Veröffentlicht am 15. Juni 2026
Lesedauer ca. 12 Minuten

Ausgabe 22/2026: Es kommt ein „Tax Omnibus“ aus Brüssel…

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 22/2026 (8.6.–14.6.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

ein wenig Statistik am Montagmorgen (für die BWLer: wie damals im Studium, aber da hatten Sie die Chance, zu schwänzen): Das Statistische Bundesamt hat die Zahlen zur Einkommensbesteuerung veröffentlicht. Für 2022 – wegen der langen Abgabefristen! Die Zahl der Steuerpflichtigen, die den Spitzensteuersatz von 42 Prozent bezahlen, lag danach zuletzt bei 3,2 Millionen. 2022 entsprach das einem Anteil von 7,4 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen. Auf ‌sie entfiel mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 Prozent) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196.000 Euro. Verglichen mit 2012 ist ‌damit der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 auf 7,4 Prozent im Jahr 2022 gestiegen. Bei der sog. Reichensteuer ist es übersichtlicher: Nur rund 141.000 der 3,2 Millionen ‌Spitzensteuerzahler kamen auf ein Jahreseinkommen von mehr als 277.826 Euro (555.652 Euro für gemeinsam ‌veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 Prozent. Auf diese 0,3 Prozent aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 Prozent aller Einkünfte. So viel zur Statistik, nun zur Realität und damit zum Problem. In den letzten Monaten mehren sich Zeitungsberichte über die erstgenannte Personengruppe, die trotz des guten Einkommens in Großstädten gleichwohl Probleme hat, bezahlbaren Wohnraum und bezahlbare Kita-Plätze zu finden. Und die bereits rund 50 Prozent des Gesamtsteueraufkommens in der Einkommensteuer schultern. Und die wahrscheinlich im besten Merz`schen Sinne fleißig sind. Gleichzeitig erklärt Finanzminister Klingbeil, bald eine Einkommensteuerreform vorzulegen, die zwar kleine, aber auch mittlere Einkommen entlasten soll. Wen genau meint er bloß? Wiederum gleichzeitig meint der sächsische Ministerpräsident Michael Kretschmer: „Starke Schultern müssen mehr tragen als schwache.“ Aber ist das nicht nach dieser Statistik schon der Fall? Es bleibt also kompliziert in der Einkommensteuer, weil Gerechtigkeit nie absolut ist, weil die individuelle Betroffenheit und die gefühlte Betroffenheit stark schwanken und voneinander abweichen und weil der Mensch sich selbst am nächsten ist. Vielleicht sollten wir es einfach lassen mit der Statistik (aber was sollen dann die Bediensteten des Statistischen Bundesamts den lieben, langen Tag machen?), die uns insbesondere im Zeitverlauf mehr Rätsel aufgibt, als sie löst, und es ganz mit Nietzsche halten: „Definierbar ist nur das, was keine Geschichte hat“. Mit dieser wahrhaftig philosophischen Erkenntnis entlassen wir Sie in die neue Arbeitswoche.

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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Gesetzentwurf zur Änderung von Steuerberater-Vorschriften

Die Koalitionsfraktionen haben einen neuen Anlauf zur Reform des Steuerberaterrechts unternommen. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages billigte am 10. Juni 2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung verschiedener Vorschriften im Steuerberatungs- und Steuerrecht (hib – Kurzmeldung Bundestag). Damit reagiert die Regierungskoalition auf das Scheitern eines nahezu identischen Vorhabens im Bundesrat, das dort am 13. Mai 2026 gestoppt worden war (wir berichteten in der Ausgabe 18/2026).

Inhaltlich gleicht der neue Entwurf weitgehend der bereits zuvor vom Bundestag beschlossenen Fassung. Ziel ist es, verschiedene steuerrechtliche und berufsrechtliche Regelungen zu modernisieren und anzupassen. Die Anpassung hat auch Auswirkungen für weitere steuerrechtliche Regelungen wie bspw. die Entschärfung des „Signing-Closing-Problems“, Änderungen zur Steuerschuldnerschaft in der Grunderwerbsteuer, Veränderung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefristen für inländische Sachverhalte sowie die Entfristung der Sonderregelung für rechtsfähige Personengesellschaften. Allerdings enthält der neue Gesetzentwurf einen Unterschied: Die ursprünglich vorgesehene steuerfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Beschäftigte wurde aus dem Gesetzespaket gestrichen. Arbeitgeber hätten diese Zahlung ursprünglich steuerfrei an ihre Mitarbeiter leisten können. Nach dem Widerstand im Bundesrat ist diese Maßnahme nun nicht mehr Bestandteil des neuen Gesetzentwurfs. Gleichzeitig wurde der Entwurf im Finanzausschuss um eine weitere Regelung ergänzt. Künftig sollen auch Prämienzahlungen vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder sowie Leistungen aus Landeshaushalten steuerfrei gestellt werden können, sofern diese für sportliche Erfolge bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden. Damit wird eine bereits bestehende steuerliche Begünstigung ausgeweitet. Schon mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hatte der Bundestag Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für olympische und paralympische Medaillengewinner von der Steuer befreit. Durch die Zustimmung wird gleichzeitig auch das umstrittene Fremdbesitzverbot verschärft. Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich künftig nur noch dann an einer Steuerberatungsgesellschaft beteiligen, wenn sie selbst alle Voraussetzungen für eine Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 11. Juni 2026 das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Eine Beschlussdrucksache liegt derzeitig noch nicht vor.

