Veröffentlicht am 12. Juli 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

Ausgabe 26/2026: Auszeichnungen für die besten Steuerzahler

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 26/2026 (6.7.–12.7.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil plant derzeit, wie letzte Woche in unserem Editorial angeteasert, für das Jahr 2027 eine umfassende Steuerreform, die angeblich rund 95 Prozent der Beschäftigten um jährlich bis zu 900 Euro entlasten soll. Die Gegenfinanzierung und Details sind umstritten, beinhalten aber eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes bzw. der Reichensteuer sowie mögliche neue Abgaben auf Kryptogeschäfte und Tabak. Letzteres finden die Early Tax Birds nicht so tragisch – Vögel rauchen nicht. Beim Spitzensteuersatz und der Reichensteuer ist das hingegen ein zweischneidiges Schwert: Die berühmten starken Schultern sollen mehr tragen, aber man könnte vom Steuerstaat auch eine gewisse Dankbarkeit denjenigen gegenüber erwarten, die nicht nur mehr leisten und mehr arbeiten können als andere, sondern dies eben auch tun wollen. Im Zweifel zulasten der eigenen Freizeit (und manchmal auch der Gesundheit). Als Vorbild könnte hier ein Blick über die Grenze taugen, konkret nach Gambia: Die Gambia Revenue Authority (GRA) zeichnet jedes Jahr in einer öffentlichen Zeremonie (GRA Taxpayers’ Award Ceremony) die besten Steuerzahler aus. Als Kategorien sind etwa ausgelobt „The Largest Taxpayer of the year“ oder „The Most Compliant Medium Taxpayer of the year“. Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „The night was dedicated to honouring outstanding taxpayers whose continued commitment and compliance are significantly contributing to national development.” und “The Minister of Finance and Economic Affairs also thanked all taxpayers for their consistency and compliance with tax laws, which fuels national development and supports the vision of a just and inclusive society.” Das wäre doch mal was, oder? Wenn der Finanzminister unseren Newsletter liest, wird er vielleicht inspiriert. Und Ihnen, liebe Mandantinnen und Mandanten, helfen wir ganz uneigennützig, eine der Kategorien zu gewinnen. Also eine klassische win-win-Situation.

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Neues aus der Finanzverwaltung

Inlandsbegriff in Bezug auf Schiffe unter deutscher Flagge auf hoher See

Das BMF ändert mit Schreiben vom 6. Juli 2026 seine Verwaltungsauffassung zum Inlandsbegriff bei nichtselbständiger Arbeit auf Schiffen unter deutscher Flagge auf hoher See. Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung und des BFH-Urteils vom 5. Oktober 1977 (I R 250/75), wonach Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates angesehen wurden, dessen Flagge sie führen, gelten solche Tätigkeiten für Zwecke des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG künftig nicht mehr als im Inland ausgeübt. Maßgeblich ist damit die heutige völkerrechtliche Sichtweise. Die Staatszugehörigkeit eines Schiffes und das an Bord geltende Rechtsregime richten sich weiterhin nach der Beflaggung. Die geänderte Auffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.

InvStG-Anpassungen an das Fondsrisikobegrenzungsgesetz

Das BMF hat nach Anhörung der Fachverbände am 6. Juli 2026 einen überarbeiteten Entwurf zur Anpassung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz vom 21. Mai 2019 an die Bund-Länder-Ebene zur Abstimmung sowie an die Fachverbände zur Kenntnis gesendet. Nach Auswertung der Stellungnahmen der Fachverbände wurde der Entwurf nun angepasst. Die von Verbandsseite geforderte Ausweitung der BFH-Rechtsprechung (VIII R 15/22 und VIII R 22/23 vom 25. November 2025) auf weitere betriebliche Anleger und Körperschaften, die die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 Satz 4 oder 5 InvStG nicht erfüllen, wurde dabei ausdrücklich nicht übernommen. Die Finanzverwaltung hält vielmehr an ihrer Auffassung fest, dass die Kürzung der ab dem 1. Januar 2018 entstandenen Veräußerungsverluste durch die Teilfreistellung ein pauschalierender Ersatz für die außerbilanzielle Hinzurechnung von negativen Aktiengewinnen des alten Rechts ist. Der Entwurf enthält neben Anpassungen des Anwendungsschreibens wegen des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes vom 9. April 2026, BGBl. I 2026, Nr. 97 insbesondere Änderungen und Ergänzungen zu den Ausführungen zu den §§ 2, 6, 7, 8 Abs. 4, 10 Abs. 6, 11, 20, 26, 36, 50 und 56 InvStG.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission aktualisiert Infringement-Package in der Juli-Ausgabe

Die Europäische Kommission hat ihre Übersicht über die laufenden Vertragsverletzungsverfahren aktualisiert. Auch Deutschland ist davon betroffen. Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2089) einzuleiten. Deutschland habe es versäumt, seine Rechtsvorschriften zur Besteuerung von Dividenden aus Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten mit der Mutter-Tochter-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die deutschen Steuervorschriften führen nach Ansicht der Kommission zu einer Fragmentierung des in der Richtlinie festgelegten gemeinsamen Steuersystems für Mutter- und Tochtergesellschaften. Deutschland besteuere Dividenden, die eine Muttergesellschaft von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erhält, mehrfach über das in der Richtlinie erlaubte Maß hinaus. Das wirke sich negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Investitionen von mittleren und größeren Unternehmen im gesamten Binnenmarkt aus.

EU-Kommission veröffentlicht Jahresbericht zur Besteuerung

Die EU-Kommission hat am 10. Juli 2026 ihren Jahresbericht zur Besteuerung (Annual Report on Taxation) 2026 veröffentlicht. Der Jahresbericht gibt einen Überblick über die Steuerpolitik und steuerbezogene Trends in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vor dem Hintergrund weiterer makroökonomischer Schocks und Unsicherheiten wird das Zusammenspiel zwischen Steuergestaltung, steuerlichen Anreizen und politischen Zielen untersucht, wobei insbesondere die Arbeitsanreize und die im Rahmen des „Clean Industrial Deal“ eingeführten Steuerinstrumente im Mittelpunkt stehen. Der Bericht gibt einen umfassenden Überblick über die jüngsten Entwicklungen in der Besteuerung, insbesondere über Verschiebungen zwischen Steuerarten und Steuerbemessungsgrundlagen sowie über die mittelfristigen Aussichten. Aktuelle steuerpolitische Initiativen sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene werden zusammengefasst. Das letzte Kapitel befasst sich eingehend mit den sozialen und wirtschaftlichen Determinanten der Steuerkonformität aus der Perspektive des Steuerzahlers.

Aktuelle Rechtsprechung

Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 9. April 2026 (VI R 31/24) mit der Frage, wann eine Nichtrückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 (DBA) vorliegt. Die Vorschrift betrifft sog. Grenzgänger, also Personen, die in einem Vertragsstaat wohnen, jedoch im anderen Vertragsstaat arbeiten und regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Grundsätzlich hat nach der Grenzgängerregelung der Wohnsitzsaat das Besteuerungsrecht. Kehrt der Arbeitnehmer jedoch an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft, sodass das Besteuerungsrecht für die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zusteht. Im Streitfall lebte der Kläger mit seiner Familie in Deutschland und war in der Schweiz nichtselbständig tätig. Der Beschäftigungsumfang betrug 90 %. Am Schweizer Tätigkeitsort hatte er ein Zimmer angemietet, das er gelegentlich für Übernachtungen nutzte. Die Entfernung zwischen Wohnort und Tätigkeitsort betrug rund 97 Kilometer. Die Fahrzeit lag zwischen 75 und 120 Minuten. An mindestens 54 Tagen arbeitete der Kläger länger als zehn Stunden und begann am Folgetag bereits gegen 6 Uhr morgens erneut mit der Arbeit. Das Finanzamt behandelte den Arbeitslohn zunächst vollständig als in Deutschland steuerpflichtig, da es den Kläger weiterhin als Grenzgänger ansah. Der Kläger machte dagegen geltend, dass er aufgrund beruflich veranlasster Übernachtungen in der Schweiz an mehr als der maßgeblichen Anzahl von Tagen nicht nach Deutschland zurückgekehrt sei. Der Anteil des Lohns sei als steuerfrei zu behandeln und unterliege lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Das FG Baden-Württemberg gab der Klage des Klägers mit Urteil vom 12. Juni 2024, 2 K 2189/21, statt und stellte anhand von Kreditkartenzahlungsbelegen, Zeugenaussagen und der Befragung des Klägers fest, dass er an mehr als 54 Tagen tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war. Dies reichte im Streitfall aus, weil die reguläre 60-Tage-Grenze aufgrund der Teilzeitbeschäftigung von 90% anteilig zu kürzen war.

An der Entscheidung des FG rügte das Finanzamt, dass die Unzumutbarkeit der Rückkehr zu stark aus der nur kurzen verbleibenden Zeit am Wohnort abgeleitet wurde. Zudem stützte sich das Finanzamt auf die einschlägige Konsultationsvereinbarung, die bei Nutzung eines Pkw insbesondere eine Straßenentfernung von mehr als 100 Kilometern als Anhaltspunkt für eine unzumutbare Rückkehr nennt, was in diesem Fall nicht erfüllt wurde. Der BFH folgte dem nicht und wies die Revision des Finanzamtes gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 12. Juni 2024 als unbegründet zurück. Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA liegt vor, wenn die Rückkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist nicht allein anhand starrer Kriterien wie Entfernung, Fahrzeit oder einer bestimmten Arbeitsdauer zu beurteilen. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, bei der insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsbeginn am Folgetag, Fahrzeit und sonstige berufliche Umstände zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall durfte das Finanzgericht daher die langen Arbeitstage, den frühen Arbeitsbeginn und die zusätzliche Fahrtbelastung zusammen würdigen und die Rückkehr als unzumutbar ansehen. Das FG hat zu Recht die relevante Zahl der Nichtrückkehrtage aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des Klägers auf 54 gekürzt.

Auch die Konsultationsvereinbarung führte nach Auffassung des BFH zu keinem anderen Ergebnis. Sie enthält bereits keinen abschließenden Kriterienkatalog und bindet die Gerichte zudem nicht, soweit sie über den Wortlaut des DBA hinausgeht. Für die Praxis stellt das Urteil damit klar, dass Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern in die Schweiz stets einzelfallbezogen zu prüfen sind. Entscheidend sind eine belastbare Dokumentation der tatsächlichen Übernachtungen sowie nachvollziehbare berufliche Gründe, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ergibt. Bestätigt wird diese Auffassung durch die teilweise inhaltsgleiche Parallelentscheidung VI R 14/24, in der der BFH ebenfalls auf eine einzelfallbezogene Würdigung der arbeitsbezogenen Umstände abstellte. In diesem Fall begann der Kläger seine Arbeit grundsätzlich zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr. Die täglichen Arbeitszeiten nebst Pausen beliefen sich gemäß den vorgelegten Arbeitszeitlisten auf etwa 11 bis 11,5 Stunden. Die kürzeste Wegstrecke mit dem Kfz zwischen dem inländischen Wohnort und dem Schweizer Tätigkeitsort betrug zwischen 87,3 und 129 Kilometern, die Fahrzeit lag bei 81 Minuten bis 108 Minuten.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 2/23 8. April 2026 Steuervergünstigungen nach § 6a GrEStG
III R 10/25 18. März 2026 Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen)
VI R 12/24 9. April 2026 ​Kein Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. analog in Lohnsteuerfällen
IX B 127/25 ​24. Juni 2026 ​Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung bei Außenprüfung für Steuern, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist; Verletzung der Sachaufklärungspflicht
V B 59/25 24. Juni 2026 Zum Vorliegen eines Verwaltungsakts
V B 28/25 23. Juni 2026 Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
T-356/25 ​8. Juli 2026 Bestellter Stellvertreter, der die Mehrwertsteuer schuldet – Gesamtschuldnerische Haftung
T-381/25 8. Juli 2026 Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke – Ethylalkohol – Befreiungen – Wendung „Nicht für den menschlichen Genuss bestimmte Erzeugnisse“ – Beurteilungskriterien

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