Ausgabe 35/2026: Darauf ein Glas Champagner…
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 35/2026 (7.9.–13.9.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
haben Sie noch Champagner im Keller? Es wäre jetzt vielleicht ein guter Zeitpunkt, einmal nachzuschauen. Denn die Bundesregierung arbeitet offenbar daran, dass wir uns den kleinen Luxus künftig etwas genauer überlegen. Im Wahlkampf war schließlich viel von Entlastungen, einem Politikwechsel und davon die Rede, dass die Bürger und Unternehmen nicht noch stärker zur Kasse gebeten werden sollen. Inzwischen sieht die Sache zumindest bei einigen Verbrauchsteuern etwas anders aus. Die Tabaksteuer soll ab 2027 in mehreren Schritten steigen, bei Spirituosen und Alkopops sind ebenfalls höhere Steuern geplant und auch bei Kryptowerten soll die Besteuerung angepasst werden. Nun könnte man natürlich sagen, dass Wahlkampf und Regierungshandeln zwei verschiedene Dinge sind. Und fairerweise muss man der Bundesregierung zugutehalten, dass sie mit den zusätzlichen Einnahmen auch einiges finanzieren und den Haushalt konsolidieren will. Vielleicht wird also tatsächlich alles besser. Nur scheint der Weg dorthin zunächst einmal etwas teurer zu werden. Für uns Steuerrechtler hat das immerhin einen Vorteil. Es bleibt spannend. Und für alle anderen bleibt die Hoffnung, dass die zusätzlichen Milliarden irgendwann tatsächlich dort ankommen, wo sie für Wachstum, Investitionen und einen zukunftsfähigen Staat gebraucht werden. Bis dahin gilt vielleicht eine neue steuerpolitische Grundregel. Wenn schon nicht alles besser wird, dann sollte man wenigstens hoffen, dass es nicht schlechter schmeckt. Wobei selbst der Champagner dafür künftig etwas teurer werden könnte.
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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Aktuelle Gesetzgebung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Außenprüfung (Außenprüfungsordnung – ApO) wurde am 9. September 2026 im BStBl. I 2026 S. 1061 veröffentlicht. Sie tritt damit am 10. September 2026 in Kraft und setzt nach § 39 ApO die bisherige Betriebsprüfungsordnung (BPO 2000) vom 15. März 2000 außer Kraft. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2730) wurden in der Abgabenordnung die gesetzlichen Vorschriften zur Außenprüfung teilweise geändert. Aufgrund dessen erfolgte eine Anpassung der BPO an die neuen gesetzlichen Regelungen. Ziel der Änderungen war die Außenprüfung zu beschleunigen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Außenprüfungsstellen der Länder und des BZSt zu verbessern. Wir berichteten Ihnen hierzu bereits in unseren Ausgaben 12/2026 und 27/2026.
BMF-Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen
Das BMF arbeitet derzeit an einem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen. Danach sollen Einnahmen aus bestimmten Kryptowerten, wie z. B. Bitcoin und Ether, zukünftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden. Aufgrund ihrer spekulativen Nutzung, der hohen Liquidität und ihrer fehlenden Abnutzung sind sie nach Auffassung des BMF mit Wirtschaftsgütern i. S. d. § 20 EStG vergleichbar. Als Folge wäre 25% Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag von den inländischen Kryptowerte-Dienstleistern und –Betreibern einzubehalten. Die derzeit geltende Steuerbefreiung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Gewinne aus Kryptowerten nach einer Haltefrist von einem Jahr soll entfallen. Die Neuregelung soll für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte Kryptowerte gelten. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2028 vorgesehen, damit die Dienstleister und Betreiber genügend Zeit haben die technischen Verfahren einzuführen. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die unter dem Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen bleiben steuerfrei. Dies würde zukünftig ebenfalls für Gewinne aus Kryptowerten gelten. Vorteilhaft wäre, dass Gewinne und Verluste aus Kryptogeschäften verrechnet werden könnten. Das BMF rechnet im Jahr 2028 mit einem Steueraufkommen von 160 Millionen Euro. Die Einnahmen sollen in den Folgejahren steigen und 2030 bei 350 Millionen Euro liegen. Kritik kommt insbesondere von Anlegervertretern. Sie sehen vor allem langfristig orientierte Investoren durch den Wegfall der bisherigen Haltefrist belastet. Zudem bestehen praktische Herausforderungen bei der steuerlichen Erfassung von Kryptowerten, insbesondere wenn Anleger mehrere Wallets und Handelsplattformen nutzen.
Gesetz zum Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des DBA mit Albanien
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vom 4. September 2026 zur Umsetzung des am 9. Juni 2026 unterzeichneten Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien bekanntgegeben. Mit dem Änderungsprotokoll sollen insbesondere internationale Standards aus dem BEPS-MLI zur Bekämpfung von Steuervermeidung und Abkommensmissbrauch umgesetzt werden. Vorgesehen sind unter anderem eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsklausel sowie weitere Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens.
Anhebung der Alkoholsteuer um 20%
Mit dem Gesetzentwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes vom 7. September 2026 sollen umfassende Maßnahmen zur strukturellen Konsolidierung des Bundeshaushalts umgesetzt werden. Dazu ist vorgesehen, die Alkoholsteuer sowie die Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer um jeweils 20 % anzuheben. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die Maßnahmen bereits im kommenden Jahr Mehreinnahmen von rund 380 Millionen Euro für den Bundeshaushalt generieren. Für 2028 werden zusätzliche Einnahmen von etwa 455 Millionen Euro erwartet.
Erhöhung der Tabaksteuer
Neben der Alkohol-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Alkopopsteuer soll ebenfalls die Tabaksteuer angehoben werden. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom 7. September 2026 plant die Bundesregierung eine regelmäßige jährliche Erhöhung der Steuer auf Tabakprodukte über einen Zeitraum von vier Jahren, welche ab dem 1. Januar 2027 beginnen soll. Dadurch werden bereits im kommenden Jahr zusätzliche Steuereinnahmen von rund 756 Millionen Euro erwartet. Bis 2030 sollen die Mehreinnahmen auf rund 3,6 Milliarden Euro anwachsen. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Die Anhebung der Tabaksteuer sei Teil der am 29. April 2026 beschlossenen Konsolidierungsmaßnahmen für den Bundeshaushalt und solle zugleich einen Beitrag zum Gesundheitsschutz leisten und den Tabakkonsum bei Jugendlichen und Erwachsenen nachhaltig verringern.
Neues aus der Finanzverwaltung
Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen
Das BMF hat mit Schreiben vom 4. September 2026 in Abstimmung der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Arbeitsfreistellungen und sonstige arbeitsvertragsbezogene Zusatzleistungen Stellung genommen. Im Fokus steht die Abgrenzung zwischen Verpflichtungen, die noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfüllen sind, und solchen, die erst nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen entstehen. Bis zum vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllende Verpflichtungen können in der Steuerbilanz grundsätzlich nicht passiviert werden, da während des Schwebezustandes die widerlegbare Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertmäßig ausgleichen. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Erfüllungsrückstände gestört ist. Für ungewisse Verpflichtungen, die nach dem vertraglich festgelegten Ende der Arbeitsleistungen zu erfüllen sind, sind bei Vorliegen der wirtschaftlichen Verursachung sowie der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme Rückstellungen zu passivieren. Das Schreiben geht zudem auf Einzelfälle, wie z. B. auf Zuwendungen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums, Arbeitsfreistellungen unter Fortzahlung von Arbeitslohn, Altersteilzeitvereinbarungen oder Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, ein. Das Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 16. Oktober 1984 zu Rückstellungen für Vorruhestandsleistungen und vom 11. November 1999 zu Rückstellungen für Vergütungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen werden aufgehoben.
Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Wohnungsbauprämie
Am 9. September 2026 hat das BMF die neuen amtlichen Vordruckmuster für die Beantragung der Wohnungsbauprämie 2026 für Bausparbeiträge und für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG veröffentlicht. Neben den offiziellen Formularen wurden auch die dazugehörigen Erläuterungen bekannt gegeben. Künftig können die Anträge der Wohnungsbauprämie für Bausparbeiträge weiterhin in Papierform, aber auch elektronisch eingereicht werden, sofern die jeweilige Bausparkasse ein entsprechendes digitales Antragsverfahren anbietet. Zudem wird klargestellt, dass maschinell erstellte Anträge zulässig sind, wenn sie sämtliche Angaben vollständig und in der gleichen Reihenfolge enthalten. Die neuen Vordruckmuster werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Arbeiten am Tax Omnibus schreiten voran
In der vergangenen Woche setzten die zuständigen EU-Gremien am 3. und 4. September ihre Beratungen über das Paket der Europäischen Kommission zur Steuervereinfachung fort. Dabei standen der „Omnibus-Rechtsakt zur direkten Besteuerung“ (Direct Taxation Omnibus) sowie die Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC) im Mittelpunkt. Am 3. September führte die Arbeitsgruppe für Vereinfachungsfragen ihren Meinungsaustausch über den Omnibus-Rechtsakt zur direkten Besteuerung fort. Der Kommissionsvorschlag sieht Änderungen an mehreren bestehenden EU-Richtlinien im Bereich der direkten Steuern vor – darunter die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie, die Fusionsrichtlinie sowie die Streitbeilegungsrichtlinie. Ziel ist es unverändert, den Befolgungsaufwand zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen sowie Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zu fördern. Über die in der Sitzung geäußerten Standpunkte wurde bislang kein öffentlicher Bericht veröffentlicht. Unabhängig davon trat am 4. September die Ratsarbeitsgruppe „Steuerfragen“ zusammen, um den Kompromisstext des Ratsvorsitzes zur DAC-Neufassung zu prüfen und die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu erörtern. Der EDSB unterstützt zwar das Ziel einer Konsolidierung des DAC-Rahmens, empfiehlt jedoch, das Kriterium der „absehbaren Relevanz“ als maßgebliche Bedingung für den Informationsaustausch beizubehalten. Zudem plädiert er für eine Klarstellung hinsichtlich der Bestimmung des empfangenden Mitgliedstaats sowie für eine Stärkung der Rückmeldemechanismen, damit sowohl systemische Probleme bei der Datenqualität als auch Fehler, die einzelne Steuerpflichtige betreffen, angegangen werden können. Darüber hinaus vertritt der EDSB die Auffassung, dass der Zugriff auf Finanz- und Geldwäsche-Datenbanken weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sein muss, dass statistische Auswertungen auf anonymisierten oder aggregierten Daten beruhen sollten und dass Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen direkt in der Richtlinie selbst festgelegt werden müssen.
Arbeiten am neuen Zollkodex schreiten voran
Der Rat der Europäischen Union hat am 3. September seinen Standpunkt in erster Lesung zum neuen Zollkodex der Union angenommen und damit die umfassendste Reform des EU-Zollsystems seit Jahrzehnten vorangetrieben. Es wird erwartet, dass das Europäische Parlament dem vereinbarten Text noch im September zustimmt, bevor dieser unterzeichnet und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Der neue Zollkodex sieht die Einrichtung einer zentralen EU-Zolldatenplattform vor, über die Unternehmen zollrelevante Informationen übermitteln, sowie die Gründung einer EU-Zollbehörde mit Sitz in Lille, die ihre Tätigkeit im Jahr 2027 aufnehmen soll. Zudem wird ein „Trust and Check“-Status für Wirtschaftsbeteiligte eingeführt: Unternehmen, die den Zollbehörden umfassenden Zugang zu ihren Lieferkettendaten gewähren, profitieren dabei von vereinfachten Verfahren. Gemäß den neuen Vorschriften gelten E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten, die Waren in die EU verkaufen, als Importeur; sie sind somit für die Zollformalitäten, die Einhaltung der EU-Produktanforderungen sowie die Entrichtung der entsprechenden Abgaben verantwortlich. Schwere Verstöße können finanzielle Sanktionen von bis zu 6 % des jährlichen Importwerts des Betreibers, den Entzug von Zollvergünstigungen oder Beschränkungen des Zugangs zu Online-Plattformen nach sich ziehen.
