Ausgabe 48/2025: BFH hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 48/2025 (08.12.–14.12.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
während sich draußen langsam die Frage stellt, ob es dieses Jahr noch einmal schneit oder ob wir Weihnachten wieder bei 8 Grad und Nieselregen feiern, wird es zumindest steuerlich zuverlässig winterlich. Die Aktenstapel wachsen, die Fristen schmelzen dahin und die Gesetzgebung schafft es in bester Weihnachtsmann-Manier noch in letzter Minute, Überraschungen in unsere Stiefel zu legen. Passend zur Jahreszeit fühlt sich vieles an wie ein steuerliches Adventskalender-Spiel. Hinter jedem Türchen wartet entweder eine neue Verwaltungsanweisung, ein BFH-Urteil oder – besonders festlich – eine Gesetzesänderung, deren Tragweite man erst beim zweiten Hinsehen erkennt. Besinnlich ist daran meist nur der Gedanke, dass man „es ja zwischen den Jahren in Ruhe lesen kann“. Spoiler: Tun die meisten dann doch nicht. Mit dieser Ausgabe melden sich die Early Tax Birds nun jedenfalls bereits zum vorletzten Mal in diesem Jahr. Danach verabschieden wir uns – wie es sich gehört – in eine zweiwöchige Weihnachtspause. Ganz traditionsbewusst orientieren wir uns dabei am BFH, der in dieser Zeit ebenfalls den Weihnachtsfrieden wahrt und auf die Veröffentlichung neuer Entscheidungen verzichtet. Wenn selbst der BFH innehält, darf die steuerliche Welt also zumindest kurz durchatmen. Das ist auch dringend nötig! Denn 2025 hat uns eindrucksvoll vor Augen geführt, dass steuerliche Ruhe ungefähr so wahrscheinlich ist wie ein Weihnachtsmarkt ohne Glühweinstand. Wer gehofft hatte, dass zum Jahresende hin etwas Gelassenheit einkehrt, wurde eines Besseren belehrt, wie auch unsere dieswöchige Ausgabe beweist. In diesem Sinne verstehen Sie diese Ausgabe gern als vorletzten steuerlichen Stollen vor den Feiertagen: gehaltvoll, vielleicht etwas schwer, aber mit der festen Hoffnung, dass danach kurz Zeit für Plätzchen, Familie und das gute Gefühl bleibt, zumindest für dieses Jahr alles Wichtige gelesen zu haben. Eine Ausgabe kommt allerdings noch, dann ziehen wir gemeinsam den Stecker, installieren symbolisch die Outlook-Abwesenheitsnotiz und lassen die Steuergesetze für ein paar Tage Gesetze sein. Bis dahin wünschen wir Ihnen eine möglichst stressfreie Adventszeit, starke Nerven für die letzten Fristen und die Gewissheit, dass auch dieses Steuerjahr irgendwann endet.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
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Aktuelle Gesetzgebung
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)
Jüngst wurde vom BMF der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) veröffentlicht. Durch den Gesetzentwurf soll die steuerlich geförderte private Altersvorsorge reformiert werden. Das BMF plant durch ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten möglichst viele Bürger und Bürgerinnen anzusprechen. Durch die steuerlichen Anreize soll eine möglichst breite Bevölkerungsschicht angeregt werden zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Als Folge werden Kriterien für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages bestimmt. Künftig soll seitens der Anbieter ein besonders einfaches Altersvorsorgedepot angeboten werden, das einen Sparplan mit reduzierten Wahlmöglichkeiten für Altersvorsorgende darstellt und nur in Ausnahmefällen individuelle Entscheidungen erfordert. Die durchschnittliche jährliche Renditeminderung ist beim Standardprodukt durch Effektivkosten über die Vertragslaufzeit auf maximal 1,5 % begrenzt. An der steuerlichen Freistellung der Beiträge in der Ansparphase und an der nachgelagerten Besteuerung in der Auszahlungsphase wird festgehalten. Die Zulagenförderung soll zukünftig beitragsproportional ausgestaltet werden. Die individuelle Mindesteigenbeitragsberechnung für den Erhalt der maximalen Zulage wird entfallen. Für Altersvorsorgende mit Kindern soll es eine Kinderzulage geben, die ab Eigenbeiträgen von 100 Euro pro Monat in voller Höhe ausgezahlt wird. Für Kleinanleger mit Eigenbeiträgen bis zu dieser Höhe erfolgt eine Unterstützung durch einen erhöhten Fördersatz. Bestandsverträge sollen mit bisheriger Förderung weitergeführt werden können. Optional soll der Altersvorsorgende in die neue Förderung wechseln können, wenn er dies gegenüber dem Anbieter mitteilt. Der Referentenentwurf enthält zudem folgende weitere Änderungen:
- Wegfall der einkommensabhängigen Mindesteigenbeitragsberechnung und Zulagenkürzungen
- Einführung einer beitragsproportionalen Grundzulage von 30 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro, 20 Cent für jeden Euro für jährliche Eigenbeiträge von 1.201 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro
- Einführung einer beitragsproportionalen Kinderzulage pro Kind von 25 Cent für jeden Euro Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von 1.200 Euro (höchstens 300 Euro pro Kind)
- Vereinfachung der Kapitalentnahme für selbst genutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung)
- Entkopplung der Zuordnung der Kinderzulage bei Eltern verschiedenen Geschlechts vom Geschlecht der Elternteile
Weiterleitung des Entwurfs der Mindeststeuer-Bericht-Verordnung (MinStBV)
Am 29. September 2025 hatte das BMF den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des MinStG (Mindeststeuerverordnung – MinStV) veröffentlicht. Unternehmensgruppen sind durch das MinStG dazu verpflichtet einen Mindeststeuer-Bericht (GloBE Information Return) einzureichen. Die an den Bundesrat weitergeleitete Verordnung trägt nun den Namen „Mindeststeuer-Bericht-Verordnung“ (MinStBV) und enthält weitgehend die gleichen Inhalte. Dennoch erfolgt eine neue Gliederung der Paragraphen. Aus den vormals vier Paragraphen sind nun sieben geworden. Neu aufgenommen wurden Ausführungen zum Anwendungsbereich (§ 1), zur zuständigen Behörde (§ 3) sowie zu den einzelnen Bestandteilen des Mindeststeuer-Berichts (§ 4). Nach § 1 MinStBV ist der Anwendungsbereich der automatische Informationsaustausch im Zusammenhang mit den Berichtspflichten nach dem MinStG zwischen den Vertragsstaaten. Zuständige Behörde ist nach § 3 MinStBV das Bundeszentralamt für Steuern. Nach § 4 Abs. 1 MinStBV wird auf die DAC9-Standardvorlage gemäß Anhang VII Abschnitt IV der Richtlinie (EU) 2011/16/EU verwiesen, welche mit dem GloBE Information Return („GIR“) der OECD vom Januar 2025 übereinstimmt. Die Mindeststeuerverordnung tritt laut dem Entwurf am Tag nach ihrer Verkündung im BGBl. in Kraft. Am 19. Dezember 2025 soll die finale Zustimmung des Bundesrats erfolgen.
Neues aus der Finanzverwaltung
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Am 4. Dezember 2024 hat das BMF das Schreiben zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten aktualisiert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der zeitliche Anwendungsbereich bis zum 31. Dezember 2026 ausgeweitet. Die bisherigen BMF-Schreiben vom 17. März 2022, 7. Juni 2022 und 13. März 2023 hatten einen zeitlichen Anwendungsbereich bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen und werden auf alle Maßnahmen ausgeweitet, die bis zum 31. Dezember 2026 durchgeführt werden. Grund hierfür ist, dass der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine andauert. Mit der Erweiterung werden sowohl die vereinfachten Nachweispflichten für Spenden als auch die steuerlichen Begünstigungen für Unterstützungsleistungen zugunsten von Menschen, die vom Krieg in der Ukraine betroffen sind, verlängert. Dazu gehören die Möglichkeit, Spenden ohne formelle Zuwendungsbestätigung steuerlich abzuziehen, sowie die erleichterte Behandlung von Hilfsmaßnahmen gemeinnütziger Körperschaften einschließlich der Bereitstellung von Wohnraum.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 hat das BMF die ab dem 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen nach § 9 Abs. 4a EStG bekanntgegeben und passt die Pauschbeträge für mehrtägige Reisen an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen in den einzelnen Staaten an. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend. Bei eintägigen Auslandsreisen ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland relevant. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung nach § 3 Nr. 16 EStG anwendbar. Beim Abzug von Werbungskosten und Betriebsausgaben sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten abzugsfähig. Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Maßgeblich bleibt für die Anwendung des Pauschbetrags bei der Anreise, in welchem Land sich der Reisende um 24 Uhr Ortszeit aufhält, und bei der Rückreise der letzte ausländische Tätigkeitsort. Die Pauschbeträge gelten für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen ab dem 1. Januar 2026.
Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
Das BMF hat am 8. Dezember 2025 im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bekanntgegeben, dass der Anwendungszeitraum des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 verlängert wird. Die ursprüngliche Regelung wurde im Frühjahr 2022 eingeführt, um Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG bei der Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine steuerlich zu entlasten. Angesichts des weiterhin andauernden russischen Angriffskrieges und der fortbestehenden Notwendigkeit, Geflüchteten sicheren Wohnraum bereitzustellen, bleibt die steuerliche Begünstigung nun über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus bis zum 31. Dezember 2026 bestehen.
Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG
Am 8. Dezember 2025 hat das BMF ein aktualisiertes Schreiben zur Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben veröffentlicht und damit das bisherige BMF-Schreiben vom 14. November 2001 ersetzt. Das Schreiben gilt ebenfalls für Gewerbebetriebe i. S. d. § 15 EStG. Das Schreiben legt fest, wie Tiere als Wirtschaftsgüter zu bewerten sind und definiert den Herstellungskostenbegriff für Tiere. Es unterscheidet dabei zwischen Einzelvieh und homogenen Tierbeständen, die weiterhin pauschal über Durchschnittswerte angesetzt werden können. Jungtiere gelten erst mit der Geburt als eigenständige Wirtschaftsgüter. Zudem erfolgt eine klare Abgrenzung von Umlauf- und Anlagevermögen. Tiere, die für eine kurzfristige Veräußerung oder Schlachtung bestimmt sind, gehören zum Umlaufvermögen, während etwa Milch- und Zuchtvieh dem Anlagevermögen zugeordnet wird und den entsprechenden Abschreibungen unterliegt. Das Schreiben gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Es kann freiwillig auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.
Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2025 passt das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder den UStAE an das BFH-Urteil vom 5. Dezember 2024 (V R 13/22) an. Nach dem neu eingefügten Abschn. 1.1 Abs. 12a UStAE umfasst die unternehmerische Tätigkeit des Treuhänders auch die Tätigkeit er unselbständigen Stiftung. Mangels Rechtsfähigkeit wird die Stiftung grundsätzlich im Rechtsverkehr durch Treuhänder vertreten. Der BFH entschied, dass auch bei treuhänderisch geführten Stiftungen ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen dem Treuhänder und der Stiftung beziehungsweise dem Stifter vorliegt, sofern das Vermögen als Sondervermögen getrennt geführt wird und die Verwaltung gegen Entgelt erfolgt. Damit gilt, dass unselbständige Stiftungen, obwohl sie zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind, steuerrechtlich als eigenständiger Leistungsempfänger auftreten können. Entscheidend ist, dass die Verwaltung einen verbrauchsfähigen Vorteil vermittelt, der dem Stifter zugutekommt. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Anwendungsfragen zum InvStG in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung
Mit Schreiben vom 24. November 2025 hat das BMF das Schreiben zu den Anwendungsfragen zum InvStG 2018 vom 21. Mai 2019 angepasst. Anlass sind insbesondere die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz und das Jahressteuergesetz 2024. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der Präzisierung des § 2 Abs. 9a InvStG sowie § 6 Abs. 5 InvStG. Eine Immobilien- oder Auslands-Immobilienteilfreistellung nach § 2 Abs. 9a InvStG ist auszuschließen, wenn es aufgrund von Steuerbefreiungsvorschriften zu keiner oder nur einer geringen Steuervorbelastung kommt. Zudem wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Umsätze eines Wohlfahrtsverbands z. B. aus dem Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt Ergänzung des Abschn. 4.18.1 Abs. 2 UStAE
