Ausgabe 21/2025: Erstes Steuergesetz der neuen Regierung geleakt & BFH zu § 20 Abs. 2 AStG
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 21/2025 (26.05.–1.06.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
aus der deutschen Steuerwelt kennt man sie zu Genüge: sperrige und schreckliche Namen für Steuergesetze. Man denke nur an den Klassiker, das Jahressteuergesetz: inhaltsleer und wenig kreativ. Dann das Wortungetüm, etwa das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz. Dann für Abkürzungsfetischisten: MoPeG oder SEStEG, was sich zwar schnell spricht, aber nicht haften bleibt. Geradezu poetisch demgegenüber vor über 20 Jahren: Korb II-Gesetz (wer erinnert sich?). Dann wieder eine glatte Lüge: Wachstumschancengesetz. Auch hier heißt es aber ab jetzt: Lernen von Donald J. Trump. Denn sein neuestes Steuergesetz, das vergangene Woche das Repräsentantenhaus passiert hat, heißt doch wirklich: „One Big Beautiful Bill Act“. Das ist nicht nur Self-Marketing vom Feinsten, sondern da sind auch inhaltlich echte Schmankerln drin. So etwa die Reduzierung der Umsatzsteuer auf Schalldämpfer für Pistolen auf 0 % (Sec. 112030). Letzteres bräuchten die Early Tax Birds nicht, aber es wäre schon sinnvoll, wenn der neue deutsche Finanzminister sich in punkto Namensgebung daran ein Beispiel nehmen würde. Wir jedenfalls wären hocherfreut, wenn die nächste Reform der Körperschaftsteuer im „Einzigartigen ultimativen KSt Gesetz“, die nächste Novelle der Abgabenordnung im „Wunderschönen einmaligen Ergänzungsgesetz“ oder die nächste Änderung des ErbStG im „Schenkung mit warmer Hand Gesetz“ enthalten wäre. Gute Laune garantiert, ganz unabhängig vom Inhalt.
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Koalitionsausschuss kommt erstmalig zusammen
Am 28. Mai 2025 traf sich der Koalitionsausschuss von Schwarz-Rot zum ersten Mal, um die Richtung der neuen Bundesregierung vorzugeben und den aktuellen Herausforderungen mit einem Maßnahmenpapier entgegen zu wirken. Darin ist u.a. vorgesehen, dass die Haushalte 2025 und 2026 zügig verabschiedet werden, die mittelfristige Finanzplanung 2026 bis 2029 sowie erhebliche Investitionen erfolgen und der Grundstein für die Bekämpfung der Herausforderungen der Wirtschaft gelegt wird. Ergänzend will die Bundesregierung einige Maßnahmen umsetzen, um einen sichtbaren Fortschritt zu gewährleisten. Dabei wurden u.a. die nachfolgenden steuerlichen Maßnahmen als prioritär aufgenommen:
- Einführung eines Investitions-Boosters (degressive AfA) für Ausrüstungsinvestitionen rückwirkend ab 1. Januar 2025
- Senkung der Unternehmenssteuerbelastung (Körperschaftsteuer und § 34a EStG)
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 1. Januar 2026
- Steuerliche Förderung der Elektromobilität
- Verbesserung der steuerlichen Forschungszulage
- Erhöhung der Entfernungspauschale zum 1. Januar 2026
- Abschaffung des nationalen Lieferkettengesetzes und Abstimmung zum Ersatz eines Gesetzes über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie bürokratiearm und vollzugsfreundlich umsetzt
- Senkung der Stromsteuer
- Anpassung der Regelung zur kurzfristigen Beschäftigung von Saisonarbeitskräften
Geplantes Investitionssofortprogramm: Steuerentlastungen in Milliardenhöhe für Unternehmen
- Investitionsbooster: Für Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter in den Jahren 2025–2027 soll eine Sonderabschreibung i.H.v. 30 % eingeführt werden – rückwirkend ab dem 30. Juni 2025.
- Körperschaftsteuersenkung: Ab 2028 soll der Körperschaftsteuersatz in fünf Schritten von 15 % auf 10 % gesenkt werden.
- Thesaurierungsbegünstigung: Auch Personenunternehmen sollen durch eine Anpassung des Thesaurierungssteuersatzes entlastet werden – zur Herstellung der Belastungsneutralität gegenüber Kapitalgesellschaften.
- Forschungszulage: Die Bemessungsgrundlage soll von 10 auf 12 Millionen Euro erhöht, die förderfähigen Aufwendungen erweitert werden.
- E-Mobilität: Für neu angeschaffte, rein elektrische Firmenfahrzeuge soll eine 75 %-AfA im Erstjahr gelten. Zudem ist eine Anhebung der Preisgrenze für die 1 %-Regelung von 70.000 auf 100.000 Euro vorgesehen.
