Ausgabe 21/2026: Bald ist Anpfiff!
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 21/2026 (1.6.–7.6.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
in wenigen Tagen beginnt die Fußball-Weltmeisterschaft. Millionen Fans werden diskutieren, welche Mannschaften weiterkommen, welche Entscheidungen der Schiedsrichter trifft und welche Verbände mal wieder für Schlagzeilen sorgen. Womit vermutlich niemand gerechnet hat, ist jedoch, dass der DFB bereits vor dem ersten Anpfiff für eine steuerliche Sensation sorgt. Wie zuerst die Süddeutsche Zeitung berichtet hat, soll der Verband künftig von einem anderen Finanzamt betreut werden. Hintergrund sei ein „angespanntes Verhältnis“ zur bisherigen Behörde. Die Opposition in Hessen fragt nun, wie es zu diesem Wechsel kommen konnte. Eine Frage, die vermutlich auch viele Steuerpflichtige interessiert. Denn wer hatte nicht schon einmal ein angespanntes Verhältnis zu seinem Finanzamt? Die Vorstellung ist verlockend. Statt Einspruch einzulegen, beantragt man künftig einfach einen Vereinswechsel. „Vielen Dank für die bisherige Betreuung. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen zur steuerlichen Würdigung habe ich mich entschieden, meine Karriere beim Finanzamt Bad Homburg fortzusetzen.“ Noch attraktiver wäre natürlich ein offizielles Ranking. Freundlichkeit, Bearbeitungszeit, Rückrufquote, Humor in Betriebsprüfungen. Die beliebtesten Finanzämter würden sich vor Bewerbungen kaum retten, während andere mit kostenlosen Fristverlängerungen um Steuerpflichtige werben müssten. Leider sieht die Abgabenordnung bislang kein Wunschfinanzamt vor. Die Zuständigkeit richtet sich weiterhin nach eher langweiligen Kriterien wie Wohnsitz oder Geschäftsleitung. Schade eigentlich. Denn wenn schon der DFB sein Finanzamt wechseln darf, würden manche Steuerpflichtige zumindest gerne einmal am Probetraining teilnehmen.
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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Neues DBA mit der Ukraine
In Paris wurde ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Ukraine unterzeichnet. Es ersetzt das Abkommen von 1995 und soll steuerliche Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten deutlich reduzieren, um Handel und Investitionen zu fördern. Zudem stärkt es, orientiert am OECD-Musterabkommen 2017, den Informationsaustausch und schafft die Grundlage für bessere Amtshilfe zwischen den Finanzbehörden zur Bekämpfung von Steuerverkürzung und -umgehung. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft und wird erst nach Ratifikation in beiden Staaten angewendet. Das unterzeichnete Abkommen hat das BMF schon auf seiner Internetseite veröffentlicht.
BMF veröffentlicht Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen 2025
Das BMF hat die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für das Jahr 2025 veröffentlicht. Danach führten die durchgeführten Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro. Nicht enthalten sind hierbei zusätzliche Feststellungen, die sich aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung ergeben haben. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der regulären Betriebsprüfung durchgeführt und richten sich an Unternehmen sämtlicher Größenklassen. Im Jahr 2025 wurden bundesweit insgesamt 65.294 Sonderprüfungen durchgeführt. Hierfür waren im Jahresdurchschnitt 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz. Rechnerisch entfielen damit auf jeden Prüfer durchschnittlich 41 Sonderprüfungen. Das durchschnittliche Mehrergebnis je eingesetztem Prüfer lag bei rund 1 Mio. EUR. Die veröffentlichten Zahlen unterstreichen die weiterhin hohe fiskalische Bedeutung der Umsatzsteuer-Sonderprüfung und zeigen zugleich, dass die Finanzverwaltung diesem Prüfungsinstrument unverändert einen hohen Stellenwert beimisst.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD überarbeitet Verrechnungspreisleitlinien zu Dienstleistungen
Die OECD hat in der vergangenen Woche einen Entwurf des überarbeiteten Kapitels VII der OECD-Verrechnungspreisleitlinien zu Dienstleistungen veröffentlicht und eine öffentliche Konsultation gestartet, die bis zum 22. Juli 2026 läuft. Die Leitlinien in Kapitel VII wurden ursprünglich 1996 verabschiedet und im Jahr 2015 durch den vereinfachten Ansatz für konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ergänzt. Der neue Diskussionsentwurf enthält Änderungsvorschläge, die die Rechtssicherheit für Steuerverwaltungen und Steuerpflichtige gleichermaßen erhöhen sollen.
