Ausgabe 27/2025: Bundesrat gibt grünes Licht für steuerliches Investitionssofortprogramm
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 27/2025 (7.07.–13.07.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
etwas über ein Jahr alt ist jetzt unser Wachstumschancengesetz, das gestaffelt über mehrere Jahre in Kraft tritt und auf das sich die „Altbesetzung“ im Bundeskanzleramt, Finanzministerium und Wirtschaftsministerium klandestin geeinigt hatte. Und ist der Doppel-Wumms nun schon eingetreten? Die Namensgebung mag die Asterixliebhaber unter der Leserschaft jedenfalls steuerlich betrachtet an das gute alte Heilige Römische Reich zurück erinnern, über das Voltaire weiland gespottet haben soll, es sei weder heilig, noch römisch, noch ein Reich gewesen. „Falsa demonstratio non nocet“ – diesen Grundsatz kennen (gute) Juristen, aber auch abseits dessen ließe sich schon fragen, ob ein solcher Etikettenschwindel der res publica würdig ist. Man mag sich als Politiker natürlich selbst beklatschen, wenn der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG von acht auf neun Euro angehoben wird, aber etwas mehr hätten wir schon erwartet. Aber vielleicht sind die Early Tax Birds auf ihre alten Tage auch nur zu emotional geworden. Es ist, wie es schon Cicero ausdrückte, nun einmal das Los des Politikers, sich mit „Gegnern von zweifelhafter Lauterkeit, aber auch mit den aufgewühlten Gefühlen der Massen herumschlagen zu müssen“. Empörung ist schließlich als Rechtsinstitut in der Abgabenordnung nicht vorgesehen und auch sonst kein guter Ratgeber, und so sehen auch die Early Tax Birds nahezu schweigend über den Stillstand hinweg. Sie wünschen sich aber auch hier einmal mehr die EU als Vorbild, die gerade in den vergangenen zehn Jahren auf falsche Bezeichnungen zunehmend allergisch reagierte. So hat der EuGH etwa bereits 2017 entschieden, dass „rein pflanzliche Produkte […] grundsätzlich nicht unter Bezeichnungen wie ‚Milch‘, ‚Rahm‘, ‚Butter‘, ‚Käse‘ oder ‚Joghurt‘ vermarktet werden“ dürfen, und Anfang 2019 votierte der Landwirtschaftsausschuss des EU-Parlaments dafür, dass vegetarische und vegane Produkte nicht mehr „Steak“, „Burger“ oder „Wurst“ genannt werden dürfen. Nun ist Steuerrecht (leider) nicht im Kern Verbraucherschutzrecht. Es wäre vielleicht auch eine zu naive, aber doch schöne Idee, den Steuerbürger wieder mehr als Adressaten, gewissermaßen als Verbraucher des Steuergesetzes zu verstehen. Ansonsten können die Early Tax Birds auch gleich den Bogen bis zu Astrid Lindgren spannen, obwohl die Römer selbst in der größten Reichsausdehnung nie bis Schweden vorgedrungen waren. Ein Pippi-Langstrumpf-Steuergesetz wäre doch etwas Feines: „Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt.“ Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, und ein dreifaches Halali auf Lars Klingbeil. Bei dessen Vorhaben hilft es vielleicht doch, die Dinge nicht allzu klar beim Namen zu nennen. Bleiben Sie munter!
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Zustimmung zum Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11. Juli 2025 dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland einstimmig zugestimmt. Inhaltlich wurde gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf lediglich eine Änderung vorgenommen: Um die Forschungszulage für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen noch attraktiver zu gestalten, wurde beschlossen, den förderfähigen Stundensatz für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und für Aufwendungen aus Tätigkeitsvereinbarungen bei Mitunternehmern in förderfähigen Forschungs- und Entwicklungsprojekten auf 100 EUR anzuheben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 FZulG-E). Weiterrhin gilt, dass maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähig anerkannt werden. Zum Ausgleich der Mindereinnahmen sollen die Kommunen einen vollständigen Ausgleich ihrer Steuerausfälle erhalten. Die Bundesländer werden zudem anteilig durch Bundesmittel für Investitionen in Bildung und Krankenhäuser entschädigt. .
Neues aus der Finanzverwaltung
Änderungen des UStAE aufgrund des Wachstumschancengesetzes, des BEG IV und des JStG 2024
Das BMF reagiert mit Schreiben vom 8. Juli 2025 auf die gesetzlichen Änderungen im UStG aus dem Wachstumschancengesetz, dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2024. Für die nachfolgenden Änderungen des UStG wurde daher die Verwaltungsauffassung als auch der UStAE angepasst bzw. geändert:
- Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurde von 1.000 EUR auf 2.000 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG)
- Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Rechnungen nach § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG von zehn auf acht Jahre
- Anhebung des Schwellenwerts für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 EUR auf 9.000 EUR (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 UStG)
- Erhöhung des Grenzbetrages in § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG von 500 EUR auf 750 EUR
Bekanntmachung eines Hinweises auf die Veröffentlichung geänderter Technischer Richtlinien des BSI
Das BMF hat am 10. Juli 2025 einen Hinweis auf die Veröffentlichung geänderter technischer Richtlinien des BSI veröffentlicht. Dabei wurden auf Grundlage von § 5 KassenSichV die Vorgaben des Sicherheitsmoduls, des Speichermediums sowie der standardisierte digitale Schnittstelle elektronischer Aufzeichnungssysteme geändert. Die überarbeiteten Richtlinien sind auf der Website des BSI veröffentlicht.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Bulgarien tritt als 21. Staat der Eurozone bei
Am 8. Juli 2025 billigte der Rat der Europäischen Union formal den Beitritt Bulgariens zum Euroraum zum 1. Januar 2026 und legte den Umrechnungskurs des bulgarischen Lew gegenüber dem Euro auf 1,95583 Lewa je Euro fest. Dies entspricht dem aktuellen Leitkurs des Lew im Wechselkursmechanismus (WKM II), an dem die Währung seit dem 10. Juli 2020 teilnimmt. Die Europäische Zentralbank (EZB) und die Bulgarische Nationalbank haben vereinbart, bis zum 1. Januar 2026 zu beobachten, wie sich der Wechselkurs des bulgarischen Lew gegenüber dem Euro am Devisenmarkt entwickelt.
