Ausgabe 2/2024: Regierungsentwurf JStG 2024, Handlungsbedarf zu Pillar 2 in Belgien und § 8c KStG
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 2/2024 (03.–09.06.2024)
Zur Newsletter-Übersicht Kostenlos abonnieren
Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hoffen, Sie hatten Freude mit der ersten Ausgabe unseres neuen Early Tax Birds Newsletters und sind bereits gespannt, was Ihnen heute in das digitale Postfach flattert. Im Fokus steht der weitere Gesetzgebungsprozess zum Jahressteuergesetz 2024 mit Änderungen aufgrund des nun beschlossenen Regierungsentwurfs. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung im Rahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) erweitert, und für alle von Pillar 2 erfassten Steuerpflichtigen mit Bezug zu Belgien besteht dringender Handlungsbedarf. Als wäre dies noch nicht genug, wartet der BFH mit einer für Steuerpflichtige erfreulichen Entscheidung zu § 8c KStG a.F. auf, die wir Ihnen in unserem Urteil der Woche zusammengefasst haben.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
- Aktuelle Gesetzgebung »
- Neues aus der Finanzverwaltung »
- Neuigkeiten aus Europa und der OECD »
- Aktuelle Rechtsprechung »
Aktuelle Gesetzgebung
Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024)
Am 5. Juni 2024 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines JStG 2024 beschlossen. Zu den wesentlichen Inhalten des JStG 2024 haben wir Sie bereits in der vergangenen Woche informiert. Spannend ist nun zu sehen, welche weitere Änderungen und Neuregelungen sich durch den Regierungsentwurf ergeben. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die folgenden Aspekte:
- Nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten ist die Verschärfung der Körperschaftsteuerklausel des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG-E bzw. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG-E als Reaktion auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 2021 (IV R 36/18). Die Regelung wurde zunächst vorgesehen, da der BFH eine teleologische Reduktion der in § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG geregelten Körperschaftsteuerklausel vorgenommen hatte.
- In § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG-E wurde das Wort „Beschäftigungsstaat“ durch „andere Staat“ ersetzt.
- Die Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG-E ist nicht mehr im Regierungsentwurf enthalten. Dies dürfte zumindest für steuerpolitische Diskussionen in den entsprechenden Lobbygruppen sorgen.
- Die Regelungen des § 41 Abs. 1 Satz 4, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG-E wurden um das Qualifizierungsgeld ergänzt.
- In § 67 Satz 1 EStG-E ist nun die elektronische Antragstellung für Kindergeld vorgesehen.
- Die Regelung der Wohngemeinnützigkeit in § 52 AO-E wurde im Vergleich zum Referentenentwurf durch eine neue Formulierung ersetzt.
- In § 19 Abs. 3 UStG-E wurde das Wort „unwiderruflich“ für die Erklärung des Verzichts auf die Steuerfreiheit eingefügt.
- Es soll für Betreiber von Energiespeicheranlagen ein weiterer Zerlegungsmaßstab in § 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG-E eingefügt werden, der sich grundsätzlich an der installierten Leistung der betreffenden Anlagen orientiert. Dabei sollen sich die Arbeitslöhne zu 10 % auswirken und die installierte Leistung zu 90 %.
- Nach § 3 Abs. 2a UmwStG-E soll die steuerliche Schlussbilanz innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt (und nicht mehr des steuerlichen Übertragungsstichtags), elektronisch zu übermitteln sein. Durch den Verweis des § 11 Abs. 3 UmwStG gilt dies in diesem Anwendungsbereich entsprechend.
Derzeit wird davon ausgegangen, dass der Bundesrat sich am 5. Juli 2024 mit einer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des JStG 2024 äußern wird.
Differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer in Schleswig-Holstein
Wie in vielen Bundesländern gibt es auch in Schleswig-Holstein wegen der Anwendung des Bundesmodells das Problem der Belastungsverschiebung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken. Nach Erörterung mit der kommunalen Ebene und auf deren Wunsch wird das Land zum 1. Januar 2025 differenzierte Hebesätze für diese Grundstücksarten zulassen. Der Gesetzentwurf soll denjenigen von Nordrhein-Westfalen kopieren. Die verfassungsrechtlich notwendige Begründung für die Bestimmung differenzierter Hebesätze muss jede Gemeinde, die diese beschließen will, selbst vorlegen.
