Veröffentlicht am 3. August 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Ausgabe 29/2026: BVerfG terminiert Verhandlungen zum Erbschaftsteuerrecht

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 29/2026 (27.7.–2.8.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

da ist es nun, das Sommerloch. Zwar neigen sich die Ferien in Hamburg bereits wieder ihrem Ende entgegen, bislang konnten wir Sie aber dennoch Woche für Woche mit spannenden Neuigkeiten aus der Steuerwelt versorgen. In der vergangenen Woche scheint allerdings die gesamte Steuerwelt geschlossen Urlaub genommen zu haben. Anders lässt sich kaum erklären, dass es abgesehen von den üblichen BFH-Entscheidungen erstaunlich wenig zu berichten gibt. Wobei, eine Überraschung gibt es dann doch. Nach vielen Jahren des Wartens, Bangens und Zitterns, insbesondere auf Seiten der Bundesregierung, hat das BVerfG nun den Termin für die mündliche Verhandlung zur Betriebsvermögensbegünstigung im Erbschaftsteuerrecht festgesetzt. Endlich.

Jeden Sommer erzähle ich meinen Teilnehmerinnen und Teilnehmern in der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung, dass der Tag bald kommen wird, an dem das BVerfG die Erbschaftsteuer erneut für verfassungswidrig erklärt. Nach 2006 und 2014 wäre das schließlich fast schon eine liebgewonnene Tradition. Vielleicht darf ich dieses Mal ja tatsächlich recht behalten. Bis dahin lehnen Sie sich noch einmal entspannt zurück, drehen sich gemütlich auf die andere Seite und genießen die ungewohnte Ruhe aus der Steuerwelt. Lange wird sie erfahrungsgemäß nicht anhalten.

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Philip Nürnberg und das Redaktionsteam

Die Themen im Überblick

Aktuelle Rechtsprechung

Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 22. April 2026 (III R 7/24) mit der Frage, ob die Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt. Im Streitfall absolvierte die 21 Jahre alte Tochter des Klägers nach dem Abitur und Bundesfreiwilligendienst von Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin. Da sie anschließend ihre ursprünglich geplante Ausbildung noch nicht beginnen konnte, nahm sie von Juni bis August 2023 eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse gewährte für diesen Zeitraum kein Kindergeld und begründete dies mit der Erwerbstätigkeit der Tochter. Das Niedersächsische FG gab der Klage des Vaters gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 30. Januar 2024, 8 K 134/2, statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Niedersächsischen FG und wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück. Ein volljähriges Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin im Rahmen des Kindergeldes berücksichtigt werden, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Hat das Kind jedoch bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, ist eine weitere Berücksichtigung grundsätzlich nur möglich, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Eine erstmalige Berufsausbildung setzt nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten voraus. Die Rettungssanitäterausbildung umfasste lediglich 520 Stunden und erfüllte diese zeitliche Voraussetzung nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Tochter nach erfolgreichem Abschluss unmittelbar eine Vollzeittätigkeit in diesem Beruf aufnehmen konnte. Anders wäre die Rechtslage z. B. bei der dreijährigen Ausbildung zur Notfallsanitäterin, die als erstmalige Berufsausbildung anerkannt werden kann.

Für die Praxis verdeutlicht das Urteil, dass nicht jede abgeschlossene berufsqualifizierende Ausbildung zugleich eine erstmalige Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne darstellt. Maßgeblich sind vielmehr die besonderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Mindestdauer von zwölf Monaten. Wird diese nicht erreicht, schließt eine anschließende Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden den Kindergeldanspruch während einer weiteren Ausbildung nicht automatisch aus. Nimmt ein volljähriges Kind nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäter auf, kann der Kindergeldanspruch daher bestehen bleiben. Dies wurde in den teilweisen inhaltsgleichen Urteilen des BFH, III R 12/24, III R 13/24, III R 14/24, III R 31/24 und III R 22/24, vom 18. März 2026, 22. April 2026 sowie 21. Mai 2026 bestätigt.