Update der EU-Blacklist wird erwartet
Die Gruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ des Rates trat am 8. September zusammen, um die Vorbereitungen für die nächste Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete aufzunehmen. Der vorläufigen Tagesordnung zufolge wollte die Untergruppe die Situation der derzeit in Anhang I und Anhang II aufgeführten Gebiete prüfen und einen Berichtsentwurf der Gruppe an den Rat zur anstehenden Aktualisierung erörtern. Zudem befasste sich die Gruppe mit der Überwachung der tatsächlichen Auswirkungen einzelner Steuermaßnahmen sowie mit ihrem Arbeitsprogramm unter dem irischen Vorsitz. Es handelte sich um eine vorbereitende Sitzung; eine Entscheidung über die Aufnahme einzelner Gebiete in die Liste oder deren Streichung daraus ist in diesem Stadium nicht zu erwarten. Die Untergruppe wurde außerdem über den Rücktritt des Vorsitzenden der Gruppe „Verhaltenskodex“ informiert und das Verfahren zur Wahl eines Nachfolgers erörtert. Die Sitzung der gesamten Gruppe „Verhaltenskodex“ ist für den 22. September angesetzt.
OECD veröffentlicht Bericht über „Tax Policy Reforms 2026“
Die OECD hat am 8. September ihren Bericht „Tax Policy Reforms 2026“ veröffentlicht. Die jährliche Publikation vergleicht Steuerreformen, die im Laufe des Jahres 2025 in 92 Rechtsgebieten eingeführt oder angekündigt wurden, und untersucht die wesentlichen Trends, die die nationalen steuerpolitischen Entscheidungen prägen. Der diesjährige Bericht beleuchtet, wie Regierungen versuchen, öffentliche Dienstleistungen, soziale Sicherungssysteme, Investitionen und sonstige Ausgaben vor dem Hintergrund eines verlangsamten Wirtschaftswachstums und steigender Staatsverschuldung zu finanzieren. Er vergleicht Entwicklungen in den Bereichen Unternehmens- und Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Verbrauchsteuern, Umweltsteuern sowie Vermögens- und Immobiliensteuern. Der Bericht gibt einen umfassenden Aufschluss über die Richtung der internationalen Steuerpolitik, die über die Arbeiten der OECD zur „Zwei-Säulen-Lösung“ hinausgeht. Die vergleichenden Ergebnisse sind besonders relevant für die anhaltende Debatte darüber, wie Regierungen Einnahmen erzielen und Investitionen fördern und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Fairness ihrer Steuersysteme verbessern können.
Aktuelle Rechtsprechung
Keine eidesstattliche Versicherung von datenschutzrechtlichen Auskünften einer Finanzbehörde
Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 30. Juni 2026 (IX R 2/25) mit der Frage, ob eine betroffene Person von einer Finanzbehörde verlangen kann, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten DSGVO-Auskunft an Eides statt zu versichern. Dem Verfahren lag die Klage eines Steuerpflichtigen zugrunde, der von einer Finanzbehörde Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO und die Übersendung von Kopien der Daten verlangt hatte. Nachdem die Behörde die beantragte Auskunft erteilt hatte, begehrte der Kläger zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung über deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Behörde lehnte dies ab. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim FG und machte neben dem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.500 Euro sowie verschiedene Feststellungsbegehren wegen angeblicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben geltend. Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 12. Februar 2025 (16 K 16076/23) ab. Die Schadenersatzklage sei unzulässig, da der Kläger einen solchen Anspruch nicht zuvor bei der Beklagten geltend gemacht habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Rechte mittels Leistungsklage zu verfolgen. Die Klage auf eidesstattliche Versicherung sei unbegründet, da hierfür eine Anspruchsgrundlage fehle.