Ausgabe 18/2024: Kommt die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen?
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 18/2024 (23.–29.09.2024)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
am Donnerstag, 26. September 2024, fanden die Feierlichkeiten zum Europäischen Tag der Sprachen (European Day of Languages) statt, den die Europäische Kommission seit 2001 jährlich begeht. Wie verhält es sich mit der Sprachenvielfalt eigentlich im Steuerrecht, insbesondere im Europäischen Steuerrecht? Gilt die Mutter-Tochter-Richtlinie, die die Dividendenbesteuerung zwischen verbundenen Unternehmen regelt, in der deutschen oder englischen Fassung? Was passiert, wenn es Übersetzungsdivergenzen gibt? Werden die Europäischen Verträge nur in einer oder in allen Sprachen ausgelegt? Diese und andere Fragen regelt (jedenfalls teilweise) die „Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ (ABl. 17 vom 6. Oktober 1958, S. 385), die auch für die EU gilt. Hand aufs Herz – haben Sie´s gewusst? Wir sind „Ihre“ Experten und Ansprechpartner auch für die kniffligen Fälle. Wir finden auch Vorschriften, die nicht jeder kennt.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Bundestag beschließt viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
- Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden: Mit einer Anpassung des § 122a AO sieht das BEG IV in bestimmten Fällen die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch (elektronische) Bereitstellung zum Datenabruf vor, welche keiner vorherigen Einwilligung des Empfängers bedarf. Abweichend von der bisherigen Regelung hat der Steuerpflichtige nun die Möglichkeit, der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a Abs. 2 AO n.F. zu widersprechen. Die Bereitstellung zum Datenabruf soll dabei insbesondere gegenüber den Steuerpflichtigen oder bevollmächtigten Personen erfolgen, welche die Steuer- bzw. Feststellungserklärung auch elektronisch übermittelt haben. Gemäß dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2025 soll für Verwaltungsakte, welche elektronisch bekanntgegeben werden, eine verlängerte Zugangsvermutung von vier Tagen nach der Bereitstellung gelten. Erstmals soll dies auf Verwaltungsakte anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen werden.
- Elektronische Gründung einer Genossenschaft: Der Gesetzgeber sieht für viele Dokumente, welche für die Gründung einer Genossenschaft notwendig sind, eine Abkehr vom Schriftformerfordernis zum Textformerfordernis vor. Die Änderung beinhaltet zudem eine besondere Übergangvorschrift sowie die Möglichkeit, auch weiterhin die betreffenden Dokumente zur Gründung einer Genossenschaft in Schriftform zu erstellen und bereitzustellen.
- Anforderung an die Verrechnungspreisdokumentation: Die Pflicht zur Vorlage der gesamten Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung soll abgemildert werden. Zur Abmilderung sieht das BEG IV vor, dass innerhalb der 30 Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur noch eine sog. Transaktionsmatrix, die Stammdokumentation sowie die Aufzeichnung über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bereitgestellt werden sollen. Die Bereitstellung soll dabei ohne gesonderte Aufforderung erfolgen. Die Transaktionsmatrix als neu geschaffener Teil der Verrechnungspreisdokumentation enthält nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO eine neue Übersicht über die Geschäftsvorfälle der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen. Der Inhalt der Transaktionsmatrix soll in der anzupassenden GAufzV beschrieben werden.
Die Zustimmung des Bundesrats könnte dem Vernehmen nach entweder in der Sitzung am 18. Oktober 2024 oder am 22. November 2024 erfolgen. Sobald die Zustimmung des Bundesrates vorliegt, lesen Sie es selbstverständlich bei uns.
Bundesrat zum Jahressteuergesetz 2024
In seiner Sitzung am 27. September 2024 hat der Bundesrat Stellung zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 genommen. Dabei sind insbesondere die folgenden Forderungen des Bundesrats herauszustellen:
- Gesetzliche Klarstellung, dass Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit begünstigen Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG-E stehen, unabhängig der Höhe nicht abzugsfähig sein sollen (§ 3c Abs. 5 EStG-E).
- Zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften soll das Erfordernis einer unmittelbaren Beteiligung in identischer Höhe an beiden Mitunternehmerschaften im Gesetzeswortlaut stärker betont werden.
- Die bisherige Verwaltungsauffassung bei der sog. Körperschaftsklausel nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG im Sinne einer Subjektbezogenheit des Statuswechsels soll gesetzlich normiert werden. Infolgedessen würde auch der Wechsel der Zurechnung von einem Körperschaftsteuersubjekt zu einem anderen Körperschaftsteuersubjekt die Sperrfrist nach § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG verletzen.
- Bei der klarstellenden Normierung der sog. strengen Trennungstheorie zur teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG-E) sollen stille Reserven zu dem Prozentsatz aufgedeckt werden, welcher dem Verhältnis von Entgelt und gemeinem Wert entspricht.
- Die Pauschalbesteuerung des Mobilitätbudgets nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E wird abgelehnt.
- Das Abzugsverbot für einen Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug nach § 4i EStG soll aufgehoben werden, da diese Spezialregelung neben § 4k EStG nicht notwendig ist.
- Der Betriebsausgabenabzugsverbot bei gesetzwidrigem Verhalten soll ausgeweitet werden.