Neues aus der Finanzverwaltung

Änderungen im Vorsteuervergütungsverfahren

Mit dem Schreiben vom 2. Juni 2026 digitalisiert das BMF das Vorsteuervergütungsverfahren für nicht in der EU ansässige Unternehmer zum 1. Januar 2026 und harmonisiert die Regelungen des § 61a UStDV mit den Vorgaben für EU-ansässige Unternehmer nach § 61 UStDV. Künftig sind Rechnungen und Einfuhrbelege grundsätzlich elektronisch einzureichen, zudem ist dem Vergütungsantrag eine detaillierte Einzelaufstellung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge beizufügen. Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 250 Euro müssen grundsätzlich nur noch auf Verlangen des BZSt vorgelegt werden. Die Anpassungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzen die durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19. Dezember 2025 eingeführten Änderungen um.

Finale Staatenaustauschliste 2026 (FKAustG)

Mit der Veröffentlichung der finalen Staatenaustauschliste 2026 vom 8. Juni 2026 legt das BMF fest, mit welchen Staaten Deutschland Finanzkonteninformationen automatisch austauscht. Finanzinstitute haben die Daten für das Meldejahr 2025 bis zum 31. Juli 2026 elektronisch an das BZSt zu übermitteln, bevor der internationale Datenaustausch zum 30. September 2026 erfolgt. Die umfangreiche Liste umfasst neben allen EU‑Mitgliedstaaten zahlreiche Drittstaaten.

Einfuhrumsatzsteuer: BMF stellt Eckpunkte eines Verrechnungsmodells vor

Auf Bundesebene wird derzeit an einem Verrechnungsmodell bei der Einfuhrumsatzsteuer gearbeitet, mit dem Liquiditätsnachteile und bürokratische Hürden für importierende Unternehmen reduziert werden sollen. Anstatt die Einfuhrumsatzsteuer zunächst zu zahlen und erst später als Vorsteuer geltend zu machen, sieht der Vorschlag vor, dass bei der Einfuhr lediglich Bemessungsgrundlage und Steuersatz festgestellt und die steuerlichen Auswirkungen unmittelbar in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden. Dadurch sollen sich Zahlung und Vorsteuererstattung im Idealfall weitgehend eliminieren, sodass lediglich ein etwaiger Saldo verbleibt. Die Eckpunkte werden derzeit noch mit den betroffenen Verbänden abgestimmt und konkrete Regelungen sowie ein möglicher Startzeitpunkt sind noch nicht bekannt.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU „Tax Omnibus“: Große Reformoffensive für das Unternehmenssteuerrecht

Die Europäische Kommission plant mit der „Tax Omnibus“-Initiative eine umfassende Überarbeitung zentraler EU-Steuerrichtlinien zum 24.06.2026, um die bislang stark fragmentierte und komplexe Rechtslage im Unternehmenssteuerrecht deutlich zu vereinfachen und besser aufeinander abzustimmen, dabei sollen insbesondere die Quellensteuerbefreiungen auf Zins- und Lizenzzahlungen nach der Richtlinie 2003/49/EC sowie auf Dividendenzahlungen nach der Mutter-Tochter-Richtlinie ausgeweitet werden. Außerdem wird eine Anpassung der Fusionsrichtlinie an das moderne Gesellschaftsrecht erwartet. Hinsichtlich der Richtlinien zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD) ist ebenfalls von umfangreichen Anpassungen auszugehen. Neben einer Vereinheitlichung der Zinsschranke soll diese besser mit der globalen Mindestbesteuerung abgestimmt werden, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Mit diesen und weiteren Änderungen zielt die Initiative darauf ab ein klareres, effizienteres und wettbewerbsfähigeres Steuerumfeld im EU-Binnenmarkt zu schaffen. Konkrete Inhalte bzw. Modernisierungsschwerpunkte sind allerdings bis zur Veröffentlichung nicht näher definiert.

OECD veranstaltet Tax Development Days 2026

Die OECD veranstaltet in dieser Woche die „Tax and Development Days 2026“ als zweitägige Online-Veranstaltung am 17. bis 18. Juni 2026. Die Veranstaltung bringt politische Entscheidungsträger, Steuerverwaltungen, internationale Organisationen, Unternehmen und Vertreter der Zivilgesellschaft zusammen, um zu erörtern, wie Steuersysteme eine nachhaltige Entwicklung besser unterstützen können. Unter dem Motto „Von Regeln zu Ergebnissen: Steuerpolitik in Entwicklungswirkung umsetzen“ wird untersucht, wie mehr Steuersicherheit, vereinfachte Steuerregeln, eine stärkere Steuerverwaltung, verbesserte Transparenz und die effektive Nutzung von Daten Entwicklungsländern helfen können, die Mobilisierung inländischer Einnahmen zu stärken und das Wirtschaftswachstum zu fördern. Das Programm gliedert sich in mehrere Themenbereiche. In den Sitzungen zu Steuersicherheit und Vereinfachung werden Verrechnungspreise, Verständigungsverfahren und die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit der globalen Mindeststeuer behandelt, wobei der Schwerpunkt auf der Ausgewogenheit zwischen Mobilisierung von Einnahmen, Investitionen und Verwaltungseffizienz liegt. Die Diskussionen zur Steuerverwaltung werden sich mit der OECD-Umfrage zur Steuerverwaltung, dem Programm „Virtual Training to Advance Revenue Administration“ der OECD sowie Ansätzen zur Verbesserung der Mehrwertsteuer-Compliance in der digitalen Wirtschaft befassen.

EU Subcommittee on Tax Matters tagt zur Steuerhinterziehung in der Umsatzsteuer

Der Unterausschuss für Steuerfragen des Europäischen Parlaments hielt am 2. Juni 2026 eine öffentliche Anhörung ab, bei der die Wirksamkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere des innergemeinschaftlichen „Missing-Trader“-Betrugs, untersucht wurde. Im Mittelpunkt der Diskussion stand die Zukunft des Mechanismus gemäß den Artikeln 199a und 199b der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die bis zum 31. Dezember 2026 in Kraft bleiben, sowie dessen Rolle im Rahmen der umfassenderen Bemühungen zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke in der EU, die auf jährlich etwa 128 Milliarden Euro geschätzt wird. Fachreferenten räumten ein, dass sich das Reverse-Charge-Verfahren bei der Bekämpfung bestimmter Formen des Mehrwertsteuerbetrugs als wirksam erwiesen hat, insbesondere in Sektoren wie dem Baugewerbe, bei Mobilgeräten und im Handel mit Treibhausgasemissionen. Es wurde jedoch auch als eine außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme charakterisiert, die vom normalen Funktionieren des Mehrwertsteuersystems abweicht. Es wurden Bedenken hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten geäußert, die mit der Aufrechterhaltung paralleler Mehrwertsteuererhebungsverfahren verbunden sind, wobei auf Schätzungen verwiesen wurde, wonach sich diese Kosten EU-weit auf mehr als 5 Milliarden Euro belaufen.

Aktuelle Rechtsprechung

Abzugsverbot für Darlehensverluste unter § 8b Abs. 3 KStG

In unserem Urteil der Woche vom 1. April 2026 (I R 11/24) befasst sich der BFH mit zwei zentralen Fragen des § 8b Abs. 3 KStG. Die Vorschrift ergänzt die Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen dadurch, dass korrespondierende Verluste grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und diese Verlustabzugsbeschränkung auf bestimmte Darlehensforderungen ausgedehnt wird. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH zu entscheiden, ob Gewinnminderungen aus Zinsforderungen ebenfalls von der Verlustabzugsbeschränkung erfasst werden und ob ein „Nahestehen“ im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG bereits dann vorliegt, wenn die Verbindung zwischen zwei Kapitalgesellschaften ausschließlich über eine gemeinsame natürliche Person als Gesellschafter vermittelt wird. Im Streitfall hatte eine GmbH einer anderen GmbH mehrere Darlehen gewährt. An beiden Gesellschaften war dieselbe natürliche Person beteiligt. Darüber hinaus war die Klägerin aufgrund von Bürgschaften für Verbindlichkeiten der Schuldnergesellschaft gegenüber einer Bank eingetreten. Als sich die wirtschaftliche Situation der Schuldnergesellschaft verschlechterte, stellte die Klägerin ihre Forderungen im Rahmen einer Rangrücktrittsvereinbarung zur Vermeidung einer Überschuldung nachrangig und verzichtete zugleich auf bestehende Zinsansprüche. In der Folge nahm sie umfangreiche Wertberichtigungen auf ihre Darlehens- und Regressforderungen vor und machte die hieraus resultierenden Verluste steuerlich geltend. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Gewinnminderungen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG steuerlich nicht zu berücksichtigen seien. Nach seiner Ansicht handelte es sich wirtschaftlich um eigenkapitalähnliche Finanzierungen, sodass sowohl die Wertminderungen auf die Darlehensforderungen als auch die Verluste aus den Zinsforderungen der Verlustabzugsbeschränkung unterfielen. Die Klägerin wandte hiergegen ein, dass die vorgenommenen Wertminderungen steuerlich abzugsfähig seien.