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH stellte zunächst klar, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO grundsätzlich bereits vor Klageerhebung gegenüber der Finanzbehörde geltend gemacht werden müsse und keine Beschwer vorliege. Die besonderen Regelungen der DSGVO änderten an den verfahrensrechtlichen Anforderungen der FGO nichts. Insbesondere sah der BFH keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz oder das Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Die erhobene Feststellungsklage blieb ebenfalls erfolglos. Nach Auffassung des BFH fehlte es bereits am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Kläger hätte seine vermeintlichen Rechte durch eine Leistungs- bzw. Verpflichtungsklage verfolgen können. Die Feststellung angeblicher DSGVO-Verstöße könne nicht losgelöst von den hierfür vorgesehenen materiellen Rechtsbehelfen verlangt werden. Der BFH stellte ausdrücklich fest, dass die DSGVO keine Rechtsgrundlage enthält, die den Verantwortlichen verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO an Eides statt zu versichern. Weder aus dem Auskunftsanspruch selbst noch aus der in Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelten Rechenschaftspflicht lasse sich ein solcher Anspruch ableiten. Die Rechenschaftspflicht verpflichte den Verantwortlichen zwar zur Nachweisbarkeit der Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze, begründe jedoch keine zusätzliche Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist im Anwendungsbereich von § 32i AO zu Lasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen. Diese Regelungen seien auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Finanzbehörden nicht übertragbar. Nach Ansicht des BFH würde eine solche Analogie das von der DSGVO vorgegebene Auskunftssystem verändern und die behördliche Auskunftspflicht in unzulässiger Weise modifizieren. Der BFH sah die Rechtslage sowohl hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Anforderungen als auch bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für eine eidesstattliche Versicherung als hinreichend geklärt an, sodass er von einer Vorlage an den EuGH absah. Die Voraussetzungen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV lagen daher nach Auffassung des Gerichts nicht vor.
Die Entscheidung schafft zusätzliche Rechtssicherheit für Finanzbehörden und verdeutlicht die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO. Zwar haben Betroffene weiterhin Anspruch auf eine vollständige und zutreffende Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Zweifel an deren Vollständigkeit können jedoch nicht durch die Forderung nach einer eidesstattlichen Versicherung verfolgt werden. Vielmehr sind entsprechende Ansprüche weiterhin über die bestehenden datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe geltend zu machen. Das Urteil wurde in der im Wesentlichen inhaltsgleichen Entscheidung des BFH vom 30. Juni 2026 (IX R 3/25) bestätigt.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 16/23 | 25. Juni 2026 | Kein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsbürger bei darlehensweiser Gewährung von SGB II-Leistungen |
| III R 32/24 | 22. April 2026 | Ausschluss des Kindergeldanspruchs für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger nach Ablauf des Dreimonatszeitraums nach Zuzug |
| IX R 29/24 | 14. Juli 2026 | Betriebseinnahmen eines Krematoriums in Gestalt eines Betriebs gewerblicher Art |
| VI R 15/24 | 11. Juni 2026 | Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß |
| VIII R 27/23 | 21. April 2026 | Zur Revision einer bereits während des Klageverfahrens vollbeendeten Personengesellschaft |
| T-614/25 | 9. September 2026 | Steuerbefreiungen beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen – Dreiecksgeschäft – Zuordnung der Beförderung – Beförderung im Verfahren der Aussetzung der Verbrauchsteuer – Übertragung der Befähigung, über die Gegenstände zu verfügen, auf den Erwerber |
| T-366/25 | 9. September 2026 | Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens – Schenkung eines Unternehmens zu gleichen Teilen an zwei natürliche Personen – Spätere Übertragung auf eine oHG, deren Gesellschafter die mit der Schenkung begünstigten natürlichen Personen sind |
| C-565/24 | 10. September 2026 | Vorlage zur Vorabentscheidung – Sonderregelungen Reisebüros – Von einem Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume organisierte Ausflugsfahrt – Besteuerung nach der Margenbesteuerung ohne Vorsteuerabzug – negative Marge, die möglicherweise zu einer Mehrwertsteuererstattung führt |