Ausgabe 8/2025: Keine Haftung für unrichtigen Umsatzsteuerausweis in übernommenen Mietverträgen
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 8/2025 (24.02-2.03.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Deutschlands Steuerliteratur ist legendär. Seit Jahren hält sich die Behauptung, dass 90 % aller steuerrechtlichen Schriften weltweit auf Deutsch erscheinen – dies soll ein Indiz für unsere besonders komplexe Steuerwelt sein. Doch nun hat Zeit Online diesen Mythos aufgegriffen und gezeigt: Die Zahl ist schlicht falsch. In Wahrheit sind es eher 10 %. Das ist einerseits beruhigend – offenbar sind wir nicht allein mit unseren Steuerproblemen. Andererseits fast enttäuschend: Wenn schon kompliziert, dann doch wenigstens im großen Stil! Doch die eigentliche Überraschung? In Großbritannien gibt es fast fünfmal so viele Seiten Steuergesetze wie bei uns. Wer hätte gedacht, dass dort nicht nur Royalisten, sondern auch Paragrafen-Reiter zuhause sind?
Die Forscher, auf die sich der Artikel beruft, kamen mit Blick auf die deutsche Steuerliteratur übrigens zu einem schönen Vergleich: Diese sei wie die unzähligen Kochbücher, die jedes Jahr erscheinen und immer wieder die gleichen Rezepte präsentieren. Und tatsächlich – vieles, was gedruckt wird, steht irgendwo schon einmal geschrieben. Aber seien wir ehrlich: Manchmal macht erst die richtige Prise eines Gewürzes ein Rezept zum Highlight, und dafür muss man bisweilen sehr viele andere Rezepte vorher probieren.
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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- Aktuelle Rechtsprechung »
Neues aus der Finanzverwaltung
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 die Rn. 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 ersetzt. Danach ist eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO für die Ermittlung des Anrechnungshöchsbetrags im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Inclusive Framework on BEPS veröffentlicht konsolidierten Bericht zu Amount B
Als Teil der Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, auf die sich das OECD/G20-Inclusive Framework on BEPS im Oktober 2021 geeinigt hatte, sieht der sog. Amount B einen vereinfachten und gestrafften Ansatz für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Marketing- und Vertriebstätigkeiten im Inland vor, wobei der Schwerpunkt auf den Bedürfnissen von Ländern mit geringer Kapazität liegt. Der am 24. Februar 2025 veröffentlichte konsolidierte Bericht enthält die vereinbarten Materialien zu Amount B, die vom Inclusive Framework seit Februar 2024 bis Dezember 2024 veröffentlicht wurden.
OECD veröffentlicht Bericht zur Besteuerung von Veräusserungsgewinnen
OECD veröffentlicht Bericht an G20-Finanzminister und Notenbankgouverneure
In diesem Bericht werden die jüngsten Entwicklungen in der internationalen Steuerkooperation dargelegt, einschließlich der Unterstützung der OECD für die Prioritäten der G20 wie die Umsetzung der BEPS-Mindeststandards, die Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben, und die Steuertransparenz sowie aktuelle Informationen über Initiativen zur Verbesserung der Steuersicherheit und der Steuerverwaltung. Dieser Bericht wurde von der OECD im Vorfeld des ersten Treffens der G20-Finanzminister und Zentralbankgouverneure unter der südafrikanischen G20-Präsidentschaft erstellt, das am 26. und 27. Februar 2025 in Kapstadt (Südafrika) stattfand.
Verhandlungen über einen ständigen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen von Schiedsverfahren
Das BMF hat in einer Pressemitteilung vom 25. Februar 2025 darüber berichtet, dass derzeit zehn EU-Mitgliedstaaten über ein multilaterales Abkommen zur Einsetzung eines ständigen Ausschusses zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten im Rahmen von Schiedsverfahren verhandeln. Beteiligt sind Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden, die jetzt auch in einer koordinierten Pressemitteilung darüber informierten. Der ständige Ausschuss zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten im Rahmen von Schiedsverfahren soll ständig verfügbare Panels bereitstellen, die die Schiedsphase von steuerlichen Streitbeilegungsverfahren schnell und effizient durchführen und von einem Sekretariat unterstützt werden. Das Projekt basiert auf den Arbeiten der FISCALIS-Arbeitsgruppe zu den Optionen für die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für alternative Streitbeilegung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union. Die Gruppe strebt einen Abschluss der Verhandlungen über das multilaterale Abkommen im Jahr 2025 an. Über den Fortgang werden wir Sie selbstverständlich informieren.