Das BMF hat mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 Abschn. 4.18.1 Abs. 2 UStAE zur Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere Leistungen, die unmittelbar sozialen Zwecken dienen und wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit zugutekommen. Nicht nur klassische Fürsorge- und Betreuungsleistungen sind steuerfrei, sondern auch solche Angebote, die zu marktunüblich niedrigen Entgelten erbracht werden und erkennbar der sozialen Unterstützung dienen. Dazu zählen etwa Beratungs-, Betreuungs- und Hilfsleistungen für Obdachlose, Suchtkranke, Geflüchtete, Haftentlassene oder andere sozial benachteiligte Personengruppen sowie eng mit diesen Zwecken verbundene Tätigkeiten von Wohlfahrtsverbänden. Z. B. wurde der UStAE ebenfalls um den Betrieb eines Second-Hand-Ladens oder einer Fahrradreparaturwerkstatt ergänzt. Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2026 ausgeführt wurden, besteht eine Nichtbeanstandungsregelung, wenn der Unternehmer die Leistungen weiterhin als steuerpflichtig behandelt.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veröffentlicht „Mind the Gap“-Report
Die OECD hat am 11. Dezember 2025 die neueste Version ihres sog. „Mind the Gap“-Reports veröffentlicht. Dabei handelt es sich nicht um Hinweise zum Londoner U-Bahn-System, sondern um Hinweise zu Steuerschlupflöchern. Der Bericht enthält entsprechend eine umfassende Bewertung der Steuerschlupflöcher in der EU und ihren 27 Mitgliedstaaten. Der Bericht „Mind the Gap“ wird von zwei technischen Berichten flankiert, in denen die Steuerschlupflöcher bei der Mehrwertsteuer und der Körperschaftsteuer geschätzt werden. Nach den neuesten verfügbaren Daten belaufen sich die Schätzungen allein für die Steuerschlupflöcher bei der Mehrwertsteuer – also die Differenz zwischen den Steuern, die von den Regierungen hätten eingenommen werden können, und den tatsächlich eingenommenen Steuern – im Jahr 2023 auf 128 Milliarden Euro. Die im Bericht „Mind the Gap“ vorgestellten Ergebnisse sowie die ergänzenden Untersuchungen im Bericht über die Mehrwertsteuer und im Bericht über die Körperschaftsteuer liefern wichtige Erkenntnisse über die Herausforderungen im Bereich der Steuerkonformität und die politischen Entscheidungen, die sich auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen und die Wettbewerbsfähigkeit auswirken. Dabei wird unterschieden zwischen Steuerschlupflöcher, die aufgrund der Nichtkonformität der Steuerzahler entstehen, wie Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, und politischen Entscheidungen, nämlich Steuerausgaben wie Steuererleichterungen oder Steuervergünstigungen. Die Bekämpfung von Steuerschlupflöchern, unabhängig davon, ob sie mit Fragen der Einhaltung oder mit politischen Entscheidungen zusammenhängen, erfordert Maßnahmen in einer Reihe von vorrangigen Bereichen. Bei den Bemühungen im Bereich der Einhaltung der Vorschriften sollte die Minimierung dieser Lücken im Vordergrund stehen. Bei politischen Lücken ist die Schaffung eines Rahmens für regelmäßige und transparente Bewertungen von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und wirksam sind, um die übergeordneten politischen Ziele zu erreichen.