- Für die Abschreibung eines Gebäudes bei einer kürzeren tätsächlichen Nutzungsdauer fordert der Bundesrat, dass im Rahmen der Neuregelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine stärkere Typisierung vorgenommen werden soll. Eine Abschreibung nach kürzerer Nutzungsdauer soll nur möglich sein, wenn ein Gebäude bereits im Zeitpunkt seiner Fertigstellung eine kürzere Nutzungsdauer aufweist (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E). Die Nutzungsdauer von Gebäuden soll gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 EStG-E auf mindestens 20 % der den AfA-Sätzen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG rechnerisch zugrunde liegenden Absetzungszeiträume begrenzt werden.
- Als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 27. März 2024 (VI R 5/22) fordert der Bundesrat eine gesetzliche Beschränkung der Pauschalierungsmöglichkeit entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung. Diese soll sich auf Betriebsveranstaltungen beschränken, bei denen die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.
- Der Bunderat bittet zu prüfen, ob im Investmentsteuergesetz eine Regelung aufgenommen werden kann, welche beim Wegfall oder einer Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands eine Art Wegzugsbesteuerung, vergleichbar § 6 AStG, auslöst.
- Für die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz im Umwandlungssteuerrecht nach § 3 Abs. 2a UmwStG-E fordert der Bundesrat eine Berücksichtigung und auch Anpassung an die maßgabende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung nach § 149 AO.
- Der Bundesrat fordert, die geänderten Vorgaben zum Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bei Leistungen von Ist-Versteuerern erst zum 1. Januar 2028 anzuwenden.
- In Reaktion auf die Beschlüsse des BFH vom 27. Mai 2024 (II B 78/23, AdV; II B 79/23, AdV) fordert der Bundesrat die Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts für Zwecke der Grundsteuer einzuführen.
Die vorstehenden Forderungen bilden lediglich einen Teil der Stellungnahme des Bundesrats ab. Wir halten Sie auf dem Laufenden, inwieweit die Forderungen Eingang in die Gesetzgebung finden.
Bundesrat zum Steuerfortentwicklungsgesetz und die neue Sorge vor der innerstaatlichen Mitteilungspflicht für Steuergestaltungen
Am 27. September 2024 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf des SteFeG abgegeben. Hierbei ist insbesondere hervorzuheben, dass sich der Bundesrat nicht mehr gegen die geplante Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltung ausspricht. Dies wurde noch zum Jahresanfang bei der Befassung mit dem Wachstumschancengesetz anders gesehen. Auch spricht der Bundesrat sich damit gegen die Beschlussempfehlung seines Wirtschaftsausschusses aus. Damit wächst in der Beraterschaft und bei den Unternehmen die Sorge, dass dieses bereits wiederholt angekündigte Bürokratie-Monstrum nun tatsächlich Realität wird. In Anbetracht des jüngst verabschiedeten BEG IV ein Schritt in die falsche Richtung! Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Bundesrat verzichtet auf Stellungnahme zum Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums
Ohne Einwendungen zum Regierungsentwurf zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 hat der Bundesrat auf eine Stellungsnahme verzichtet. Dem Gesetzesbeschluss im Bundestag steht somit nichts mehr im Wege.
Bundesrat zur Vergabe einer steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer
Der Bundesrat hat am 27. September 2024 der Verordnung zur Vergabe der steuerlichen Wirtschafts-Identifikationsnummer zugestimmt. Hierbei wurde im Vergleich zum Referentenentwurf lediglich die zeitliche Umsetzung leicht modifiziert.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Weiterer Schritt in Richtung Amount B
Das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS hat am 26. September 2024 ein Muster für eine Vereinbarung der zuständigen Behörden (Model Competent Authority Agreement, MCAA) veröffentlicht, um den Staaten die Umsetzung ihrer „politischen Verpflichtung“ zu Amount B im Rahmen von Pillar 1 zu erleichtern. Dieses Instrument soll insbesondere für Länder mit begrenzten Ressourcen und Datenverfügbarkeit von Nutzen sein, steht aber im Grundsatz allen Staaten offen. Die Mustervereinbarung knüpft an den Report der OECD zu Amount B vom Jahresanfang sowie die „Additional Guidance“ aus Juni 2024 an. Nach wie vor ist es aufgrund des Unmuts vieler „Entwicklungsländer“ und der Haltung der Vereinigten Staaten aber steuerpolitisch unklar, ob Pillar 1 (bestehend aus Amount A und B) tatsächlich das Licht der Welt erblicken wird. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden.
OECD-Vorschlag für eine nationale Finanzbildungsstrategie für Deutschland
EuGH stärkt anwaltliches Berufsgeheimnis auch in Bezug auf Meldepflichten
Aktuelle Rechtsprechung
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
Die Erfassung der Lieferung von Mieterstrom durch den Vermieter als selbständige Hauptleistung dient dabei der Gleichheit der Besteuerung des Endverbrauchs; denn der Lieferer von Mieterstrom tritt in Wettbewerb mit anderen Stromanbietern, die Strom nur umsatzsteuerpflichtig als Hauptleistung anbieten können. Auch die im Streitjahr geltende Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) unterstützt diese Auffassung. Gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 EnWG darf ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nicht Teil eines Mietvertrags für Wohnräume sein. Daher sind die Stromlieferungen des Vermieters als eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers zu betrachten.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 3/22 | 5. Juni 2024 | Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte |
| XI S 6/24 | 4. September 2024 | Keine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Anwendung der Begründungserleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO auch bei Zurückweisung |