Ausgabe 31/2026: Steuerpolitik für Profis
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 31/2026 (10.08.–16.08.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie es mitbekommen? Zwar ist die gesamte Bundesregierung gerade im Urlaub, streiten kann sie sich trotzdem. Und zwar über Steuern. Wie nun bekannt wurde, fühlt sich die Union über den Tisch gezogen, weil die geplante Steuerreform für 2027 offenbar deutlich kleiner ausfällt als ursprünglich erhofft. Mit viel Fantasie lässt sich darin gerade noch der Ausgleich der kalten Progression erkennen. Der angekündigte große Wurf jedenfalls bleibt aus. Was auf den ersten Blick durchaus stimmen mag, wirkt auf den zweiten Blick allerdings fast schon erstaunlich unprofessionell. Denn nach Informationen der Fachpresse hatte die Union die geringere Reichweite der steuerlichen Änderungen offenbar bewusst in Kauf genommen, um im Gegenzug die Reform der Rente voranzutreiben und insbesondere die Rente mit 63 abzuschaffen. Und jetzt wird es interessant. Denn gegen genau diese Rente ziehen, Sie ahnen es vielleicht schon, derzeit einige Unionspolitiker in den Kampf. Das ist dann doch ein schönes Beispiel dafür, wie man mit etwas unprofessioneller Regierungsarbeit hinten wieder einreißen kann, was man vorne mühsam aufgebaut hat. Blöd nur, wenn am Ende gleich mehrere Seiten darunter leiden. Die Steuerzahler, weil die große Steuerreform ausbleibt. Das Rentensystem, weil die dringend notwendige Reform weiter auf sich warten lässt. Und nicht zuletzt die Umfragewerte der demokratischen Mitte, die den Eindruck erweckt, ihre Fähigkeit zu regieren verliere von Woche zu Woche ein wenig mehr an Reichweite. Bleibt also nur zu hoffen, dass der Kanzler aus seinem Urlaub, aus dem er im Übrigen beinahe ein Staatsgeheimnis zu machen versucht, gut erholt und mit dem nötigen Elan zurückkehrt. Vielleicht gelingt es dann ja, wieder etwas mehr Ordnung in die Regierungspolitik zu bringen. Viel schlechter kann es eigentlich nicht mehr werden.
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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Jahressteuergesetz 2026 vom Bundeskabinett beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Änderungen im Steuerrecht, die insbesondere dem Bürokratieabbau, der Digitalisierung der Steuerverwaltung sowie der Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen dienen. Zudem werden verschiedene Regelungen an unionsrechtliche Vorgaben sowie an die Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG und des BFH angepasst.
Zu den Neuerungen zählt u.a. die Überarbeitung des Kapitalertragsteuerentlastungsverfahrens. So sollen aus Missbrauchsvermeidungszwecken bei sammel- und sonderverwahrten Aktien künftig beschränkt Steuerpflichtige mit Beteiligungen von mindestens 10 % keine Freistellungsbescheinigungen mehr im Voraus erhalten, sondern Erstattungsanträge erst nach Durchführung der jeweiligen Transaktion stellen. Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen leichter erkannt und bekämpft werden. Eine deutliche Verwaltungsvereinfachung ist zudem bei ausländischen Lizenzzahlungen vorgesehen. Die Freigrenze, bis zu der kein Steuerabzug vorgenommen werden muss, soll von 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden.
Darüber hinaus soll der internationale steuerliche Informationsaustausch ausgeweitet werden. Bereits heute sind Betreiber digitaler Plattformen verpflichtet, Informationen über die Einkünfte ihrer Nutzer zu melden. Die entsprechenden Daten werden innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht. Mit dem JStG 2026 soll dieser Austausch künftig auch auf Anbieter aus Drittstaaten ausgedehnt werden, sofern mit dem jeweiligen Staat eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung über den Informationsaustausch besteht.
Auch im Bereich der Mindestbesteuerung sind Änderungen vorgesehen. Der Gesetzentwurf setzt Teile der auf internationaler Ebene im Rahmen des „Inclusive Framework on BEPS“ vereinbarten Anpassungen um. Insbesondere soll der sogenannte „Side-by-Side Approach“ in das deutsche Mindeststeuergesetz übernommen werden. Dieser Ansatz erkennt nationale Regelungen an, die hinsichtlich ihrer Wirkung den Vorgaben der globalen Mindestbesteuerung entsprechen.