Aktuelle Rechtsprechung
Verlustabzugssperre zur Verhinderung einer doppelten Nutzung von Organschaftsverlusten
Der BFH befasste sich in unserem Urteil der Woche vom 16. Juli 2025 (I R 20/22) mit der Frage, in welchem Umfang die Verlustabzugssperre des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG Anwendung findet und unter welchen Voraussetzungen negative Einkünfte eines Organträgers oder einer Organgesellschaft im Inland steuerlich unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie im Ausland bereits berücksichtigt wurden. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Inland, deren alleinige Gesellschafterin, die in den USA ansässige A-Inc. war. Die GmbH ist Organträgerin der inländischen B-GmbH. Diese war die einzige Organgesellschaft der Klägerin. Unter Anwendung der sog. check-the-box-election war die Klägerin im Streitjahr für Zwecke der amerikanischen Besteuerung der A-Inc. eine „disregarded entity“. Als Folge wurde sie in den USA nicht als eigenständiges Steuersubjekt behandelt, sondern wie eine Betriebsstätte der A-Inc. Im Streitjahr 2010 waren in Deutschland negative Einkünfte entstanden, die jedoch in den USA bereits in eine dortige Steuerfestsetzung eingeflossen waren und zu einer entsprechenden Minderung der ausländischen Steuerlast geführt hatten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt den inländischen Verlustabzug unter Hinweis auf die Verlustabzugssperre. Zur Begründung führte es an, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG ausdrücklich verhindern wolle, dass Verluste zweimal – sowohl im Inland als auch im Ausland – steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend sei nicht die Ansässigkeit der beteiligten Unternehmen, sondern die tatsächliche Berücksichtigung derselben Verlustquelle in einem anderen Steuerstaat. Die zeitliche Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die noch nicht bestandskräftigen Bescheide des Streitjahres 2010 ergebe sich aus § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG n.F. Das FG Düsseldorf gab der Klage mit Urteil vom 30. März 2022 statt. Der zeitliche Anwendungsbereich von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG sei nach § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG verfassungskonform einzuschränken, soweit davon noch nicht bestandskräftige Bescheide für das Streitjahr 2010 betroffen seien. Die Klägerin argumentierte, dass die Norm ursprünglich auf Konstellationen zugeschnitten gewesen sei, in denen ein Organträger in zwei Staaten ansässig ist. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG gelte nicht für rein inländische Unternehmensgruppen, selbst wenn ihre Verluste im Ausland eingeflossen seien. Die Gesetzesänderung aus 2013 dürfte nicht auf ältere Veranlagungszeiträume rückwirkend fallen. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des FG Düsseldorf vom 30. März 2022 aufgehoben. Die Sache wird an das FG Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Mit der Einführung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG sollte eine mehrfache steuerliche Nutzung derselben Verluste in mehreren Staaten vermieden werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG sollten negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt bleiben, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden. Die zeitliche Anwendung wurde durch § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle und damit grundsätzlich auch auf das Streitjahr 2010 erstreckt. Der BFH stellte klar, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG keine persönliche Beschränkung auf doppelt ansässige Organträger enthält, sondern auf jede Konstellation anwendbar ist, in der ein Verlust aus derselben Quelle im Ausland steuermindernd berücksichtigt wurde. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG ist persönlich auf jeden Organträger anwendbar und nicht lediglich auf solche, die sowohl im Inland als auch in einem ausländischen Staat ansässig sind. Dies ergebe sich laut BFH bereits aus der Gesetzeshistorie. Der BFH betonte, dass die Vorschrift ausdrücklich zu den Gewinnermittlungsnormen i. S. d. § 7 Satz 1 GewStG zählt und daher ebenfalls bei der Gewerbesteuer zu beachten sei. Nach der Auslegung des BFH enthält die Übergangsregel des § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG keine verdeckte Regelungslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung zu schließen wäre. Der Gesetzgeber habe bewusst angeordnet, dass die Verlustabzugssperre für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle gelte. Eine (verfassungskonforme) Beschränkung ihres zeitlichen Anwendungsbereichs scheide aus. Eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG wegen einer etwaigen „echten“ Rückwirkung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG scheidet zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens auch aus. Die Anwendung der Norm setze eine tatsächliche steuerliche Berücksichtigung der negativen Einkünfte im Ausland voraus. Die ausländische Steuerfestsetzung muss nachweisbar infolge der Verlustnutzung tatsächlich niedriger ausgefallen sein. Da diese Feststellung im konkreten Fall durch das FG Düsseldorf nicht hinreichend getroffen wurde, verwies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Das FG hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen, bei welcher Steuerart die negativen Einkünfte in den USA berücksichtigt wurden und wie sich dies nach ausländischem Recht konkret ausgewirkt hat. Nach dem BFH-Urteil ist künftig bei Organschaften mit Auslandsbezug gründlich zu prüfen, ob Verluste im Ausland bereits genutzt wurden. Nur wenn eine ausländische Verwertung sicher ausgeschlossen werden kann, kommt eine inländische Verlustberücksichtigung noch in Betracht.
BFH hält Grundsteuer „Bundesmodell“ für verfassungskonform
Der BFH hat in drei mündlichen Verhandlungen am 12. November 2025 entschieden, dass die Vorschriften des Ertragswertverfahrens im sog. Bundesmodell verfassungsgemäß sind. Damit wies er die Klagen der Grundstückseigentümer als unbegründet zurück, die sich gegen die neuen Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide gewandt hatten. Die Entscheidungen betreffen das seit dem 1. Januar 2025 geltende Bundesmodell, das in elf Bundesländern Anwendung findet. Nach Auffassung des BFH verstoßen die gesetzlichen Bewertungsregelungen insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der BFH nutzt daher nicht die Möglichkeit, die Rechtsfrage nach Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die pauschalierte Bewertung von Grundstücken anhand typisierter Bodenrichtwerte und durchschnittlicher Nettokaltmieten zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen führt. Der BFH stellte klar, dass der Gesetzgeber im Bereich von Massenverfahren berechtigt ist, generalisierende und typisierende Regelungen zur Vereinfachung zu treffen. Das sog. Bundesmodell findet in den Bundesländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin Anwendung. Eine individuelle Ermittlung des Verkehrswerts sei verfassungsrechtlich nicht geboten, solange die Bewertungssystematik insgesamt folgerichtig ausgestaltet ist und strukturell vergleichbare Grundstücke gleichbehandelt werden. Nach Ansicht des BFH ist das sog. Bundesmodell geeignet, die vom BVerfG im Jahr 2018 beanstandeten veralteten Einheitswerte zu ersetzen. Die Kombination aus Bodenwert, statistischen Nettokaltmieten, Grundstücksfläche, Gebäudeart und Baujahr bewege sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Auch wenn es im Einzelfall zu Wertabweichungen kommen könne, führe dies nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.
Ungeachtet der BFH-Rechtsprechung haben die Kläger sowie Interessenverbände, wie Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler, angekündigt, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen. Eine abschließende verfassungsrechtliche Klärung bleibt damit Karlsruhe vorbehalten. Die vollständig abgefassten Urteile sollen in allen drei Verfahren Anfang 2026 vorliegen. Die mündliche Verhandlungen beim BFH zum Ländermodell des Bundeslandes Baden-Württemberg sind für April 2026 geplant. Selbstverständlich werden wir Sie hierüber informieren.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 13/22 | 16. Juli 2025 | Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsfällen |
| II R 50/21 | 27. August 2025 | Entfallen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG infolge eines Insolvenzplans |
| II R 12/24 | 30. Juli 2025 | Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG |
| VII B 80/25 (AdV) | 26. November 2025 | Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung – Begriff des „Verbringens“ nach Art. 3i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Bedeutung von Nothafenrecht und SeeRÜbk im Sanktionsrecht |
| VII B 81/25 (AdV) | 26. November 2025 | Einziehung eines nach Art. 3s der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs – Nothafenrecht und Ausfuhrverbot |
| I R 26/22 | 2. Juli 2025 | Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als „Akquisitionswährung“ |
| VII B 138/24 | 20. November 2025 | Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde – Pfändung einer Internet-Domaine |
| VIII S 27/24 (AdV) | 18. November 2025 | Behandlung eines von einem Ehegatten für die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers |
| VIII R 17/23 | 17. September 2025 | Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abfindung einer Pensionszusage |
| C-121/24 | 11. Dezember 2025 | Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Gesamtschuldnerische Haftung – Insolvenz des Hauptschuldners – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
| C-796/23 | 11. Dezember 2025 | Vorlage zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Begriff des Steuerpflichtigen – Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Rechtspersönlichkeit |