Ausgabe 34/2026: Steuerberatung als Nebenberuf?
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 34/2026 (31.8.–6.9.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wir hatten das Urteil des BFH vom 21. April 2026, VIII R 26/23, selbstredend in der Rechtsprechungsübersicht unserer Newsletter-Ausgabe 27/2026 aufgelistet, aber Sie haben es vermutlich im Kleingedruckten überlesen und nun bin ich durch Zufall nochmals darüber gestolpert, weil der (einzige) Leitsatz einfach zum Weiterlesen zwingt. Dieser lautet: „Steuerlich anzuerkennende Verluste aus einer selbständigen, im Nebenberuf betriebenen Tätigkeit als Steuerberater können im Einzelfall vorliegen, wenn es der Steuerpflichtige mit nachvollziehbarer Begründung ablehnt, bis zu seiner Pensionierung im Hauptberuf Maßnahmen zur Steigerung der Rentabilität zu ergreifen, und wenn es wegen der objektiv geringen Höhe der Verluste möglich erscheint, dass er den aufgelaufenen Gesamtverlust nach seiner Pensionierung innerhalb weniger Jahre vollständig ausgleichen und von da an Gewinne erzielen wird.“ Da drängt sich ganz unbescheiden die Frage auf: Wie ist das möglich? Wie ist es möglich, in der heutigen Zeit als Steuerberater Verluste zu schreiben (und sei es „nur“ nebenberuflich)? Natürlich – unsere Branche leidet am Honorardruck, an der Komplexität, an der wirtschaftlichen Schieflage vieler Unternehmen, an der Work-Life-Balance der Mitarbeitenden, an der Digitalisierung, und und und. Aber dauerhafte Verluste? Erstaunlich. Erstaunlich auch das Urteil des BFH, zumindest ist es doch sehr großzügig für den Berufskollegen ausgegangen. Natürlich gibt es keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach Verluste nur für einen begrenzten Zeitraum anerkannt werden dürfen und dass die Gewinnprognose über die Totalperiode nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezogen werden darf. Aber ein Steuerberater, der seine Finanzen über mehr als 20 Jahre nicht im Griff hat und den der Beruf dazu nötigt, seinen Lebensunterhalt offenbar aus anderen Einkunftsquellen zu bestreiten, das ist doch auch bedenklich. Zu weit treiben sollte der Berufskollege es übrigens nicht: Die Zulassung als Steuerberater ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes zu widerrufen, wenn sich ein Steuerberater im Vermögensverfall befindet und die Interessen der Mandanten gefährdet sind. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht berichtet, aber am Ende kann es auch nur ein kleiner Schritt sein, der das Fass zum überlaufen bringt. In diesem Sinne: Ich wünsche dem Berufskollegen wenigstens immer eine Handbreit Wasser unterm Kiel!
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
- Aktuelle Gesetzgebung »
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- Aktuelle Rechtsprechung »
Aktuelle Gesetzgebung
Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Nachdem wir bereits in den letzten Wochen vom geplanten Einkommensteuerreformgesetz 2027 berichtet haben, ist es nun offiziell. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf vorgelegt. Trotz Kritik, die zuletzt selbst aus den Reihen der Regierungskoalition an dem Entwurf geäußert wurde, hat das Bundeskabinett diesen Entwurf am 2. September 2026 im Wesentlichen unverändert verabschiedet. Kritisiert wurde unter anderem, dass die kalte Progression nicht ausgeglichen wird und die geplante Anhebung im Bereich der sogenannten „Reichensteuer“ vor allem Personengesellschaften belastet. Es bleibt daher offen, ob und in welchem Umfang die Koalition im weiteren parlamentarischen Verfahren noch Änderungen an der Einkommensteuerreform vornehmen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Neues aus der Finanzverwaltung
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV; Anlage EÜR 2026
