Veröffentlicht am 5. Juli 2026
Lesedauer ca. 11 Minuten

Ausgabe 25/2026: Das Versprechen vom großen Aufschwung

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 25/2026 (29.6.–5.7.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

wer dieser Tage das Reformpaket der Bundesregierung gelesen hat, dürfte sich kurz die Augen gerieben haben. Ein großer Wurf für Deutschland wurde angekündigt. Aus Sicht des Steuerberaters bleibt davon zunächst vor allem eines hängen, nämlich der Minimalkompromiss. Sofern der Bundestag es überhaupt zulässt, bekommen wir eine etwas flachere Einkommensteuerkurve, höhere Freibeträge und die Hoffnung, dass Bürokratie künftig tatsächlich abgebaut wird. Letzteres glauben wir selbstverständlich sofort. Gleich nachdem wir die nächste Dokumentationspflicht für unsere Mandanten erfüllt haben.

Immerhin zeigt das Reformpaket, dass das Steuerrecht weiterhin zuverlässig für Gesprächsstoff sorgt. Ob die angekündigten Maßnahmen am Ende den großen Befreiungsschlag bringen oder nur den nächsten Stapel Gesetzesbegründungen, wird sich zeigen. Bis dahin handhaben wir es einfach wie immer und bewahren die Ruhe, füllen den Kaffee nach und behalten für Sie die steuerlichen Details im Blick. Genau mit diesen wünschen wir Ihnen nun viel Vergnügen mit unserem heutigen Early Tax Birds-Newsletter.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Koalition legt ihre Reformagenda vor

Mit dem am 2. Juli 2026 veröffentlichten Programm „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat sich der Koalitionsausschuss auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket verständigt. Aus steuerlicher Sicht stehen vor allem Entlastungen für kleine und mittlere Einkommen, eine stärkere Belastung hoher Einkommen sowie eine geplante Vereinfachung steuerlicher Verfahren im Mittelpunkt.

Kernstück ist eine Einkommensteuerreform zum 1. Januar 2027. Geplant sind die Anhebung von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld, ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie eine Abflachung der Progression. Nach Angaben der Koalition soll dadurch insbesondere die Mitte der Gesellschaft entlastet werden. Das Entlastungsvolumen beträgt rund zehn Milliarden Euro jährlich. Zur Gegenfinanzierung sollen Steuerpflichtige mit hohen Einkommen künftig stärker belastet werden. Vorgesehen ist ein Steuersatz von 45 % ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro und von 47 % ab 280.000 Euro. Damit setzt die Koalition auf eine stärkere Umverteilung zur Gegenfinanzierung der Entlastungen für die breite Bevölkerung. Daneben soll der Pauschalsteuersatz für Minijobs von bislang 2 % auf 5 % steigen. Zugleich wird die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen reduziert. Auch im Lohnsteuerrecht sind Änderungen geplant. So sollen die Grenzen für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge deutlich angehoben werden. Außerdem ist eine steuerliche Begünstigung von Abfindungen vorgesehen, wenn Arbeitnehmer anschließend zügig wieder eine Beschäftigung aufnehmen.

Von Bedeutung für Unternehmen und Berater ist die angekündigte Steuervereinfachungsoffensive. Bund und Länder wollen bis Herbst 2026 Vorschläge für ein Steuervereinfachungsgesetz vorlegen. Als erste konkrete Maßnahmen nennt die Koalition die Einführung einer automatisch vorausgefüllten digitalen Steuererklärung sowie einen Anspruch auf die Vergabe einer Steuernummer innerhalb von maximal vier Wochen nach Unternehmensgründung. Ziel ist eine stärkere Digitalisierung der Steuerverwaltung und eine Verringerung administrativer Belastungen. Darüber hinaus soll die steuerliche Identifikationsnummer künftig umfassender von Sozialversicherungsträgern genutzt werden dürfen. Ziel sind stärker automatisierte Verfahren, weniger Fehler und eine effektivere Missbrauchsbekämpfung. Die gesetzliche Umsetzung ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Auch für das Unternehmenssteuerrecht enthält das Papier relevante Aspekte. So kündigt die Bundesregierung Änderungen bei der Gewerbesteuerzerlegung für Rechenzentren an und plant im Bereich Nachhaltigkeitsregulierung die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) zwar umzusetzen, den Anwendungsbereich aber auf besonders große Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro zu begrenzen. Schließlich enthält das Papier eine klare Botschaft zugunsten des Bürokratieabbaus im Steuerrecht. Die Bundesregierung kündigt eine deutliche Reduzierung von Berichts- und Dokumentationspflichten sowie eine stärkere risikoorientierte Aufsicht an. Gleichzeitig sollen Verstöße gegen steuerliche Pflichten schärfer sanktioniert werden. Der Ansatz lautet damit vereinfacht, weniger Bürokratie für regelkonforme Steuerpflichtige, aber konsequentere Ahndung bei Missbrauch und Steuerverstößen.

9. StBÄndG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Mit der Veröffentlichung des 9. StBÄndG im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 197) ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Für die Grunderwerbsteuer besonders relevant sind die Neuregelungen, mit denen insbesondere die Besteuerung in Signing-/Closing-Fällen neu geordnet und die Gefahr einer Doppelbesteuerung bei Share Deals reduziert werden soll. Da die Änderungen grundsätzlich auf Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die nach dem Tag der Verkündung verwirklicht werden, greifen die neuen grunderwerbsteuerlichen Regelungen bereits ab dem 3. Juli 2026. Zudem schafft das Gesetz Rechtssicherheit für Personengesellschaften. Die ursprünglich zum 1. Januar 2027 vorgesehene Aufhebung des § 24 GrEStG wird gestrichen, sodass die dort geregelte Gesamthandsfiktion und damit die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG dauerhaft erhalten bleiben.

Deutsche Verhandlungsgrundlage 2026 eröffentlicht

Das deutsche Abkommensnetz umfasst derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Musterabkommen der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA in einem intensiven Verhandlungsprozess individuell zwischen zwei Vertragsstaaten ausgehandelt. Die Verhandlungsgrundlage dient der Bundesregierung dabei als Ausgangspunkt für Verhandlungen mit einem ausländischen Staat. Mit der Aktualisierung 2026 wurden gegenüber der 2013 veröffentlichten Verhandlungsgrundlage insbesondere die Änderungen am OECD-Musterabkommen 2017 berücksichtigt, welche überwiegend auf den Ergebnissen des G20/OECD-Projekts zur Bekämpfung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, sogenanntes „BEPS-Projekt“) beruhen und zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen unfairen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen umsetzen. Zudem wurde die Verhandlungsgrundlage an Änderungen im innerstaatlichen Steuerrecht angepasst.

Neues aus der Finanzverwaltung

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2026 hat das BMF umfangreiche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) veröffentlicht. Die Anpassungen betreffen insbesondere das Gemeinnützigkeitsrecht und greifen aktuelle Rechtsprechung sowie praktische Fragestellungen bei steuerbegünstigten Körperschaften auf. Hervorzuheben sind neue Regelungen zur gemeinnützigkeitsunschädlichen Verlustverrechnung bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und der Vermögensverwaltung, Klarstellungen zur Förderung des demokratischen Staatswesens sowie Erleichterungen bei der Mittelverwendung und Rücklagenbildung.

Aktualisierte Kaufkraftzuschläge

Das BMF-Schreiben vom 02. Januar 2026 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2026 um die Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge nach § 3 Nr. 64 EStG auf den monatsaktuellen Stand aktualisiert. Hintergrund ist, dass das Auswärtige Amt die Kaufkraftzuschläge für einzelne Dienstorte neu festgesetzt hat und die Übersicht entsprechend angepasst wurde. Die Kaufkraftzuschläge dienen dem Ausgleich von Unterschieden im Preisniveau zwischen dem Ausland und Deutschland und können unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei gewährt werden.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

OECD veröffentlicht überarbeiteten Monitoring Report zu Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen

Das Global Forum der OECD hat den erweiterten und überarbeiteten Monitoring Report 2026 zur Umsetzung des Standards für Transparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen veröffentlicht, der einen aktuellen Überblick über die Umsetzung des internationalen Standards für den Informationsaustausch auf Ersuchen durch die einzelnen Staaten gibt. Der Bericht umfasst 39 Länder und Gebiete, die die erste Runde des neuen, erweiterten Überwachungsprozesses des Global Forums abgeschlossen haben, darunter 14 Staaten, die seit der Veröffentlichung des letzten Berichts im Dezember 2025 bewertet wurden. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Länder weiterhin stetige Fortschritte bei der Stärkung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Verbesserung der praktischen Abwicklung des Informationsaustauschs erzielen. In den 39 bewerteten Staaten gelten 69 Empfehlungen als vorläufig umgesetzt, während 111 Empfehlungen derzeit umgesetzt werden. Besondere Fortschritte wurden bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Transparenz der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse erzielt, darunter die Einrichtung und Verbesserung zentraler Register für wirtschaftliche Eigentümer sowie Verbesserungen bei der zeitnahen Beantwortung von Auskunftsersuchen. Gleichzeitig identifiziert das Global Forum weiteren Handlungsbedarf in Bereichen wie der Qualität der Informationen über wirtschaftliche Eigentümer, der Überwachung der Anforderungen an die Buchführung, der Behandlung inaktiver Unternehmen und der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden.

OECD veröffentlicht “Tax Inspectors without Borders”-Bericht

Die OECD und das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) haben den Jahresbericht 2026 von „Tax Inspectors Without Borders“ (TIWB) veröffentlicht, in dem die anhaltenden Fortschritte bei der Unterstützung von Entwicklungsländern bei der Stärkung ihrer Steuersysteme und der Mobilisierung inländischer Ressourcen zur Finanzierung grundlegender öffentlicher Dienstleistungen und der wirtschaftlichen Entwicklung hervorgehoben werden. Seit ihrer Gründung im Jahr 2015 hat TIWB 165 Programme in 70 Entwicklungsländern durchgeführt und dabei dazu beigetragen, zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von 2,72 Milliarden US-Dollar zu erzielen und Steuerbescheide in Höhe von 7,67 Milliarden US-Dollar zu sichern. Ihr praxisorientierter Ansatz, bei dem erfahrene Steuerexperten in die Steuerverwaltungen der Gastländer eingebunden werden, liefert weiterhin greifbare Ergebnisse, indem er Beamte bei der Bearbeitung realer Prüfungs- und Ermittlungsfälle unterstützt.

Aktuelle Rechtsprechung

Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung

In unserem Urteil der Woche vom 25. März 2026 befasst sich der BFH mit der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Treuhandvereinbarungen über Anteile an grundbesitzenden Personengesellschaften. Konkret geht es um § 1 Abs. 2a GrEStG, der verhindern soll, dass Grundstücke wirtschaftlich übertragen werden, ohne dass Grunderwerbsteuer anfällt, indem nicht das Grundstück selbst, sondern die Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft übertragen werden. Im Streitfall stellte sich insbesondere die Frage, ob der spätere zivilrechtliche Übergang von Gesellschaftsanteilen trotz einer zuvor begründeten Treuhandstellung einen eigenständigen grunderwerbsteuerbaren Vorgang auslösen kann. Die Kommanditanteile an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG waren an zwei Erwerber veräußert worden. Da die Anteilsübertragung erst nach Hinterlegung des Kaufpreises und Eintragung des Gesellschafterwechsels im Handelsregister wirksam werden sollte, vereinbarten die bisherigen Gesellschafter, ihre Anteile bis dahin treuhänderisch für die Erwerber zu halten. Das Finanzamt ging davon aus, dass bereits die treuhänderische Zuordnung der Gesellschaftsanteile auf die Erwerber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllte, und setzte Grunderwerbsteuer fest. Nach der späteren Eintragung der Erwerber als neue Kommanditisten im Handelsregister nahm es erneut einen steuerbaren Gesellschafterwechsel an und setzte abermals Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hielt diese doppelte grunderwerbsteuerliche Belastung für rechtswidrig. Sie argumentierte, die Erwerber seien aufgrund der Treuhandvereinbarung bereits wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Die spätere Eintragung in das Handelsregister habe lediglich die bereits bestehende wirtschaftliche Zuordnung zivilrechtlich nachvollzogen. Es habe sich daher um einen einheitlichen Vorgang gehandelt, dessen doppelte Besteuerung dem Zweck des § 1 Abs. 2a GrEStG als Missbrauchsvermeidungsvorschrift widerspreche.

Der BFH folgte dieser Auffassung nicht. Nach seiner Ansicht entfällt die grunderwerbsteuerliche Zurechnung der Grundstücke zur Personengesellschaft nicht dadurch, dass ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für einen Dritten hält. Die Grundstücke blieben der GmbH & Co. KG weiterhin grunderwerbsteuerlich zuzurechnen. Die Treuhandvereinbarung betraf lediglich die Gesellschaftsanteile und verschaffte den Erwerbern keine unmittelbare rechtliche oder wirtschaftliche Verwertungsbefugnis hinsichtlich der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke. Ein Erwerbstatbestand nach § 1 Abs. 2 GrEStG wurde dadurch nicht verwirklicht. Für den späteren Gesellschafterwechsel stellte der BFH maßgeblich auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung ab. Bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands seien allein zivilrechtliche Maßstäbe entscheidend; wirtschaftliche Gesichtspunkte spielten insoweit keine Rolle. Die Erwerber wurden erst mit Wirksamwerden der Anteilsübertragung und ihrer Eintragung als Kommanditisten unmittelbare Gesellschafter der Klägerin. Dass sie aufgrund der Treuhandvereinbarung zuvor bereits als mittelbare Gesellschafter anzusehen gewesen sein mögen, war für die Beurteilung des späteren unmittelbaren Gesellschafterwechsels unerheblich. Der Übergang der unmittelbaren Gesellschafterstellung erfüllte daher eigenständig den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG. Dies galt nach Auffassung des BFH unabhängig davon, ob bereits die Begründung des Treuhandverhältnisses Grunderwerbsteuer ausgelöst hatte. Auch eine Steuerbefreiung kam nicht in Betracht. Eine Begünstigung nach § 6 Abs. 3 GrEStG scheiterte daran, dass die Erwerber vor ihrer Eintragung als Kommanditisten nicht am gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Klägerin beteiligt waren. Die Stellung als Treugeber genügte hierfür nicht. Ebenso wenig griff § 3 Nr. 8 GrEStG ein, da kein steuerbegünstigter Rückerwerb vorlag. Die Erwerber erlangten mit der Auflösung des Treuhandverhältnisses nicht eine zuvor übertragene Rechtsposition zurück, sondern wurden erstmals zivilrechtlich Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft.

Für die Praxis verdeutlicht die Entscheidung, dass Treuhandgestaltungen bei grundbesitzenden Personengesellschaften erhebliche grunderwerbsteuerliche Risiken bergen können. Eine bereits bestehende wirtschaftliche Beteiligung des Treugebers schließt es nicht aus, dass der spätere Erwerb der unmittelbaren zivilrechtlichen Gesellschafterstellung einen weiteren grunderwerbsteuerbaren Vorgang begründet. Für die unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestands kommt es entscheidend auf die zivilrechtliche Gesellschafterstellung an. Wirtschaftliche Beteiligungen aufgrund eines Treuhandverhältnisses treten insoweit zurück.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 26/24 22. April 2026 Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
II R 27/24 22. April 2026 Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 – Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
II R 17/23 25. März 2026 Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
VII R 34/24 ​24. Februar 2026 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – sicherer Übermittlungsweg
IX B 24/26 18. Juni 2026 Fristberechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften
V S 9/22 ​23. Juni 2023 Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs in einer Anhörungsrüge – In einer Anhörungsrüge ist die Rüge des Entzugs des gesetzlichen Richters unstatthaft – Gebührenhöhe für nach dem 31.12.2020 eingegangene Anhörungsrügen – Die Entscheidung wurde nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt
VII B 110/25 18. Juni 2026 Auslegung des Klagebegehrens
VII B 69/25 11. Juni 2026 Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler
VIII R 17/24 19. Mai 2026 § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist

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