Verordnung zu energetischen Sanierungsmassnahmen
Zur Änderung der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen (§ 35c EStG) hat die Bundesregierung eine Verordnung auf den Weg gebracht (Drs. 20/11646). Ziel des Verordnungsentwurfs ist es, Änderungen in der Förderrichtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude in das Steuerrecht zu übertragen und so den angestrebten technischen Gleichlauf der beiden Förderungen wiederherzustellen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestags.
Neues aus der Finanzverwaltung
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)
- Einzubeziehende Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG): Aus Vereinfachungsgründen muss der Arbeitgeber das Beteiligungsangebot nicht an Arbeitnehmer richten, die an ein ausländisches Unternehmen entsandt sind (siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2001, BStBl. I S. 796, Tz. 2.1).
-
Sehen die Regelungen des Beteiligungsprogramms vor, dass der Arbeitgeber bestimmte Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von einer Teilnahme ausschließt (z.B. mittels eines sog. Vetorechts des Arbeitgebers), steht allein die Möglichkeit des Ausübens dieses Rechts einer Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags nicht entgegen. Schließt der Arbeitgeber allerdings tatsächlich einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von der Teilnahme aus, ist von diesem Zeitpunkt an bei allen am Beteiligungsprogramm teilnehmenden Arbeitnehmern die Inanspruchnahme des Freibetrags insoweit ausgeschlossen. Die steuerliche Behandlung geldwerter Vorteile aus dem betreffenden Beteiligungsprogramm in vergangenen Lohnzahlungszeiträumen bleibt unberührt.
-
Begünstigte Vermögensbeteiligungen (§ 19a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG): Unschädlich ist, wenn sog. virtuelle Beteiligungen durch Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG ersetzt werden.
- Zufluss bei Verfügungsbeschränkungen (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG): Bei Vermögensbeteiligungen gelten die allgemeinen Grundsätze zum Zufluss von Arbeitslohn. Für ab dem 1. Januar 2024 übertragene Vermögensbeteiligungen gilt ein Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen i.S.d. § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG auch dann als lohnsteuerlich zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt aber nur, wenn alle Voraussetzungen des § 19a EStG erfüllt sind.
- Wertminderungen der Vermögensbeteiligung (§ 19a Abs. 4 Satz 4 bis 6 EStG): Im Fall des Besteuerungstatbestands „Beendigung des Dienstverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber“ (§ 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) tritt bei einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen i.S.d. § 18 AktG an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber, von einem Gesellschafter des Arbeitgebers oder einem Unternehmen i.S.d. § 18 AktG gewährte Vergütung (§ 19a Abs. 4 Satz 4 2. HS EStG). Dies gilt auch für Vermögensbeteiligungen, die vor 2024 übertragen wurden. Der Rückerwerb muss nicht an den ursprünglichen Veräußerer erfolgen. Ausreichend ist, dass an einen der drei benannten Personen veräußert wird.
- Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber und weiteres Hinausschieben der Besteuerung (§ 19a Abs. 4a EStG): Eine Besteuerung aufgrund der Tatbestände „Ablauf von 15 Jahren“ und „Beendigung des Dienstverhältnisses“ ist nicht vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich erklärt, dass er für die einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nach § 42d EStG haftet. In diesen Fällen löst erst der spätere Tatbestand „entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung“ eine Besteuerung aus. Die sonst übliche haftungsbefreiende Anzeige (§ 38 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 42d Abs. 2 EStG) ist nicht möglich. Durch die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers zur Kennzahl 21 der Lohnsteuer-Anmeldung erfährt das Betriebsstättenfinanzamt von solchen Sachverhalten und kann im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die steuerliche Behandlung prüfen. Die Erklärung des Arbeitgebers hat spätestens in der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung zu erfolgen. Das ist die Lohnsteuer-Anmeldung, mit der die aufgrund der Nachversteuerung einzubehaltende Lohnsteuer hätte angemeldet werden müssen.
Anpassung des BMF-Schreibens zu Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
Das am 27. März 2024 verkündete Wachstumschancengesetz enthält u.a. auch Änderungen des § 138f AO. Daher hat das BMF mit Schreiben vom 7. Juni 2024 sein bestehendes BMF-Schreiben vom 29. März 2021, BStBl.I S. 582 aktualisiert und an die neue Gesetzeslage angepasst. Die Anpassung bezieht sich insbesondere auf datenschutzrechtliche Erfordernisse und ist auf die Tz. 78, 93, 97, 100, 198 und 209 des bestehenden Schreibens beschränkt.
Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz
§ 12 StAbwG sieht gesteigerte Mitwirkungspflichten in den Fällen der Anwendung des StAbwG vor, die die grundsätzlichen Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten erheblich verschärfen. Die Aufzeichnungen sind danach unter Beachtung einer Jahresfrist nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erstellen und an das zuständige Finanzamt bzw. das BZSt zu übersenden. Mit dem BMF-Schreiben vom 4. Juni 2024 wird nun darauf reagiert, dass die Erstellung und Vorlage der Unterlagen höchst komplex und mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher gilt für die Anwendung des § 12 StAbwG, dass es für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden. Damit ersetzt das neue BMF-Schreiben das Schreiben vom 21. Februar 2024, wonach die Nichtbeanstandung nur bis zum 31. Mai 2024 gelten sollte.
Neuigkeiten aus Europa und der OECD
Pillar 2: Registrierungspflicht in Belgien bis 13. Juli 2024 erfüllen
Kürzlich gab es neue Entwicklungen hinsichtlich der belgischen Compliance-Anforderungen im Rahmen der Umsetzung von Pillar 2. Die belgische Regierung hat einen Erlass (in französisch; belgisch hier) herausgegeben, der Regeln für MNE-Gruppen mit in Belgien gelegenen Geschäftseinheiten definiert, um die Anforderungen an Pillar 2 zu erfüllen. Von besonderer Bedeutung ist eine einmalige Registrierungspflicht, welche mit einer sehr knapp bemessenen Frist die digitale Einreichung eines detaillierten Formulars („Pillar Two Notification Form“) bei den belgischen Steuerbehörden bereits bis zum 13. Juli 2024 fordert. Im Anschluss an diese Registrierung soll vom belgischen Unternehmensregister eine für Pillar 2 Zwecke notwendige Identifikationsnummer erteilt werden. Eile ist somit für alle MNE-Gruppen geboten, die bereits im erstes Wirtschaftsjahr von den Regelung der Pillar 2 erfasst sind und nun schnellstmöglich die Registrierung veranlassen müssen. Für alle anderen Fälle ist indes zu beachten, dass die Meldung spätestens 30 Tage nach Beginn des ersten Wirtschaftsjahres, für das die MNE-Gruppe in den Anwendungsbereich der Pillar 2 Regelung fällt, übermittelt werden muss.
Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich
Am 6. Juni 2024 hat die EU-Kommission beschlossen, ihre Arbeit an der „Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich“ in Form einer neuen Expertengruppe fortzusetzen. Die Plattform für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich bringt nichtstaatliche und staatliche Akteure zusammen und schafft einen Rahmen für Konsultation und Meinungsaustausch. Sie ermöglicht einen Dialog im Bereich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich und in anderen damit zusammenhängenden Bereichen, beispielsweise in den Bereichen grenzüberschreitende Besteuerung, aggressive Steuerplanung, Doppelbesteuerung und doppelte Nichtbesteuerung. Seit ihrer Einrichtung im Jahr 2013 hat sich die Plattform als Instrument zur Förderung eines besseren Dialogs mit den Interessenträgern für eine fundiertere und faktengestütztere Steuerpolitikgestaltung erwiesen. Das derzeitige Mandat endet am 17. Juni 2024. Die nun eingerichtete neue Plattform wird die Arbeit mit überarbeiteten Aufgaben fortsetzen, um über die Entwicklungen bei der Steuertransparenz und der Agenda für eine faire Besteuerung nachzudenken. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Aktuelle Rechtsprechung
Anwendung des § 8c KStG a.F. auf Verluste gemäß § 15a EStG
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH vom 6. Juni 2024
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 29/21 | 28. Februar 2024 | Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung und Vorliegen einer vGA |
| VII R 34/22 | 16. Januar 2024 | Nutzungspflicht des beA für eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH |
| IX S 16/24 | 15. Mai 2024 | Fortwirkung der Erklärung auf Verzicht einer mündlichen Verhandlung |
| VII R 26/22 | 15. Mai 2024 | Revisionseinlegung per Telefax durch eine Behörde |
| VII B 5/23 | 8. Mai 2024 | Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung |
| VIII B 3/23 | 21. Mai 2024 | Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage |
| X B 61/23 | 17. April 2024 | Sachaufklärungsmangel durch Übergehen eines erheblichen Beweisantrags |