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 01. September 2026 die Vordrucke zur Anlage EÜR 2026 sowie die dazugehörigen Formulare für Sonder- und Ergänzungsrechnungen bei Mitunternehmerschaften einschließlich der aktualisierten Ausfüllanleitungen veröffentlicht. Steuerpflichtige und Berater können sich damit frühzeitig auf die Anforderungen für die Gewinnermittlung im Jahr 2026 vorbereiten.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
EU-Arbeitsgruppe tagt zum DAC-Recast
Die Arbeitsgruppe des Rates für Steuerfragen (Direkte Besteuerung) trat am 4. September 2026 zusammen, um die Verhandlungen über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) fortzusetzen. Der Neufassungsvorschlag der Kommission würde die Regelungen von DAC1 bis DAC9 konsolidieren und gezielte Änderungen vornehmen, die auf eine Vereinfachung und Verbesserung des bestehenden Rahmens abzielen (wir berichteten). Dazu gehören Änderungen der Meldepflichten nach DAC6, der Plattformmeldepflichten nach DAC7, der Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dem Country-by-Country-Reporting und Säule 2 (Pillar Two) sowie der Behandlung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses (Legal Professional Privilege). Nach der vorläufigen Tagesordnung werden die Vertreter der Mitgliedstaaten einen vom Ratsvorsitz am 26. August 2026 vorgelegten Kompromisstext prüfen und einen Meinungsaustausch über die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDPS) führen. Der Kompromisstext deutet darauf hin, dass die Beratungen im Rat inzwischen über die anfängliche Vorstellung des Vorschlags hinausgegangen sind und nun mögliche Änderungen des Entwurfs erörtert werden.
Öffentliche Anhörung zu Steuerfragen
Der Unterausschuss für Steuerfragen (FISC) des Europäischen Parlaments wird heute, am 7. September 2026, zwei öffentliche Anhörungen zu Steuerthemen abhalten. Gegenstand der Beratungen sind die steuerpolitischen Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten sowie die Wirksamkeit des EU-Rahmens zur Bekämpfung von Mehrwertsteuer- und Zollbetrug.
Im Rahmen der FISC-Anhörung zum Thema „Steuerliche Entwicklungen in den EU-Mitgliedstaaten: Wie Steuerpolitik oder Steuercompliance verbessert werden können“ wird die Europäische Kommission ihren jährlichen Steuerbericht vorstellen. Die Diskussion wird sich mit dem Zusammenhang zwischen steuerlichen Anreizen und politischen Zielsetzungen befassen, einschließlich Anreizen zur Erwerbstätigkeit sowie steuerlichen Maßnahmen, die im Rahmen des Clean Industrial Deal eingeführt wurden. Darüber hinaus werden die Abgeordneten erörtern, ob die nationalen Steuersysteme ausreichend gerecht, einfach und widerstandsfähig ausgestaltet sind. Die Anhörung wird untersuchen, wie die Ausgestaltung steuerlicher Vorschriften, die Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltungen, die Durchsetzungspraxis, das Vertrauen der Öffentlichkeit sowie weitergehende sozioökonomische Faktoren die Steuerehrlichkeit und die Einhaltung steuerlicher Pflichten beeinflussen. Ebenfalls wird heute der FISC gemeinsam mit dem Ausschuss für Haushaltskontrolle sowie dem Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz eine Anhörung zum Thema Bekämpfung von Mehrwertsteuer- und Zollbetrug durchführen. Die gemeinsame Anhörung wird sich damit befassen, wie organisierte kriminelle Gruppen den Binnenmarkt durch Mehrwertsteuer- und Zollbetrug ausnutzen und wie Verdachtsfälle wirksamer erkannt, untersucht und weiterverfolgt werden können. Darüber hinaus werden die Rückgewinnung entgangener EU-Einnahmen sowie mögliche Verbesserungen der europäischen Betrugsbekämpfungsarchitektur erörtert. An der Diskussion werden voraussichtlich Vertreter der Europäischen Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft sowie nationaler Behörden teilnehmen.