Keine Berücksichtigung von Übernahmeverlusten bei Aufwärtsverschmelzungen

In seinem Beschluss vom 17. Juni 2026 (2 BvR 84/17) befasste sich das BVerfG mit der steuerlichen Behandlung eines Übernahmeverlusts bei der Aufwärtsverschmelzung eines Lebensversicherungsunternehmens. Im Streitfall war eine Lebensversicherungs-AG an einer weiteren Lebensversicherungs-AG nach einem Beteiligungserwerb im Zusammenhang mit einem Squeeze-out beteiligt. Die Tochtergesellschaft wurde im Jahr 2007 rückwirkend zum 31. Dezember 2006 auf die Muttergesellschaft verschmolzen. Aus der Aufwärtsverschmelzung ermittelte die Muttergesellschaft einerseits einen Abstockungsverlust, weil der gemeine Wert der Beteiligung unter ihren Anschaffungskosten lag. Dieser Verlust wurde in Höhe von rund 76 Millionen Euro steuerlich anerkannt. Andererseits ergab sich aus der Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem steuerlichen Wert des übernommenen Vermögens ein Übernahmeverlust von 98,3 Millionen Euro, dessen steuerliche Berücksichtigung versagt wurde. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Sonderregelung des § 8b Abs. 8 KStG. Danach sind Beteiligungsgewinne von Lebensversicherungsunternehmen grundsätzlich steuerpflichtig, während entsprechende Beteiligungsverluste steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin müsse dies auch für den im Rahmen der Aufwärtsverschmelzung entstandenen Übernahmeverlust gelten. Andernfalls würden, weil der Übernahmeverlust ansonsten anders behandelt würden werde als ein vergleichbarer Veräußerungsverlust der Beteiligung.

Der BFH hatte mit Urteil vom 30. Juli 2014 (I R 58/12) entschieden, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nur für Übernahmegewinne auf § 8b KStG verweist. Übernahmeverluste werden dagegen bereits nach § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG steuerlich außer Ansatz gelassen. Diese Regelung gelte auch für Lebensversicherungsunternehmen und werde durch § 8b Abs. 8 KStG nicht verdrängt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtberücksichtigung des Übernahmeverlusts von 98,3 Millionen Euro wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hatte nach Auffassung des Gerichts eine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, warum eine Anteilsveräußerung und eine vergleichbare Sachverhalte nach Art. 3 Abs. 1 GG seien. Bei einer Veräußerung bleibt die Tochtergesellschaft als eigenständiges Steuersubjekt bestehen. Bei einer Aufwärtsverschmelzung geht dagegen das gesamte Vermögen der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft über und die Tochtergesellschaft erlischt.

Die Entscheidung betrifft zwar vorrangig eine besondere Konstellation bei Lebensversicherungsunternehmen, verdeutlicht jedoch die steuerliche Abgrenzung verschmelzungsbedingter Verluste. Während ein Abstockungsverlust grundsätzlich berücksichtigt werden kann, bleibt ein Übernahmeverlust regelmäßig außer Ansatz. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde bleibt die Auslegung des BFH mit Urteil vom 30. Juli 2014 im konkreten Fall bestehen.

BVerfG verhandelt im Oktober 2026 über zentrale Regelungen der Erbschaftsteuer

Das BVerfG wird sich planmäßig im Oktober dieses Jahres in zwei mündlichen Verhandlungen mit zentralen Vorschriften des Erbschaftsteuerrechts befassen. Dies gab das Gericht in zwei Pressemitteilungen am 30. Juli 2026 bekannt. Am 12. Oktober 2026 (1 BvF 1/23) steht eine abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung im Mittelpunkt. Diese bezweifelt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Bewertung von Grundbesitz sowie die Regelung der persönlichen Freibeträge und Steuersätze. Zudem wird beanstandet, dass die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze des § 19 Abs. 1 ErbStG nicht an die Preisentwicklung und die regional unterschiedlichen Immobilienpreise angepasst wurden, weshalb die Antragstellerin sie als verfassungswidrig ansieht. Am 13. Oktober 2026 (1 BvR 804/22) wird das Gericht prüfen, ob die weitreichenden Begünstigungen für Betriebsvermögen zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von nicht begünstigtem Privatvermögen führen. Ausgangspunkt ist die Verfassungsbeschwerde eines Erben, dessen Erbe ausschließlich aus Privatvermögen bestand. Die Verfahren könnten damit grundlegende Auswirkungen auf die künftige Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Aktenzeichen Entscheidungs-
datum
Stichwort
V R 15/24 7. Mai 2026 Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadenersatz
X B 119/23 17. Mai 2024 Photovoltaikanlage: Richterlicher Hinweis; Gewinnprognose – Die Entscheidung wurde nachträglich veröffentlicht

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