Ausgabe 20/2026: Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 20/2026 (18.5.–31.5.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
alle Steuerpflichtigen konnten sich (selbst in Hamburg!) an schönen, sonnigen Pfingsttagen erfreuen – und Sie haben Ihre Early Tax Birds wieder. Was gibt es Schöneres! Und dann noch ganz und gar steuerfrei! Doch die frohe Kunde, die Pfingsten den Christen mit der Ausgießung des Heiligen Geistes verheißt, ist auch dringend nötig. Der Bundesrechnungshof hatte dem Bundeszentralamt für Steuern kurz zuvor ein katastrophales Zeugnis ausgestellt. Damit wäre amtlich, was in der Anwendungspraxis seit langem bekannt ist, v.a. im Hinblick auf die überlangen Verfahrensdauern. In der Zusammenfassung des Prüfergebnisses des Bundesrechnungshofs heißt es (BT-Drucksache 21/5600 vom 29.4.2026, S. 39): „Das Verfahren zur Erstattung von Kapitalertragsteuer ist durch 50 Jahre alte Großrechneranwendungen und zahlreiche Medienbrüche geprägt. Auch bestehen erhebliche Bearbeitungsrückstände. Dies führt zu hohen Liquiditätsverlusten bei den Gläubigern von Erstattungsansprüchen (Erstattungsgläubiger). Dem BZSt ist das mögliche Erstattungsvolumen nicht vollständig bekannt. Bei den bis Ende des Jahres 2025 erfassten Anträgen summiert es sich auf 5,2 Mrd. Euro. Daraus ergeben sich ein möglicher Zinsschaden für die öffentlichen Haushalte von jährlich bis zu 312 Mio. Euro sowie staatshaftungsrechtliche Risiken. Bund und Länder tragen sämtliche Risiken jeweils hälftig.“ Puh, das ist heftig – und göttlicher Beistand dringend vonnöten! Die Early Tax Birds sagen: Versetzung gefährdet, Nachhilfeunterricht ist angezeigt.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2026
Das BMF hat am 19. Mai 2026 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 veröffentlicht, um auf den in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts bestehenden Gesetzgebungsbedarf zu reagieren. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Hierbei möchten wir insbesondere auf die folgenden Regelungen aus dem Referentenentwurf hinweisen:
Änderungen im Bereich der Ertragsteuern
- Bestimmung des Grundlohns für die Ermittlung der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
- Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken (§ 6f EStG-E; § 52 Abs. 14b EStG-E)
- Dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E)
- Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei teilfreigestellten Investmenterträgen (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG-E)
- Anhebung der Freigrenze für den Steuerabzug bei künstlerischen und ähnlichen Darbietungen auf 500 EUR je Darbietung ab 2027 (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG-E)
- Quellensteuerentlastung bei Lizenzen nach § 50a EStG und girosammelverwahrten Anteilen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
Änderungen im Bereich der Körperschaftssteuer
- Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerfreistellung für Beteiligungserträge nach § 8b Abs. 6 KStG-E
Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer
- Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (§ 2c UStG-E)
Änderungen weiterer Steuerarten
- Einführung und Erweiterung von Safe‑Harbour‑Regelungen im Mindeststeuergesetz (Side‑by‑Side, UPE und CbCR‑Safe‑Harbour)
- Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO von 0,15% auf 0,30% pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027
- Erweiterung der Vorschriften zur Nutzung von KI-Systemen durch Finanzbehörden (§ 29c Abs. 1 AO-E)
- Anhebung der Höchstbeträge für staatliche Beihilfen im Rahmen von § 4 FZulG für FuE-Vorhaben ab dem 1. Januar 2026 auf 25 Mio. EUR
Darüber hinaus sieht das Jahressteuergesetz 2026 noch einige weitere Regelungen vor. Unter anderem enthält der Referentenentwurf Anpassungen im Investmentsteuergesetz, Plattformen-Steuertransparenzgesetz, Bewertungsgesetz, Finanzverwaltungsgesetz sowie im EU-Amtshilfegesetz.
