Veröffentlicht am 8. Dezember 2025
Lesedauer ca. 12 Minuten

Ausgabe 47/2025: Wir sind RÖDL!

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 47/2025 (24.11.–7.12.2025)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax), Rechtsanwalt, Steuerberater
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater
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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

es wird Ihnen an diesem trüben Montagmorgen im Dezember besonders wohltuend aufgefallen sein: Die Early Tax Birds sind nach 2 Wochen technischer Zwangspause (wir berichteten) wieder online! Und zwar, auch das wird Ihnen aufgefallen sein, im neuen Gewand (Auflösung: Das war auch der Grund für die Zwangspause). Wir zwitschern ab sofort unter einer neuen Wort- und Bildmarke: Wir sind RÖDL! Wir sind Wegbegleiter und Wegbereiter. Wir ebnen Wege. Weltweit. Das ist unser neuer Claim und war schon immer unser Anspruch. Das gilt auch und insbesondere für die Early Tax Birds. Navigation durch den Steuerdschungel, Selektion interessanter Themen und eine locker-flockige Aufbereitung für Sie, unsere geneigte und beständig wachsende Leserschaft. Insofern möchten wir Sie heute gar nicht mit allzu viel Vorgeplänkel langweilen, denn es haben sich in den vergangenen zwei Wochen durchaus einige Themen angesammelt. Aber nehmen Sie sich ruhig einmal die Zeit, auf unserer ebenfalls neu gestalteten Website zu stöbern: Durch unsere Dienstleistungen, unsere weltweite Präsenz und unsere Markenkernwerte. Es lohnt sich. Sprechen Sie uns an!

Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und em​pfehlen​​ Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.

Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) verabschiedet

Am 10. September 2025 wurde vom Bundeskabinett der Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 verabschiedet. Mit dem Gesetz sollen u.a. weitere steuerrechtliche Anpassungen aus dem am 28. Mai 2025 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland sowie zusätzlicher kurzfristig notwendiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.

Sowohl der Regierungsentwurf als auch der Gesetzesentwurf in der Beschlussempfehlung enthalten folgende steuerliche Maßnahmen:

  • Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale von 3.000 EUR auf 3.300 EUR bzw. von 840 EUR auf 960 EUR ab dem 1. Januar 2026 (§ 3 Nr. 26, 26a EStG-E)
  • Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten insbesondere neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 3 EStG-E)
  • Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf einheitlich 0,38 EUR/km ab dem ersten Kilometer ab dem 1. Januar 2026 sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E)
  • Verdoppelung der Höchstbeträge für Parteispenden (§ 10b Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
  • Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – auf sieben Prozent ab dem 1. Januar 2026 (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG-E)
  • Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO-E)
  • Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG-E)
  • Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung – CCI (§ 21b UStG-E)
  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 45.000 EUR auf 50.000 EUR (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E)
  • Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung von 45.000 EUR auf 100.000 EUR (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E)
  • Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 EUR (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E)
  • Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E)
  • Erhöhung der Freigrenze bei sportlichen Veranstaltungen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO-E)
  • Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E)
  • Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E)
  • Typisierung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung im Ausland (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG-E)
  • Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeit bei Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E)

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Eine Entscheidung des Bundesrates wird am 19. Dezember 2025 erwartet, auch wenn unter Beachtung der prognostizierten Steuermindereinnahmen eine Zustimmung nicht selbstverständlich sein wird.

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
Rentenalter (Aktivrentengesetz) verabschiedet

Am 5. Dezember 2025 hat der Bundestag das Aktivrentengesetz verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf blieb der Gesetzesentwurf fast unverändert und enthält nur die beiden folgenden Änderungen:

  • Gewährung der Steuerbefreiung erst ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt
  • Anpassungen im Wohngeldgesetz als Folgeänderung zur Anpassung des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG

In der Tagung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 ist auch hier ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zu erwarten.