Verhandlungen über eine ITDRC-Konvention zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten abgeschlossen
Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden haben die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommens über die Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten (Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission – ITDRC) abgeschlossen. Das Übereinkommen soll dafür sorgen, dass dauerhaft verfügbare Gremien die Schiedsphase von Verständigungsverfahren zügiger und effizienter durchführen können. Die ITDRC wird von einem professionellen Sekretariat unterstützt. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung des Übereinkommens zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Übereinkommen steht anderen Staaten zum Beitritt offen.
OECD veröffentlicht Bericht über steuergetriebene wirtschaftliche Entwicklungen
In den letzten Jahrzehnten sind die Bedenken hinsichtlich des Rückgangs der Unternehmensdynamik – also des Prozesses, in dessen Rahmen Unternehmen in Märkte eintreten, expandieren, schrumpfen und aus ihnen ausscheiden – gewachsen. Als Teil der Reihe „OECD Tax Policy Briefs“ untersucht der am 27. Mai 2026 veröffentlichte Bericht, wie die Körperschaftsteuerpolitik die Unternehmensdynamik fördern kann. Dabei werden die Auswirkungen von Steuersätzen, Befolgungskosten, Verlustverrechnungsbestimmungen und steuerlichen Anreizen sowie die Wechselwirkungen zwischen der Körperschaftsteuer und der Unternehmensdynamik unter Berücksichtigung sowohl von Finanzierungsfriktionen als auch des Marktwettbewerbs beleuchtet. Er bietet einen Überblick darüber, wie die Steuerpolitik ein dynamischeres und wettbewerbsfähigeres Unternehmensumfeld fördern kann.
Aktuelle Rechtsprechung
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
In unserem Urteil der Woche vom 14. Januar 2026 (II R 35/23) geht es um die Frage, ob der in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG vorgesehene Zinssatz von 5,5 % bei der Bewertung einer lebenslänglich zu zahlenden Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer verfassungsgemäß ist. Im Streitfall hatte die Klägerin von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück übertragen bekommen. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich unter anderem dazu, an den Onkel ab dem 1. Januar 2020 auf dessen Lebensdauer eine monatliche Geldrente in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen. In der notariellen Vereinbarung war vorgesehen, dass die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % jährlich kapitalisiert werden sollte. Im Rahmen der Schenkungsteuerfestsetzung berücksichtigte das Finanzamt die vereinbarte Rente als abzugsfähige Belastung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs. Es legte für die Kapitalisierung jedoch nicht den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 0,5 % zugrunde, sondern bewertete die lebenslängliche Geldrente nach § 14 Abs. 1 BewG. Ausgehend von einem unstreitigen Jahreswert der Rente von 12.000 EUR und dem nach der amtlichen Sterbetafel maßgeblichen Vervielfältiger von 7,242 für einen 78-jährigen Mann ermittelte das Finanzamt einen Kapitalwert der Rente in Höhe von 86.904 Euro. Dieser Betrag wurde bei der Berechnung der Schenkungsteuer in Abzug gebracht. Streitig war damit allein, ob der gesetzlich vorgegebene Zinssatz von 5,5 % im Bewertungsrecht angesichts des im Streitjahr 2019 bestehenden Niedrigzinsumfelds noch verfassungsgemäß war.