Der BFH folgte im Wesentlichen der Auffassung der Klägerin. Zunächst stellte das Gericht klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Sätze 4 und 7 KStG erfasst werden. Zinsforderungen stehen weder in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beteiligung noch treten sie wirtschaftlich an deren Stelle. Sie stellen daher keine eigenkapitalähnliche Finanzierung im Sinne der Vorschrift dar. Entsprechende Gewinnminderungen unterliegen folglich grundsätzlich nicht der gesetzlichen Verlustabzugsbeschränkung und können steuerlich berücksichtigt werden. Darüber hinaus konkretisierte der BFH die Anforderungen an das Merkmal des „Nahestehens“ im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, dass eine Verbindung zwischen zwei Gesellschaften lediglich über dieselbe natürliche Person als Gesellschafter vermittelt wird. Vielmehr setzt die Vorschrift voraus, dass das Näheverhältnis an einen Gesellschafter im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG anknüpft, bei dem es sich selbst um eine Körperschaft handelt. Eine Ausdehnung der Regelung auf Fälle, in denen die Verbindung ausschließlich über eine natürliche Person besteht, lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Regelungszweck entnehmen. Der BFH widersprach damit ausdrücklich der Vorinstanz, die § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auf eine solche Konstellation angewendet hatte. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 5 nicht erfüllt waren, griff die Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG im Streitfall nicht ein.

Eine abschließende Entscheidung in der Sache konnte der BFH jedoch nicht treffen. Der Rechtsstreit wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, da noch zu prüfen ist, ob die Darlehensgewährung beziehungsweise das Stehenlassen der Forderungen unter den gegebenen Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist. Maßgeblich wird hierbei insbesondere sein, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter beziehungsweise ein fremder Dritter die Darlehen unter vergleichbaren Bedingungen gewährt oder die Forderungen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückgefordert hätte. Sollte eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, könnten sich die steuerlichen Folgen unabhängig von der Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG ergeben.

Für die Praxis enthält das Urteil wichtige Klarstellungen. Zum einen bestätigt der BFH, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich nicht von der Verlustabzugsbeschränkung des § 8b Abs. 3 KStG erfasst werden. Zum anderen stellt das Gericht klar, dass ein „Nahestehen“ im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG nicht allein durch die Beteiligung derselben natürlichen Person an zwei Kapitalgesellschaften begründet werden kann. Gleichwohl bleibt die Prüfung einer möglichen verdeckten Gewinnausschüttung von erheblicher Bedeutung. Unternehmen sollten daher bei konzerninternen oder gesellschaftsnahen Finanzierungen weiterhin darauf achten, dass die getroffenen Vereinbarungen dem Fremdvergleich standhalten und sowohl die Darlehensgewährung als auch spätere Maßnahmen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners fremdüblich ausgestaltet sind.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
V R 46/25 (XI R 10/20) 26. März 2026 Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
VIII R 30/24 24. März 2026 Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
VIII R 1/23 24. März 2026 Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 30/24 – Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
II R 35/23 14. Januar 2026 Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
I B 38/24 20. Oktober 2025 Auslegung eines Bescheids über Einkünfte i.H.v. 0 Euro als negativer Feststellungsbescheid – Klagebefugnis von Gesellschaftern, die über eine GbR an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt sind – Verfahrensfehlerhaftes Unterbleiben der notwendigen Beiladung
​V E 3/26 ​20. Mai 2026 Erinnerung gegen den Kostenansatz
V B 72/24 26. November 2025 Voraussetzung für Zulassung der Revision bei kumulativer Entscheidungsbegründung durch das Finanzgericht

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