Neues aus der Finanzverwaltung

Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag); Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2026

Mit dem Schreiben vom 25. November 2025 hat das BMF die Aufteilungsmaßstäbe für die Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag) für den Veranlagungszeitraum 2026 bekannt gegeben. Für die europäischen Staaten sind diese Länderschlüssel in dem BMF-Schreiben bekannt gegeben. Für Staaten außerhalb Europas ist die Zuordnung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Entwurf eines Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

Schon im Jahr 2023 hatte der BFH und der EuGH entschieden, dass die Überlassung von Betriebsvorrichtungen nicht zwingend umsatzsteuerpflichtig ist, wenn sie als Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung eines Grundstücks anzusehen ist. In solchen Fällen liegt eine einheitliche Leistung vor, die insgesamt der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterfällt. Das BMF plant diese Rechtsprechung nun umzusetzen und hat am 18. November 2025 einen Entwurf zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vorgelegt, zu dem bis zum 10. Dezember 2025 Stellungnahmen abgegeben werden können. Besonders betroffen sind die Abschnitte 4.12.10 UStAE zur Vermietung von Betriebsvorrichtungen sowie 4.12.11 UStAE zur Nutzungsüberlassung von Sport- und sonstigen Anlagen.

Künftig soll die Frage, ob die Überlassung von Gebäuden einschließlich Betriebsvorrichtungen als einheitliche Leistung zu werten ist, nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschn. 3.10 UStAE beurteilt werden. Maßgeblich ist, welche Leistung das wirtschaftliche Gepräge bestimmt. Steht bei der Nutzung einer Anlage vor allem die Gebäudeüberlassung im Vordergrund, etwa bei Multifunktionshallen, die einen wettergeschützten Sportbetrieb und die Nutzung von Umkleiden und Sanitärbereichen ermöglichen, gilt die gesamte Leistung als steuerfreie Grundstücksüberlassung. Überwiegt hingegen die Bedeutung komplexer Betriebsvorrichtungen, die erst die bestimmungsgemäße Nutzung ermöglichen, ist die Überlassung der Betriebsvorrichtungen als Hauptleistung anzusehen, sodass die Gesamtleistung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig bleibt. Nur wenn ausnahmsweise zwei eigenständige Leistungen vorliegen, ist eine Aufteilung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen erforderlich. Die entgegenstehenden Aussagen im BMF-Schreiben vom 17. April 2003 sollen in diesem Zuge gestrichen werden.

Die geplanten Änderungen sollen in allen offenen Fällen Anwendung finden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurden, sieht der Entwurf jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung vor, sodass sich Beteiligte noch auf die aktuell gültige Fassung des UStAE berufen können. Angesichts der kurzen Übergangsfrist empfiehlt es sich für Unternehmen, zeitnah zu prüfen, ob ihre umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen anzupassen ist. Über die weitere Entwicklungen werden wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.

Anwendung der Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs. 2 Satz 5 EStG nach dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das BMF hat am 28. November 2025 ein Schreiben veröffentlicht, in dem die lohnsteuerliche Behandlung der kinderzahlabhängigen Pflegeversicherungsbeiträge nach dem PUEG präzisiert wird. Es stellt klar, dass der aufgrund der Kinderzahl geminderte Beitragssatz ab 2024 vollständig in der Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist und dass rückwirkende Korrekturen der Pflegeversicherungsbeiträge für die Jahre 2023 bis 2025 grundsätzlich ohne Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug bleiben.

Die Rechtsgrundlage hierfür bildet die Neufassung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das PUEG, wonach sich der Beitrag zur Pflegeversicherung seit dem 1. Juli 2023 nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder richtet und sich ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozentpunkte je Kind, maximal um 1,0 %, verringert. Zur lohnsteuerlichen Umsetzung wurde § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG zum 1. Januar 2024 entsprechend angepasst.

Seit dem 1. Juli 2025 ermöglicht das digitale Datenaustauschverfahren (DaBPV) die automatisierte Feststellung der maßgeblichen Kinderzahl. Arbeitgeber müssen für bereits zuvor Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2025 einen Initialabruf durchführen. Ergibt sich dabei eine bisher unzutreffende Kinderzahl, kann der Sozialversicherungsträger eine rückwirkende Korrektur ab 2023 verlangen. Lohnsteuerlich ist dies jedoch unbeachtlich, da für 2023 bis 2025, soweit der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden kann, keine Anpassungen vorzunehmen sind. Rückwirkend verrechnete oder erstattete Beiträge sind lediglich im Jahr der Verrechnung von den in Zeile 26 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisenden Beträgen abzuziehen.

Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG)

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 informiert das BMF darüber, dass das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 (BStBl. I S. 332) zur Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG mit sofortiger Wirkung aufgehoben wird.