Die Klägerin hielt den Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG für verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung sei der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % im Streitjahr 2019 realitätsfern gewesen und überschreite die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Es habe bereits seit Jahren ein strukturelles Niedrigzinsniveau bestanden, sodass für die Bewertung der Rentenverpflichtung nicht der gesetzliche Zinssatz, sondern der in der notariellen Vereinbarung zugrunde gelegte Zinssatz von 0,5 % maßgeblich sein müsse. Zur Begründung berief sich die Klägerin insbesondere auf den Beschluss des BVerfG vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zur Vollverzinsung nach § 233a AO. Das BVerfG hatte darin entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit 0,5 % pro Monat beziehungsweise 6 % pro Jahr für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Diese Grundsätze wollte die Klägerin auf die Bewertung nach § 14 BewG übertragen. Das Finanzamt hielt dem entgegen, dass die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen zwingend nach den Vorgaben des Bewertungsgesetzes zu erfolgen habe. Maßgeblich sei daher der gesetzliche Zinssatz von 5,5 %. Eine hiervon abweichende zivilrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien könne die steuerliche Bewertung nicht ersetzen. Zudem sei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung nach § 233a AO nicht auf die Kapitalwertermittlung nach § 14 BewG übertragbar, weil beide Regelungsbereiche unterschiedliche Zwecke verfolgten.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Zwar hob er das Urteil des Finanzgerichts aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, weil nach der finanzgerichtlichen Entscheidung ein Änderungsbescheid ergangen war und dieser zum Gegenstand des Verfahrens geworden war. In der Sache selbst wies der BFH die Klage jedoch ab. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid sei rechtmäßig. Die Grundstücksübertragung unterliege als freigebige Zuwendung unter Lebenden der Schenkungsteuer. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sei die Verpflichtung zur Zahlung der lebenslänglichen Geldrente zutreffend als abzugsfähige Belastung berücksichtigt worden. Der Kapitalwert dieser Rente sei jedoch zwingend nach § 14 BewG zu bestimmen. Nach Auffassung des BFH war die Berechnung des Finanzamts nicht zu beanstanden. Der Jahreswert der Rente von 12.000 Euro sei mit dem gesetzlichen Vervielfältiger von 7,242 zu multiplizieren gewesen. Dieser Vervielfältiger ergab sich aus der im maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendenden amtlichen Sterbetafel. Da der Rentenberechtigte zu Beginn der Rentenzahlungen das 78. Lebensjahr vollendet hatte, war für die Bewertung eine statistische Lebenserwartung von 9,16 Jahren zu berücksichtigen. Hieraus folgte der vom Finanzamt angesetzte Kapitalwert von 86.904 Euro.
Auch die verfassungsrechtlichen Einwände der Klägerin griffen nach Auffassung des BFH nicht durch. Der Zinssatz von 5,5 % nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG verstoße bei der Bewertung einer lebenslänglich zu entrichtenden Geldrente nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung nach § 233a AO nicht auf die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen übertragbar. Während die Vollverzinsung steuerliche Belastungsunterschiede ausgleichen und Liquiditätsvorteile abschöpfen solle, diene § 14 BewG der pauschalierten Barwertermittlung künftiger Nutzungen und Leistungen. Es gehe dort nicht um die Verzinsung eines konkreten Liquiditätsvorteils, sondern um die typisierende Bewertung von Verpflichtungen, die sich je nach Alter des Berechtigten über viele Jahre oder Jahrzehnte erstrecken können. Der BFH betonte, dass der Zinssatz von 5,5 % im Rahmen des § 14 BewG als sogenannter Normalzinssatz für die Kapitalwertermittlung wiederkehrender Leistungen fungiere. Er solle Schwankungen des Kapitalmarktzinses typisierend ausgleichen und verhindern, dass kurzfristige oder mittelfristige Zinsbewegungen die Bewertung langfristiger Nutzungen und Leistungen unverhältnismäßig beeinflussen. Gerade bei lebenslänglichen Leistungen sei die künftige Zinsentwicklung über einen längeren Zeitraum nicht sicher vorhersehbar. Dem Gesetzgeber stehe daher ein weiter Typisierungs- und Einschätzungsspielraum zu. Nach Ansicht des BFH war der Zinssatz von 5,5 % auch unter Berücksichtigung der im Streitjahr 2019 noch anhaltenden Niedrigzinsphase nicht evident realitätsfern. Selbst wenn man eine Ungleichbehandlung annehmen wollte, wäre diese aufgrund der besonderen Langfristigkeit der Bewertung lebenslänglicher Leistungen gerechtfertigt. Die ab dem Jahr 2022 eingetretene Zinswende verdeutliche nach Auffassung des BFH zudem, dass Zinsentwicklungen zyklischen Schwankungen unterliegen und eine langfristig typisierende Bewertung nicht allein an einer Niedrigzinsphase ausgerichtet werden muss.
Für die Praxis bestätigt die Entscheidung, dass die bewertungsrechtlichen Vorgaben bei der Kapitalisierung lebenslänglicher Nutzungen, Leistungen und Renten weiterhin strikt anzuwenden sind. Bei Grundstücksübertragungen gegen Rentenzahlungen, Versorgungsleistungen oder sonstige lebenslängliche Auflagen ist für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG maßgeblich. Abweichende zivilrechtliche Kapitalisierungsvereinbarungen entfalten für die steuerliche Bewertung keine Bindungswirkung. In der Gestaltungsberatung sollte daher frühzeitig geprüft werden, welche schenkungsteuerlichen Folgen sich aus der gesetzlichen Bewertung ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Parteien wirtschaftlich mit einem deutlich niedrigeren Zinssatz kalkulieren. Das Urteil schafft insoweit Rechtssicherheit und grenzt die bewertungsrechtliche Kapitalisierung klar von der verfassungsrechtlich beanstandeten Vollverzinsung nach der Abgabenordnung ab.
