem Urteil der Woche (V R 3/25) rückt der BFH einen Dauerbrenner der Umsatzsteuerpraxis in den Fokus: die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen und die Frage, wie weit sich Unternehmer auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen können, wenn sich ein Geschäft im Nachhinein als zweifelhaft herausstellt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein als Steuerberater tätiger Unternehmer, verkaufte über eine Internetplattform einen Pkw an eine in Rumänien ansässige Gesellschaft. Im Rahmen des Verkaufs prüfte er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ließ sich Handelsregisterunterlagen vorlegen und dokumentierte die Identität seines Geschäftspartners. Der Käufer erschien persönlich, bezahlte das Fahrzeug in bar und nahm es unmittelbar mit. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Pkw nach Rumänien verbracht und dort zugelassen werden sollte. Die dem Abholer ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde dem Kläger trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht zurückgesandt. Der Kläger behandelte den Umsatz als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG nicht vorlägen. Es fehle insbesondere an einer Gelangensbestätigung, zudem sei unklar, ob der tatsächliche Abholer mit dem angegebenen Erwerber identisch gewesen sei. Allein die Berufung auf den Vertrauensschutz genüge nicht als Nachweis für die Steuerfreiheit.
Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab, da der Kläger keinen vollständigen Buch- und Belegnachweis erbracht habe. Der BFH stellte jedoch klar, dass die Steuerfreiheit zwar grundsätzlich voraussetzt, dass der Liefergegenstand tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Fehlt ein entsprechender Nachweis (etwa in Form einer Gelangensbestätigung im Sinne des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV), kann sich der Unternehmer jedoch auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG berufen. Maßgeblich ist dann nicht der objektive Geschehensablauf im Nachhinein, sondern ob der Unternehmer alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass seine Lieferung nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist. Dies bejahte der BFH im Streitfall. Der Kläger hatte die wesentlichen Prüfpflichten erfüllt, indem er die Unternehmereigenschaft des Käufers überprüfte, relevante Unterlagen einsah und die Ausfuhr vertraglich dokumentierte. Dass später Zweifel am tatsächlichen Verbleib des Fahrzeugs aufkamen, konnte ihm nicht angelastet werden. Besonders hervorzuheben ist, dass eine Gelangensbestätigung keine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes darstellt. Sie ist zwar ein wichtiges Beweismittel, jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium.
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Unternehmer ihre Prüfprozesse bei innergemeinschaftlichen Lieferungen strukturiert gestalten und die Prüfung sorgfältig dokumentieren sollten. Dazu gehören insbesondere die Validierung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die Identitätsprüfung des Geschäftspartners sowie nachvollziehbare Angaben zum Transport ins EU-Ausland. Eine Gelangensbestätigung bleibt wichtig, ist aber nicht zwingend erforderlich, sofern andere belastbare Nachweise vorliegen. Wer erkennbar alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass seine Lieferung nicht in eine Steuerhinterziehung einbezogen ist, kann sich im Ernstfall auf den Vertrauensschutz berufen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| V R 34/23 | 18.Dezember 2025 | Zur sogenannten Doppelberichtigung („Berichtigungssequenz“) bei Insolvenzeröffnung |
| V R 11/24 | 4. Dezember 2025 | Gemeinnützigkeit einer unternehmensverbundenen Stiftung |
| I R 13/25 (I R 4/13) | 11. März 2026 | Zweistufige Gewinnfeststellung bei einer „Personengesellschaft & atypisch Still“ |
| IV R 26/23 | 26. Februar 2026 | Hinzurechnung von Entgelt für DDR-Wasserbezugsrecht |
| IX B 53/25 | 15. April 2026 | Verletzung rechtlichen Gehörs und Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens bei Verweis auf Internetquellen |
| IX B 96/25 | 15. April 2025 | Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler |
| V S 3/26 (PKH) | 13. April 2026 | Zur Darlegung einer nicht gesetzesmäßigen Vertretung durch einen vollmachtlosen Rechtsanwalt |
| IX R 5/25 (XI R 24/24) | 10. Februar 2026 | Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ab 01.01.2023 |
| VI R 18/23 | 21. Februar 2024 | Anforderungen an die Begründung der Revision |
| X B 45/25 | 8. April 2026 | Bewertung einer Sachspende; Vertrauensschutz |