Vorerst keine Vorabverständigungsverfahren mit China mehr
Das BZSt hat bekanntgegeben, vorerst keine neuen, auf die Durchführung von Vorabverständigungsverfahren mit der VR China gerichteten Verfahren einleiten. Hiervon sind auch sog. Renewals (als Erneuerungen bereits geschlossener Vereinbarungen) betroffen. Gemäß § 89a AO führt das BZSt Vorabverständigungsverfahren mit dem Ziel, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden bzw. eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der ausländischen zuständigen Behörde zu erreichen. Zuletzt konnten die voranstehend genannten Ziele gemäß Verlautbarung des BZSt in Verhandlungen mit der VR China aber wohl nicht mehr erreicht werden, daher nunmehr die Aussetzung der Verfahren. Bereits laufende Vorabverständigungsverfahren sollen hiervon aber nicht betroffen sein. Dann lesen die Early Tax Birds noch den schönen Satz in der Verlautbarung: „Eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation wird angestrebt.“ Was das wohl heißen mag?
Aktuelle Rechtsprechung
Gewerbesteuerliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräusserung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Der BFH hat die Entscheidung des FG nun bestätigt. Das Finanzamt habe den Einbringungsgewinn I im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG zutreffend ermittelt und diesen zu Recht gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG dem Gewerbeertrag der A KG zugerechnet. Da im vorliegenden Fall der Mitunternehmeranteil (der C Stiftung) an der A KG in die B GmbH eingebracht wurde, handelte es sich beim Einbringungsgewinn I um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Der BFH stellte zudem klar, dass der Veräußerungsvorgang allein auf Ebene der Oberpersonengesellschaft, der A-KG, zu betrachten sei. Eine Aufteilung des Veräußerungsgewinns auf die stillen Reserven der Ober- und Unterpersonengesellschaften, wie sie in Teilen der Literatur vertreten wird („Durchstockung“), sei nicht vorzunehmen. Bereits der Wortlaut des § 7 Satz 2 GewStG spreche für eine einheitliche Behandlung. Dabei ist der Veräußerungsgewinn „dem Gewerbeertrag“ des in § 7 Satz 1 GewStG genannten Gewerbebetriebs zuzurechnen. § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG biete keinerlei Anhaltspunkte dafür, den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ganz oder teilweise dem Gewerbebetrieb der Unterpersonengesellschaften zuzurechnen.
Auch aus systematischen Erwägungen ergebe sich keine abweichende Beurteilung. Zwar können Personengesellschaften selbst Mitunternehmer einer weiteren Personengesellschaft sein. Doch bedeutet dies nicht, dass die Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft automatisch auch Mitunternehmer der Unterpersonengesellschaft sind. Eine Veräußerung des Anteils an der Oberpersonengesellschaft löse daher nicht zugleich eine Veräußerung von Anteilen an den Unterpersonengesellschaften aus. Infolgedessen komme auch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG nicht zur Anwendung. Der Veräußerungsgewinn sei ausschließlich auf Ebene der A KG entstanden und somit nicht Bestandteil des Gewerbeertrags der Unterpersonengesellschaften. Nur dann wäre eine Kürzung grundsätzlich möglich. Auch die gewerbesteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG greife nicht. Zwar sind Krankenhäuser unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (§ 67 Abs. 1 oder 2 AO). Die A KG habe jedoch als Holdinggesellschaft selbst keine entsprechenden Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift betrieben.
Auf der einen Seite hat der BFH nun die Diskussion rund um die Durchstockung mit seiner Entscheidung beendet und bietet den Steuerpflichtigen eine gewisse Rechtsicherheit. Jedoch lässt das Urteil auf der anderen Seite angerissene Fragestellungen, z.B. wie § 22 Abs. 6 UmwStG bei der unentgeltlichen Übertragung von sperrfristbehafteten Anteilen im Tatsächlichen wirkt, offen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH
| Akten-zeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| IV R 9/23 | 8. Mai 2025 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 08.05.2025 IV R 40/22 – Gewerbesteuerrechtliche Zurechnung des Gewinns aus der Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften; Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bei Beendigung einer atypisch stillen Beteiligung |
| IX R 1/24 | 9. Mai 2025 | Anspruch auf Informationszugang in die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen |
| VII R 25/22 | 18. März 2025 | Elektronische Übermittlung von Schriftsätzen aus dem beBPo |
| X R 25/22 | 27. November 2024 | Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO |
| XI R 15/22 | 30. April 2025 | Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der „Zahlstelle“ |
| II B 27/24 | 18. Juni 2025 | (Keine Fortgeltung des im ersten Rechtsgang erklärten Einverständnisses mit einer Entscheidung durch den sogenannten konsentierten Einzelrichter im zweiten Rechtsgang) |
| IX R 22/22 | 24. Juni 2025 | Unzulässiger Antrag auf Tatbestandsberichtigung |
| V B 72/23 | 24. Juni 2025 | Auslegung von Prozesserklärungen |