Ausgabe 18/2026: Heute schon an den Staat gespendet?
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 18/2026 (4.5.–10.5.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
kennen Sie das Konto mit der IBAN DE17 8600 0000 0086 0010 30 und dem BIC: MARKDEF1860? Wenn ja, vorbildlich! Es handelt sich um das Schuldentilgungskonto des Bundes. Wir alle sind also aufgerufen, fleißig zu spenden, und zwar eigentlich schon seit der Einführung des Kontos im Jahr 2006. Wussten Sie nicht? Schade! Laut dem Magazin STERN vom 23.4.2026 (S. 42) haben im vergangenen Jahr allerdings nur insgesamt 629 Menschen gespendet, und zwar zusammen (!) rund 123 TEUR. Die sprichwörtlichen großen Sprünge macht man damit nicht. Was ist also los im Staate, dass die Menschen so wenig Lust verspüren, neben den gefühlt immer weiter steigenden Steuern noch freiwillig zu spenden? Dabei beruhigt das doch wunderbar das schlechte Gewissen, selbst zu wenig für das Allgemeinwohl zu tun. Ob das wohl anders wäre, wenn auch die Early Tax Birds für ihr Vogelfutter und eine neue Voliere ein Spendenkonto einrichten? Vielleicht versuchen wir das bald einmal. Also, denken Sie dran: Reichtum korrumpiert, und nur wer arm ist, ist wirklich glücklich! Gleich mal losspenden! Und das ist gegenwärtig bekanntlich umso nötiger: Wie letzte Woche bekannt wurde, erwartet der Arbeitskreis Steuerschätzung für die kommenden fünf Jahren insgesamt 87,5 Milliarden Euro weniger Steuereinnahmen für Bund, Länder und Kommunen. Allein für 2026 brechen die Einnahmen für Bund, Länder und Gemeinden um 17,8 Milliarden Euro ein, so die Schätzung. In diesem Sinne einen guten Wochenstart!
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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- Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO »
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Aktuelle Gesetzgebung
Geplante steuerfreie „Entlastungsprämie“ vorerst vom Bundesrat gestoppt
Was zunächst für manche wie eine reine Formsache und „Durchwinken“ wirkte, entwickelt sich nun zu einem Hindernis: Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 dem vom Bundestag bereits beschlossenen Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes zur Einführung einer steuerfreien „Entlastungsprämie“ nicht zugestimmt. Der Entwurf sah vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 30. Juni 2027 eine Prämie von bis zu 1.000 Euro steuerfrei gewähren können. Ziel war es, die finanziellen Belastungen der Bevölkerung abzufedern. Zur Begründung verwies die Bundesregierung insbesondere auf die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen des Iran-Kriegs und den damit verbundenen stark gestiegenen Energiepreise für viele Bürgerinnen und Bürger. Im Bundesrat stieß das Vorhaben jedoch auf Widerstand. Mehrere Länder kritisierten insbesondere die finanzielle Mehrbelastung für ihre Haushalte sowie für die Kommunen. Besondere relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass wichtige und lang erwartete Änderungen zur u.a. Grunderwerbsteuer und im Steuerberatungsgesetz damit ebenfalls erstmal gestoppt sind. Die Bundesregierung hat nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anzurufen, um eine Einigung zu erzielen.
Neues aus der Finanzverwaltung
Haftung nach § 13c UStG bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
Das BMF-Schreiben vom 30. April 2026 bringt mehr Klarheit zur Haftungsregelung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) nach § 13c UStG. Mit Anwendung des neuen § 2b UStG kann künftig eine jPöR grundsätzlich nach § 13c UStG haften, insbesondere bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen, unabhängig davon, ob diese dem unternehmerischen oder nicht-unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Die neuen Grundsätze gelten für alle offenen Fälle. Gleichzeitig wird die bisherige Sonderregelung eingeschränkt. Sie gilt nur noch für Übergangszeiträume, in denen noch das frühere Recht (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) angewendet wird. Der UStAE wird entsprechend angepasst.
Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung
Mit dem BMF-Schreiben vom 28. April 2026 wird die bereits bestehende sog. Nichtbeanstandungsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut verlängert und gilt für alle entsprechenden Reiseleistungen bis zum 31.12.2029. Hintergrund ist, dass nach der Verwaltungsauffassung seit 2021 die Sonderregelung des § 25 UStG (Margenbesteuerung) auf Drittlandsunternehmern ohne feste Niederlassung in der EU grundsätzlich nicht mehr anwendbar ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es jedoch weiterhin nicht beanstandet, wenn diese betroffenen Unternehmen die Regelung dennoch anwenden.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht Global Minimum Tax Implementation Toolkit
Die OECD hat am 30. April 2026 ihr „Global Minimum Tax Implementation Toolkit“ veröffentlicht. Es soll Steuerverwaltungen und Steuerpolitikern als Leitfaden dienen, indem es eine Reihe von Umsetzungsschritten zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) darlegt, die jeweils in ergänzenden Modulen näher erläutert werden. Es bietet insbesondere Leitlinien zu bewährten Verfahren für die Einrichtung effizienter Prozesse zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungs- und Befolgungsaufwands. Aufbauend auf den Erfahrungen von Ländern, die bei der Umsetzung bereits weiter fortgeschritten sind, und unter Einbeziehung von Beiträgen der Wirtschaft und weiterer Interessengruppen enthält das Toolkit Leitlinien für bewährte Verfahren, um eine einheitliche und effiziente Verwaltung der globalen Mindeststeuer zu unterstützen.
OECD veröffentlicht Bericht über steuerliche Anreize für Investitionen
Steuerliche Anreize werden von Regierungen häufig eingesetzt, um Investitionen anzuziehen und bestimmte Verhaltensweisen und Aktivitäten zu fördern, doch sind sie nicht immer wirksam bei der Erreichung politischer Ziele und können mit hohen Kosten und Marktverzerrungen einhergehen. Diese Herausforderungen können in Entwicklungs- und Schwellenländern mit begrenzten Ressourcen und administrativen Einschränkungen noch ausgeprägter sein. Vor diesem Hintergrund hat die OECD am 27. April 2026 einen Bericht veröffentlicht, der Regierungen, insbesondere in Entwicklungs- und Schwellenländern, bei der besseren Gestaltung und Umsetzung von steuerlichen Investitionsanreizen unterstützen soll. Er bietet konkrete Orientierungshilfen für den gesamten Politikzyklus, von der Konzeption über die Gestaltung und Umsetzung bis hin zur Überwachung und Bewertung. In jeder Phase hebt der Leitfaden wichtige Entscheidungspunkte und praktische politische Optionen hervor, um die Ergebnisse zu verbessern und die Priorisierung von Reformen zu unterstützen, wobei er sich auf Erfahrungen aus Ländern weltweit stützt.
OECD veröffentlicht Blog zur Verwendung künstlicher Intelligenz in der Steuerverwaltung
Am 27. April 2026 veröffentlichte die OECD einen Blogbeitrag, in dem die Entwicklung und der aktuelle Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) in der Steuerverwaltung beschrieben wurden und der den Wandel von frühen mechanischen Werkzeugen hin zu fortschrittlichen datengesteuerten Systemen hervorhob. Steuerverwaltungen sind zu datenintensiven Institutionen geworden und setzen zunehmend KI- und Data-Science-Tools ein – als Teil umfassenderer Bemühungen zur digitalen Transformation, die mit den Grundsätzen des Compliance-Risikomanagements und der Vision der OECD von „Tax Administration 3.0“ für eine „nahtlose Besteuerung“ im Einklang stehen. Laut der Internationalen Umfrage zur Steuerverwaltung (ISORA) der OECD hatten im Jahr 2023 über 90 % der befragten Länder KI-Lösungen implementiert oder waren dabei, diese einzuführen, verglichen mit etwas mehr als 40 % im Jahr 2018. KI wird in einer Vielzahl von Funktionen eingesetzt, vor allem bei der Aufdeckung von Betrug und Steuerhinterziehung, wo maschinelle Lernverfahren genutzt werden, um Muster und Anomalien in großen Datensätzen zu identifizieren. Sie findet auch breite Anwendung in Risikobewertungsprozessen und unterstützt dabei die prädiktive Modellierung sowie die Identifizierung von Risiken der Nichteinhaltung von Vorschriften. Darüber hinaus werden KI-gestützte Tools, darunter virtuelle Assistenten und generative KI-Anwendungen, zunehmend eingesetzt, um die Dienstleistungen für Steuerzahler und interne Verwaltungsprozesse wie die Priorisierung von Fällen und die Ressourcenzuweisung zu verbessern.
