Ausgabe 28/2026: Aus dem steuerlichen Sommerloch gegrüßt
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 28/2026 (20.7.–26.7.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
es ist Samstagabend, der 25. Juli, gegen 23:24 Uhr. Das Editorial muss noch geschrieben werden, aber nach einem langen Tag mit Mandatsarbeit, Kindergeschrei, Rückengymnastik, Kaffeebesuch, Einkaufen und Autowäsche fällt dies heute irgendwie schwer. Die Schlagzeilen der letzten Woche ziehen vor dem geistigen Auge vorbei, weil wir natürlich stets aktuell und unheimlich kreativ sein wollen, aber so richtig etwas Neues gab es nun auch nicht. Also wird mein Lieblingswitz zu Bürokratie und Stumpfsinn aus der Retorte geholt in der Hoffnung, es möge sich dort – wie vom Bundesfinanzminister avisiert – im Steuerrecht zum Besseren wenden. Also, schnell mal die Lachmuskeln am Montagmorgen aufgewärmt: Es kommt ein Steuerpflichtiger zum Finanzamt, um seine Steuererklärung einzuwerfen. Auf dem Vorplatz kommt er an zwei orange gekleideten Arbeitern vorbei. Der eine buddelt ein Loch, das der andere sofort darauf wieder mit Erde verschließt. Dann rücken die beiden Männer einen Meter weiter und wiederholen jeweils ihre Vorgänge. So setzt sich das immer weiter fort. Der Steuerpflichtige fragt: „Was macht Ihr da?“ Da antwortet einer der Männer: „Eigentlich sind wir zu dritt, aber der dritte ist krank geworden. Er hätte normalerweise dazwischen einen kleinen Baum in das Loch gesetzt.“ In diesem Sinne: Moin moin!
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
- Aktuelle Gesetzgebung »
- Neues aus der Finanzverwaltung »
- Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO »
- Aktuelle Rechtsprechung »
Aktuelle Gesetzgebung
Gesetzesentwurf zur Einführung einer Frühstartrente
Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat am 21. Juli 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente an die Verbände versandt. Danach sollen Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die eine Bildungseinrichtung in Deutschland besuchen, monatlich 10 Euro aus dem Bundeshaushalt für den Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge erhalten. Die staatlichen Beiträge sollen grundsätzlich in einen individuellen zertifizierten Standarddepot-Vertrag eingezahlt werden, den die Eltern für das Kind abschließen können und für den ein Effektivkostendeckel von 1 % gilt. Zusätzlich sollen private Einzahlungen bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich sein. Für Kinder, deren Eltern keinen individuellen Vertrag abschließen, ist eine kollektive Kapitalanlage vorgesehen, die durch die Deutsche Bundesbank verwaltet und global diversifiziert ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds investiert werden soll. Die Erträge bleiben bis zur Auszahlungsphase steuerfrei, eine Auszahlung ist grundsätzlich erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres möglich. Ziel des Vorhabens ist es, den frühen Aufbau privater Altersvorsorge zu fördern, Kapitalmarkterfahrung bereits in jungen Jahren zu ermöglichen und die finanzielle Bildung zu stärken. Die Kabinettbefassung ist für den 12. August 2026 vorgesehen, Stellungnahmen der Verbände sollen bis zum 31. Juli 2026 eingereicht werden.
Neues aus der Finanzverwaltung
Aktualisierung des Fragebogens zur umsatzsteuerlichen Erfassung ausländischer Unternehmer
Das BMF hat die Vordruckmuster zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern ab dem Besteuerungszeitraum 2026 bekanntgegeben. Das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2026 ersetzt die bisherigen BMF-Schreiben vom 24. August 2021 und 6. Dezember 2023. Neuerungen betreffen neben dem Hauptfragebogen auch verschiedene Einlageblätter, unter anderem für Körperschaften und Gesellschaften, Einrichtungen, den Handel mit Waren über das Internet, Personenbeförderungen sowie Anteilseigner.
Konkretisierung der Voraussetzungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft
Das BMF hat mit Schreiben vom 17. Juli 2026 die Voraussetzungen zur körperschaftsteuerlichen Organschaft in Bezug auf die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages sowie in Bezug auf Personengesellschaften als Organträger konkretisiert. In Bezug auf die Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages wird klargestellt, dass sich die steuerliche Anerkennung der fünfjährigen Mindestlaufzeit von Gewinnabführungsverträgen nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrags richtet. Wird ein Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen, aber erst in einem späteren Jahr in das Handelsregister eingetragen, kann dies zu einer Unterschreitung der Mindestlaufzeit und damit zur Versagung der Organschaft führen. Nicht beanstandet wird allerdings, wenn der Vertrag vorsieht, dass die Laufzeit erst im Wirtschaftsjahr der Handelsregistereintragung beginnt.
Zudem konkretisiert das BMF bei Personengesellschaften als Organträger die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung sowie der eigenen originären Tätigkeit. Die finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft liegt dann vor, wenn diese im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt ist. Dies bedeutet, dass die Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen der Organträgerin gehalten werden muss. Die eigene originäre gewerbliche Tätigkeit hingegen liegt bei der Organträger-Personengesellschaft nur dann vor, wenn eine eigene, nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Hierfür verweist das BMF auf die Bagatellgrenze aus H 15.8 (5) EStH 2025 (Kein Überschreiten von originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 Euro). Insbesondere für Holding-Personengesellschaften stellt das BMF klar, dass eine reine Beteiligungsverwaltung nicht ausreicht, allerdings geschäftsleitende Tätigkeiten gegenüber mehreren Tochtergesellschaften oder fremdüblich vergütete Konzerndienstleistungen genügen können. Auch Besitzpersonengesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung können als Organträger in Betracht kommen, da sie als originär gewerblich tätig gelten. Während die Voraussetzungen der Organschaft grundsätzlich bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft vorliegen müssen, ist es ausreichend, wenn die gewerbliche Tätigkeit des Organträgers erst im Laufe dieses Wirtschaftsjahres aufgenommen wird.
BMF passt Regelungen zu Stromkosten bei betrieblichen Elektrofahrzeugen an
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 21. Juli 2026 die Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung privat getragener Stromkosten beim Laden betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge an einer häuslichen Ladevorrichtung angepasst. Künftig kann der betriebliche Anteil an der geladenen Strommenge grundsätzlich über einen gesonderten stationären oder mobilen (bspw. wallbox- oder fahrzeuginternen-) Stromzähler nachgewiesen werden, wobei dieser nicht eichrechtskonform sein muss. Als Nachweis reichen Aufzeichnungen über einen fortlaufenden Zeitraum von drei Monaten aus, sofern die Strommenge nicht ohnehin konkret ausgelesen werden kann. Die Strommenge muss anschließend mit dem individuellen Strompreis multipliziert werden, wobei Grundpreise anteilig zu berücksichtigen sind. Alternativ können Steuerpflichtige aus Vereinfachungsgründen eine Strompreispauschale auf Basis des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten durchschnittlichen Haushaltsstrompreises anwenden. Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Stromkosten und Strompreispauschale ist für das jeweilige Wirtschaftsjahr einheitlich auszuüben. Die Änderungen gelten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, wobei die bisherigen Regelungen noch bis zum 31. Juli 2026 nicht beanstandet werden.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht Corporate Tax Statistics 2026
Die OECD hat am 21. Juli 2026 die Corporate Tax Statistics 2026 veröffentlicht. Dabei handelt es sich um eine wichtige, jährliche Publikation der OECD zum Thema Körperschaftsteuer, die umfassende Daten zur Unternehmensbesteuerung, zu den Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen sowie zu Praktiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) liefert. Sie unterstützt die Messung und Überwachung von Steuervermeidung durch eine breite Palette von Indikatoren, darunter Daten zu Körperschaftsteuern, Körperschaftsteuersätzen, Steuereinnahmen, effektiven Steuersätzen sowie steuerlichen Anreizen für Forschung und Entwicklung und Innovation. Die Publikation enthält zudem anonymisierte und aggregierte Daten aus der länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting, CbCR), die einen Überblick über die weltweiten steuerlichen und wirtschaftlichen Aktivitäten von Tausenden multinationaler Unternehmensgruppen bieten. Die Ausgabe 2026 umfasst anonymisierte und aggregierte CbCR-Daten zu den Aktivitäten von fast 9.400 multinationalen Unternehmen mit Hauptsitz in über 60 Ländern und enthält für viele Länder verbesserte geografische Aufschlüsselungen. Diese kontinuierlichen Verbesserungen ermöglichen eine detailliertere und fundiertere Analyse der Verteilung wichtiger finanzieller Variablen wie Gewinne, Umsätze und Steuern über die verschiedenen Länder hinweg.
Aktuelle Rechtsprechung
Sperrung von Übernahmeverlusten bei Verschmelzung nach Anteilserwerb
Im Urteil der Woche vom 28. Mai 2026 (IV R 3/23) hat der BFH mehrere praxisrelevante Fragen zur Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf eine Personengesellschaft geklärt. Im Mittelpunkt stehen der Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG, das Abzugsverbot für Übernahmeverluste sowie die Berichtigung von Feststellungsbescheiden nach dem Tod eines Gesellschafters. Der BFH bestätigt nun, dass ein Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits wirksam in der notariellen Verschmelzungsurkunde gestellt werden kann, wenn er ausdrücklich formuliert ist und die Urkunde dem Finanzamt übermittelt wird. Unternehmen können sich später nicht ohne Weiteres für einen höheren Wertansatz und zusätzliche Abschreibungen entscheiden. Zugleich bestätigt der BFH, dass ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG vollständig außer Ansatz bleiben kann, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums entgeltlich erworben und die Gesellschaft anschließend auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Anteilserwerb erst nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt, da die umwandlungssteuerlichen Rückwirkungsfiktionen bei der Anwendung des Abzugsverbots zu berücksichtigen sind. Der BFH hält an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift fest.
Im Streitfall war die Klägerin eine GmbH & Co. KG, die unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an mehreren GmbHs erworben hatte. Die Kaufpreise lagen teils über dem Eigenkapital der erworbenen Gesellschaften und vergüteten damit vorhandene oder erwartete stille Reserven. Die erworbenen GmbHs wurden anschließend auf die Klägerin verschmolzen. In der Handelsbilanz entstanden so erhebliche Verschmelzungs- bzw. Übernahmeverluste, die die Klägerin steuerlich geltend machen wollte. Dem stand allerdings entgegen, dass die notariellen Verschmelzungsbeschlüsse ausdrücklich auf eine Übertragung zu Buchwerten verwiesen. Das Finanzamt ließ diese Verluste nicht zum Abzug zu und erhöhte die Einkünfte entsprechend.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts. Nach § 4 Abs. 6 Satz 6 UmwStG bleiben Übernahmeverluste grundsätzlich außer Ansatz, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. Diese Voraussetzung war nach Auffassung des BFH erfüllt. Unerheblich war dabei, dass einzelne Anteilserwerbe zivilrechtlich erst nach dem jeweiligen steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgt waren. Aufgrund der Fiktion des § 5 Abs. 1 UmwStG ist der Gewinn des Anteilseigners so zu ermitteln, als seien die Anteile bereits am steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft worden. Auch im Rückwirkungszeitraum erfolgte Anteilserwerbe konnten daher für Zwecke des Abzugsverbots berücksichtigt werden. Das Abzugsverbot hielt der BFH auch verfassungsrechtlich für unbedenklich. Zwar führt die Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts wirtschaftlich dazu, dass Anschaffungskosten steuerlich nicht nutzbar werden. Dies sei jedoch sachlich gerechtfertigt. Die Vorschrift soll typisierend verhindern, dass Anschaffungskosten für Kapitalgesellschaftsanteile durch eine zeitnahe Verschmelzung in steuerlich abzugsfähige Verluste umgewandelt werden, ohne gleichzeitig dauerhafte Gesellschaftsstrukturen aus wirtschaftlichen Gründen zu schaffen. Ein konkreter Gestaltungsmissbrauch im Einzelfall ist hierfür nicht erforderlich. Der Gesetzgeber durfte insoweit eine pauschalierende Missbrauchsvermeidungsregelung schaffen.
Daneben bestätigte der BFH, dass der Antrag auf Buchwertfortführung nach § 3 Abs. 2 UmwStG bereits insofern gestellt werden kann, als dass der Notar dem zuständigen Finanzamt eine beglaubigte Abschrift der notariellen Umwandlungsurkunde zukommen lässt. Im Streitfall enthielten die Verschmelzungsbeschlüsse entsprechende Passagen zur Buchwertübertragung, sodass der BFH von wirksamen Buchwertanträgen und damit von einer Buchwertfortführung ausging.
Für die Praxis ist die Entscheidung insbesondere bei sogenannten Post-Acquisition-Mergern relevant. Wird eine Kapitalgesellschaft entgeltlich erworben und innerhalb von fünf Jahren auf eine Personengesellschaft verschmolzen, darf ein handelsrechtlich entstehender Verschmelzungs- oder Übernahmeverlust nicht ohne Weiteres als steuerlich nutzbarer Aufwand eingeplant werden. Vor der Beurkundung sollten Buch-, Zwischen- und gemeiner Wert vollständig durchgerechnet und die fünfjährige Beteiligungshistorie geprüft werden. Kaufpreis, steuerlicher Übertragungsstichtag, Anteilserwerb und Umwandlungszeitpunkt müssen vielmehr von Beginn an gemeinsam betrachtet werden.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 28/25 | 18. März 2026 | Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Austrittsabkommen) |