Veröffentlicht am 18. Mai 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Ausgabe 19/2026: Eine Katze namens Mimi

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 19/2026 (11.5.–17.5.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

haben Sie es zwischen den mehr oder minder unterhaltsamen Weltnachrichten bereits mitbekommen? In Niedersachsen sorgt derzeit eine Katze namens Mimi für steuerliches Aufsehen. Nicht etwa, weil sie versehentlich ihre „Mäuseeinnahmen“ nicht erklärt hätte, sondern weil sie regelmäßig durch die Steuerakademie in Rinteln streift und offenbar großes Interesse an der Ausbildung des Finanznachwuchses zeigt. Die Early Tax Birds fragen sich bei diesen News direkt, ob Mimi dort wirklich nur zu Besuch ist oder gar Teil des Ausbildungskonzepts. Denn objektiv betrachtet bringt sie bereits einige Qualifikationen mit, die im Behördenalltag durchaus hilfreich erscheinen. Sie beobachtet alles misstrauisch aus der Distanz, reagiert auf Annäherungsversuche gelegentlich mit demonstrativer Gleichgültigkeit, sitzt stundenlang regungslos herum und schläft auch schon mal über dem Steuergesetz ein. Das wirkt zumindest nicht völlig fachfremd.

Vielleicht liegt genau darin ihr Erfolg. Während Studierende noch mühsam lernen müssen, wann ein Sachverhalt kritisch zu hinterfragen ist, scheint Mimi den Grundinstinkt der Finanzverwaltung bereits verinnerlicht zu haben. Erst einmal argwöhnisch schauen. Im Zweifel könnte irgendwo noch eine bislang unerkannte Steuerquelle lauern. Oder zumindest eine nicht erklärte Maus. Möglicherweise erleben wir hier sogar einen Paradigmenwechsel in der Finanzverwaltung. Jahrzehntelang wurde Personal gesucht, nun lässt man einfach die Tür auf und guckt wer hineinspaziert und sich für Steuerrecht interessiert. Und während manche Steuerpflichtige beim Gedanken an Betriebsprüfungen Puls bekommen, gibt es nun zumindest einen kleinen Hoffnungsschimmer. Vielleicht sitzt beim nächsten Mal auf der anderen Seite des Tisches irgendwann Mimi. Die Chancen auf Empathie erscheinen nicht schlechter. Und wenn es ganz schlecht läuft, schubst sie den Steuerbescheid wenigstens vom Tisch.

Kritisch hinterfragen muss man in diesem Zuge zwar, warum inzwischen sogar die Berichterstattung über Katzen, die freiwillig Steuerrecht studieren, eine Meldung wert ist. Aber dies ist ein Kapitel für ein weiteres Editorial. In jedem Fall wünschen wir Ihnen einen „guten Mäuse Morgen“ – und bleiben Sie wachsam, wer demnächst ihr zuständiger Sachbearbeiter im Finanzamt ist.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Neues aus der Finanzverwaltung

Meldung von freigestellten Kapitalerträgen (MURI-Meldung) ab 2026 nicht mehr erforderlich

Wenn eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliegt, kann auf den Einbehalt und die Abführung von Kapitalertragsteuer verzichtet werden, wenn dieser § 43b EStG oder ein DBA entgegensteht. In der Regel sind vom Gläubiger der Kapitalerträge bis zum 31. Mai des Folgejahres die zugeflossenen freigestellten Kapitalerträge an das BZSt zu melden (sog. MURI-Meldung). Die Meldepflicht ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer Auflage, die der Freistellungsbescheinigung regelmäßig beigefügt wird. Das BZSt hat diese Auflagen zur Meldepflicht nunmehr mit einer Allgemeinverfügung vom 30. März 2026 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die betroffenen Freistellungsbescheinigungen behalten ansonsten ihre Wirksamkeit. Das bedeutet, dass die Gläubiger der Kapitalerträge bereits die ab dem Jahr 2025 anstehenden MURI-Meldungen nicht mehr abgeben müssen, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen. Eine Ausnahme gilt für Kapitalerträge aus sammel- oder sonderverwahrten Aktien, die bei der Clearstream Europe AG auf einem besonderen Unterkonto abgesetzt wurden (Fälle von sog. abgesetzten Beständen). Für diese Kapitalerträge bleibt die Meldepflicht weiterhin bestehen.

Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BMF hat mit Schreiben vom 11. Mai 2026 nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014 zur verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft und zum Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft aufgehoben. Damit wird die strengere Verwaltungsauffassung zur Zuflussfiktion aufgehoben.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission veröffentlicht Bericht zur Umsatzbesteuerung im Reisesektor

Die Europäische Kommission hat einen zusammenfassenden Bericht zur öffentlichen Konsultation von 2025 über die Mehrwertsteuerregelungen für den Reise- und Tourismussektor veröffentlicht. Die öffentliche Konsultation, die vom 24. Juli bis zum 16. Oktober 2025 lief und sich auf die Margenregelung für Reiseveranstalter sowie die Mehrwertsteuerregelungen für Personenbeförderungsdienste konzentrierte, erhielt 244 Beiträge von 241 Interessengruppen, vor allem von Unternehmen und Unternehmensverbänden, die in den Bereichen Reisen, Tourismus und Personenbeförderung tätig sind. Der Bericht zeigt eine breite Unterstützung der Interessengruppen für Maßnahmen der EU zur Modernisierung des derzeitigen Mehrwertsteuersystems. Eine Mehrheit der Befragten war der Ansicht, dass die bestehenden Vorschriften für Reiseveranstalter keine Mehrwertsteuerneutralität mehr gewährleisten und erhebliche Rechtsunsicherheit sowie Compliance-Belastungen verursachen, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten. Die Interessengruppen wiesen zudem auf Wettbewerbsverzerrungen hin, von denen Reisebüros in der EU betroffen sind, insbesondere im Verhältnis zu Anbietern aus Nicht-EU-Ländern und bei der Behandlung von Business-to-Business-Transaktionen.

Aktuelle Rechtsprechung

Ausschüttungen von Gewinnen aus der Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 3. März 2026 (VIII R 8/24) mit der Frage, ob Gewinnausschüttungen einer bereits in Liquidation befindlichen inländischen Tochtergesellschaft an ihre luxemburgische Muttergesellschaft von der deutschen Kapitalertragsteuer freizustellen sind, wenn die ausgeschütteten Gewinne noch aus der Zeit vor der Liquidation stammen. Die Klägerin war eine luxemburgische Société Anonyme und alleinige Gesellschafterin einer GmbH mit Sitz in Deutschland, welche sich ab 2011 in Liquidation befand. 2013 wurden während der Liquidation Gewinnausschüttungen an die Klägerin beschlossen. Daraufhin beantragte die Klägerin beim BZSt einen Freistellungsbescheid sowie die Erstattung der auf die Ausschüttungen einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags gemäß § 50d Abs. 1 EStG. Das BZSt gewährte jedoch nach dem DBA nur teilweise eine Reduzierung der Kapitalertragsteuer auf 10% und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG für eine vollständige Steuerfreistellung nicht vorlägen. Die Ausschüttungen seien als Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusehen, sodass die Ausschlussregelung des § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG greift, da die Ausschüttungen „anlässlich der Liquidation“ der Tochtergesellschaft erfolgt seien. Das dagegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Ausschüttungen auf Gewinnen beruhten, die bereits vor der Auflösung der Gesellschaft erwirtschaftet worden seien. Die Ausschüttung sei nicht als Liquidationsschlusszahlung zu behandeln und hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren. Das FG Köln gab der Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2022, 2 K 2446/19, statt und verpflichtete das BZSt zu einer vollständigen Freistellung und Erstattung der einbehaltenen Abzugssteuern. Gegen diese Entscheidung legte das BZSt Revision ein.

