Ausgabe 27/2026: Sommer, Sonne, Steuerspaß
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 27/2026 (13.07.–19.07.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
der Countdown läuft. Koffer werden gepackt, Abwesenheitsnotizen formuliert und in vielen Büros beginnt das alljährliche Ritual der Übergaben. Die Sommerferien stehen vor der Tür und für viele ist der Urlaub zum Greifen nah. Nur einer kennt bekanntlich keine Ferien. Der Fiskus.
Während sich Deutschland langsam Richtung Strand, Berge oder Campingplatz verabschiedet, hat das BMF in dieser Woche einen Aktionsplan gegen Steuer und Finanzkriminalität vorgestellt. Der klingt ein wenig wie die Steuerversion von James Bond. Mehr künstliche Intelligenz, mehr Datenaustausch, besser vernetzte Behörden und schärfere Maßnahmen gegen Steuerbetrug. Der Steuerhinterzieher der Zukunft soll es deutlich schwerer haben, unentdeckt zu bleiben. Selbst im Sommerloch wird also fleißig weitergearbeitet. Das zeigt einmal mehr, dass das Steuerrecht keine Saison kennt. Während andere ihre E-Mails konsequent ignorieren, laufen Gesetzgebung, Finanzverwaltung und Rechtsprechung munter weiter. Erfahrungsgemäß nutzen sie die Sommermonate sogar gerne für Entscheidungen, die viele erst nach dem Urlaub bemerken. Der Liegestuhl mag also Ruhe versprechen, das Steuerrecht tut das eher selten.
Falls Sie in den kommenden Wochen verreisen, wünschen wir Ihnen eine erholsame Auszeit, möglichst ohne ELSTER-Zugang, Fristenkalender oder Betriebsprüfungsanruf. Indes machen wir Early Tax Birds selbstverständlich keine Sommerferien. Während Sie Sonne tanken, sammeln wir für Sie weiterhin alles, was die Steuerwelt bewegt. So können Sie nach Ihrer Rückkehr entspannt dort weiterlesen, wo andere erst anfangen zu suchen. In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen wunderbaren Sommer und viel Freude mit der aktuellen Ausgabe.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Bundesrat billigt neue Außenprüfungsordnung (ApO)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. Juli 2026 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung (ApO) – zugestimmt. Der zugrunde liegende Entwurf war bereits am 23. März 2026 vom BMF veröffentlicht worden; gegenüber diesem Entwurf gab es keine wesentlichen Änderungen. Die ApO ersetzt die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) vom 15. März 2000 und setzt die gesetzlichen Änderungen zur Außenprüfung um, die durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 (Amtshilferichtlinie) vom 20. Dezember 2022 in die Abgabenordnung eingeflossen sind. Ziel dieser Änderungen ist eine Beschleunigung der Außenprüfungen.
Im Zuge der Neufassung werden in Abschnitt I („Allgemeine Vorschriften“, §§ 1 bis 4) alle grundsätzlichen Ausführungen zur Außenprüfung zusammengefasst, die bislang über die BpO 2000 verstreut waren. Zugleich wird der Gesamttext gestrafft und teilweise neu gegliedert. Inhaltlich soll die Fallauswahl künftig grundsätzlich risikoorientiert erfolgen, wobei bei der Festlegung der Prüfungsschwerpunkte auch internationale Risikobewertungsverfahren berücksichtigt werden sollen. Zusätzlich soll die zeitnahe Betriebsprüfung zum Regelfall werden. Alle Aussagen zur Zusammenarbeit zwischen den Landesfinanzbehörden und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden in Abschnitt IV gebündelt und entsprechend der Chronologie des praktischen Verfahrens strukturiert.
Aufgrund des Umfangs dieser Änderungen wurde die Verwaltungsvorschrift insgesamt neu gefasst und dabei auch umbenannt: Da sie wie bisher ausdrücklich alle Außenprüfungen im Sinne der AO erfassen soll, heißt sie künftig „Außenprüfungsordnung – ApO“ statt „Betriebsprüfungsordnung“ – ein Begriff, der sonst hätte suggerieren können, dass die Vorschrift nur für gewerbliche Betriebsprüfungen gilt. Als interne Verwaltungsvorschrift richtet sich die ApO ausschließlich an die Finanzverwaltung und entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber Steuerpflichtigen. Ihr Zweck besteht insbesondere darin, eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorgaben sowie eine abgestimmte Durchführung von Außenprüfungen innerhalb der beteiligten Behörden sicherzustellen. Steuerpflichtige können der ApO dennoch wichtige Erkenntnisse über den Ablauf steuerlicher Außenprüfungen entnehmen. Die ApO tritt am Tag nach ihrer in Kürze erwarteten Veröffentlichung im BStBl. in Kraft. Die BpO 2000 tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung der ApO außer Kraft.
Neues aus der Finanzverwaltung
Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
Das BMF und das BMJV haben einen gemeinsamen Aktionsplan zur konsequenteren Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität vorgelegt. Ziel ist es, Ermittlungsbehörden schlagkräftiger aufzustellen, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern zu fördern und das Entdeckungsrisiko für Steuerkriminelle deutlich zu erhöhen. Im Mittelpunkt stehen unter anderem ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll, in dem Steuerfahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls enger zusammenarbeiten sollen, sowie ein behördenübergreifendes Datenanalysezentrum mit künftig KI-gestützten Ermittlungsinstrumenten. Daneben sind ein elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer, die Abschaffung der Straffreiheit bei Selbstanzeigen in ihrer heutigen Form, eine risikoorientiertere Bundesbetriebsprüfung, längere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege, eine Registrierkassenpflicht sowie mehr Transparenz durch ein öffentliches Register für wegen schwerer Steuerstraftaten sanktionierte Unternehmen vorgesehen. Schwere Steuerstraftaten sollen künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Strafrahmen von bis zu 15 Jahren geahndet werden. Zudem soll der Kampf gegen Schwarzarbeit systematisch gestärkt und die europäische und internationale Zusammenarbeit intensiviert werden. Insgesamt soll der Aktionsplan Steuerbetrug früher erkennbar machen, Ermittlungen besser vernetzen und die Durchsetzung des Steuerrechts stärken.
Die Early Tax Birds sind gespannt, welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden und ob dieses Aktionspaket auch das gewünschte Ziel erreicht. Auch wenn wir die konsequente Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität ausdrücklich begrüßen, darf dieses Aktionspaket jedenfalls nicht die rechtschaffenden Steuerzahler mit weiterer Bürokratisierung und Meldepflichten belastet. Wir halten Sie wie gewohnt auf dem Laufenden, ob und welche Maßnahmen umgesetzt werden.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht empirische Analyse zu den Reaktionen von Unternehmen zu Pillar 2
Am 15. Juli 2026 hat die OECD ein neues Arbeitspapier zum Thema Besteuerung mit dem Titel „MNE Responses to the Global Minimum Tax“ veröffentlicht, das eine erste empirische Ex-post-Bewertung darüber liefert, wie sich das Verhalten multinationaler Unternehmen nach der Einführung der globalen Mindeststeuer im Jahr 2024 verändert hat. Das Papier analysiert Finanz- und Eigentumsdaten auf Konzernebene, um zu beurteilen, ob sich die globale Mindeststeuer auf die effektiven Steuersätze, Investitionsentscheidungen und die Beschäftigung multinationaler Unternehmen ausgewirkt hat. Die Untersuchung vergleicht multinationale Konzerne, deren Umsatz knapp über bzw. knapp unter der Schwelle von 750 Millionen Euro für die GloBE-Regeln liegt, um die kausalen Auswirkungen der Reform zu ermitteln. Die Analyse untersucht zudem, ob Unternehmen ihre Strukturen oder Aktivitäten in Erwartung der neuen Regeln angepasst haben, und geht der Frage nach, welche Branchen und Unternehmensarten für die beobachteten Effekte verantwortlich sind. Neben der Bewertung der Verhaltensreaktionen schätzt das Arbeitspapier die durch die globale Mindeststeuer im ersten Jahr ihrer Umsetzung erzielten Einnahmen auf der Grundlage der beobachteten Veränderungen der effektiven Steuersätze. Die Veröffentlichung ist Teil der laufenden Arbeit der OECD zur Überwachung der Umsetzung und der wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen Mindeststeuer der Säule 2 und ergänzt die jüngsten Leitlinien der OECD, darunter den „Consolidated Commentary to the GloBE Model Rules 2026“ und das „Global Minimum Tax Implementation Toolkit“.
Aktuelle Rechtsprechung
Gebühren bei verbindlicher Auskunft
Im Urteil der Woche vom 25. Februar 2026 (II R 38/23) stellt der BFH fest, dass sich die Anzahl der Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO nicht nach der Zahl einzelner Rechtsfragen richtet, sondern nach der Zahl der zugrunde liegenden Sachverhalte. Als Sachverhalt ist dabei das geplante Vorhaben des Antragstellers zu verstehen, das auch mehrere Einzelmaßnahmen umfassen kann, sofern diese in einem hinreichenden sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Zugleich bestätigt der BFH, dass Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen und dem Grunde nach auch bei einer ablehnenden Auskunft anfallen. Im Streitfall plante der Kläger eine mehrstufige Umstrukturierung seiner Beteiligungsstruktur mit dem Ziel, die mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Teil des geplanten Vorgehens war außerdem die Errichtung einer Stiftung. Hierzu beantragte der Kläger eine verbindliche Auskunft zu mehreren Umsetzungsschritten und Rechtsfragen. Das Finanzamt ging davon aus, dass in Bezug auf die einzelnen Schritte insgesamt elf gebührenpflichtige Anträge vorlagen, und setzte dementsprechend mehrfach Gebühren fest. Der Kläger hielt dem entgegen, dass es sich um ein einheitliches Gesamtvorhaben handele und daher allenfalls eine Gebühr anfallen dürfe.
Der BFH gab dem Kläger insoweit Recht, als die streitigen Umsetzungsschritte der Umstrukturierung nicht isoliert zu betrachten seien. Vielmehr handele es sich um unselbständige Teile eines einheitlichen Vorhabens zur vorweggenommenen Erbfolge. Für den Antrag des Klägers selbst durfte daher nur eine Gebühr erhoben werden. Die Auffassung des Finanzamts, die Gebührenzahl richte sich nach den einzelnen steuerbegründenden Tatbeständen der jeweiligen Umsetzungsschritte, lehnte der BFH ausdrücklich ab. Davon zu unterscheiden war jedoch die Einbeziehung der noch zu errichtenden Stiftung. Anders als die einzelnen Umstrukturierungsschritte, die lediglich der Umsetzung des einheitlichen Gesamtvorhabens dienten, war deren Einbeziehung isoliert betrachtet für den Steuerpflichtigen sinnvoll, weil auch die künftige steuerliche Behandlung der Stiftung abgesichert werden sollte. Nach der im Streitfall anwendbaren Fassung des § 89 Abs. 3 AO a.F. war bei mehreren Antragstellern grundsätzlich für jeden Antragsteller eine eigene Gebühr festzusetzen, auch wenn sich die Auskunft auf denselben Sachverhalt bezog. Da der Kläger den Antrag für sich und die zu gründende Stiftung gestellt hatte, durfte insoweit eine zweite Gebühr festgesetzt werden.
Weitere Einwände des Klägers blieben ohne Erfolg. Der BFH stellte klar, dass Gebühren für verbindliche Auskünfte nicht der Festsetzungsverjährung unterliegen und auch dann entstehen, wenn die Auskunft im Ergebnis abgelehnt wird. Grund dafür ist, dass die Gebühr bereits an die Bearbeitung des Antrags durch die Finanzverwaltung anknüpft. Zudem kann auch eine ablehnende Auskunft dem Antragsteller einen Vorteil verschaffen, da sie zusätzliche Rechtssicherheit bietet.
Für die Praxis ist das Urteil vor allem bei komplexen Umstrukturierungen und Nachfolgegestaltungen relevant. Werden mehrere Schritte in einem einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang geplant, führt dies nicht automatisch zu mehreren Auskunftsgebühren, solange ein einheitliches Vorhaben vorliegt. Zugleich zeigt die Entscheidung aber, dass auch eine Negativauskunft die Gebührenpflicht dem Grunde nach nicht ausschließt.