Neues aus der Finanzverwaltung
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren hinsichtlich des Solidaritätszuschlags
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
EU-Kommission veröffentlicht Binnenmarktstrategie
Die Europäische Kommission hat ihre neue Binnenmarktstrategie vorgestellt, in der die zehn größten Hindernisse für die Entwicklung des Binnenmarktes (die sog. „Terrible Ten“) aufgeführt sind. Besonders relevant für die beratenden Berufe wie Steuerberater oder Rechtsanwälte ist die Absicht, die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch harmonisierte Bewertungsstandards und den Einsatz digitaler Hilfsmittel deutlich zu vereinfachen. Steuerberatungsdienste werden ausdrücklich als stark regulierter Beruf mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen bezeichnet. Die Kommission plant, die Mitgliedstaaten durch Leitlinien und Empfehlungen zu unterstützen, um unnötige Regulierungen zu vermeiden, die Investitionen und Handel behindern könnten. Außerdem wird vorgeschlagen, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch die Harmonisierung von Zulassungs- und Zertifizierungsregelungen weiter zu erleichtern. Die Europäische Kommission möchte, dass Dienstleister, die bereits in einem Mitgliedstaat nach EU-Recht zugelassen oder zertifiziert sind, ihre Dienstleistungen auch in anderen Mitgliedstaaten anbieten können, ohne dass eine zusätzliche Zulassung oder Zertifizierung erforderlich ist. Falls erforderlich, könnte bis zum dritten Quartal 2027 ein „Gesetz zur Verhinderung von Binnenmarkthindernissen“ eingeführt werden, um das Entstehen neuer Hindernisse zu verhindern. Die Strategie beinhaltet auch einen Vorschlag zur Erleichterung des digitalen Aufbaus von EU-weiten Unternehmen, die möglicherweise auch steuerliche Elemente enthalten könnte. Darüber hinaus plant die Kommission, ihre Empfehlung aus dem Jahr 1994 zur Sitzverlegung von Unternehmen zu aktualisieren, die mehrere steuerliche Auswirkungen hat, und den Status quo zur elektronischen Rechnungsstellung in der EU zu überarbeiten.
Polnische Ratspräsidentschaft schlägt Integration von ATAD 3 in DAC 6 vor
Die polnische EU-Ratspräsidentschaft erwägt Berichten zufolge einen Vorschlag, Elemente des UNSHELL-Richtlinienentwurfs („ATAD 3“), der den Missbrauch von Briefkastenfirmen bekämpfen soll, in den bestehenden DAC6-Rahmen zu integrieren, anstatt UNSHELL als eigenständige Richtlinie zu verabschieden. Dieser Vorschlag wurde in der Sitzung der Arbeitsgruppe für Steuerfragen am Dienstag, den 27. Mai 2025, erörtert. Der jüngste UNSHELL-Ansatz, der im November 2024 diskutiert wurde, unterscheidet sich deutlich vom ursprünglichen Vorschlag. Er sieht keine Prüfung der wirtschaftlichen Substanz mehr vor, um festzustellen, ob es sich bei einem Unternehmen um einen Mantel handelt oder nicht, sondern vielmehr Merkmale, die dazu führen würden, dass Unternehmen, die diese Merkmale erfüllen, ihrer Steuerbehörde jedes Jahr in ihrer Steuererklärung mitteilen müssen, welche Merkmale sie erfüllen. In einem Vermerk schlägt die Präsidentschaft nun vor, dass Unternehmen, die nach den UNSHELL-Kriterien als hochriskant eingestuft werden, bereits in den Anwendungsbereich der DAC6-Meldepflichten für grenzüberschreitende aggressive Steuervereinbarungen fallen könnten. Die Beibehaltung getrennter Verpflichtungen im Rahmen beider Regelungswerke könnte daher zu doppelter Berichterstattung, erhöhtem Verwaltungs- und Befolgungsaufwand und negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Binnenmarktes führen, heißt es. Im Einklang mit der umfassenderen Steuervereinfachungsagenda der EU geht der polnische Ratsvorsitz daher davon aus, dass die Ziele von UNSHELL durch eine Verfeinerung oder Klärung der bestehenden DAC6-Regeln wirksam erreicht werden könnten.
Mögliche Änderung im UN-Musterabkommen sorgt für Aufregung
Nach Medienberichten plant der UN-Steuerausschuss, mit der Neuformulierung von Art. 25 des UN-Musterabkommens die Möglichkeit für Investoren ausschalten, bei Steuerstreitigkeiten ein Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen. Der Verlust des Zugangs zur Schiedsgerichtsbarkeit bei Steuerstreitigkeiten würde grenzüberschreitende Investments erheblich risikoreicher machen, und Unternehmen würden infolgedessen vermutlich eine höhere Rendite für ihre Investitionen anstreben. Investitionsfreundlich ist die geplante Neuformulierung daher nicht. Über den Fortgang der Gespräche halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden. Zwar basieren weltweit betrachtet erheblich mehr DBA auf dem OECD-Muster als dem UN-Muster, aber wir wollen trotzdem hoffen, dass die Einschränkung der Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit keine Schule macht. Immerhin rühmt sich die OECD doch gerade der sog. Tax Certainty (wir berichteten), was insbesondere den erleichterten Zugang zur Streitbeilegung bedeuten soll.