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die fortschreitende Digitalisierung der Steuerverwaltung. Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch, sofern der Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügt. Eine gesonderte Zustimmung zur elektronischen Zustellung soll künftig nicht mehr erforderlich sein. Stattdessen werden die Betroffenen per E-Mail darüber informiert, dass ein neues Dokument im ELSTER-Konto bereitsteht. Wer weiterhin eine Zustellung auf dem Postweg wünscht, muss dies ausdrücklich über sein ELSTER-Konto beantragen. Mit dieser Neuregelung wird die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall.
Daneben sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung des Zinssatzes für steuerliche Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen werden Steuerpflichtigen im Zusammenhang im Zusammenhang mit einer Steuererstattung gezahlt. Die Erstattungszinsen wurden zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt. Der Entwurf sieht vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollem Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben. Dies ist insbesondere auf den gestiegenen Basiszinssatz gemäß BGB sowie auf die ebenfalls erhöhten Kreditzinsen für Verbraucherinnen und Verbraucher zurückzuführen.
Auch eine Änderung des Forschungszulagengesetzes ist im JStG 2026 enthalten. Nach dem Entwurf können Forschungszulagen künftig periodenübergreifend bis zu einem Gesamtbetrag von 25 Mio. Euro je Unternehmen und Forschungs- beziehungsweise Entwicklungsvorhaben gewährt werden. Damit wird der bisher vom europäischen Beihilferecht eröffnete Förderrahmen künftig vollständig ausgeschöpft. Zudem soll eine besondere Ablaufhemmung eingeführt werden, damit die Festsetzung der Forschungszulage nicht bereits aufgrund ablaufender Fristen scheitert, wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dadurch soll die Rechtssicherheit für Unternehmen verbessert werden.
Schließlich enthält der Gesetzentwurf eine grundlegende Neuordnung der umsatzsteuerlichen Organschaft. Nach geltendem Umsatzsteuerrecht wird das Vorliegen einer Organschaft ausschließlich anhand materiell-rechtlicher Merkmale festgestellt. Ein Wahlrecht zur Begründung einer Organschaft besteht derzeit nicht. Mit der geplanten Neuregelung soll sich dies ändern. Künftig treten die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur noch dann ein, wenn der Organträger eine entsprechende Erklärung abgibt. Außerdem wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.
Mit dem JStG 2026 verfolgt die Bundesregierung damit sowohl das Ziel einer effizienteren Steuerverwaltung als auch die Anpassung des Steuerrechts an aktuelle nationale und internationale Entwicklungen. Ob diese Ziele mit dem Jahressteuergesetz 2026 tatsächlich erreicht werden und sich daraus auch eine für die Steuerpflichtigen spürbare Effizienz der Steuerverwaltung ergibt, bleibt jedoch abzuwarten und zu hoffen.
Vorab bekannt gewordener Entwurf zur Einkommensteuerreform 2027
Am 1. Juli 2026 verständigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung auf das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Das 34 Punkte umfassende Reformpaket beinhaltet Maßnahmen zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes sowie zum Abbau von Bürokratie. Hinsichtlich der Einkommensteuer konnte sich die Bundesregierung nach monatelangen Verhandlungen auf ein jährliches Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro einigen. Davon ist jedoch rund ein Drittel verfassungsrechtlich geboten gewesen, um das Existenzminimum von Geringverdienern durch eine Anhebung des Grundfreibetrags zu sichern.
Derzeit ist ein als Referentenentwurf bezeichnetes Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Arbeitstitel) bekannt geworden, der sich dem Vernehmen nach noch in der Phase der Frühkoordinierung befindet. Nach der Gesetzesbegründung soll das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 langfristig zur Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzials beitragen. Mittels höherer Grund- und Kinderfreibeträge, der Anhebung des Kindergeldes sowie eines höheren Reichensteuersatzes, der in diesem Zusammenhang als Gegenfinanzierung fungiert, sollen sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen werden. Zudem sollen mit den vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die verfügbaren Einkommen der Steuerpflichtigen erhöht werden und die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrag einen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten. Subventionen sollen mit Augenmaß abgebaut werden, weshalb die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % und der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert werden soll. Zugleich soll der Versuch unternommen werden gezielt Arbeitsanreize zu setzen. Solche Anreize sollen u.a. durch die Anhebung der maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen gesetzt werden.
Ergänzend sind insbesondere die nachfolgenden steuerlichen Regelungen bzw. Regelungsbereiche hervorzuheben:
- Anhebung des Grundfreibetrags um 216 Euro von 12.348 Euro auf 12.564 Euro ab 1. Januar 2027 und weitere Anhebung um 336 Euro von 12.564 Euro auf 12.900 Euro ab 1. Januar 2028 (§ 32a EStG-E)
- Abklappen der 2. Progressionszone bis 70.600 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 32a EStG-E). Vorziehen der Reichensteuer von 277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45 % sowie Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47 % ab 280.000 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 32a EStG-E)
- Anhebung der Freibeträge für Kinder um 300 Euro von 9.756 Euro auf 10.056 Euro ab 1. Januar 2027 und Anhebung um weitere 180 Euro von 10.056 Euro auf 10.236 Euro ab 1. Januar 2028 (§ 32 EStG-E)
- Anhebung des Höchstbetrags bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
- Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte ab 1. Januar 2027 (§ 8 Abs. 3 EStG-E)
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro von 1.230 Euro auf 1.430 Euro ab 1. Januar 2027 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)
- Streichung des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 1. Januar 2027 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG-E)
- Streichung des Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Freibetrags für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben ab 1. Januar 2027 (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG-E)
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG-E und § 6 BKGG-E)
- Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E)
- Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer bei sog. Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG-E)
- Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von 5.000 Euro in eine Freigrenze von 1.000 Euro (§ 24 KStG-E, § 11 GewStG-E)
- Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E)
Dem Vernehmen nach ist die Union mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unzufrieden und strebt Nachbesserungen an. Insbesondere wird kritisiert, dass die vorgesehenen Steuersenkungen nicht genügen, um die Effekte der Kalten Progression auszugleichen. Die Pläne des Bundesfinanzministers wurden in der Presse u.a. auch vom Bund der Steuerzahler kritisiert. Entsprechend der Kritik hatte Klingbeil z.B. schon seine Pläne den Freibetrag steuerpflichtiger Vereine von 5.000 auf 1.000 Euro zu senken, verworfen. Bis ein fertiger Entwurf oder sogar das fertige Gesetz zur Einkommensteuerreform 2027 veröffentlicht wird, kann es also noch etwas dauern. Wir halten Sie natürlich wie gewohnt auf dem Laufenden.
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts
Am 7. August 2026 hat das BMF einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts veröffentlicht. Dieser enthält zahlreiche Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, welche vor allem mit Kasseneinnahmen in Verbindung stehen. Zu den zentralen Zielen gehören die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Neben diesen Zielen leistet der Entwurf einen Beitrag zur Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen im Koalitionsvertrag. Dazu gehören die Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, die Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.
Die papierhafte Belegausgabepflicht soll vollständig zum 1. Januar 2028 abgeschafft und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden. Zur Vermeidung unnötiger Bürokratie und eines unverhältnismäßigen Aufwands enthält § 146b AO-E Befreiungsmöglichkeiten sowohl für Einzelfälle aufgrund sachlicher Härte als auch in Form allgemeiner Ausnahmen, die durch Rechtsverordnung des BMF geregelt werden sollen. Einen ersten Diskussionsentwurf einer Verordnung zur Bestimmung von Ausnahmen zur Kassenpflicht nach § 146b AO hat das BMF zum besseren Verständnis ebenfalls veröffentlicht. Zeitnah nach der Verkündung des Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht soll das Verordnungsgebungsverfahren eingeleitet werden. Dabei ist eine erneute Beteiligung der Verbände im Rahmen einer Anhörung nach den Vorgaben der GGO vorgesehen
Des Weiteren enthält der Referentenentwurf weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Die Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenzen der Finanzbehörden auf Sachverhalte der Fälschung technischer Aufzeichnungen, die Daten elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 (KassenSichV) betreffen, dient der Reduzierung von Schnittstellen zwischen Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften und soll zu einem effizienteren Verfahren beitragen. Dies gelte umso mehr, da bei den Finanzbehörden ein größeres Wissen hinsichtlich dieser Daten vorhanden ist.
Notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung sind ebenfalls im Entwurf enthalten. Die Verbände hatten die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 13. August 2026.
Neues aus der Finanzverwaltung
Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027)
Das BMF hat am 4. August 2026 den Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2027 veröffentlicht. Die Lohnsteuer-Richtlinien entsprechen in Teilen nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand und bedürfen daher einer Überarbeitung. Die letzte umfassendere Anpassung erfolgte mit der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2023 vom 15. Dezember 2022 (BStBl. I Sondernummer 2/2022). Auf neuere Entwicklungen reagierte die Finanzverwaltung seither insbesondere durch den Erlass einheitlicher Verwaltungsgrundsätze nach § 21a des Finanzverwaltungsgesetzes in Form von BMF-Schreiben. Ungeachtet dessen kommt den Lohnsteuer-Richtlinien weiterhin eine erhebliche Bedeutung für die praktische Rechtsanwendung zu. Eine Aktualisierung ist daher erforderlich, um sie an zwischenzeitliche gesetzliche Änderungen, aktuelle Rechtsprechung, BMF-Schreiben sowie Beschlüsse von Bund und Ländern anzupassen. Zur besseren Übersicht hat das BMF eine Änderungsfassung veröffentlicht, aus der die Änderungen im Vergleich zu den Lohnsteuer-Richtlinien 2023 ersichtlich sind.