Aktuelle Rechtsprechung
Verspätungszuschlag bei Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung im Klageverfahren
In unserem Urteil der Woche vom 7. Mai 2026 (V R 35/24) hat der BFH entschieden, dass ein Verspätungszuschlag auch dann rechtmäßig festgesetzt werden kann, wenn sich später herausstellt, dass dem Steuerpflichtigen keine Steuernachzahlung, sondern eine Steuererstattung zusteht. Die Entscheidung schafft mehr Klarheit für die Anwendung des § 152 AO und unterstreicht die Bedeutung der fristgerechten Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten. Im Streitfall hatte eine Gesellschaft für die Jahre 2016 bis 2018 keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte für das Jahr 2018 eine Umsatzsteuerzahllast sowie einen Verspätungszuschlag in Höhe von 325 Euro fest. Erst im Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren reichte die Gesellschaft die erforderliche Umsatzsteuererklärung ein. Dabei ergab sich entgegen der ursprünglichen Schätzung kein Nachzahlungsbetrag, sondern ein Vorsteuerüberschuss zugunsten der Klägerin.
Das Finanzamt folgte den nachgereichten Angaben schließlich und setzte die Umsatzsteuer erklärungsgemäß fest. Da nunmehr ein Erstattungsfall vorlag, konnte die Festsetzung des Verspätungszuschlags nicht länger auf den gesetzlichen Pflichtfall nach § 152 Abs. 2 AO gestützt werden. Stattdessen traf das Finanzamt eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO und hielt an dem bereits festgesetzten Zuschlag fest. Das FG Berlin-Brandenburg gab der Klage zunächst statt. Nach seiner Auffassung hätte das Finanzamt berücksichtigen müssen, dass die Klägerin durch die verspätete Abgabe keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt habe. Außerdem sei die wirtschaftliche Belastung durch den Zuschlag in die Ermessensentscheidung einzubeziehen gewesen. Der BFH widersprach dieser Sichtweise und hob das Urteil des FG auf. Nach Ansicht des Gerichts war die Festsetzung des Verspätungszuschlags ermessensfehlerfrei. Zwar sei aus dem ursprünglichen Nachzahlungsfall später ein Erstattungsfall geworden. Dies stehe einer Festsetzung jedoch nicht entgegen, wenn die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübe. Besonders hervorzuheben ist die Klarstellung des BFH, dass ein fehlender wirtschaftlicher Vorteil des Steuerpflichtigen kein entscheidendes Kriterium für die Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist. Der Gesetzgeber habe bewusst vorgesehen, dass Verspätungszuschläge auch in Erstattungsfällen festgesetzt werden können. Daher könne die Tatsache, dass dem Steuerpflichtigen durch die verspätete Erklärung kein Liquiditätsvorteil entstanden ist, nicht gegen die Festsetzung sprechen.
Zudem stellte der BFH klar, dass der Verspätungszuschlag nicht lediglich der Abschöpfung finanzieller Vorteile dient. Er hat vielmehr einen repressiven und präventiven Charakter. Zum einen sanktioniert er die Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten, zum anderen soll er Steuerpflichtige zu einer künftig fristgerechten Abgabe ihrer Steuererklärungen anhalten. Dieser Druckmittelcharakter besteht nach Auffassung des Gerichts auch nach der Neuregelung des § 152 AO fort. Auch die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen müsse nicht regelmäßig im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe bewusst einen Mindestverspätungszuschlag von 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung vorgesehen. Maßgeblich für die Höhe des Zuschlags ist damit insbesondere die Dauer der Fristüberschreitung, die der Steuerpflichtige selbst beeinflussen kann.
Für die Praxis bestätigt die Entscheidung die strenge Linie der Rechtsprechung bei verspätet abgegebenen Steuererklärungen. Steuerpflichtige können sich künftig nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Steuererstattung festgesetzt wurde oder dem Fiskus kein finanzieller Nachteil entstanden ist. Entscheidend bleibt die Verletzung der gesetzlichen Erklärungspflicht. Wer Steuererklärungen wiederholt oder über längere Zeit verspätet einreicht, muss daher auch in Erstattungsfällen mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| X R 27/23 | 3. Juni 2026 | Beiträge der Eltern an einen Förderverein der Schule ihres Kindes als Schulgeld im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG |
| IX B 34/26 | 21. August 2026 | Überpfändung von Geldforderungen |
| X B 28/25 | 14. August 2026 | Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung |
| T-413/25 – Peckeger | 2. September 2026 | Vorabentscheidungsersuchen – Mehrwertsteuer |