Aktuelle Rechtsprechung
Keine Haftung des Grundstückerwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen
Der BFH gab der Klage statt und hob das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11. April 2022 auf, da die Revision der Klägerin begründet ist. Die Umsatzsteuer für das Streitjahr ist entsprechend geringer festzusetzen. Nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG schuldet der Unternehmer den Mehrbetrag, wenn er in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag gesondert ausgewiesen hat, als er gesetzlich schuldet. Steuerschuldner ist bei einem unrichtigen Steuerausweis grundsätzlich der Unternehmer. Der BFH stellte klar, dass die Klägerin nicht für den unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers nach § 14c UStG verantwortlich sei. Die Klägerin sei durch den Erwerb des Grundstücks nicht automatisch in die Steuerschuld des Voreigentümers eingetreten. Sie habe nicht selbst den unrichtigen Steuerausweis vorgenommen und auch keine vertraglichen Vereinbarungen mit den Mietern geschlossen, die eine Haftung nach § 14c UStG begründen könnten. Die Klägerin habe lediglich das Grundstück mit den darauf befindlichen Mietverhältnissen übernommen.
Ein Erwerber eines Grundstücks, der in bestehende Mietverhältnisse eintritt, schuldet nicht automatisch die Umsatzsteuer aus einem unrichtigen Steuerausweis des Voreigentümers. Die Inanspruchnahme der in einer Rechnung als Aussteller bezeichneten Person nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG setzt voraus, dass diese an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat oder dass ihr die Ausstellung anderweitig nach den für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung gehört, zuzurechnen ist. Ein vom Voreigentümer veranlasster unrichtiger Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG kann dem Grundstückserwerber nicht nach § 566 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Für die Steuerschuld des Unternehmers bei einem unrichtigen Steuerausweis muss die Rechnung auf den Namen des leistenden Unternehmers lauten. Im Streitfall hat die Klägerin die Steuerbeträge nicht selbst unrichtig ausgewiesen. Denn die Mietverträge wurden vom Voreigentümer abgeschlossen, sodass dieser die Steuerbeträge unrichtig ausgewiesen hat. Zudem lassen sich aus dem offenen Ausweis der Umsatzsteuer in den Mietverträgen keine Pflichten aus dem Mietvertrag herleiten, die auf die Klägerin übergegangen sein und zu einer Zurechnung der Rechnungsdokumente führen könnten. Aus der Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen und dem damit verbundenen Eintritt in die Rechtsstellung des Veräußerers folgt zudem nicht, dass ein unrichtiger Steuerausweis, der sich aus einem vom Veräußerer über ein Grundstück abgeschlossenen Mietvertrag ergibt, zulasten des Erwerbers für Zeiträume nach dem Grundstückserwerb eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet. Das Finanzamt kann daher die Klägerin nicht zur Zahlung der Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG verpflichten.
Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoss im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts
In dieser Woche möchten wir zudem noch auf den Beschluss des BFH vom 14. Mai 2024, IV B 35/23hinweisen. In diesem Beschluss befasste sich der BFH im Zusammenhang mit einer Nichtzulassungsbeschwerde der Revision eines FG-Urteils mit der Frage, ob das FG München mit seinem Urteil vom 17. Mai 2023 gegen die Pflicht zur umfassenden Sachaufklärung verstoßen hat. In dem zu betrachtenden Sachverhalt ging es um eine Feststellung des kalifornischen Rechts, bei welchen sich das FG auf die eigene Sachkunde berief. In Folge der eigenen Sachkunde wurde von der Klägerin beantragten Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde des FG unter anderem aus den Gutachten des ursprünglichen Sachverständigen herrührt. Die Klägerin kritisierte diese Vorgehensweise, da sie der Ansicht war, dass eine derartige einseitige Beweisaufnahme nicht nur überraschend erfolge, sondern ihr auch die Möglichkeit verwehrte, zu den zugrunde liegenden Annahmen und Feststellungen des Gerichts adäquat Stellung zu nehmen. In diesem Kontext machte sie geltend, dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil wesentliche Elemente der Entscheidungsfindung nicht transparent und nachvollziehbar dargelegt wurden.
Der BFH begründete in dem Beschluss, dass bei der Feststellung ausländischen Rechts grundsätzlich eine gründliche und sorgfältige Sachaufklärung erforderlich sei. Er stellte fest, dass das FG München durch den Verzicht auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder die Einholung eines ergänzenden Gutachtens seiner Verpflichtung zur vollständigen Beweisaufnahme nicht nachgekommen sei. Es würde zudem die Möglichkeit bestehen, dass das FG-Urteil nach der Ladung des ursprünglichen Sachverständigen oder eines weiteren Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aufgrund des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht hob der BFH das Urteil des FG München auf und verwies den Fall zur zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, um eine umfassendere und gerechtere Prüfung der Sachlage zu ermöglichen. Für die Praxis möchten wir darauf hinweisen, dass es sehr viele Auslandssachverhalte bei denen die Ermittlung aufgrund des ausländischen Rechts, wenn sie denn Relevanz hat, für den Steuerpflichtigen auch Vorteile haben kann, um z. B. der Beweislastumkehr etwas entgegenzusetzen. Daraus können nunmehr ggf. relevante Indikationen für inländische Prozesse gezogen werden.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| IX R 6/24 | 12. November 2024 | Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger |
| IV R 11/23 | 18. Dezember 2024 | Zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG |
| IX R 19/24 | 14. Januar 2025 | Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten |