Veröffentlicht am 10. August 2026
Lesedauer ca. 7 Minuten

Ausgabe 30/2026: Ruhige Woche(n) oder „Pay where you play“

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 30/2026 (3.08.–9.08.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Steuerberater, Master of International Taxation (M.I.Tax), Dipl. Finanzwirt (FH)

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Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

aus der Politik kennen wir den Grundsatz, dass Ergebnisse zweitrangig sind, solange man sie gut kommunizieren kann. Marketing ist alles – am besten in eigener Sache. Unangefochtener Champion war in der Welt der internationalen Steuerpolitik bislang die OECD (dicht gefolgt vom BMF), die im Namen des monumentalen BEPS-Projekts seit mehr als 10 Jahren gefühlt alle zwei Wochen eine neue Sau durchs Dorf getrieben hat. Doch jetzt kommen die Vereinten Nationen, die in der vergangenen Woche wieder einmal in New York zusammenkamen, um an einem neuen globalen Steuerabkommen zu arbeiten. Sie stehen der OECD in Sachen Marketing nicht nach. Nicht nur ist nun durchgesickert, dass die Staaten bei einer Umsetzung der vorgelegten Vorschläge angeblich mit Steuermehreinnahmen von insgesamt mehr als 500 Mrd. EUR zu rechnen hätten, was erklecklich wäre. Auch hat man die „alte“ und die „neue“ Steuerwelt, gewissermaßen vor und nach der Intervention der sich als „weißer Ritter“ begreifenden UNO, medienwirksam wie folgt beschrieben: Die „alte“ Welt entspräche einem „pay-where-you-say“-Ansatz, die „neue“ einem „pay-where-you-play“-Verständnis. Wer könnte da widersprechen? Dass die Besteuerung nach der Wertschöpfung schon lange ein tragender Grundsatz der Verrechnungspreise ist – geschenkt. Dass sich im Grunde keine der früher von der OECD in den Raum gestellten Prognosen in Bezug auf Steuermehreinnahmen bewahrheitet hat – egal. Dass die Begründungen für staatliches Handeln als sehr tendenziell, teilweise gar abstrus zu bezeichnen sind, ist ebenfalls nicht neu. Aber das Tax Justice Network setzt in Bezug auf die UNO nochmal einen drauf. Dort heißt es jetzt in einer Pressemitteilung: „Under the archaic rules that exist we have seen the cycle repeated a thousand times: a multinational wins a government contract, immediately diverts public money offshore through internal loans, related-party transactions and other profit shifting tricks, and then turns around to plead poverty when it comes time to pay decent wages and invest in the workforce capacity needed to actually deliver quality public services.” Naja, wenn es denn so einfach wäre – in meiner Erlebniswelt ist dies jedenfalls nicht der Regelfall. Wir halten fest: Zählbare Ergebnisse gibt es auf UNO-Ebene bislang kaum, aber die Marketingmaschine rollt schon einmal an. Insofern: Bleiben Sie zuversichtlich!

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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam

Die Themen im Überblick

Neues aus der Finanzverwaltung

Kapitalertragsteuerentlastung bei Disregarded Entities

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüft derzeit Anträge auf Kapitalertragsteuerentlastung in Fällen, in denen deutsche Kapitalgesellschaften für US-steuerliche Zwecke als transparent behandelt werden, den sog. Disregarded Entities nach dem „Check-the-Box“-Wahlrecht. Das IDW hat sich hierzu mit dem BZSt ausgetauscht und mit Mitteilung vom 7. August 2026 Entwarnung gegeben: Nach Abstimmung mit dem BZSt könne zunächst von einer grundlegenden Änderung der Verwaltungspraxis keine Rede sein und die seit Herbst 2025 aufgegriffenen Fälle würden weder flächendeckend noch standardmäßig abgelehnt. Nur in wenigen Einzelfällen sei es mangels Mitwirkung der Antragsteller zu ablehnenden Entscheidungen gekommen, die zudem noch nicht bestandskräftig, sondern im Einspruchsverfahren seien.

Hintergrund der Prüfungen ist die Frage, wem die Dividendenzahlungen steuerlich zuzurechnen sind und ob eine doppelte Nichtbesteuerung drohen könnte. Da die Gesellschaft aus US-Sicht als transparent gilt, werden die quellensteuerpflichtigen Ausschüttungen dort als „Nullum“ behandelt, während die laufenden Gewinne unmittelbar dem US-Gesellschafter zugerechnet werden. Das BZSt steht dazu im Austausch mit dem BMF und dem US-amerikanischen IRS, um sicherzustellen, dass keine nicht vorgesehenen Abkommensvorteile gewährt werden. Dieser Austausch sowie die Einzelfallprüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Praktisch erfreulich sollte dabei sein, dass in den typischen Konstellationen eine Glaubhaftmachung reicht, dass keine doppelte Entlastung durch zusätzliche Anrechnung in den USA erfolgt. Dazu sollte künftig eine Eigenbestätigung bzw. Zusicherung des Dividenden- oder Zahlungsempfängers genügen. Ein entsprechendes, mit dem BZSt abgestimmtes Mustertext-Formular, steht bereits zur Verfügung. Für komplexere Sachverhalte bleibt es jedoch bei der Einzelfallprüfung.

Aktuelle Rechtsprechung

Erweiterung des Anwendungsbereich des § 4i EStG

In unserem Urteil der Woche vom 11. Juni 2026 (IV R 36/23) hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Schuldzinsen einer niederländischen Gesellschafterin einer deutschen GmbH & Co. KG als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind, obwohl sie im Rahmen einer niederländischen Gruppenbesteuerung ebenfalls steuerliche Auswirkung entfalten. Bei der Klägerin handelt es sich um eine deutsche GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin eine in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft war. Um ihre Beteiligung an der deutschen Personengesellschaft zu finanzieren, nahm sie ein Darlehen von ihrer niederländischen Muttergesellschaft auf. Die hierfür gezahlten Zinsen wurden als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht. Gleichzeitig waren beide niederländischen Gesellschaften Teil einer niederländischen steuerlichen Einheit („fiscale eenheid“), innerhalb derer gruppeninterne Transaktionen steuerlich grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Das Finanzamt lehnte im Rahmen der Betriebsprüfung den Abzug der Sonderbetriebsausgaben unter Berufung auf § 4i S. 1 EStG ab. Laut diesem sind Aufwendungen nicht abzugsfähig soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Zwar gab das Finanzgericht Münster der Klage zunächst statt, der BFH folgte dieser Auffassung jedoch nicht und wies die Klage im Revisionsverfahren ab. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Voraussetzungen des § 4i EStG nicht erfüllt seien, weil die Zinsaufwendungen in den Niederlanden nicht ausdrücklich als Betriebsausgaben abgezogen würden. Aufgrund der Gruppenbesteuerung würden vielmehr sowohl die Zinsaufwendungen der Tochtergesellschaft als auch die korrespondierenden Zinserträge der Muttergesellschaft im Rahmen der steuerlichen Einheit neutralisiert.

Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung greift das Abzugsverbot des § 4i S. 1 EStG auch dann, wenn die steuerliche Entlastung im Ausland nicht durch einen klassischen Betriebsausgabenabzug erfolgt. Von Bedeutung sei vielmehr, ob wirtschaftlich betrachtet die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis im Ausland vermindern. Der BFH stellte klar, dass die Vorschrift nicht voraussetzt, dass die Minderung der ausländischen Steuerbemessungsgrundlage bei demselben Steuersubjekt eintritt, dem in Deutschland der Sonderbetriebsausgabenabzug grundsätzlich zusteht. Maßgeblich sei allein, dass die Aufwendungen das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts im Ausland beeinflussen. Ferner betont der BFH, dass § 4i EStG als Maßnahme zur Verhinderung sogenannter „Double-Dip“-Gestaltungen geschaffen wurde. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass dieselben Aufwendungen sowohl in Deutschland als auch im Ausland steuermindernd berücksichtigt werden. Dabei komme es nicht auf die technische Ausgestaltung des ausländischen Steuerrechts an, sondern auf die wirtschaftliche Wirkung der Aufwendungen. Des Weiteren erkennt der BFH keinen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV. Der Senat hält die Rechtslage insoweit für eindeutig, weshalb es keines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV an den EuGH bedarf.

Das Urteil dürfte weit über den konkreten Streitfall hinaus Bedeutung entfalten. Der BFH macht deutlich, dass bei der Anwendung des § 4i EStG nicht die rechtstechnische Ausgestaltung ausländischer Steuersysteme, sondern deren wirtschaftliche Wirkung maßgeblich ist. Für international tätige Unternehmensgruppen erhöht sich damit das Risiko, dass Finanzierungsaufwendungen aufgrund einer mittelbaren oder unmittelbaren steuerlichen Berücksichtigung im Ausland in Deutschland nicht mehr als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig sind. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Beteiligungs- und Finanzierungsstrukturen sollten daher prüfen, ob Aufwendungen neben der deutschen Besteuerung auch innerhalb ausländischer Gruppenbesteuerungssysteme oder vergleichbarer Regime steuerliche Auswirkungen entfalten. Die Entscheidung zeigt, dass der BFH § 4i EStG konsequent im Sinne seines gesetzgeberischen Ziels auslegt, eine doppelte steuerliche Nutzung derselben Aufwendungen zu verhindern.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Aktenzeichen Entscheidungs-
datum
Stichwort
III S 15/26 17. Juli 2026 Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts – örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts in Kindergeldverfahren, in denen ein Sozialleistungsträger den Kindergeldanspruch geltend macht
IV R 32/23 11. Juni 2026 Agenturtätigkeit einer inländischen KG als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers
VI R 16/24 11. Juni 2026 Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten
VIII R 33/24 19. Mai 2026 Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
X R 2/24 (X R 10/23) 3. Juni 2026 Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
X R 27/22 20. Mai 2026 EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der pauschalen Bemessung nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Verschmelzungsgewinns (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes) mit Art. 7 Abs. 1 der Fusionsrichtlinie
VI R 19/23 7. Mai 2026 Steuerfreie Grundstücksentnahme für die Errichtung einer Betriebsleiterwohnung

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