Ausgabe 37/2026: Die Steuerberaterprüfung 2026 naht
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 37/2026 (21.9.–27.9.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
nun ist es bald wieder so weit. Vom 6. bis 8. Oktober wird die diesjährige Steuerberaterprüfung geschrieben. Für einige unserer Leserinnen und Leser liegen damit drei Tage vor ihnen, auf die sie sich monatelang vorbereitet haben. Und für mich ist es das letzte Editorial vor dem Examen. Wer mich kennt, weiß, dass mir die Steuerberaterausbildung sehr am Herzen liegt. Ich unterrichte mit großer Leidenschaft und Freude seit vielen Jahren. Nicht nur, weil mir Steuerrecht Spaß macht, sondern auch, weil ich überzeugt bin, dass es sich für unseren Berufsstand gehört, an seiner Zukunft mitzuwirken. Passend dazu wird gerade über eine Reform der Steuerberaterprüfung diskutiert. Der Zugang zum Beruf soll erleichtert und die Prüfung in Teilen neu aufgestellt werden. Nicht jede Änderung sehe ich dabei unkritisch. Über die Details wird noch zu sprechen sein. Für diejenigen, die jetzt schreiben, gilt allerdings erst einmal das bestehende System. Und deshalb gibt es von mir wie jedes Jahr einen ganz einfachen Appell: Schreibt! Wer sich monatelang vorbereitet hat, sollte jetzt auch antreten und abgeben. Selbst wenn eine Klausur einmal völlig daneben zu laufen scheint. Am Ende entscheidet nicht das eigene Gefühl über das Bestehen, sondern die Prüfungskommission. Und vielleicht ist die ja deutlich wohlwollender, als man während der Klausur gerade denkt. Für die spannenden drei Tage Anfang Oktober wünsche ich daher allen Kandidatinnen und Kandidaten Glück, Erfolg und das richtige Mindset. Mit allen drei Dingen zusammen lässt sich die Prüfung meiner Erfahrung nach ziemlich gut bewältigen. Also hingehen, schreiben, abgeben und bis zur letzten Minute kämpfen. Danach entscheidet die Kommission. Viel Erfolg und starke Nerven!
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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Bundestag und Bundesrat beschließen erneut Tankrabatt
Der “Tankrabatt” kommt zurück. Am 25. September 2026 haben Bundestag und Bundesrat erneut einen sog. Tankrabatt beschlossen. Vom Zeitraum 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 werden die Energiesteuersätze für Benzin und Diesel um jeweils 14,04 Cent je Liter gesenkt. Unter Berücksichtigung des darauf entfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich somit eine Entlastung von bis zu 17 Cent (brutto) pro Liter. Ein eigenständiges Gesetz gibt es dafür nicht. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD hatten die Regelungen am 23.09.2026 im Finanzausschuss per Änderungsantrag in den Entwurf des Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetzes (VSAAG) eingefügt (Art. 11, 12 und 13 Abs. 4). Im Bundestag stimmten in namentlicher Abstimmung 434 Abgeordnete für den Tankrabatt, 128 dagegen. Auf Bitten des Bundestages stimmte der Ständige Beirat des Bundesrats zu, den Gesetzesbeschluss unter Verzicht auf die üblichen Fristen noch in der Plenarsitzung am selben Tag zu beraten. Begründet wurde der erneute Tankrabatt mit den negativen wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges. Diese zeigten sich weiterhin vor allem in gestiegenen Kraftstoffpreisen, die zuletzt deutlich über dem Niveau des Sommers gelegen hätten. Die hohen Kosten für Benzin und Diesel belasteten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft, insbesondere Handwerk und Logistik. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die deutsche Wirtschaft sollen nach Angaben der Bundesregierung damit um ca. 2,5 Mrd. EUR entlastet werden.
E-Autos bleiben bis maximal 2035 von Kfz-Steuer befreit
Die Bundesregierung hat am 21. September 2026 die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Damit sollen künftig auch E-Autos, die zwischen 2026 und 2030 erstmals zugelassen werden, von der steuerlichen Begünstigung profitieren. Die Maßnahme soll den Ausbau der Elektromobilität fördern, die deutsche Automobilindustrie stärken und einen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leisten. Bislang galt die Steuerbefreiung nur für Elektrofahrzeuge, die spätestens bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet wurden. Der neue Stichtag wird auf den 31. Dezember 2030 verschoben. Die Steuerbefreiung bleibt jedoch auf maximal zehn Jahre begrenzt und endet spätestens zum 31. Dezember 2035. Damit setzt die Bundesregierung ihre Strategie fort, die Elektromobilität in Deutschland attraktiver zu gestalten und zusätzliche Investitionen anzureizen.
Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026): Bundesrat meldet Änderungsbedarf
Das Jahressteuergesetz 2026 hat die nächste Station im Gesetzgebungsverfahren erreicht. Auf den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 26. Mai 2026 folgte am 12. August 2026 der vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf (wir berichteten ausführlich zu dem Regierungsentwurf zum JStG2026 in unserer Ausgabe 31/2026). Dieser bündelt zahlreiche Änderungen aus unterschiedlichen Bereichen des Steuerrechts, darunter Anpassungen an die Rechtsprechung und Neuregelungen zum Besteuerungsverfahren. Am 25. September 2026 hat nun der Bundesrat im ersten Durchgang Stellung genommen. Seine Vorschläge erweitern die Diskussion um mehrere für die Beratungspraxis bedeutsame Punkte. Die Länder fordern darin zahlreiche Ergänzungen, die über den Regierungsentwurf deutlich hinausgehen. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter sollen bis 1.200 Euro sofort abgeschrieben werden können; im Gegenzug soll der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG entfallen. Eine kürzere als die typisierte Nutzungsdauer bei Gebäuden soll nur noch zulässig sein, wenn sie bereits bei Fertigstellung vorlag (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG-E).
- Betriebe und Teilbetriebe sollen wieder steuerneutral unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen werden können (§ 6 Abs. 3 Satz 4 EStG-E). Damit soll die frühere Verwaltungsauffassung nach dem BFH-Urteil X R 35/19 wiederhergestellt werden. Bei Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften sollen ab 2027 keine identischen Beteiligungsverhältnisse mehr erforderlich sein; zudem sollen Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten einbezogen werden (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E).
- § 15a EStG soll auf ein sog. Kapitaleinlagemodell umgestellt werden, bei dem Einlagen wirtschaftsjahrübergreifend Verlustausgleichsvolumen begründen; der erweiterte Verlustausgleich bei Außenhaftung nach § 171 HGB soll entfallen. Für § 8c KStG soll klargestellt werden, dass auch Verluste nach §§ 2a, 15 Abs. 4, 15a und 15b EStG vom Verlustuntergang erfasst sind.
- Als Reaktion auf das BFH-Urteil IV R 9/21 sollen nachträgliche Kaufpreiszahlungen auf den Veranlagungszeitraum der Veräußerung zurückwirken (§§ 16 Abs. 2 Satz 4, 17 Abs. 2 Satz 4 EStG-E), erstmals für Veräußerungen nach dem 31.12.2026.
- Die Begünstigung nach § 34a EStG soll bereits bei den Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden können.
- Der Mindesthebesatz soll ab 01.01.2027 von 280 % auf 300 % steigen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E).
Mehrheitlich angenommen wurde außerdem ein Antrag Hessens. Danach hält der Bundesrat über das JStG 2026 hinaus weitere strukturelle Reformen für nötig. Das BMF soll gemeinsam mit den Ländern ein Maßnahmenpaket zur Unternehmensbesteuerung sowie eines zu Vereinfachung und Bürokratieabbau erarbeiten und zeitnah entsprechende Gesetzentwürfe vorlegen. Ob und in welchem Umfang die Vorschläge der Länder Eingang in das Gesetz finden, entscheidet nun der Bundestag. Die 2./3. Lesung ist nach derzeitigem Stand für den 13.11.2026 vorgesehen. Da das Gesetz zustimmungspflichtig ist, dürfte der Bundesrat in den weiteren Beratungen jedoch erheblichen Einfluss haben.
Aktuelle Rechtsprechung
Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft
Mit dem Urteil vom 20. Mai 2026 (IV R 37/23) hat der BFH wichtige Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Markterschließungszuschüssen an ausländische Konzerngesellschaften aufgestellt. Im Streitfall gewährte die Klägerin, eine international tätige Marken- und Lizenzgeberin in Form einer deutschen OHG, einer französischen Konzerngesellschaft einen Markterschließungszuschuss in Millionenhöhe. Ziel der Zahlung war es, die Vertriebsaktivitäten in Frankreich langfristig zu sichern und auszubauen sowie die Grundlage für künftiges Wachstum zu schaffen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Landeszentrale, das Frankreich-Geschäft 15 Jahre fortzuführen und die Rentabilität anhand geplanter Umsätze nachzuweisen. Bei vorzeitiger Einstellung wäre der Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen. Das Finanzamt und FG Mecklenburg-Vorpommern sahen darin eine gesellschaftsrechtlich motivierte Sanierungsleistung und behandelten den Zuschuss als Entnahme und versagte sowohl einen Betriebsausgabenabzug als auch die Aktivierung des Zuschusses als immaterielles Wirtschaftsgut.
Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Nach Auffassung des Gerichts kann ein Markterschließungszuschuss auch dann betrieblich veranlasst sein, wenn er an eine nahestehende ausländische Gesellschaft gezahlt wird. Zwar war der Zuschuss auch durch die Sanierung veranlasst, die vertragliche Ausgestaltung zeige aber, dass das Interesse der Klägerin an höheren Lizenzeinnahmen im Vordergrund stand. Dass sie nur mittelbar mit den Vertriebsgesellschaften verbunden war und der Zuschuss unbesichert blieb, ändert daran nichts. Besondere Bedeutung maß der BFH der von der Klägerin erstellten Rentabilitätsberechnung bei. Diese zeigte, dass die erwarteten künftigen Lizenzzahlungen den gewährten Zuschuss übersteigen würden. Nach Auffassung des Gerichts dokumentierte dies ein nachvollziehbares eigenes wirtschaftliches Interesse der Klägerin. Die Richter stellten klar, dass die Förderung des französischen Marktes und die Sicherung zukünftiger Lizenzeinnahmen eng miteinander verbunden seien.
Darüber hinaus setzte sich der BFH mit der Fremdüblichkeit der Vereinbarung auseinander. Dabei stellte er fest, dass weder das Fehlen unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den operativen Vertriebsgesellschaften noch die fehlende Besicherung der Zahlung gegen eine steuerliche Anerkennung sprechen. Entscheidend sei vielmehr, ob ein fremder Dritter unter vergleichbaren Umständen ebenfalls bereit gewesen wäre, finanzielle Mittel einzusetzen, um Marktanteile zu sichern und zukünftige Erträge zu steigern. Die vertraglichen Regelungen und die Wirtschaftlichkeitsprognosen sprachen nach Auffassung des Gerichts für eine solche Betrachtung. Eine Einkünftekorrektur nach § 1 AStG lehnte der BFH daher ab, da die vereinbarten Bedingungen dem Fremdvergleich standhielten.
Nach Auffassung des Gerichts sind die Aufwendungen hingegen aber auch nicht sofort abzugsfähig. Der Zuschuss begründet ein geschäftswertähnliches immaterielles Wirtschaftsgut, ein sog. Markterschließungsrecht, das über die vereinbarte Laufzeit von 15 Jahren abzuschreiben ist. Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG greift nicht, weil ein entgeltlicher Erwerb auch dann vorliegt, wenn das Wirtschaftsgut durch das Geschäft erst begründet wird. Mit seinem Urteil stärkt der BFH die Position international tätiger Unternehmensgruppen bei Investitionen in ausländische Märkte. Er stellt klar, dass konzerninterne Markterschließungsmaßnahmen betrieblich veranlasst und fremdüblich sein können, wenn sie auf einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Strategie beruhen. Gleichzeitig schafft die Entscheidung mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und eigenbetrieblichem Interesse. Zu beachten ist, dass das Urteil die Jahre 2004 bis 2008 und damit § 1 AStG in einer älteren Fassung betrifft. Ob die Aktivierung auch bei anderer Vertragsgestaltung zwingend ist, lässt der BFH offen.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| V R 17/24 | 21. Mai 2026 | Zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft |
| VIII R 13/24 | 23. Juni 2026 | Reisekostenrechtliche Betriebsstätte eines Selbständigen |
| VIII R 15/24 | 19. Mai 2026 | Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines Selbständigen |
| X R 34/21 | 23. April 2026 | Ermittlung der gemeinen Werte der übertragenden Körperschaft bei Verschmelzung |
| III R 38/23 | 18. Juni 2026 | Zur Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG |
| IV R 4/26 | 20. Mai 2026 | Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 20.05.2026 IV R 37/23 – Steuerliche Behandlung der Zahlung eines sog. Markterschließungszuschusses an eine ausländische Gesellschaft |
| VI R 17/25 | 27. August 2026 | Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des Prozessbevollmächtigten |
| X B 3/26 | 02. September 2026 | Pflicht zur Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid bleibt trotz Nichtauswertung des Grundlagenbescheids in einem früheren Folgebescheid bestehen |