Neues aus der Finanzverwaltung
Vordruckmuster USt 1 TK – Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 20. Mai 2026 die Vordruckmuster im Zusammenhang mit der Haftung von Betreibern elektronischer Schnittstellen nach §§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG überarbeitet und die bisherigen Formulare ersetzt.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 14 UStG für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen
Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 konkretisiert das BMF die umsatzsteuerliche Einordnung ästhetischer Operationen und Behandlungen und ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.1). Hintergrund der Konkretisierung ist dabei die Rechtsprechung des BFH vom 4. Dezember 2014 (V R 16/12) zur Steuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen. Danach sind ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen nur dann als Heilbehandlungen steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist. Demnach kommen ausschließlich medizinisch indizierte und zur Heilung erforderliche Eingriffe für eine umsatzsteuerliche Begünstigung in Betracht. Darüber hinaus verschärft das BMF mit seinem Schreiben die Nachweispflichten, die für die erforderliche Dokumentation zu erfüllen sind.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
EU-Kommission veröffentlicht Arbeitsprogramm zur Umsetzung des ViDA-Projekts
Die Europäische Kommission hat am 20. Mai 2026 das Arbeitsprogramm 2026 für die Umsetzung des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ (ViDA – VAT in the Digital Age) veröffentlicht, in dem die legislativen, technischen und administrativen Maßnahmen dargelegt sind, die die schrittweise Einführung der ViDA-Reformen zwischen 2025 und 2035 unterstützen sollen. Das Programm umreißt eine Reihe von Durchführungsverordnungen, Erläuterungen, IT-Entwicklungen und Konsultationen der Interessengruppen, die die Einführung des neuen Rahmens für die Mehrwertsteuerberichterstattung und -registrierung in der gesamten Europäischen Union erleichtern sollen.
OECD veröffentlicht Updates zu Pillar 2
Am 18. Mai 2026 veröffentlichte die OECD drei Aktualisierungen zur Säule 2: ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich Strafen bei verspäteter Einreichung und der Durchsetzung für Länder, die die globale Mindeststeuer ab 2024 umsetzen, weitere Verwaltungsleitlinien zum vorübergehenden UTPR-Safe-Harbour für Geschäftsjahre mit einer Dauer von 52 bis 53 Wochen sowie eine Aktualisierung des Zentralregisters für Länder mit qualifiziertem Status.
Das Imperium schlägt zurück: EU stärkt Position im Zollstreit mit den USA
Am 20. Mai 2026 erzielten der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über zwei Verordnungen zur Umsetzung der in der gemeinsamen Erklärung der EU und der USA vom 21. August 2025 enthaltenen zollrechtlichen Verpflichtungen. Die Maßnahmen sollen zu stabileren und berechenbareren transatlantischen Handelsbeziehungen beitragen und gleichzeitig Schutzmaßnahmen zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen der EU gewährleisten.
Aktuelle Rechtsprechung
Zur Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG i. d. F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf Ausschüttungen an eine US-amerikanische sogenannte S-Corporation
Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 11. März 2026 (I R 13/23) mit der Frage, ob eine US-amerikanische S-Corporation bei Ausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft das Schachtelprivileg nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland in Anspruch nehmen kann und welche Auswirkungen § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG a.F. auf den Erstattungsanspruch der einbehaltenen Kapitalertragsteuer hat.
Die Klägerin, eine US-amerikanische S‑Corporation, die dort nach Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wie eine Personengesellschaft behandelt wird, während sie aus deutscher Sicht als Kapitalgesellschaft gilt, hielt 100 % der Anteile an einer deutschen GmbH, die im Jahr 2013 Dividenden an sie ausschüttete. Auf die Ausschüttung wurde Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlags einbehalten. Die Klägerin beantragte daraufhin die vollständige Erstattung der einbehaltenen Steuer. Das BZSt gewährte jedoch lediglich eine Quellensteuerreduktion auf 15 % mit der Begründung, dass gemäß § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG der Anspruch auf eine Erstattung des Steuerabzugs nur dem jeweiligen Steuerschuldner, also den Gesellschaftern der S-Corporation, zustünde.
Als Reaktion darauf erhoben die Gesellschafter der S-Corporation Klage beim Finanzgericht Köln, das ihnen die vollständige Erstattung zusprach (Urteil vom 16. November 2022 – 2 K 750/19). Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, indem er die Revision des BZSt zurückwies.