Aktuelle Rechtsprechung
EuGH soll Anforderungen an einer festen Niederlassung im digitalen Zeitalter klären
In unserem Urteil der Woche vom 7. Mai 2026 (V R 12/24) hat der BFH dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese betrifft die umsatzsteuerliche Beurteilung einer festen Niederlassung im Sinne von Art. 192a MwStSystRL. Konkret geht es um die Frage, ob eine im Inland belegene und weitgehend automatisiert arbeitende Trocknungsanlage bereits dann eine feste Niederlassung eines ausländischen Unternehmens begründen kann, wenn die Anlage von dessen ausländischem Unternehmenssitz aus ferngesteuert überwacht und gewartet wird und das vor Ort erforderliche Personal von einem Subunternehmer gestellt wird.
Dem Ausgangsverfahren liegt ein Streit zwischen einer deutschen Gemeinde und dem Finanzamt zugrunde. Die Gemeinde betrieb eine Kläranlage, deren Klärschlamm in den Streitjahren 2011 bis 2020 durch eine auf dem Gelände installierte Trocknungsanlage entwässert, getrocknet und anschließend entsorgt wurde. Betreiberin der Anlage war zunächst eine österreichische Kommanditgesellschaft und später eine ebenfalls in Österreich ansässige GmbH. Die Anlage arbeitete weitgehend automatisiert. Die Überwachung und Wartung erfolgten aus Österreich. Für die vor Ort erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere die Beschickung der Anlage, die Entnahme des getrockneten Klärschlamms sowie dessen Entsorgung, beauftragten die österreichischen Unternehmen eine deutsche Subunternehmerin. Die Rechnungen wurden unter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer erstellt.
Im Revisionsverfahren sieht der BFH nun unionsrechtlichen Klärungsbedarf. Nach Art. 196 MwStSystRL schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nur dann, wenn die Leistung von einem nicht im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird. Entscheidend ist daher, ob die österreichischen Unternehmen aufgrund der in Deutschland belegenen Trocknungsanlage über eine feste Niederlassung im Inland verfügten.
Der BFH weist darauf hin, dass eine feste Niederlassung nach der MwStVO grundsätzlich einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine personelle und technische Ausstattung voraussetzt. Im Streitfall bestehen jedoch Zweifel, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar verfügten die österreichischen Unternehmen über eine dauerhafte technische Infrastruktur im Inland. Fraglich ist jedoch, ob die personelle Ausstattung einer festen Niederlassung vorliegt, wenn eigenes Personal vor Ort nicht vorhanden ist und die erforderlichen Tätigkeiten ausschließlich durch Mitarbeiter eines selbständigen Subunternehmers ausgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine Anlage, die an der Erbringung einer Dienstleistung beteiligt ist, als feste Niederlassung angesehen werden kann, wenn die Überwachung und Wartung aus einem anderen Mitgliedstaat erfolgt und die vor Ort eingesetzten Arbeitskräfte ausschließlich dem Subunternehmer zuzuordnen sind. Darüber hinaus bestehen Zweifel, welche Anforderungen generell an die personelle Ausstattung einer festen Niederlassung zu stellen sind und ob die Nutzung fremden Personals hierfür ausreichen kann. Der BFH verweist dabei insbesondere auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung, wonach eine feste Niederlassung grundsätzlich eine personelle Ausstattung voraussetzt. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob dieses Verständnis angesichts zunehmender Automatisierung und Digitalisierung wirtschaftlicher Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt gilt. Gerade bei modernen Betriebsstrukturen werden technische Anlagen vielfach nahezu vollständig automatisiert betrieben, sodass menschliche Arbeitskräfte nur noch in geringem Umfang erforderlich sind.