Der BFH wies die Revision des BZSt als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung des FG Köln. Nach Auffassung des BFH erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für eine vollständige Freistellung und Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 50d Abs. 1 EStG. Die Ausschüttung ist als Kapitalertrag i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Maßgeblich sei, dass die ausgeschütteten Gewinne vollständig aus der Zeit vor der Liquidation der GmbH stammten. Gewinne, die vor Beginn der Liquidation erwirtschaftet werden, bleiben normale Gewinnausschüttungen, auch wenn ihre Auszahlung erst nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens beschlossen werden. § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ist richtlinienkonform auszulegen. Die Vorschrift dürfe nicht auf Ausschüttungen von Gewinnen angewendet werden, die aus der aktiven Zeit der Gesellschaft stammen. Dabei stellte der BFH auf die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) ab. Diese soll bei grenzüberschreitenden Gewinnausschüttungen innerhalb einer Unternehmensgruppe eine Doppelbesteuerung vermeiden. Art. 5 MTR enthält keine Ausschlussklausel für Gewinnausschüttungen anlässlich der Liquidation einer Tochtergesellschaft. Ausschüttungen sind daher nicht nach § 43b Abs. 1 Satz 4 des EStG von der Steuerentlastung ausgeschlossen, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind. Auf solche Gewinnausschüttungen einbehaltene und abgeführte Abzugssteuern sind vollständig zu erstatten. Für die Entlastung der Ausschüttung der GmbH vom Steuerabzug spricht nicht zuletzt die nationale Besteuerungssystematik in Liquidationsfällen auf Ebene der aufgelösten Gesellschaft. In diesen Fällen ordnet das Gesetz ebenfalls die Ausschüttung eines vor der Abwicklung erzielten, aber erst im Abwicklungszeitraum ausgeschütteten Gewinns systematisch nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zu.

Die Entscheidung beruht auf einer richtlinienkonformen Auslegung von § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG nach Maßgabe der MTR und trägt zur Rechtsklarheit in grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen bei. Der BFH hat nicht darüber entschieden, ob § 43b Abs. 1 Satz 4 EStG ebenfalls die Ausschüttung von Liquidationsgewinnen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfassen müsste, weil nach Art. 5 MTR sich die Quellensteuerbefreiung auch auf Liquidationsgewinne beziehen könnte.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 21/23 14. Mai 2025 Erlass einer Kindergeldrückforderung und Weiterleitungseinwand
IX R 18/23 3. März 2026 Abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
V R 28/25 11. Dezember 2025 ​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. Dezember 2025 V R 7/24 – Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht sowie Billigkeit
VI R 13/24 21. Januar 2026 Aussetzung des Verfahrens gegen einen Haftungsbescheid bei Antrag auf Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG
VII R 4/23 9. Dezember 2025 Keine Haftung eines früheren GmbH-Geschäftsführers nach § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 AO nach Verlust seiner Organstellung bei fortdauernder Eintragung im Handelsregister
VIII R 6/24 24. März 2026 Zur Aufzeichnungspflicht für die Aufwendungen des häuslichen Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen
VIII R 12/24 3. März 2026 Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO keine Betriebsausgaben
IV R 4/24 26. März 2026 Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung durch eine Personengesellschaft; Überraschungsentscheidung
IX B 114/25 30. April 2026 Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
V B 118/25 29. April 2026 Vorsteuerabzug und Rechnungsanforderungen bei Umbenennung
V B 90/25 29. April 2026 Wirtschaftliche Eingliederung bei Organschaft
V B 9/25 27. April 2026 ​Vertretungszwang beim BFH auch bei Mittellosigkeit eines Beteiligten
V R 14/23 ​11. Dezember 2025 ​Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11. Dezember 2025 V R 7/24 – Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht
VIII B 71/25 29. April 2026 Zur Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht
X K 3/25 ​26. Februar 2025 Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Erhöhter Schwierigkeitsgrad des Verfahrens; Kompensation einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer mit einer außergewöhnlich kurzen Verfahrensdauer in der Rechtsmittelinstanz
C-603/24 13. Mai 2026 Mehrwertsteuerpflichtigkeit – Dienstleistungen gegen Entgelt – Konzerninterne Beziehungen – Anpassungen der Verrechnungspreise für Kraftfahrzeuge zwischen Herstellern und Vertriebsunternehmen – Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Dienstleistung und der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung

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