EuGH zur Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen: Relevanz für deutsche Share Deals?
Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 4. Juni 2026 (C-837/24) über die Vereinbarkeit einer portugiesischen Grunderwerbsteuerregelung mit der Kapitalansammlungsrichtlinie zu entscheiden. Im Streitfall wurde im Jahr 2019 die Nova Oberomoldes als Aktiengesellschaft nach portugiesischem Recht gegründet. Das Gesellschaftskapital wurde durch die einzige Gesellschafterin in Form von Anteilen an Gesellschaften mit in Portugal belegenem Grundbesitz erbracht. Die portugiesische Steuerverwaltung sah hierin einen Vorgang, der die portugiesische IMT, also die Gemeindesteuer auf die entgeltliche Übertragung von Immobilien, auslöste. Nach portugiesischem Recht erfasst die Steuer nicht nur die unmittelbare Übertragung von Immobilien, sondern auch den Erwerb von Anteilen an bestimmten grundbesitzenden Gesellschaften, wenn dadurch ein Gesellschafter mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals hält.
Der EuGH hält eine solche Besteuerung für nicht mit der Kapitalansammlungsrichtlinie vereinbar, soweit der zugrunde liegende Vorgang die Voraussetzungen einer Umstrukturierung im Sinne der Richtlinie erfüllt. Die Einbringung der Anteile stellte nach Auffassung des Gerichtshofs eine Umstrukturierung nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Kapitalansammlungsrichtlinie dar, da sie zum Erwerb der Mehrheit der Stimmrechte an anderen Kapitalgesellschaften führte und hierfür Wertpapiere der übernehmenden Gesellschaft gewährt wurden. Für solche Vorgänge verbietet Art. 5 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie die Erhebung indirekter Steuern. Unter dieses Verbot fasste der EuGH auch die streitgegenständliche portugiesische Grunderwerbsteuer. Eine Ausnahme nach Art. 6 der Kapitalansammlungsrichtlinie lehnte der EuGH ab. Insbesondere handelte es sich weder um eine Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren noch um eine zulässige Besitzwechselsteuer. Bemerkenswert ist, dass der EuGH der im Verfahren vertretenen Auffassung der deutschen Regierung ausdrücklich nicht folgte. Diese hatte geltend gemacht, die Ausnahme für Besitzwechselsteuern erfasse auch wirtschaftliche Grundstücksübertragungen durch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. Einer solchen Erweiterung über den Wortlaut hinaus erteilte der EuGH eine Absage. Auch eine Rechtfertigung mit dem Ziel der Verhinderung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ließ der EuGH nicht zu.
Die Entscheidung kann erhebliche Bedeutung für das deutsche Grunderwerbsteuerrecht haben. Die portugiesische Regelung weist deutliche Parallelen zu den deutschen Share-Deal-Tatbeständen auf, insbesondere zur Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG. Zudem gehen die in Art. 4 der Kapitalansammlungsrichtlinie genannten Umstrukturierungen teilweise über den Anwendungsbereich der Konzernklausel des § 6a GrEStG hinaus. Ob deutsche Regelungen insoweit gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoßen, könnte der BFH in dem anhängigen Verfahren II R 8/23 klären. Für die Praxis sollten Umstrukturierungen mit grundbesitzenden Gesellschaften daher sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob unionsrechtliche Einwendungen gegen eine grunderwerbsteuerliche Belastung in Betracht kommen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I B 38/24 | 20. Oktober 2026 | Auslegung eines Bescheids über Einkünfte i.H.v. 0 Euro als negativer Feststellungsbescheid – Klagebefugnis von Gesellschaftern, die über eine GbR an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind – Verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben der notwendigen Beiladung – Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden. |
| V E 3/26 | 20. Mai 2026 | Erinnerung gegen den Kostenansatz |
| V B 72/24 | 26. November 2025 | Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht – Die Entscheidung ist aufgrund einer Anforderung zur Veröffentlichung bestimmt worden. |
| T-198/25 | 3. Juni 2026 | Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer – Umsätze eines mit einer Steuerprüfung abgeschlossenen Besteuerungszeitraums – Nationale Regelung, wonach die Eröffnung einer erneuten Prüfung neue Tatsachen voraussetzt |