EU setzt Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug fort
Der Rat der EU hat sich am 5. Mai 2026 auf einen Standpunkt zu einem Änderungsvorschlag geeinigt, der die Zusammenarbeit und den Austausch von Mehrwertsteuerdaten zwischen den nationalen Steuerbehörden, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EPPO), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Eurofisc-Netzwerk von Betrugsbekämpfungsexperten stärken soll. Grenzüberschreitend tätige Betrüger nutzen Schwachstellen im Steuersystem aus, um die Zahlung der Mehrwertsteuer zu umgehen, und berechnen den Verbrauchern oft Mehrwertsteuer, die niemals an den Staat abgeführt wird. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind beide aktiv an grenzüberschreitenden Betrugsermittlungen beteiligt. Auch das Eurofisc-Netzwerk von Experten der Mitgliedstaaten für Mehrwertsteuerbetrug befasst sich mit diesem Thema, tauscht Daten aus und analysiert diese, um Betrugsfälle aufzudecken. Bislang war es für die EPPO und OLAF jedoch schwierig, über wiederholte bilaterale Austauschverfahren mit den Mitgliedstaaten auf diese wichtigen Informationen zuzugreifen. Dieser Engpass verlangsamt die Ermittlungen und ermöglicht es mehr illegalen Händlern, ungestraft zu betrügen.
Aktuelle Rechtsprechung
Gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Hotelzimmermieten bei einem Veranstalter für Konferenzen, Events und Reisen
Mit Urteil vom 15.01.2026 (III R 28/24) hat der BFH eine praxisrelevante Frage zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung geklärt und definiert näher unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für angemietete Hotelzimmer, Veranstaltungsräume und Technik bei Event- und Reiseveranstaltern zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG führen. Im Ausgangsfall organisierte die Klägerin Konferenzen, Tagungen, Reisen und Veranstaltungen für ihre Kunden. Hierfür mietete sie im eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Konferenztechnik sowie weiteres Equipment an und stellte ihren Kunden sämtliche Leistungen als Gesamtpaket in Rechnung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die hierfür gezahlten Miet- und Pachtzinsen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Das FG gab hingegen der Klägerin Recht. Es argumentierte, die angemieteten Hotelzimmer und Veranstaltungsräume seien Bestandteil des „Produkts“ der Klägerin und damit eher mit Umlaufvermögen vergleichbar. Die Wirtschaftsgüter würden nicht dauerhaft genutzt, sondern „verbrauchten“ sich mit jeder einzelnen Veranstaltung.
Der BFH folgte dieser Sichtweise nicht. Nach Auffassung des BFH reicht es für die Einordnung als (fiktives) Anlagevermögen aus, dass die Wirtschaftsgüter objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie müssen weder unmittelbar dem Kerngeschäft dienen noch zwingend erforderlich sein. Entscheidend sei vielmehr die konkrete betriebliche Nutzung. Auch kurzfristig angemietete Wirtschaftsgüter können daher Anlagevermögen darstellen, wenn sie regelmäßig und fortlaufend benötigt werden und die wiederholte kurzfristige Anmietung wirtschaftlich einer langfristigen Nutzung entspricht. Gerade bei Immobilien wie Hotelzimmern komme es darauf an, ob diese nach den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen ständig vorgehalten werden müssen und ob dieselben oder zumindest austauschbare Unterkünfte immer wieder genutzt werden. Dabei spiele auch die Lage der Immobilie eine wichtige Rolle, da Immobilien typischerweise ortsgebunden seien. Der BFH beanstandete insbesondere, dass das FG seine Entscheidung zu stark an der Sichtweise der Kunden ausgerichtet habe. Maßgeblich sei jedoch nicht, wie der Kunde das „Produkt“ wahrnehme, sondern welchem Zweck die angemieteten Wirtschaftsgüter aus Sicht des Unternehmens dienen. Außerdem habe das FG wesentliche Tatsachen nicht ausreichend aufgeklärt. Es fehlten insbesondere Feststellungen dazu, ob regelmäßig dieselben Hotels oder Veranstaltungsorte genutzt wurden, wie häufig bestimmte Wirtschaftsgüter angemietet wurden und ob die Veranstaltungen jeweils individuell oder typischerweise nach ähnlichen Mustern organisiert wurden. Ohne diese Feststellungen könne nicht beurteilt werden, ob ein dauerhafter betrieblicher Bedarf bestand.
Für die Praxis verdeutlicht das Urteil, dass auch kurzfristig angemietete Hotelzimmer, Veranstaltungsräume oder Technik der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen können. Entscheidend ist nicht die kurze Mietdauer, sondern ob die Wirtschaftsgüter nach dem konkreten Geschäftskonzept dauerhaft für den Betrieb benötigt werden. Unternehmen im Veranstaltungs-, Messe-, Reise- oder Eventbereich sollten daher ihre betrieblichen Abläufe und Vertragsbeziehungen sorgfältig dokumentieren. Insbesondere die Häufigkeit der Anmietungen, die Nutzung bestimmter Standorte sowie die Austauschbarkeit der angemieteten Wirtschaftsgüter können im Rahmen einer Betriebsprüfung von erheblicher Bedeutung sein. Teilweise inhaltsgleich mit der Entscheidung III R 28/24 konkretisieren die Entscheidungen III R 3/23 und III R 39/22 diese Grundsätze zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Während III R 28/24 die allgemeinen Kriterien (insbesondere Dauerhaftigkeit und betrieblicher Bedarf) entwickelt, übertragen III R 3/23 und III R 39/22 diese Maßstäbe auf die Unterbringung von Arbeitnehmern im Personal‑, Bau‑ und Dienstleistungsbereich. Gemeinsam ist allen Entscheidungen, dass nicht die kurzfristige Anmietung entscheidend ist, sondern ihre Einbindung in die betriebliche Struktur.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 18/25 | 5. Februar 2026 | Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Anforderungen an eine Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes |
| III R 39/22 | 15. Januar 2026 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 – Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietzinsen für Mitarbeiterunterkünfte |
| III R 3/23 | 15. Januar 2026 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.01.2026 III R 28/24 – Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten für Unterkünfte bei einem Personaldienstleistungsunternehmen |
| IV R 29/23 | 26. März 2026 | Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen |
| V R 7/24 | 11. Dezember 2025 | Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht |
| V R 8/24 | 11. Dezember 2025 | Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit |
| VI R 25/24 | 21. Januar 2026 | Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen auch bei Anrechnung auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen |
| VI R 30/24 | 21. Januar 2026 | Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird |
| VII R 4/25 | 20. Januar 2026 | Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern |
| IV R 5/24 | 4. Februar 2026 | Zur Betriebsvermögenseigenschaft von „verlustgeneigten“ Wirtschaftsgütern und zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht (hier: Betrieb einer Photovoltaik-Anlage) |
| V B 114/25 | 22. April 2026 | Klageänderung im finanzgerichtlichen Verfahren |
| V R 39/25 | 18. Dezember 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25 – Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz |
| VII R 4/25 | 20. Januar 2026 | Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 – Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern |
| VII R 30/24 | 18. November 2025 | Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens |
| VII R 31/24 | 18. November 2025 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.11.2025 VII R 30/24 – Sicherheitsleistung keine Voraussetzung für die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens |
| VIII S 14/25 | 22. April 2026 | Anhörungsrüge nach Ablehnung eines Antrags auf Streitwertfestsetzung durch den BFH |