Anwendung § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG bei Auslandsbeteiligung
Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das FG Münster (9 K 552/22 K) entschieden, dass die pauschale Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 KStG auch dann greifen kann, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Betriebsstätteneinkünfte nach einem DBA von der deutschen Besteuerung freigestellt sind. Im zugrunde liegenden Fall war eine deutsche Kapitalgesellschaft als Anlagevehikel an zahlreichen ausländischen Private-Equity-Personengesellschaften beteiligt. Ein Teil dieser Gesellschaften übte eine gewerbliche Tätigkeit aus und vermittelte der Klägerin dadurch ausländische Betriebsstätten. Die daraus resultierenden Einkünfte waren in Deutschland nach den jeweils einschlägigen DBA grundsätzlich freigestellt, umfassten jedoch auch Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne.
Das Finanzamt behandelte jeweils 5 % dieser Erträge gemäß § 8b KStG als nicht abziehbare Betriebsausgaben und erhöhte auf diesem Weg das in Deutschland steuerpflichtige Einkommen. Die Klägerin wandte dagegen ein, dass tatsächlich entstehende Aufwendungen den ausländischen Betriebsstätten zuzuordnen wären und damit ebenfalls außerhalb des deutschen Besteuerungszugriffs lägen. Dieser Argumentation ist das FG Münster nicht gefolgt. Die 5 %-Hinzurechnung stellt nach Auffassung des Gerichts eine gesetzliche Pauschalierung dar, bei der es weder darauf ankommt, ob tatsächlich Aufwendungen entstanden sind, noch darauf, ob diese funktional einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen wären. Auch die DBA-Freistellung steht der Hinzurechnung nicht entgegen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass steuerfreie ausländische Betriebsstätteneinkünfte nicht zwangsläufig vollständig steuerneutral bleiben. Enthalten sie Dividenden, Veräußerungsgewinne oder Wertaufholungen, kann in Deutschland trotz DBA-Freistellung die 5 %-Hinzurechnung nach § 8b KStG ausgelöst werden. Besondere Relevanz erhält diese Frage bei Beteiligungen an ausländischen Fonds und Personengesellschaften, deren Erträge steuerlich nach ihrer Zusammensetzung analysiert werden müssen. Eine pauschale Einordnung des gesamten Betriebsstättenergebnisses als „DBA-freigestellt“ greift insoweit zu kurz. Im Ergebnis sind die DBA-Freistellung und § 8b KStG getrennt voneinander zu prüfen. Kapitalgesellschaften sollten die 5 %-Hinzurechnung bei ausländischen Beteiligungs- und Fondsstrukturen bereits in der Steuerplanung und in der Renditekalkulation berücksichtigen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht zugelassen wurde.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 5/23 | 6. Mai 2026 | Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund – Spartenrechnung auf Ebene eines Organträgers |
| II B 68/25 | 29. Juni 2026 | Ermittlung der Erbanteile von Amts wegen bei Vorliegen gewichtiger Gründe |
| II R 2/24 | 6. Mai 2026 | Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren |
| VII R 18/24 | 21. April 2026 | Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer Steuerhinterziehung |
| X R 8/23 | 28. Januar 2026 | Vereinigung mehrerer gewerblicher Betätigungen zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs |
| III R 20/24 | 18. März 2026 | Erfordernis des ernsthaften Bemühens um einen Ausbildungsplatz im Kindergeldrecht |
| XI S 17/26 (PKH) | 26. Juni 2026 | Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht |
| V B 43/25 | 29. Juni 2026 | Empfängersicht bei Werklieferungen |
| V S 6/26 | 24. Juni 2026 | Anhörungsrüge – tatsächliche Zugangsvermutung |
| VII R 18/25 (VII R 1/22) | 21. April 2026 | Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China |
| VIII R 26/23 | 21. April 2026 | Liebhaberei bei Steuerberatung |
| X R 14/24 | 15. April 2026 | Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs |
| X R 19/23 | 25. März 2026 | Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs; Einzelrichter (hier: keine Verpflichtung zur Rückübertragung auf den Senat) |