Veröffentlicht am 22. Februar 2026
Lesedauer ca. 8 Minuten

Ausgabe 7/2026: Steuerliche Trennungstheorie, bürokratischer Frühjahrsputz und die Hoffnung auf das Neue

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 7/2026 (16.02.–22.02.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

langsam werden die Tage wieder länger, die ersten Krokusse kämpfen sich durch den gefrorenen Boden und wie in jedem Jahr keimt mit dem Frühling auch die ganz besondere Hoffnung nach dem Neuen. Die Hoffnung, dass diesmal nicht nur die Natur, sondern vielleicht auch das Steuerrecht ein wenig Neues erhält. Wobei der Wunsch nach Neuem hier eher mit dem Wunsch nach Weniger verbunden ist. Denn während die Natur erwacht, verharrt unsere steuerliche Realität weiterhin in einer Art regulatorischem Winterschlaf. Indes ist „Schlaf“ vermutlich der falsche Begriff, handelt es sich doch um eine sehr rege Betriebsamkeit, bei der zuverlässig jedes Jahr neue Anzeige-, Mitwirkungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sprießen. Man könnte fast meinen, Bürokratie sei die einzige Pflanze, die in Deutschland ganzjährig Saison hat und sowieso immer Konjunktur. In den vergangenen Wochen wurde jedenfalls wieder intensiv darüber diskutiert, Unternehmen und Bürger zu entlasten. Bürokratie abbauen, Verfahren vereinfachen, Kosten senken; im Grunde all das, was seit mindestens drei Legislaturperioden zuverlässig auf jeder wirtschaftspolitischen Wunschliste steht und dort eine gewisse Traditionspflege genießt. Die Logik dahinter wäre eigentlich bestechend einfach. Weniger administrative Pflichten bedeuten weniger Kosten. Weniger Kosten schaffen Investitionsspielräume. Investitionsspielräume ermöglichen Wachstum. Wachstum stärkt Unternehmen und entlastet langfristig auch die breite Bevölkerung. Ein fast schon revolutionärer Gedanke in einem System, in dem sich Wettbewerbsfähigkeit zunehmend daran entscheidet, wie viele Excel-Tabellen zur Erfüllung steuerlicher Nebenpflichten parallel geöffnet werden können.

Gerade der Mittelstand, also jene Unternehmen die dieses Land am Laufen halten, die aber weder über eine 30-köpfige Tax-Compliance-Abteilung noch über 15 Inhouse-Juristen verfügen, dürften sich gelegentlich fragen, ob das 3. Reformförderprogramm zur Umsetzung der 6. Wachstumsbeschleunigungsrichtlinie aufgrund des 20. Konjunktur-Booster-Gesetzes mit den nächsten 300 Antragsseiten wirklich die Antwort ist oder ob es nicht schon helfen würde, wenn das Wachstum einfach nicht zusätzlich mit quartalsweisen, monatlichen, wöchentlichen, täglichen und sicherheitshalber auch stündlichen Meldepflichten flankiert wird. Vielleicht wäre also nach „Zeitenwende“, „Bazooka“, „Doppel-Wumms“, „Sommer der Reformen“ und „Herbst der Reformen“ (und noch bevor der „Frühling der Reformen“ den Reformbegriff gänzlich ad absurdum führt) tatsächlich einmal ein ganz langweiliger, aber intensiver (steuerlicher) Frühjahrsputz angebracht. Ein beherzter Rückschnitt dort, wo sich über Jahre hinweg regulatorisches Unterholz angesammelt hat, und etwas mehr Licht für das, was Wirtschaft und Bevölkerung wirklich brauchen: ob nun Planungssicherheit, einfachere Verfahren und weniger administrativen Ballast. Dann können vielleicht auch in einem Jahr die aufflammenden Debatten um steuerliche Entlastungen mit einem volleren Geldsäckel angegangen werden, da die Wirtschaft boomt, wieder Gelder zum verteilen fließen und nicht mit weiteren Steuererhöhungen an allen Ecken gedroht wird. Bis dahin bleibt uns immerhin der meteorologische Frühling. Und die Gewissheit, dass zumindest draußen noch Dinge wachsen dürfen, ohne zuvor einen umfassenden Antrag zu stellen.

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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU-Kommission startet Aufruf zur Vereinfachung der Richtlinien im Bereich der direkten Steuern

Die Europäische Kommission hat am 16. Februar 2026 einen Aufruf zur Einreichung von Beiträgen veröffentlicht, in dem sie Interessengruppen auffordert, ihre Standpunkte zu Maßnahmen zur Vereinfachung des EU-Rechts und zum Abbau von Regulierungslasten für Unternehmen einzureichen. Die Initiative zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Wirksamkeit des EU-Rahmens für die Unternehmensbesteuerung zu verbessern, einschließlich der Vorschriften der Mutter-Tochter-Richtlinie, der Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, der Fusionsrichtlinie, sowie der ATAD-Richtlinien. Stellungnahmen können bis zum 16. März 2026 eingereicht werden. Das übergeordnete Ziel der Initiative besteht darin, den bestehenden EU-Rechtsrahmen für die direkte Besteuerung zu vereinfachen und die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb des Binnenmarkts zu stärken, ohne die wichtigsten politischen Ziele der einschlägigen Richtlinien zu beeinträchtigen. Zu diesen Zielen gehören die Beseitigung der Doppelbesteuerung grenzüberschreitender Gewinne und Zinsen und Lizenzgebühren, die Gewährleistung der Steuerneutralität bei grenzüberschreitenden Unternehmensumstrukturierungen, der Schutz des Binnenmarkts vor aggressiver Steuerplanung und die Erleichterung einer wirksamen Beilegung grenzüberschreitender Steuerstreitigkeiten.

Vereinigte Staaten erklären Pillar 1 offiziell für gescheitert

Die zunehmenden Berichte über das „Ende“ der sog. Säule 1 sind offenbar nicht übertrieben. Kenneth Kies, stellvertretender US-Finanzminister für Steuerpolitik, bestätigte dies nach Medienberichten öffentlich während eines Webcasts am 19. Februar 2026, der von der Crawford School of Public Policy der Australian National University organisiert wurde. Er sagte, dass Finanzminister Bessent eine Einigung über eine Lösung zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft erzielen möchte und durch die parallele Vereinbarung zu Säule 2 (sog. Side-by-Side-Paket; wir berichteten) dazu ermutigt wird. Die USA wollen hierfür zu den Grundlagen zurückkehren und die Prinzipien und Annahmen, die Säule 1 und insbesondere dem Amount A zugrunde liegen, überdenken, um einen Weg für einen „konstruktiven Dialog” zu finden, so Rebecca Burch, stellvertretende Staatssekretärin für internationale Steuerangelegenheiten im Finanzministerium. Diese ersten multilateralen Gespräche finden derzeit statt. Wir werden weiter berichten.

Aktuelle Rechtsprechung

Teilentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG – Anwendung der sogenannten modifizierten Trennungstheorie

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 11. Dezember 2025 (IV R 17/23) mit der Frage, nach welcher Methode bei teilentgeltlichen Übertragungen aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Schwesterpersonengesellschaft nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ein steuerpflichtiger Gewinn zu ermitteln ist. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an welcher im Streitjahr unter anderem der Beigeladene zu 66,5 % als Kommanditist beteiligt war. Im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen befand sich ein bebautes Grundstück, welches er an die Gesellschaft vermietete. Darüber hinaus war der Beigeladene zusammen mit einem weiteren Gesellschafter zu jeweils 50 % an einer GbR beteiligt, welche im Streitjahr in eine GmbH & Co. KG (C-KG) umgewandelt wurde. Am gleichen Tag veräußerte der Beigeladene das Grundstück aus seinem Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin an die C-KG. Der Kaufpreis entsprach exakt dem Buchwert. Der Verkehrswert lag allerdings deutlich über dem Buchwert, sodass eine teilentgeltliche Übertragung vorlag. In den Steuererklärungen der Klägerin für das Streitjahr wurde kein Veräußerungsgewinn erklärt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung deckte das Finanzamt die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven anteilig auf und änderte entsprechend die Steuerbescheide. Es wandte die sogenannte strenge Trennungstheorie an und erhöhte den Sonderbetriebsgewinn des Beigeladenen. Nach der strengen Trennungstheorie wird der Buchwert anteilig nach dem Verhältnis zwischen dem Teilentgelt und dem Verkehrswert in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil aufgeteilt (Entgeltlichkeitsquote). Als Folge ergibt sich für den entgeltlichen Teil stehts ein Gewinn, da die stillen Reserven anteilig aufgedeckt werden. Die Klägerin erhob Sprungklage beim FG und bezog sich auf die modifizierte Trennungstheorie, da der Kaufpreis dem Buchwert entsprochen habe, sodass kein Gewinn entstanden sein könnte. Das FG Rheinland-Pfalz folgte mit seinem Urteil vom 14. Juni 2023 (2 K 1826/20) der Auffassung des Finanzamtes und wandte die strenge Trennungstheorie an. Dem Revisionsverfahren wurde das BMF beigeladen.

Der BFH hob das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2023 auf und gab der Revision statt. Nach Auffassung des BFH ist im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter die modifizierte Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts anzuwenden und nicht die strenge Trennungstheorie. Das ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Gesetzeswortlaut oder aus rechtssystematischen Überlegungen, jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht zwingend die strenge Trennungstheorie anzuwenden, da dieser offen gehalten ist. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG trifft keine konkrete Aussage zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung einer teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter. Der BFH teilt nicht die Auffassung, dass durch das Wort „soweit“ in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die strenge Trennungstheorie gemeint ist und damit im Konkreten der Umfang bei einem Teilentgelt für eine Buchwertfortführung vorgeschrieben wird. Maßgeblich für den Vorrang der modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts sind teleologische Erwägungen. Umstrukturierungen bei Mitunternehmerschaften im Anwendungsbereich dieser Norm sind unter Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zu ermöglichen, ohne dass eine Ertragsteuerbelastung ausgelöst wird. Eine anteilige Gewinnrealisierung allein wegen der Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert würde dem Sinn und Zweck widersprechen. Die modifizierte Trennungstheorie führe zu einem sachgerechteren und systematisch überzeugenderen Ergebnis. Ein Gewinn entsteht nur insoweit, als das tatsächlich gezahlte Entgelt den Buchwert übersteigt. Auf diese Weise wird vermieden, dass bloße rechnerische Unterschiede zum Verkehrswert eine Steuerbelastung auslösen, obwohl dem Übertragenden kein realer Mehrerlös zufließt. Ein Vorrang der strengen Trennungstheorie ergibt sich auch nicht aus der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des steuerverstrickten Privatvermögens. Die Besteuerung der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist nicht mit der Besteuerung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vergleichbar. Im Bereich der Gewinneinkünfte, z. B. nach § 6 Abs. 3 EStG oder § 16 Abs. 1 EStG, werden die aufgedeckten stillen Reserven nach dem gleichen Schema wie bei der modifizierten Trennungstheorie ermittelt, da ebenfalls das (Teil-)Entgelt lediglich dem Buchwert gegenübergestellt wird.

Hinzuweisen ist darauf, dass der IV. Senat die Rechtsfrage dem Großen Senat des BFH nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorgelegt hat. Er hat diesbezüglich ausdrücklich eine Vorlagepflicht negiert.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
I R 4/23 17. Dezember 2025 Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
I R 50/22 19. November 2025 Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage
I R 48/22 5. November 2025 ​Erstmalige Anwendung des § 4f EStG bei Übertragung von Pensionsverpflichtungen
III R 43/24 ​13. November 2025 ​Korrektur einer Kindergeldfestsetzung infolge einer Änderung der Verhältnisse
IV R 19/23 15. Januar 2026 Aktivierung der Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung

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