Ausgabe 36/2026: BZSt bald wieder im Sparmodus?
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 36/2026 (14.9.–20.9.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wir haben an dieser Stelle mehrfach über unsere Sorgen und Nöte mit dem Bundeszentralamt berichtet. Zuletzt scheint die Lage etwas verbessert und der Rückstau der offenen, nicht bearbeiteten Erstattungsanträge kleiner geworden zu sein. Immerhin. Auf dem Niveau einer dienstleistungsorientierten Verwaltung sind wir aber noch lange nicht, was wohlgemerkt oftmals nicht am individuellen Bearbeiter (m/w/d), sondern an den personellen Ressourcen liegt, die der sog. Dienstherr bereitstellt. Umso mehr verwundern die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, wonach es dem angeblichen politischen Willen entspricht, den Personalbestand der Bundesverwaltung in der laufenden Legislaturperiode pauschal um 8 % (das sind rund 24.000 Stellen) abzubauen. Dies würde nach Lage der Dinge anteilig auch das Bundeszentralamt treffen. Dankenswerterweise hat sich das BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in einer Kleinen Anfrage vom 27. August 2026 (Drs. 21/7750) des Themas angenommen. Dort heißt es: „Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist bislang unklar, wie sich ein solcher pauschaler, prozentualer Stellenabbau mit den spezifischen Aufgaben des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) verträgt.“ Und weiter: „Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es deshalb für erforderlich, dass die Bundesregierung darlegt, ob und in welchem Umfang der pauschale Stellenabbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch das BZSt betrifft, welche Ausnahmeregelungen bestehen und wie sichergestellt wird, dass die Bekämpfung von Steuerbetrug, insbesondere von Cum Ex, Cum-Cum und vergleichbaren Gestaltungen, nicht durch pauschale Kürzungsvorgaben beeinträchtigt werden.“ Bei allen Vorbehalten gegen den Wasserkopf des deutschen Beamtenstaats würde genau dies die Early Tax Birds auch interessieren. Sie erfahren es als Erste, wenn wir etwas hören.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
- Neues aus der Finanzverwaltung »
- Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO »
- Aktuelle Rechtsprechung »
Neues aus der Finanzverwaltung
BMF-Schreiben zu Ansatz und Bewertung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz nach § 6a EStG
Mit dem Schreiben vom 17. September 2026 reagiert das BMF auf die aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG. Danach sind Pensionsrückstellungen künftig auch bei fondsgebundenen Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung zulässig. Zudem stellt die Finanzverwaltung klar, dass die Grundsätze der BFH-Entscheidung in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, und hebt das bisher entgegenstehende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2002 auf. Für betroffene Unternehmen können sich hieraus neue Möglichkeiten bei der bilanziellen Abbildung von Versorgungsverpflichtungen ergeben
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht weitere Pillar 2-Leitlinien
Am 11. September 2026 hat die OECD ein Paket von Leitlinien und Umsetzungsmaterialien veröffentlicht, das den Ausschluss bestimmter Steuern (Explicitly Conditional Taxes) von den erfassten Steuern (Covered Taxes) im Rahmen der Mindestbesteuerung vorsieht. Des Weiteren wurden die Behandlung nicht übereinstimmender Steuerzeiträume im Rahmen des Safe-Harbour-Regimes für die qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax Safe Harbour, QDMTT Safe Harbour) präzisiert, die GloBE-Meldung (GloBE Information Return, GIR) aktualisiert und ein detaillierter Rahmen für umfassende Gesetzesprüfungen nationaler Mindeststeuerregelungen festlegt. Dieses Paket hat Auswirkungen sowohl auf die Steuerbelastung nach der Säule Zwei als auch auf die Compliance-Anforderungen. Eine lokale Steuer, deren Anwendung von der Geltung der GloBE-Regelungen eines anderen Staates abhängt, kann in der Berechnungslogik den Zähler der erfassten Steuern (Covered Taxes) künftig nicht mehr erhöhen. Eine Abweichung zwischen lokalen und konsolidierten Rechnungslegungsperioden kann dazu führen, dass eine Unternehmensgruppe die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des QDMTT Safe Harbour über mehr als einen lokalen Berichtszeitraum hinweg prüfen muss. Die überarbeitete GIR setzt das im Januar 2026 veröffentlichte „Side-by-Side“-Paket in konkrete Meldepflichten um, während der Rahmen für die Gesetzesprüfung erläutert, wie der qualifizierte Status von Jurisdiktionen beurteilt, aufrechterhalten und gegebenenfalls entzogen wird.
Öffentliche Anhörung zum EU Tax Omnibus gestartet
Die Europäische Kommission hat am 10. September 2026 eine öffentliche Konsultation zu ihrem Vorschlag eines „Tax Simplification Omnibus“ eröffnet. Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen an sechs bestehenden EU-Richtlinien im Bereich der direkten Steuern vor (wir berichteten). Insbesondere sollen die Mindestbeteiligungsfristen für Quellensteuerbefreiungen nach der Mutter-Tochter-Richtlinie (Parent-Subsidiary Directive) und der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie (Interest and Royalties Directive) abgeschafft werden. Darüber hinaus soll im Rahmen der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (Anti-Tax Avoidance Directive, ATAD) ein neuer EU-weiter Forschungs- und Entwicklungsfreibetrag (F&E-Freibetrag) eingeführt werden. Ferner ist vorgesehen, die Regelung zu importierten hybriden Gestaltungen (imported hybrid mismatch rule) zu streichen, eine Ausnahme im Zusammenhang mit Säule Zwei (Pillar Two carve-out) sowie eine KMU-Befreiung von den Vorschriften zu beherrschten ausländischen Gesellschaften (Controlled Foreign Company Rules, CFC-Regeln) einzuführen und die EBITDA-Grenze von 30 % für die Zinsschrankenregelung verbindlich vorzuschreiben.
Stellungnahmen können in allen Amtssprachen der Europäischen Union über das Portal „Have Your Say“ der Europäischen Kommission bis zum 5. November 2026 um Mitternacht eingereicht werden.
Öffentliche Anhörung
Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 eine öffentliche Konsultation zu ihrer geplanten Initiative „Circular VAT“ eröffnet, deren Verabschiedung für das zweite Quartal 2027 vorgesehen ist. Die Initiative soll die Mehrwertsteuerrichtlinie in drei Bereichen ändern: bei Gebrauchtwaren, bei der steuerlichen Behandlung von Spenden im Vergleich zur Vernichtung noch verwendbarer Waren sowie bei den Vorsteuerabzugsregeln für Personenkraftwagen. Ziel der Initiative ist es, steuerlich bedingte Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Dazu gehören insbesondere die Versagung des Vorsteuerabzugs beim Weiterverkauf gebrauchter, aufgearbeiteter (refurbished) oder wiederaufbereiteter (remanufactured) Waren, der gegenwärtige Anreiz, noch nutzbare Waren eher zu vernichten als zu spenden, sowie fehlende Anreize für Unternehmen, sich für weniger umweltschädliche Fahrzeuge zu entscheiden. Zur Vorbereitung ihres Vorschlags wird die Europäische Kommission von dem dritten Quartal 2026 bis zum ersten Quartal 2027 parallel zu dieser öffentlichen Konsultation eine Evaluierung und Folgenabschätzung durchführen. Die Konsultation umfasst sowohl die Möglichkeit zur offenen Stellungnahme als auch einen gezielten Fragebogen. Antworten können bis zum 4. November 2026 eingereicht werden.
Aktuelle Rechtsprechung
Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA
Mit dem Urteil vom 21. Mai 2026 (IV R 21/23) hatte der BFH zu einer Frage zur Anwendung des § 6b EStG zu entscheiden. Streitgegenstand war die Übertragung stiller Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter einer KGaA. Dabei hatte der BFH insbesondere zu klären, ob eine solche Übertragung auch dann zulässig ist, wenn die früheren Mitunternehmer an der KGaA als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Im Streitfall veräußerten die Kläger ihre Mitunternehmeranteile an einer GmbH & Co. KG und erzielten hieraus erhebliche Veräußerungsgewinne. Für die darin enthaltenen stillen Reserven wurden Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG gebildet. Wenige Wochen später gründeten die Kläger eine KGaA, an der sie sowohl als Kommanditaktionäre als auch als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt waren. Die Gesellschaft erwarb im selben Jahr Grundstücke, auf deren Anschaffungskosten die Kläger einen Großteil der gebildeten Rücklagen übertragen wollten. Das Finanzamt lehnte die Übertragung jedoch ab. Nach seiner Auffassung sei die § 6b-Rücklage personengebunden und könne nicht auf Wirtschaftsgüter einer KGaA übertragen werden, da diese als eigenständige juristische Person anzusehen sei. Die gebildeten Rücklagen seien deshalb gewinnerhöhend aufzulösen. Das Finanzgericht Köln folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage statt. Gegen das Urteil legte die Finanzverwaltung Revision ein.