Mit der Aufhebung entfällt die bisherige Verwaltungsvorgabe zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer. Der Nachweis richtet sich wieder allein nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und kann mit jeder sachverständigen Methode erbracht werden, die im Einzelfall geeignet ist. Für die Praxis bedeutet das mehr Flexibilität beim Nachweis und keine Bindung an bestimmte Gutachtenformen. Gleichzeitig ist mit einer stärkeren Einzelfallprüfung durch die Finanzverwaltung zu rechnen. Unklar bleibt, ob und wie die EStDV künftig angepasst wird, aktuell besteht jedoch mehr Spielraum für Steuerpflichtige.​​

Aktuelle Rechtsprechung​​​

Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)

In unserem Urteil der Woche (IV R 31/23) vom 25. September 2025 beschäftigte sich der IV. Senat des BFH mit der Frage, ob die Mitvermietung eines fest im Gebäude installierten Lastenaufzugs die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ausschließt. Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand in der Vermietung eines großflächigen Kaufhauses bestand. Das Gebäude erstreckte sich über mehrere Etagen und verfügte über einen vollständig integrierten Lastenaufzug, der für die Belieferung sämtlicher Mietflächen zwingend erforderlich war. Ohne diesen Aufzug wären die oberen Geschosse weder praktikabel erreichbar noch wirtschaftlich sinnvoll nutzbar gewesen. Der Aufzug diente ausschließlich dem innerbetrieblichen Warenfluss und erfüllte keinen eigenständigen geschäftlichen Zweck neben der Gebäudenutzung. Zudem hat der BFH ein teilweise inhaltsgleiches Urteil (IV R 9/24) vom 25. September 2025 veröffentlicht. Auch hier war die Klägerin Eigentümerin eines mehrstöckigen Einkaufszentrums, dessen interne Logistik zwingend von einem fest eingebauten Lastenaufzug abhing. Der Aufzug verband sämtliche Ebenen und war die einzige Möglichkeit, größere Warenmengen zu den Vermietungsflächen in den oberen Geschossen zu transportieren. Wie bereits im Verfahren IV R 31/23 betonte die Klägerin, dass ohne den Aufzug ein ordnungsgemäßer Betrieb der Mietflächen nicht denkbar wäre und die Immobilie ihre Funktion als Einzelhandelsobjekt faktisch nicht erfüllen könnte. Auch hier war der Lastenaufzug integraler Bestandteil der architektonischen und funktionalen Gestaltung.

In beiden Fällen lehnte das Finanzamt die erweiterte Kürzung ab, weil der Aufzug nach dem Bewertungsrecht als Betriebsvorrichtung einzustufen sei. Die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung stelle nach ständiger Verwaltungsauffassung stets eine schädliche gewerbliche Tätigkeit dar, selbst wenn die Vorrichtung baulich fest in das Gebäude integriert sei. Bereits die bloße Überlassung des Aufzugs im Rahmen der Grundstücksvermietung genüge, um das Ausschließlichkeitsgebot zu verletzen. Die Klägerinnen hielten dem entgegen, dass der Aufzug funktional unabdingbar für die Nutzung des Gebäudes sei und daher kein eigenständiges wirtschaftliches Leistungsangebot darstelle. Die Mitvermietung sei lediglich ein notwendiges Annexgeschäft, das der Grundstücksverwaltung zuzurechnen sei. Eine solche Tätigkeit sei aus ihrer Sicht unschädlich, weil sie der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks diene und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Schwerpunkt habe. Die jeweils angerufenen Finanzgerichte folgten der Sichtweise der Verwaltung. Beide Gerichte stellten allein auf die technische Qualifizierung des Aufzugs als Betriebsvorrichtung ab und würdigten die funktionale Bedeutung für die konkrete Gebäudenutzung nicht ausreichend. Damit schlossen sie sich einer stark formalen Betrachtungsweise an, die in der Praxis bereits seit längerem Kritik hervorgerufen hatte.

Der BFH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen in beiden Verfahren auf und stärkte die funktionale Betrachtungsweise. Zwar sei ein Lastenaufzug nach Bewertungsrecht formal eine Betriebsvorrichtung und daher kein Bestandteil des Grundvermögens. Dies allein könne jedoch nicht maßgeblich dafür sein, ob die erweiterte Kürzung gewährt werde. Entscheidend sei vielmehr, ob die Überlassung der Vorrichtung als unschädliches Nebengeschäft zur Grundstücksverwaltung einzustufen sei. Dies sei regelmäßig dann der Fall, wenn die Vorrichtung für die Nutzung des Gebäudes funktional notwendig oder jedenfalls üblich sei und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Leistungsinhalt habe. Ein Lastenaufzug in einem Kaufhaus oder Einkaufszentrum erfülle diese Kriterien typischerweise, weil er erst die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes ermögliche. Damit sei die Grundstücksvermietung weiterhin die prägende Tätigkeit, während die Mitüberlassung des Aufzugs lediglich eine annexartige Zusatzleistung ohne eigene gewerbliche Qualität darstelle.

Der BFH betonte zudem, dass eine schematische Versagung der erweiterten Kürzung allein aufgrund der technischen Einstufung als Betriebsvorrichtung dem Sinn und Zweck der Norm widerspreche. Das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei nicht formal, sondern materiell auszulegen. Eine Tätigkeit sei nur dann schädlich, wenn sie gegenüber der Grundstücksverwaltung ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht habe und somit aus dem Katalog unschädlicher Nebentätigkeiten herausfalle. Die Mitvermietung eines funktional notwendigen Lastenaufzugs erfülle diese Voraussetzung gerade nicht. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass die Vorinstanzen frühere Gewinnfeststellungen nicht hinreichend berücksichtigt hätten, was ebenfalls zur Aufhebung der Entscheidungen beitrug. Aus den beiden Urteilen geht hervor, dass stets eine Gesamtbetrachtung der funktionalen Bedeutung der Vorrichtung im Kontext der Grundstücksnutzung entscheidend ist.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
III R 20/23 25. September 2025 Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung bei Bezug von Erwerbsminderungsrenten und von ALG II infolge der Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft
IX R 4/24 10. Oktober 2025 Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
VIII R 30/23 17. September 2025 Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor Fälligkeit
X R 19/22 3. September 2025 Kein Verstoß gegen Unionsrecht durch Beschränkung der Steuerbegünstigung des § 7i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale
I R 38/21 2. Juli 2025 Nahestehen bei Beherrschung durch eine dritte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. – Es wurde nur der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt.
IX B 121/24 19. November 2025 Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Verfahrensfehler
V B 37/24 17. November 2025 Zur Rüge der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens
V B 6/24 17. November 2025 Qualifizierter Rechtsfehler bei geltend gemachter Nichtigkeit des angefochtenen Bescheids
V S 4/25 17. November 2025 Darlegungsanforderungen einer Anhörungsrüge
V B 70/24 10. November 2025 Einzelrichterübertragung; Recht auf Akteneinsicht; Aktenbeiziehung; Antrag auf Terminverlegung; Überprüfung durch den BFH
VIII S 16/25 18. November 2025 Zulässigkeit eines Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO
II R 1/23 27. August 2025 Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach Anzeigeerstattung; Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
II R 19/22 2. Juli 2025 Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Grundstückserwerb durch eine zur Veräußererseite gehörende Person
XI R 12/24 9. September 2025 Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG
XI R 36/23 ​8. Juli 2025 ​Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses
IV R 7/23 31. Juli 2025 Gewinnhinzurechnung trotz Übernahme eines positiven Kapitalkontos
IX R 26/22 ​9. September 2025 Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO
IX B 67/21 28. Juli 2025 Entscheidungserheblichkeit bei Divergenz
IX B 114/19 10. Dezember 2020 Doppelte Rechtshängigkeit
IX B 114/18 5. Juni 2019 Verstoß gegen § 104 Abs. 2 FGO
V B 26/24 10. November 2025 Zur Verfahrensrüge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausländischen Rechts
VIII B 19/18 21. August 2018 Tilgung von Steuerschulden durch Barzahlung
X B 113, 114/24 30. Oktober 2025 Steuererklärung und Ausschlussfristen
T – 646/24 3. Dezember 2025 MS KLJUČAROVCI – Mehrwertsteuer
C-525/24 27. November 2025 Santander Renta Variable España Pensiones, Fondo de Pensiones – Freier Kapitalverkehr

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