Aktuelle Rechtsprechung
Umschaltklausel des § 20 Abs. 2 AStG erfordert Mehrheitsbeteiligung
Unser Urteil der Woche befasst sich mit der Entscheidung des BFH vom 8. April 2025 (IX R 32/23), in welcher der BFH über die Reichweite des Anwendungsbereichs der sogenannten Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 AStG entschieden hat. Im Fokus standen hierbei insbesondere die Voraussetzungen für den sogenannten Methodenwechsel, mit dem die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei bestimmten Auslandseinkünften von der Freistellung zur Anrechnung geändert werden kann. Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein solcher Wechsel voraussetzt, dass ein inländischer Steuerpflichtiger die betroffenen ausländische Gesellschaft beherrscht. Im konkreten Fall hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft geklagt, die zu 30 %, und somit nicht beherrschend, an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war. Diese ausländische Gesellschaft erwirtschaftete Einkünfte aus der internationalen Lizenzvergabe. Nach dem in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltenden Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA sind Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland grundsätzlich von der Steuer freizustellen. Ein Rückfall des Besteuerungsrechts auf Deutschland nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist ebenfalls ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Lizenzeinkünfte der Klägerin in den USA in Gänze nicht der Besteuerung unterlegen hätten und nicht wie im vorliegenden Sachverhalt einer geringeren Besteuerung unterlegen waren.
Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das Finanzamt jedoch zum Anlass, die Auslandsgewinne der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen und eine doppelte steuerliche Belastung durch Anrechnung der gezahlten US-Steuer zu vermeiden. Zu diesem Wechsel („Switch-over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das Finanzamt durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht hielt an dieser Auffassung nicht fest und ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel („Switch-over“) zur Anrechnungsmethode nicht vorlagen.
Dieser Entscheidung folgte nun auch der BFH in seinem Urteil und wies die Revision des Finanzamtes zurück. Er betonte, dass § 20 Abs. 2 AStG der Vermeidung von Gestaltungen dient, mit denen die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) umgangen werden könnte. Ziel der Vorschrift sei es, inländische Steuerpflichtige davon abzuhalten, statt einer beherrschten Kapitalgesellschaft eine niedrig besteuerte Betriebsstätte, beispielsweise in Form einer Personengesellschaft, im Ausland vorzuschalten. Für die Anwendung des Methodenwechsels sei es daher erforderlich, dass der Steuerpflichtige die ausländische Personengesellschaft tatsächlich oder rechtlich beherrscht. Eine bloße Minderheitsbeteiligung, wie im betroffenen Sachverhalt, würde nicht ausreichen. Andernfalls könnten bereits geringfügige Beteiligungen zu einer Anrechnung führen, obwohl dies im vergleichbaren Fall einer nicht beherrschten Kapitalgesellschaft nicht möglich wäre. Der BFH lehnte deshalb die Auffassung des Finanzamtes ab. Die Entscheidung ist folgerichtig, denn die in § 20 Abs. 2 AStG vorgesehene Fiktion wird so stringent umgesetzt.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| IV R 21/22 | 10. April 2025 | Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs |
| IX R 17/24 | 11. März 2025 | Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks |
| VII R 17/22 | 18. Feburar 2025 | Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union |
| VII R 8/21 | 14. Januar 2025 | Nacherhebung von Einfuhrzoll auf Kontingentwaren aufgrund rechtsmissbräuchlicher Handelstätigkeit – Reichweite des Vertrauensschutzes |
| XI R 18/23 | 19. Februar 2025 | Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen |
| XI R 9/22 | 22. Januar 2025 | Reitunterricht als Freizeitgestaltung |
| XI R 4/23 | 11. Dezember 2024 | Unentgeltliche Trocknung fremder Holzhackschnitzel zur Erlangung eines KWK-Bonus zwar nicht steuerbar, jedoch vorsteuerschädlich |
| IV R 12/21 | 20. März 2025 | Verlusttragung bei einem Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil |
| V B 1/24 | 28. April 2025 | Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen |
| V B 27/24 | 28. April 2025 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.04.2025 V B 1/24 – Keine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen bei inhaltsgleicher Übernahme von Begründungen |
| VIII B 31/24 | 13. Mai 2025 | Fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift |
| VIII B 33/24 | 13. Mai 2025 | vGA dem Grunde nach beim unentgeltlichen Erwerb eigener Anteile durch faktischen Alleingesellschafter |
| VIII B 34/24 | 13. Mai 2025 | Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine unzulässige Restitutionsklage |
| VIII B 39/24 | 13. Mai 2025 | Kein Feststellungsinteresse bei Nichtigkeitsklage gegen eine Prüfungsanordnung |
| VIII B 50/24 | 13. Mai 2025 | Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts |