Ausgabe 5/2026: Krankheitstage, Arbeitsmoral und die grunderwerbsteuersteuerliche Bemessungsgrundlage
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 5/2026 (02.02.–08.02.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
in den vergangenen Wochen wurde in Politik und Medien wieder einmal intensiv darüber diskutiert, ob Deutschland zu wenig arbeitet, zu häufig krank ist oder schlicht ein Land geworden ist, in dem der Montag zunehmend als Verlängerung des Wochenendes verstanden wird. Tatsächlich zeigen aktuelle Zahlen, dass Beschäftigte zuletzt im Schnitt rund 19 bis 20 Krankheitstage pro Jahr aufwiesen. Dies zieht spürbare volkswirtschaftliche Kosten nach sich und führt zu entsprechenden politischen Debatten über Arbeitsanreize und Krankenstandsregelungen. Nun ist es sicher zu einfach, aus jeder Krankmeldung sofort eine nationale Mentalitätsfrage zu machen. Erkältungen, psychische Belastungen und strukturelle Faktoren spielen selbstverständlich eine Rolle. Aber Hand aufs Herz, ein jeder Berufstätiger wird zustimmen können, dass neben echten Krankheitsfällen doch dann und wann Zweifel daran herrschen, warum eine wichtige E-Mail nicht versendet, ein Termin kurzfristig abgesagt oder eine Frist versäumt wurde.
Wir haben daher die KI befragt, welche Arbeitnehmergruppen es im Lichte der aktuellen Debatten in Deutschland gibt. Wir stellen Ihnen hier einfach mal jene Kategorien vor, die uns besonders schmunzeln ließen:
Da gibt es die klassische 9-to-5-Mentalität. Hierunter zu fassen sein sollen Menschen, die unabhängig von Fristen, Anrufen oder plötzlich auftauchenden Problemen pünktlich den Stift fallen lassen, mit der beeindruckenden Gelassenheit, dass sich Arbeiten offenbar über Nacht selbst fertigstellen und auch die dringendsten Probleme am nächsten Morgen sicher noch in gleicher Form auf dem Schreibtisch liegen. Erfahrungsgemäß leiden darunter Kolleginnen und Kollegen und so gilt das alte physikalische Grundgesetz der Arbeitswelt: „Arbeit verschwindet nicht, sie verlagert sich nur“. Meistens leider jedoch auf jene, die noch da sind.
Auch eine zweite Kategorie klang ganz amüsant, nennen wir sie die organisatorische Hochleistungsfraktion. Diese arbeitet nicht wenig, sie arbeitet jedoch hauptsächlich an der perfekten Organisation ihrer Arbeit und macht stets einen sehr gestressten Eindruck. Outlook-Farbcodes, vier Task-Management-Systeme parallel, zwei „Deep-Work-Kalenderblöcke“ pro Tag und selbstverständlich ein Jour fixe zur Vorbereitung des Meetings, in dem die Agenda für das eigentliche Meeting festgelegt wird. Am Ende des Tages ist alles hervorragend strukturiert, nur leider nichts erledigt. Man könnte sagen, maximale Prozessqualität bei minimalem Output.
Um nicht nur Negativbeispiele zu liefern, baten wir auch um einen positiven Vorschlag. Hierunter sollen zum Beispiel jene Menschen zu fassen sein, die schon früh verstanden haben, dass Berufserfahrung nicht zwingend mit Berufsjahren korreliert. Denn wer täglich etwas länger bleibt, Fristen ernst nimmt, Mandantenprobleme sofort löst und nicht erst in drei Abstimmungsschleifen darüber diskutiert, ob man sie lösen sollte, kann in zehn Berufsjahren deutlich mehr Praxiserfahrung sammeln als andere in zwanzig. Nicht, weil er oder sie heroisch sein möchte, sondern weil die Realität in vielen Branchen schlicht so funktioniert. Wir finden tatsächlich gerade die Steuerberatung in dieser Hinsicht ehrlich, denn hier gilt: Entweder die Erklärung ist abgegeben oder sie ist es nicht. Entweder die Stellungnahme liegt vor oder sie liegt nicht vor. Entweder die abrechenbare Stunde ist erbracht oder sie ist nicht erbracht. Und wenn das Ergebnis nicht vorliegt, interessiert sich zumeist weder das Finanzamt noch der Mandant dafür, wie gut der Outlook-Kalender gepflegt war oder das um 17 Uhr das Fitnessstudio noch so schön leer ist.
Vielleicht liegt in dieser spaßigen Aufzählung zumindest so viel Wahrheit, dass dies erklären mag, warum die aktuellen Diskussionen in unserer Gesellschaft aufkamen. Während einige konsequent versuchen zu liefern – gelegentlich auch am Sonntag beim Schreiben eines Steuernewsletters – optimieren andere vor allem ihre Abwesenheit. Wir wollen hier jedoch weder anprangern noch mit dem Finger zeigen. Die spannende Frage ist nämlich sicherlich nicht, wer mehr arbeitet. Die spannende Frage wird wohl immer häufiger sein, wer am Ende die Ergebnisse produziert. Und gerade diese Frage wird uns alle wohl im Rahmen der zunehmenden Integration von KI-Lösungen immer mehr beschäftigen.
Wenn wir für die Early-Tax-Birds sprechen, sehen wir uns zum Glück auf dem richtigen Weg. Daher glauben wir auch, dass die Komfortzone verlassen und sich in schwierigen Zeiten ein bisschen mehr ins Zeug legen noch niemanden geschadet hat. Nehmen Sie, liebe Leserinnen und Leser, uns daher gerne beim Wort und fordern uns heraus. Wir versuchen nämlich nicht nur stets die frischesten Steuernews topaktuell und mit einem Lächeln aufbereitet zu liefern, sondern auch ansonsten immer für Sie und Ihre steuerlichen Probleme erreichbar zu sein. Und wenn Sie uns als kleine Gegenleistung auch zum Schmunzeln bringen wollen, freuen wir uns über Ihre Beispiele zum Diskussionsthema. Vielleicht können wir die Liste unserer Lieblingskategorien dann bald für die gesamte Leserschaft erweitern.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Rechtsprechung
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
Diese Woche befassen sich die Early Tax Birds – mangels weiterer Steuernews – einfach mit zwei Urteilen vom 22. Oktober 2025. In diesen ging es um die Frage, ob zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer neben dem Kaufpreis des Grundstücks oder Erbbaurechts auch sonstige vom Käufer übernommene Verpflichtungen, wie z. B. ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht, gehören.
Der BFH entschied in unserem ersten Urteil der Woche vom 22. Oktober 2025 (II R 32/22) über die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückserwerb, bei dem der Erwerber ein bestehendes persönliches Wohnungsrecht übernimmt, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Im Streitfall erwarb die Klägerin zwei Grundstücke. An dem einen Grundstück war im Rahmen eines früheren Erbauseinandersetzungsvertrags ein lebenslanges persönliches Wohnungsrecht zugunsten des Bruders der Verkäuferin vereinbart worden. Die Eintragung des Wohnungsrechts in das Grundbuch war zwar beantragt, aber zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht vollzogen worden. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Klägerin das Wohnungsrecht übernimmt und darauf hingewiesen, dass eine Eintragung ins Grundbuch bisher nicht erfolgt ist. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer unter Einbeziehung des kapitalisierten Werts dieses Wohnungsrechts fest. Die Klägerin verlangte die Reduzierung der Bemessungsgrundlage auf den reinen Kaufpreis.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts sowie des FG Baden-Württemberg und wies die Revision der Klägerin gegen das Urteil vom 8. Juli 2022 als unbegründet zurück. Bei einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäft bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Der BFH stellte klar, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Gegenleistung im Rahmen eines grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsgeschäfts nicht nur der Kaufpreis, sondern auch die vom Erwerber übernommenen sonstigen Leistungen gehören. Dazu zählt auch die Übernahme des Wohnungsrechts durch die Klägerin. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verpflichtung bereits beim Veräußerer entstanden ist. Maßgeblich ist, dass diese Leistung wirtschaftlich eine Gegenleistung für den Erwerb darstellt, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits dinglich gesichert war. Letztlich kommt es allein auf die vertraglich übernommene Verpflichtung an. Zudem stellte der BFH klar, dass ein persönliches Wohnungsrecht, anders als etwa ein dauerndes Grunddienstbarkeitsrecht, keine dauernde Last i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG darstellt, da es an die Person des Berechtigten gebunden ist und mit dessen Tod erlischt. Das persönliche Wohnungsrecht lastet daher nicht dauerhaft auf dem Grundstück, weil es nur an die Person gebunden, nicht übertragbar und unvererblich ist. Eine Ausnahme von der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG kommt daher nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund gehört der kapitalisierte Wert des übernommenen persönlichen Wohnungsrechts neben dem Kaufpreis zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Unerheblich ist daher, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags mangels Eintragung noch nicht entstanden war. Selbst wenn es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetragen gewesen wäre, hätte das Wohnungsrecht den Wert des Grundstücks nicht dauerhaft gemindert, sondern dieses nur zu Lebzeiten des Begünstigten belastet.
In unserem zweiten Urteil der Woche (II R 5/22) hatte der BFH über die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Erbbaurechts zu entscheiden, bei dem der Erwerber neben dem Kaufpreis zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses auch zur Einräumung eines Nießbrauchs verpflichtet war. Der Nießbrauch war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im Grundbuch eingetragen. Das Finanzamt bezog sowohl den kapitalisierten Erbbauzins als auch den Wert des Nießbrauchs in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein. Die Klägerin hielt die Einbeziehung des kapitalisierten Jahreswerts des Nießbrauchs in die Bemessungsgrundlage für unzulässig und erhob Klage. Diese blieb vor dem FG Berlin-Brandenburg erfolglos.
Der BFH bestätigte das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 4. März 2021 und wies die Revision als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Erwerb eines Erbbaurechts grunderwerbsteuerbar ist und dass zur Gegenleistung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG sämtliche Leistungen gehören, die der Erwerber im Zusammenhang mit dem Erwerb erbringt. Dazu zählen neben dem Kaufpreis sowohl der Erbbauzins als laufende Leistungsverpflichtung als auch die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchs. Alle Leistungen des Käufers für den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Erbbaurechts gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. Entscheidend ist, dass diese Verpflichtungen im gegenseitigen Verhältnis mit dem Erwerb stehen. Es kommt nicht darauf an, ob der Nießbrauch zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits dinglich gesichert war. Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Die Ausnahme für dauernde Lasten nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG greift im Streitfall nach Auffassung des BFH nicht, da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags kein bereits bestehendes dingliches Recht im Grundbuch eingetragen war, sodass der Nießbrauch noch nicht auf dem Grundstück ruhte. Unerheblich ist, dass die Veräußerin und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben. Solange der Nießbrauch nicht wirksam bestellt worden ist, besteht lediglich eine entsprechende schuldrechtliche Verpflichtung. Dies kann dazu führen, dass eine versehentlich oder absichtlich unterbliebene Eintragung eines Nießbrauchrechts in das Grundbuch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.
Für die Praxis bestätigen beide Urteile, dass beim Erwerb von Grundstücken neben dem Kaufpreis regelmäßig auch übernommene Nutzungsrechte, wie Wohnungsrechte, Nießbrauchrechte oder kapitalisierte Erbbauzinsen, als Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| II B 50/25 | 20. Januar 2026 | Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand „Land- und Forstwirtschaft“ |
| II B 7/25 | 14. Januar 2026 | Nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts bei unterbliebenem Wechsel der ehrenamtlichen Richter nach Vertagung der mündlichen Verhandlung |
| III R 11/24 | 30. Oktober 2025 | Zur Selbstunterhaltsfähigkeit eines volljährigen Kindes mit Behinderung im Kindergeldrecht |
| IV R 16/23 | 26. September 2025 | Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen |
| VIII R 4/25 | 16. Dezember 2025 | Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheides kein rückwirkendes Ereignis |
| X R 25/23 | 30. Oktober 2025 | Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht |
| X R 29/21 | 30. Juli 2025 | Betriebsaufgabe im Insolvenzverfahren |
| IX R 11725 (XI R 26/23) | 4. Dezember 2025 | Pflicht zur elektronischen Kommunikation nach § 52d FGO; Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist |
| V B 56/24 | 19. Januar 2026 | Wiedereinsetzung aufgrund fehlender Verfügbarkeit des beSt |
| V B 71/24 | 14. Januar 2026 | Minderung der Bemessungsgrundlage durch Herstellerrabatte auf Arzneimittel |