Folglich hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Entscheidung vorgelegt. Die Entscheidung des EuGH dürfte über den konkreten Streitfall hinaus für die umsatzsteuerliche Beurteilung grenzüberschreitender Dienstleistungen von Bedeutung sein, insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen automatisierte Anlagen und das Personal von Subunternehmern bei der Bestimmung einer festen Niederlassung zu berücksichtigen sind.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung
Das BVerfG hat entschieden, dass die Nichtvorlage einer unionsrechtlichen Frage durch den BFH im Zusammenhang mit der Auslegung der Kapitalansammlungsrichtlinie (RL 2008/7/EG) und der Grunderwerbsteuer keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Nach Auffassung des BVerfG war die Auslegung und Anwendung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch den BFH weder offensichtlich unhaltbar noch willkürlich.
Bei der verfassungsgerichtlichen Kontrolle einer unterlassenen Vorlage an den EuGH prüft das BVerfG lediglich, ob das Fachgericht die unionsrechtliche Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise ausgelegt oder angewendet hat. Den Fachgerichten steht dabei ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Das BVerfG greift erst ein, wenn die äußersten Grenzen dieses Spielraums überschritten werden. Im vorliegenden Fall hatte sich der BFH mit der unionsrechtlichen Problematik der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf die Kapitalansammlungsrichtlinie auseinandergesetzt, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb aus seiner Sicht keine Vorlage erforderlich war. Der BFH ging von einem sogenannten „acte clair“ aus. Insbesondere bewertete er die Grunderwerbsteuer als Besitzwechselsteuer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b RL 2008/7/EG und damit als eine Steuer, die von der dort vorgesehenen Ausnahme erfasst wird.
Das BVerfG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass nicht jede mögliche Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Fachgericht die Vorlagepflicht grundlegend verkennt oder bewusst von der Rechtsprechung des EuGH abweicht, ohne die betreffende Frage vorzulegen. Eine solche offensichtlich unvertretbare Handhabung der unionsrechtlichen Vorgaben konnte das BVerfG im vorliegenden Fall nicht feststellen.
Darüber hinaus genügte die Verfassungsbeschwerde nach Auffassung des BVerfG nicht den erforderlichen Substantiierungsanforderungen. Die Beschwerdeführerin hatte nicht hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen der BFH die unionsrechtliche Vorlagepflicht in einer Weise gehandhabt haben sollte, die zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter begründet.
Die Entscheidung fügt sich damit in die gefestigte Rechtsprechung des BVerfG zur unionsrechtlichen Vorlagepflicht ein. Danach überprüft das BVerfG die Nichtvorlage an den EuGH nur darauf, ob sie willkürlich oder offensichtlich unhaltbar erscheint. Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt nur bei einer grundlegenden Verkennung der Vorlagepflicht in Betracht. Den Fachgerichten verbleibt hingegen ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Auslegung des Unionsrechts und insbesondere bei der Annahme eines „acte clair“ oder „acte éclairé“. Damit steht die Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG, in der die Schwelle für eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung der Vorlagepflicht hoch angesetzt wird.
Im Ergebnis sieht das BVerfG in der unterbliebenen Vorlage des BFH im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer und der Kapitalansammlungsrichtlinie keine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Missachtung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht und ordnet sich der aktuellen Rechtsprechung, wie die Early Tax Birds schon in der Ausgabe 21/2026 berichteten, ein. Die Entscheidung bestätigt damit die zurückhaltende verfassungsgerichtliche Kontrolle in Vorlagefragen und den Beurteilungsspielraum der Fachgerichte bei der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 20/25 (I R 59/12) | 15. April 2026 | Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen der Mindestbesteuerung |
| I R 21/25 (I R 36/18) | 15. April 2026 | Besteuerung des Abwicklungs- beziehungsweise Insolvenzzeitraums bei Kapitalgesellschaften |
| II R 27/23 | 17. Juni 2026 | Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks |
| II B 29/15 | 18. Januar 2016 | Bewertung von Miteigentumsanteilen – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. |
| V R 1/25 | 16. April 2026 | Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung |
| IX B 12/26 | 24. Juli 2026 | Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung der Sachaufklärungspflicht; richterliche Hinweispflicht; Darlegung der Zulassungsgründe bei einem auf mehrere Rechtsgründe gestützten Urteil |
| VIII B 80/25 | 30. Juli 2026 | Gesamtergebnis des Verfahrens |
| VIII B 47, 48/25 | 28. Juli 2026 | Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit |
| 2 BvR 1202/22 | 25. Juni 2026 | Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer für einen im Jahr 2000 angefallenen Veräußerungsgewinn |
| 2 BvR 886/21 | 2. Juli 2026 | Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Bemessung von Einkommensteuer 2012 für einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG und für einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG |