Veröffentlicht am 31. August 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

Ausgabe 33/2026: Von der Besteuerung der Kuh bis zum Zucker…

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 33/2026 (24.8.–30.8.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Steuerberater, Master of International Taxation (M.I.Tax), Dipl. Finanzwirt (FH)

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

ich bin gerade für einen Kurztrip in Dänemark. Ein schönes Land, freundliche Menschen, hervorragendes Essen und, wie ich jetzt gelernt habe, offenbar auch ein ziemlich innovatives Steuerrecht. Denn während man sich hierzulande noch darüber streitet, wie die nächste Steuerreform aussehen soll, ist Dänemark schon einen Schritt weiter. Ab 2030 sollen dänische Viehhalter für die Methanemissionen ihrer Kühe, Schweine und Schafe zahlen. Rund 40 Euro pro Tonne CO₂-Äquivalent sollen zunächst fällig werden, bis 2035 soll der Bruttosatz auf rund 100 Euro steigen. Da bekommt der Begriff „Steuerpflichtiger“ plötzlich eine ganz neue Bedeutung. Bisher mussten wir uns vor allem mit Arbeitnehmern, Unternehmern und Kapitalgesellschaften beschäftigen. Künftig könnte man im Zweifel auch einmal beim Rind im Stall nachfragen, ob die Kuh-Emissions-Voranmeldung richtig abgegeben wurde.

Ganz so einfach ist es natürlich nicht. Die Abgabe ist Teil eines größeren dänischen Klimapakets und soll vor allem eine Lenkungswirkung entfalten. Und bemerkenswert ist vor allem, dass die Einführung dort weitgehend ohne die aus Deutschland bekannten Traktorenproteste ausgekommen ist. Was uns das für Deutschland lehrt? Vielleicht zunächst einmal, dass die Kreativität des Gesetzgebers bei der Suche nach neuen Bemessungsgrundlagen offenbar noch lange nicht erschöpft ist. Und wer weiß. Vielleicht sitzen wir irgendwann bei einem Steuerseminar und diskutieren nicht mehr nur über Liebhaberei, Betriebsaufspaltung und verdeckte Gewinnausschüttungen, sondern über die Frage, ob die Kuh ihren Methanausstoß eigentlich als Betriebsausgabe geltend machen kann. Bis dahin genießen wir in Dänemark lieber noch die steuerfreie Zeit. Zumindest für die Kühe.

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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Diskussionen der Bundesregierung zu den Details einer Zuckersteuer

Bereits in den am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckwerten zum Bundeshaushalt 2027 und zum Finanzplan bis 2030 wurde die Einführung einer Zuckerabgabe ab 2028 als Konsolidierungsmaßnahme angekündigt. Diese Absicht wurde im zeitgleich verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz konkretisiert. Danach sollte ab 2028 im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke eingeführt werden. Ein Eckpunktepapier aus dem BFH zu dieser Zuckersteuer hat vergangene Woche zu erheblichen politischen Diskussionen geführt, da dies auch eine Zuckersteuer auf nicht zuckerfreie Getränke vorsah. Nach viel Gegenwind wurden die diesbezüglichen Pläne zur Ausweitung allerdings nun wieder verworfen.

Neues aus der Finanzverwaltung

Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Abs. 3 Satz 4 EStG

Mit Schreiben vom 27. August 2026 hat das BMF die Vordrucke und Anleitungen zur standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG für das Jahr 2026 bekannt gegeben. Hierzu gehören insbesondere die Anlage 13a sowie die Vordrucke für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften.

Aktuelle Rechtsprechung

Zahlungen an einen Dritten als Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

In unserem Urteil der Woche vom 17. Juni 2026 (II R 1/24) hat der BFH wichtige Grundsätze zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Zahlungen an Dritte bestätigt. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung an einen Dritten als Gegenleistung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG anzusehen ist und damit die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer erhöht.

Dem Verfahren lag eine umfangreiche Grundstücksentwicklung zugrunde. Hintergrund des Falls war ein jahrelanger Streit um ein größeres Areal, das ursprünglich von mehreren Projektgesellschaften erworben worden war, um dort ein bestimmtes Bauvorhaben umzusetzen. Der Verkäufer hatte sich für diesen Fall ein Wiederkaufsrecht gesichert. Als sich das ursprüngliche Vorhaben zerschlug, machte der Verkäufer dieses Recht geltend. Zwischen den Beteiligten führte dies zu mehreren zivilrechtlichen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Wiederkaufs- und Ankaufsrechten. Dadurch war über Jahre hinweg ungeklärt, wem die maßgeblichen Rechte an den Grundstücken zustanden. Schließlich fand sich ein neuer Investor, der Teile des Areals erwerben wollte. Im Zuge der vertraglichen Neuordnung zahlte er an die ursprünglichen Käufer eine Kompensation in Millionenhöhe dafür, dass diese ihre etwaigen Ansprüche an dem Grundstück aufgaben und die Zivilprozesse für erledigt erklärten. Das Finanzamt behandelte die Kompensationszahlung als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG gehören auch Leistungen an andere Personen als den Veräußerer zur Gegenleistung, wenn diese dafür auf den Erwerb eines Grundstücks verzichten. Das FG Berlin-Brandenburg gab der dagegen gerichteten Klage jedoch statt. Es sah nicht als erwiesen an, dass die ursprünglichen Käufer tatsächlich noch in der Lage und willens gewesen wären, das Eigentum am Grundstück zu erlangen und ließ die Zahlung deshalb außen vor. Aufgrund der offenen zivilrechtlichen Streitlage könne dies nicht festgestellt werden.

Der BFH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück. Dabei bestätigte der Senat inhaltlich seine bisherige Rechtsprechung. Zahlungen an einen Dritten sind nur dann Gegenleistung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn sich dieser Dritte in einer derart starken Rechtsposition befindet, dass er den Grundstückserwerb tatsächlich verhindern könnte und der Käufer seine Zahlung in Kenntnis genau dieser Verhältnisse leistet. Nach Auffassung des BFH genügt es nicht, wenn ein Dritter den Grundstückserwerb lediglich erschweren oder verzögern kann. Entscheidend ist vielmehr, ob eine durchsetzbare Erwerbsposition besteht. Da das FG sich bei seiner Einschätzung im Wesentlichen darauf beschränkt hatte, den Verfahrensstand der zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen wiederzugeben und festzustellen, dass deren Ausgang offengewesen sei, fehlt entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eine eigene, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung darüber, ob der Verkäufer sein Wiederkaufsrecht wirksam ausgeübt hatte. Übernimmt ein Finanzgericht Feststellungen aus anderen Verfahren, etwa aus einem Zivilprozess, muss aus dem Urteil erkennbar werden, dass es sich hierzu eine eigene, selbständige Überzeugung gebildet hat. Ein bloßes Referieren fremder Verfahrensstände genügt nicht.

Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BFH, dass auch eine sehr hohe Kompensationszahlung für sich genommen keine starke Rechtsposition des Zahlungsempfängers belegt. Aus der Höhe einer Vergleichs- oder Abfindungszahlung kann daher nicht automatisch auf eine grunderwerbsteuerlich relevante Gegenleistung geschlossen werden. Für die Praxis bedeutet das Urteil vor allem, dass FGs sich bei der Beurteilung, ob ein Dritter im grunderwerbsteuerlichen Sinne „verzichtet“ hat, nicht auf die bloße Übernahme fremder Verfahrensergebnisse zurückziehen, wenn diese selbst keinen eindeutigen Ausgang genommen haben. Sie müssen den zugrundeliegenden Sachverhalt eigenständig aufklären und bewerten. Für betroffene Unternehmen, die im Rahmen komplexer Grundstücksprojekte Ausgleichszahlungen an Dritte mit ungeklärter Rechtsposition leisten, bleibt damit im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang solche Zahlungen der Grunderwerbsteuer unterliegen.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II B 41/25 27. Mai 2026 Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim – Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt
V R 26/24 7. Mai 2026 Zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Umsatzsteuer in Erstattungsfällen
V R 16/24 16. April 2026 Ist-Besteuerung und Betriebsvermögensvergleich
VI R 19/24 ​24. Juni 2026 Versorgungsbeginn im Falle der internen Teilung
VI R 29/24 11. Juni 2026 Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß
VIII R 38/23 ​23. Juni 2026 Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG
III B 48/19 10. September 2019 Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage im Hinblick auf eine Revisionszulassung – Typisierungs-/Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers – Ausgestaltung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
VIII B 51/25 11. August 2026 Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile über die Nichtigkeit von Steuerbescheiden

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