Veröffentlicht am 27. Juni 2026
Lesedauer ca. 7 Minuten

Ausgabe 24/2026: EU Tax Omnibus, Gutachterausschüsse und die Richtsatzsammlung

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 24/2026 (21.6.–28.6.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

Achtung, liebe Steuerhinterzieher, das Bundesfinanzministerium will bald neue Gesetze zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung vorlegen. Dabei werde es zunächst um Umsatzsteuerbetrug gehen, sagte der Parlamentarische Staatssekretär im Finanzministerium, Michael Schrodi (SPD), Ende vergangener Woche auf einer Veranstaltung im Saarland. Die Einführung einer Registrierkassenpflicht etwa sei im Koalitionsvertrag vereinbart worden und werde jetzt umgesetzt. Wenn in Gaststätten Schilder „Cash Only“ verkündeten, dann werde Steuerbetrug „zumindest angedeutet“. Hoppla, denken sich die Early Tax Birds, es geht ja gut weiter mit dem Generalverdacht, unter den Steuerpflichtige heute schon oft genug gestellt werden. Klar haben es Steuerpflichtige zuweilen etwas übertrieben, etwa als in den 1990er Jahren die Betreiber eines bekannten Hamburger Imbiss-Stands ihr Einfamilienhaus in bar bezahlt haben. Aber bei Lichte betrachtet ist Barzahlung doch heute ohnehin nur noch bei Kleinstgewerbetreibenden möglich, während umgekehrt „Cards only“ bestimmte Bevölkerungsgruppen (etwa viele ältere Menschen) von bestimmten Geschäften ausschließt. Beides ist nicht gut, wir haben gerade andere Sorgen im Land als die weitere Gängelei des Bürgers in Fortsetzung der berühmt-berüchtigten Bonpflicht beim Bäcker. Wer dennoch bei der Rückkehr in die Legalität Hilfe sucht, kann uns gerne jederzeit ansprechen.

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Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Neues aus der Finanzverwaltung

Vorsorgepauschale bei Dienstordnungsangestellten

Das BMF konkretisiert mit Schreiben vom 24. Juni 2026 die Anwendung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren für gesetzlich krankenversicherte Dienstordnungsangestellte und stellt klar, dass der typisierte Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung auch für diese Personengruppe anzusetzen ist. Dies gilt sowohl für teilkostenversicherte DO-Angestellte als auch für solche, die bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfeanspruchs gesetzlich krankenversichert sind. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden und der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat.

Richtsatzsammlung 2025

Mit seinem Schreiben vom 25. Juni 2026 hat das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben. Die Richtsätze dienen der Finanzverwaltung als Anhaltspunkt, um Umsätze und Gewinne bestimmter Wirtschaftsbereiche zu verproben und bei fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Unterlagen gegebenenfalls zu schätzen. Ob die Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt, wurde durch Urteile des BFH in der Vergangenheit jedoch in Frage gestellt. Die Sammlung enthält zudem Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2025 und 2026.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission veröffentlicht Richtlinienentwurf zum sog. Tax Omnibus

Am 24. Juni 2026 hat die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag für einen sogenannten „Tax Omnibus“ vorgelegt. Ziel des Vorhabens ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für in der Europäischen Union tätige Unternehmen durch umfassende Vereinfachungs- und Entlastungsmaßnahmen zu verbessern. Die Umsetzung der vorgeschlagenen Regelungen auf nationaler Ebene könnte zugleich erheblichen Anpassungsbedarf im deutschen Steuerrecht auslösen. Ausgangspunkt der Initiative ist die in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegene Regelungsdichte des Unionsrechts, die sowohl den Steuerbereich als auch angrenzende Rechtsgebiete erfasst. Diese Entwicklung hat nicht nur zu einer erheblichen normativen Komplexität geführt, sondern zugleich die praktische Handhabbarkeit und Vollzugstauglichkeit der Vorschriften beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund greift die Kommission erneut auf das Instrument sogenannter „Omnibus“-Rechtsakte zurück. Dabei handelt es sich um Legislativpakete, die mehrere Änderungs- und Anpassungsmaßnahmen in einem einheitlichen Verfahren bündeln und bestehende unionsrechtliche Regelwerke gleichzeitig modifizieren. Zweck dieser Vorgehensweise ist es insbesondere, regulatorische Inkonsistenzen abzubauen, das Normgefüge systematisch zu harmonisieren und die Wettbewerbsfähigkeit des Binnenmarkts zu stärken. In diese Linie fügt sich der nun vorgelegte Entwurf eines „Tax Omnibus“ ein, der einerseits die Vereinfachung im Blick hat, aber auch organisatorisch die DAC-Richtlinie nebst den 9 Änderungsrichtlinien zu konsolidieren.

Aktuelle Rechtsprechung

BFH stärkt Gutachterausschüsse in der Immobilienbewertung nach § 183 BewG

In unserem Urteil der Woche vom 11. März 2026 (II R 6/23) stellt der BFH klar, welche Bedeutung Gutachterausschüssen bei der erbschaftsteuerlichen Immobilienbewertung zukommt und wie weit Finanzgerichte deren Vergleichspreise zu überprüfen haben. Ausgangspunkt war eine geerbte Eigentumswohnung, deren Grundbesitzwert für Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen war. Die Erben setzten den Wert im Sachwertverfahren mit 78.493€ an, während das Finanzamt im Vergleichswertverfahren zunächst zu 170.000€ gelangte. Die Kläger hielten die hierfür herangezogene Berechnung mithilfe des Immobilien-Preis-Kalkulators der Gutachterausschüsse nicht für ausreichend und machten geltend, die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 BewG seien nicht erfüllt. Auch eine Bewertung anhand von Vergleichsfaktoren gemäß § 183 Abs. 2 BewG mit 153.456€ lehnten sie ab, da ihrer Ansicht nach allein das Sachwertverfahren eine sachgerechte Bewertung zuließe. Das Finanzamt holte daraufhin eine Mitteilung des zuständigen Gutachterausschusses ein, der aus 20 Vergleichspreisen zwischen 114.000€ und 254.000€ einen Durchschnittswert von 186.000€ ableitete. Nach entsprechendem Hinweis auf Verböserung setzte das Finanzamt den Grundbesitzwert entsprechend fest. Hiergegen klagten die Erben vor dem Niedersächsischen Finanzgericht mit dem Ziel, den Wert auf 78.493€ herabzusetzen.

Der BFH bestätigte die Bewertung des Finanzamts und damit im Ergebnis auch die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts. Dieses hatte die Klage abgewiesen, weil es die vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichswerte als maßgeblich ansah. Auch der BFH stellte klar, dass Wohnungseigentum nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten ist. Das Sachwertverfahren kommt nach § 182 Abs. 4 Nr. 1 BewG nur dann in Betracht, wenn weder Vergleichswerte noch Vergleichsfaktoren vorliegen. Grundlage des Vergleichswertverfahrens sind nach § 183 Abs. 1 BewG Kaufpreise von Grundstücken, die hinsichtlich ihrer wertbeeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen. Da der Gutachterausschuss im Streitfall entsprechende Vergleichspreise mitgeteilt hatte, gab es für eine Bewertung im Sachwertverfahren keinen Anlass.

Zentral ist die Aussage des BFH zur gerichtlichen Kontrolle dieser Vergleichspreise. Das Finanzgericht darf die von den Gutachterausschüssen nach § 183 Abs. 1 Satz 2 BewG mitgeteilten Vergleichspreise grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung dem Vergleichswertverfahren zugrunde legen, ohne gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu verstoßen. Eine Überprüfung ist nur dann erforderlich, wenn dem Gericht konkrete Fehler bei der Ermittlung nachvollziehbar aufgezeigt werden oder solche Fehler offensichtlich sind. Kontrolliert werden kann insbesondere, ob gesetzliche Vorgaben eingehalten, die Bewertungsmethodik zutreffend angewandt und die wesentlichen Tatsachen richtig erfasst wurden. Eine vollständige fachliche Neubewertung durch das Finanzgericht ist dagegen nicht vorgesehen. Zur Begründung verweist der BFH auf die besondere Stellung der Gutachterausschüsse als gesetzlich errichtete, unabhängige Behörde. Aufgrund ihrer Sach- und Fachkenntnis, ihrer Ortsnähe und ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Auswertung der Kaufpreissammlung kommt ihnen bei der Ermittlung von Vergleichspreisen eine vorgreifliche Kompetenz zu. Ihre Unabhängigkeit wird auch nicht durch die Mitwirkung von Vertretern der Finanzverwaltung in Frage gestellt, da diese in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.

Eine volle gerichtliche Kontrolle, wie sie in anderen Rechtsgebieten möglich sein kann, überträgt der BFH nicht auf das steuerliche Bewertungsverfahren. Die Grundbesitzbewertung nach dem BewG folgt einem typisierten Verfahren. Dem Steuerpflichtigen bleibt jedoch die Möglichkeit, nach § 198 Abs. 1 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Im Streitfall sah der BFH keine durchgreifenden Einwände gegen die Bewertung, da das Finanzgericht die Auswahl geeigneter Vergleichsobjekte und die sachgerechte Anpassung der Werte an die Eigentumswohnung festgestellt hatte. Der Ansicht der Kläger, dass der niedrigste der Vergleichswerte dem Durchschnittswert vorzuziehen sei, widersprach der BFH ebenfalls.

Das Urteil bestätigt die starke Stellung der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren. Steuerpflichtige müssen konkrete Fehler bei der Ermittlung der Vergleichspreise aufzeigen oder einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen. Die bloße Forderung nach Anwendung des Sachwertverfahrens genügt nicht, wenn verwertbare Vergleichspreise vorliegen.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
VI R 20/24 7. Mai 2026 Formwirksame Klageerhebung bei elektronischer Übermittlung einer Word-Datei im Falle der führenden Papierakte
X R 28/24 15. April 2026 Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
X R 23/24 25. März 2026 ​Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben
IV B 35/22 18. November 2025 Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen – Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht durch unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags – Die Entscheidung ist aufgrund einer Anfrage zur Veröffentlichung bestimmt worden.
VIII B 59/13 3. September 2013 Zulässigkeit einer Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid mit Nullfestsetzung bei Beantragung einer Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags – Die Entscheidung wurde nachträglich veröffentlicht

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