In seinem Urteil führt der BFH aus, dass auch im Falle einer US-amerikanischen S‑Corporation das Schachtelprivileg des Art. 10 Abs. 3 DBA-USA in Anspruch genommen werden kann. Zwar ist die S‑Corporation nach US-Recht selbst nicht steuerpflichtig und erfüllt daher nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA‑USA, da die Besteuerung auf Ebene ihrer Gesellschafter erfolgt. Nach Art. 1 Abs. 7 DBA‑USA werden Einkünfte jedoch in solchen Fällen den Gesellschaftern zugerechnet und gelten als von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person erzielt, sofern sie dort steuerlich erfasst werden. Diese Regelung stellt sicher, dass auch hybride Gesellschaften wie die S‑Corporation in den Abkommensschutz einbezogen werden, und verhindert, dass Abkommensvorteile wie das Schachtelprivileg allein aufgrund unterschiedlicher steuerlicher Einordnungen in den USA und Deutschland verloren gehen. Im Ergebnis sind die in Deutschland einbehaltenen Steuern den Klägern vollständig zu erstatten.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht zudem die Auslegung von § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG. Der BFH stellt klar, dass diese Vorschrift einer möglichen Doppelsteuererstattung vorbeugen soll und nicht darauf abzielt, bestimmten Gesellschaftsformen das Schachtelprivileg grundsätzlich zu versagen. Vielmehr handelt es sich um eine rein verfahrensrechtliche Regelung, die bestimmt, wer den Erstattungsanspruch geltend machen kann. Danach steht der Anspruch nicht der S‑Corporation selbst, sondern ihren in den USA ansässigen Gesellschaftern zu, da diesen die Einkünfte steuerlich zugerechnet werden.
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass hybride Gesellschaftsstrukturen der Anwendbarkeit von DBA-Vorteilen grundsätzlich nicht entgegenstehen, sofern die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat einer steuerpflichtigen Person zugerechnet werden. Zugleich bestätigt der BFH, dass eine Antragstellung auch durch die transparente Gesellschaft „für ihre Gesellschafter“ möglich sein kann. Das Urteil stärkt insoweit die Rechtssicherheit, da die abkommensrechtlichen Vorteile trotz der Verlagerung der Anspruchsdurchsetzung auf die Gesellschafter erhalten bleiben.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 7/23 | 15. Januar 2026 | Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt |
| IX R 34/24 | 21. April 2026 | Zur Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren |
| VII R 15/23 | 24. Februar 2026 | Entnahme von elektrischem Strom zur Oberflächenveredlung von Metall |
| VII R 18/23 | 24. Februar 2026 | Verdecktes Leistungsentgelt in der Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins |
| X R 29/22 | 23. April 2026 | Steuerfreiheit einer von den USA versorgungshalber gewährten Invaliditätsentschädigung |
| X K 2/25 | 25. Februar 2026 | Kein Anspruch auf Entschädigung während des Ruhens des Verfahrens |
| I E 8/16 | 10. August 2016 | Streitwert für Rechtsmittelverfahren wegen Feststellung des Einlagekontos – Die Entscheidung ist nachträglich aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden |
| IX B 112/25 | 12. Mai 2026 | Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmängel |
| IX B 120/25 | 12. Mai 2026 | Berichtigung des Tatbestands; Ergänzung des Urteils |
| V B 98/25 | 12. Mai 2026 | Einräumung einer Eintrittsberechtigung |
| VIII R 28/23 | 21. April 2026 | Verspätungszuschlag für die verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung für 2019 |
| II R 10/23 | 11. März 2026 | Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten |
| II R 27/22 | 28. Januar 2026 | Unentgeltliche Zuwendung einer Kapitallebensversicherung unter Nießbrauchsvorbehalt |
| IX R 1/25 | 3. März 2026 | Vergütung für die Fortführung des Geschäftsführeramts beim Verkauf von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft – Abgrenzung zwischen Veräußerungspreis und Arbeitslohn |
| IX B 33/22 | 18. April 2023 | Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensmangel; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Stillhaltergeschäfte; Billigkeitsentscheidung |
| V B 19/26 | 13. April 2026 | Fortwirken einer Prozessvollmacht |
| VIII S 30/24 | 24. Juni 2025 | Rechtschutzbedürfnis für die gerichtliche Streitwertfestsetzung für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren |
| T-685/24 | 20. Mai 2026 | Art. 32 der Richtlinie 2008/118/EG – Begriff „Eigenbedarf“ – Erwerb und Beförderung von Waren durch eine Privatperson im Hinblick auf die unentgeltliche Weitergabe der Waren an eine andere Privatperson |