Der BFH bestätigte nun die zentrale Rechtsauffassung der Vorinstanz. Nach Ansicht des Senats können stille Reserven aus einer bei einer Mitunternehmerschaft gebildeten § 6b-Rücklage grundsätzlich auch auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern einer KGaA übertragen werden, sofern die betreffenden Steuerpflichtigen dort als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind. Zur Begründung verweist der BFH auf die für § 6b EStG maßgebliche gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Nach ständiger Rechtsprechung können stille Reserven nicht nur innerhalb eines einzelnen Betriebs reinvestiert werden. Vielmehr kommt auch eine betriebsübergreifende Übertragung in Betracht, sofern die wirtschaftliche Zuordnung der stillen Reserven zu derselben Person erhalten bleibt. Entscheidend ist daher weniger die zivilrechtliche Struktur des Reinvestitionsobjekts als die Frage, ob die personelle Kontinuität gewahrt bleibt. Besondere Bedeutung misst der BFH dabei der steuerlichen Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA zu. Obwohl die KGaA zivilrechtlich eine Kapitalgesellschaft ist, werden ihre persönlich haftenden Gesellschafter in wesentlichen Bereichen des Ertragsteuerrechts ähnlich wie Mitunternehmer behandelt. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt diese ertragsteuerliche Gleichstellung auch die Anwendung der bisherigen Grundsätze zur Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG. Die hybride Struktur der KGaA stehe einer solchen Übertragung daher nicht entgegen. Darüber hinaus hebt der BFH den Zweck des § 6b EStG hervor. Die Vorschrift soll die Reinvestition von Veräußerungsgewinnen erleichtern und verhindern, dass wirtschaftlich sinnvolle Investitionen durch eine sofortige Besteuerung stiller Reserven erschwert werden. Dieser Förderzweck werde auch dann erreicht, wenn die Reinvestition über eine KGaA erfolgt und die stillen Reserven weiterhin denselben Personen wirtschaftlich zuzurechnen sind.
Trotz der für die Kläger günstigen Aussagen konnte der BFH den Rechtsstreit nicht abschließend entscheiden. Der Senat stellte fest, dass noch tatsächliche Feststellungen dazu fehlen, ob die Übertragung der stillen Reserven auf Ebene der Besteuerung der persönlich haftenden Gesellschafter tatsächlich berücksichtigt wurde. Das Urteil des Finanzgerichts wurde daher aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen. Die Entscheidung ist für die steuerliche Praxis von erheblicher Bedeutung. Die Entscheidung stärkt die Anwendung des § 6b EStG bei KGaA-Strukturen und erweitert die Möglichkeiten steuerneutraler Reinvestitionen. Gleichzeitig betont der BFH die Bedeutung einer ordnungsgemäßen steuerlichen Umsetzung.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| III R 2/24 | 18. Juni 2026 | Voraussetzungen für einen Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf |
| IX R 19/25 | 14. Juli 2026 | Einreichung eines nicht-qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach einer Steuerberatungsgesellschaft |
| X R 21/23 | 28. Januar 2026 | Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen |
| V B 79/25 | 31. August 2026 | Darlegungsanforderungen bei Verletzung rechtlichen Gehörs |
| C‑197/25 | 17. September 2026 |
Umwandlung einer Personengesellschaft mit Erwerbszweck in eine andere Personengesellschaft mit Erwerbszweck |
| C-223/25 | 17. September 2026 | Auslegung des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) |