Veröffentlicht am 20. Juni 2026
Lesedauer ca. 10 Minuten

Ausgabe 23/2026: Alles neu in der Betriebsstättenbesteuerung

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 23/2026 (15.6.–21.6.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

wer meint, das deutsche Steuerrecht sei bisweilen schwer nachvollziehbar, dem sei ein Blick in die internationale Steuerhistorie empfohlen. Dort begegnen uns die wirklich großen Würfe staatlicher Kreativität. Russland erhob einst eine Bartsteuer, Rumänien besteuerte Hexen und im alten Rom wurde sogar die Nutzung öffentlicher Latrinen zur Einnahmequelle des Fiskus. Besonders tröstlich ist die Erkenntnis, dass wir uns über solche Ideen heute zwar amüsieren, die damaligen Finanzminister aber vermutlich sehr stolz auf ihre Innovationskraft waren. Offenbar gilt seit Jahrhunderten derselbe Grundsatz. Wo ein Mensch lebt, arbeitet oder atmet, findet sich mit etwas Fantasie auch ein steuerbarer Vorgang. Dabei zeigt die Geschichte noch eine zweite Konstante. Neue Steuern werden regelmäßig mit einem guten Grund eingeführt. Alte Gründe verschwinden dagegen erstaunlich zuverlässig. Die Steuer bleibt. Vielleicht sollten wir also etwas nachsichtiger auf die kuriosen Abgaben der Vergangenheit blicken. Schließlich besteht immer die Gefahr, dass unsere Nachfahren in hundert Jahren ebenso herzlich über einige unserer heutigen Regelungen lachen werden. Und falls nicht, könnte man das Lachen vorsorglich einfach besteuern.

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Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Bundesrat stimmt „Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ zu

Der Bundesrat hat am 12. Juni 2026 dem „Neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ final zugestimmt. Ausschließlich die umstrittene steuerfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro für Arbeitnehmer ist im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf nicht mehr enthalten, welchen der Bundesrat am 13. Mai 2026 stoppte. Wir berichteten Ihnen hierzu bereits in den Ausgaben 18/2026 und 22/2026. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass insbesondere die Änderungen für die Grunderwerbsteuer bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Dies betrifft unter anderem die Verlängerung der Anzeigefristen von zwei Wochen auf einen Monat nach § 19 Abs. 3 GrEStG sowie die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft nach § 13 GrEStG. Die Steuerschuldnerschaft des anteilserwerbenden Gesellschafters gilt künftig vorrangig. Zudem erfolgt zukünftig eine Umkehr der Subsidiarität. Nach § 1 Abs. 3 GrEStG wird eine mögliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhalts beim Auseinanderfallen von Verpflichtungs- (Signing) und Verfügungsgeschäft (Closing) ausgeschlossen. Die Befreiungstatbestände nach §§ 5 bis 7 GrEStG bleiben vorerst weiterhin anwendbar. Die Gesamthandsfiktion für Personengesellschaften nach § 24 GrEStG wird entfristet.

Neues aus der Finanzverwaltung

E-Bilanz – Veröffentlichung der Taxonomien 6.10 vom 1. April 2026

Das BMF hat mit Schreiben vom​ 8. Juni 2026 das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.10) für die E-Bilanz als amtlicher vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Taxonomien gelten für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen, d. h. für das Wirtschaftsjahr 2027 oder 2027/2028. Es wird nicht beanstandet, wenn die Taxonomien ebenfalls für das Wirtschaftsjahr 2026 oder 2026/2027 verwendet werden. Die Taxonomien sind ebenfalls für Eröffnungsbilanzen entsprechend zu nutzen. Laut BMF wir die Übermittlung mit diesen neuen Taxonomien für Testfälle voraussichtlich ab November 2026 und für Echtfälle ab Mai 2027 möglich sein.

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 zum 1. Januar 2027

Mit Schreiben vom 8. Juni 2026 hat das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die neuen Abgrenzungsmerkmale für die Einordnung in die Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab dem 1. Januar 2027 bekanntgegeben. Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden. Das Schreiben korrigiert gleichzeitig die Fußnoten der Anlage 1 des BMF-Schreibens vom 27. April 2026.

Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF am 18. Juni 2026 die Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht veröffentlicht. Der Inhalt und die Struktur bleiben gegenüber dem Entwurf weitgehend gleich. Wir berichteten zum BMF-Entwurf in der Ausgabe 6/2026. Folgende Anpassungen sind im Vergleich zum Entwurf hervorzuheben:

  • Jedes Tatbestandsmerkmal des § 12 Satz 1 AO muss für sich erfüllt sein, insbesondere die Grenze von sechs Monaten. Die Tatbestandsmerkmale stehen jedoch weiterhin in Wechselwirkung. Eine gänzlich fehlende Voraussetzung kann jedoch nicht durch die stärkere Ausprägung eines anderen Merkmals kompensiert werden (Rn. 8).
  • Redaktionelle Anpassungen in den Rn. 12, 13 und 137 von „mehr als sechs Monaten“ zu „mindestens sechs Monaten“.
  • Die zeitliche Verwurzelung wird nun klarer von der zeitlichen Festigkeit abgegrenzt. Die zeitliche Verwurzelung betrifft die Beziehung der Tätigkeit zur Einrichtung. Die zeitliche Festigkeit betrifft hingegen die Dauer der Verbindung zur Erdoberfläche (Rn. 23).
  • Für das Nichtvorliegen einer Betriebsstätte beim Desk-Sharing können nun auch andere geeignete Nachweise herangezogen werden (Rn. 34).
  • In Rn. 42 wird klargestellt, dass es pro Unternehmen grundsätzlich nur einen Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO („der Mittelpunkt“) geben kann.
  • Anpassungen ergeben sich zur reinen Bau- und Montageüberwachung, zu Baustelleneinrichtungen sowie zu Unterbrechungen von mehr als zwei Wochen. Eine reine und ausschließliche Bau- und Montageüberwachung kann grundsätzlich keine Betriebsstätte i. S. d. § 12 Satz 2 Nr. 8 AO begründen (Rn. 52, 53 und 58).
  • Zudem erfolgten punktuelle Klarstellungen hinsichtlich dem Verhältnis von § 12 AO und § 13 AO zur Art. 5 OECD-MA (Rn. 74, 78, 79, 123 und 125).
  • Es wurde klargestellt, dass bei Bau- und Montagebetriebsstätten nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA die zeitlichen Voraussetzungen grundsätzlich für jede Bauausführung gesondert gelten. Sofern eine Zusammenfassung geboten ist, sind die zeitlichen Voraussetzungen dann für diese zusammengefassten Bauausführungen zu beurteilen (Rn. 86).
  • Bei den Ausführungen zur Anti-Fragmentierungsregel wird jetzt klargestellt, dass diese nur relevant sind, wenn das DBA eine solche überhaupt enthält (Rn. 105).
  • In Rn. 123 wurde der letzte Satz „Dennoch sind diese Kriterien auch bei der Prüfung der Unabhängigkeit der Vertreter in Betreff solcher deutscher DBA zu berücksichtigen.“ gestrichen.
  • Ein bloßes wiederholtes Tätigwerden in fremden Räumen bzw. Räumen eines Dritten begründet für sich genommen noch keine Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über diese Räume (Rn. 131).
  • Die 50%-Schwelle beim Homeoffice soll abkommensrechtlich ebenfalls bei Leitungsfunktionen gelten (Rn. 145 und 146). Es wird nun auf das BMF-Schreiben zur statischen Auslegung vom 24. Dezember 2025 – IV B 2 – S 1301/01508/004/038 BStBl 2026 I S. 26 verwiesen. Für das Verständnis des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs im Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten sind im Anwendungszeitpunkt stets die klarstellenden Tz. 44.1 bis 44.2 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA maßgeblich und zu beachten.
  • Sonderfälle, wie z. B. für Schiffe, wurden überarbeitet. Z. B. die Abgrenzung mobiler Wartungsschiffe von temporären Plattformen (Rn. 153 und 156).

Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen. Das BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 wird hinsichtlich der Ausführungen zum Betriebsstättenbegriff aufgehoben.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

Irische Ratspräsidentschaft veröffentlicht Arbeitsprogramm

In der vergangenen Woche hat Irland offiziell die Ratspräsidentschaft der Europäischen Union übernommen, die vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2026 dauern wird, und sein politisches Programm für die Ratspräsidentschaft veröffentlicht. Der Vorsitz wird sich auf drei übergeordnete Prioritäten konzentrieren: Wettbewerbsfähigkeit, Werte und Sicherheit. Im Rahmen der Agenda zur Wettbewerbsfähigkeit beabsichtigt Irland, die Roadmap „One Europe, One Market“ durch Vereinfachung der Rechtsvorschriften, Vertiefung des Binnenmarkts, Stärkung des Handels, Unterstützung der Energiewende sowie Förderung von Initiativen im Bereich der Digitalisierung und der künstlichen Intelligenz voranzutreiben. Irland wird während der sechsmonatigen Amtszeit des Vorsitzes zwei Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs, 22 informelle Ministertreffen und mehr als 250 damit verbundene Veranstaltungen ausrichten. Im Bereich der Besteuerung wird die irische Ratspräsidentschaft der EU-Agenda zur Steuervereinfachung Priorität einräumen, einschließlich der Arbeiten zum Abschluss der Neufassung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit (DAC) und der Weiterentwicklung des „Tax Simplification Omnibus“-Pakets, das voraussichtlich am 24. Juni 2026 veröffentlicht wird und darauf abzielt, eine Reihe von Unternehmenssteuerrichtlinien zu vereinfachen, darunter die beiden Richtlinien zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Irland wird zudem die Arbeit der Gruppe „Verhaltenskodex“ (Unternehmensbesteuerung) leiten, einschließlich der Aktualisierung der EU-Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete in Steuerangelegenheiten im Oktober 2026. Wir werden natürlich dran bleiben und im Einzelnen berichten.

Aktuelle Rechtsprechung

Keine Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i. d. F. des JStG 2008 auf Konfusionsgewinne

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 11. März 2026 (I R 10/23) mit der Frage der, ob ein Konfusionsgewinn nach § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i. d. F. des JStG 2008 steuerfrei ist. Die Klägerin ist eine GmbH, welche Alleingesellschafterin einer französischen S.a.r.l. war, die über Jahre Verluste erwirtschaftet hatte. Im Jahr 2012 wurde beschlossen, die S.a.r.l. im Wege einer nach französischem Recht zulässigen „transmission universelle du patrimoine“ (TUP) auf die Klägerin zu übertragen. Dabei ging das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft ohne Liquidation auf die Klägerin über. Zwischen beiden Gesellschaften bestanden erhebliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Warenlieferungen. Die Klägerin hatte einen Großteil ihrer Forderungen gegen die S.a.r.l. bereits in früheren Jahren wegen deren schlechter wirtschaftlicher Lage abgeschrieben. Durch die Vermögensübertragung gingen die Verbindlichkeiten der S.a.r.l. auf die Klägerin über. Forderungen und Verbindlichkeiten trafen damit in einer Person zusammen und erloschen durch Konfusion. Hieraus ergab sich ein Gewinn, da der Wert der Forderungen aufgrund einer Teilwertabschreibung in früheren Jahren niedriger war als der Wert der Verbindlichkeiten.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Konfusionsgewinn müsse zumindest teilweise steuerfrei bleiben. Die den Forderungen zugrunde liegenden Abschreibungen hätten sich in den Vorjahren wegen § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht ausgewirkt. Deshalb müsse ein späterer wirtschaftlicher Ausgleich dieser Wertminderung ebenso steuerfrei behandelt werden. Der Konfusionsgewinn sei wirtschaftlich mit einer Wertaufholung vergleichbar und falle daher unter § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG.
Nach Auffassung des Finanzamtes erfasst die Vorschrift ausschließlich Gewinne aus einer tatsächlichen Wertaufholung nach einer früheren Teilwertabschreibung. Ein Konfusionsgewinn entstehe dagegen durch das Erlöschen von Forderung und Verbindlichkeit beim Zusammentreffen in derselben Person und nicht durch eine Zuschreibung der Forderung, weshalb dieser Gewinn steuerpflichtig sei.

Das Schleswig-Holsteinische FG wies die Klage mit Urteil vom 24. Januar 2023, 1 K 82/20, ab. Der BFH gab der Revision nur teilweise statt. Er stellte zunächst fest, dass vor Wirksamwerden der TUP wirtschaftlich bereits ein teilweiser Forderungsverzicht vorlag. Die Klägerin habe die Vermögensübertragung akzeptiert, obwohl die Tochtergesellschaft ihre Verbindlichkeiten nur teilweise durch vorhandenes Vermögen decken konnte. Soweit die Verbindlichkeiten darüber hinausgingen, sei von einem konkludenten Forderungserlass auszugehen. Daher seien nur die noch werthaltigen Verbindlichkeiten auf die Klägerin übergegangen und anschließend durch Konfusion erloschen. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG i.d.F. des JStG 2008 ist weder unmittelbar noch analog auf Konfusionsgewinne anwendbar. Die Vorschrift begünstige ausschließlich Gewinne aus einer Wertaufholung nach vorheriger Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung. Ein Konfusionsgewinn sei jedoch kein Wertaufholungsgewinn. Er entstehe allein dadurch, dass Forderung und Verbindlichkeit infolge ihres Zusammentreffens in einer Person erlöschen, während ihre steuerlichen Buchwerte voneinander abweichen. § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG findet ebenfalls keine Anwendung auf einen Konfusionsgewinn, wenn dieser tatsächlich eine korrespondierende Einnahme zu einem dem Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG unterfallenden Aufwand sein sollte. Für eine analoge Anwendung liegt keine erforderliche planwidrige Regelungslücke vor. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Steuerfreiheit bewusst auf spätere Wertaufholungen beschränkt hat. Eine allgemeine Steuerfreiheit für alle Gewinne, die wirtschaftlich mit früher nicht abzugsfähigen Aufwendungen zusammenhängen, sei gerade nicht gewollt gewesen. Konfusionsgewinne sind daher grundsätzlich steuerpflichtig. Die Revision war lediglich insoweit erfolgreich, als der steuerpflichtige Gewinn aufgrund des zuvor anzunehmenden teilweisen Forderungsverzichts niedriger anzusetzen war als vom Finanzamt und vom FG angenommen. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG und die Einspruchsentscheidung wird aufgehoben. Die Steuerfestsetzungen werden entsprechend gemindert. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 1/22 25. Februar 2026 Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
VI R 1/24 9. April 2026 Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr nach Art. 14 DBA-Zypern 2011
X R 3/23 28. Januar 2026 ​Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangene Zahlung

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