Ausgabe 8/2026: Poesie und Steuerrecht im Einklang
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 8/2026 (23.2.–1.3.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
wer uns schon kennt, der weiß, dass wir Sie wöchentlich, montags zum Frühstück und garantiert „handgemacht“, durch den Steuerdschungel begleiten. Faktenbasiert sowie praxis- und zeitnah, aber immer mit einem Augenzwinkern und Leidenschaft. Letzteres nehmen wir zum Aufhänger, Sie diese Woche mit einem kleinen, selbstredend selbst verfassten Gedicht zum Steuerrecht zu erfreuen und Ihnen vor Ihrer morgendlichen Kaffee-, Tee- oder Energy-Drink-Tasse zumindest ein Schmunzeln zu entlocken.
Ode an das Steuerrecht
Ein Mensch, der nur Bilanzen liebt,
weiß nicht mehr, was es sonst noch gibt.
Er kennt GoBD, schätzt jedes Byte,
vergisst den Raum, vergisst die Zeit
Die Steuererklärung – ein Gedicht,
Doch reimen muss sie sich meist nicht.
Belege sammeln, Formular,
Das Chaos scheint oft sonderbar.
Man sucht nach Lücken, clever, fein,
will schneller an der Rückzahlung sein.
Gestaltung heißt das Zauberwort,
vom Finanzamt weg, an andren Ort.
Steuerrecht, ein steter Fluss,
den jeder Bürger segeln muss.
Ob hoch, ob niedrig, kompliziert,
der Fiskus hat stets regiert.
Drum pflege deine Belege gut,
das Steuerrecht verlangt viel Mut.
Unser Early Tax Birds-Motto: Man muss keinen Humor im Steuerrecht haben – aber er hilft ungemein.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
Aktuelle Gesetzgebung
Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft: Steuerberaterkammer veröffentlicht Stellungnahme
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat am 23. Februar 2026 eine Stellungnahme zum Konzeptpapier von Bund und Ländern zur Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht. Nach Auffassung der BStBK muss die geplante Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft daran gemessen werden, ob sie die bestehenden Defizite wirksam beseitigt. Der Konzeptentwurf mit dem vorgesehenen Erklärungsverfahren soll hierfür jedoch nur eingeschränkt geeignet sein. Es bedarf demnach zusätzlicher Klarstellungen und Ergänzungen, um sowohl die Rechtssicherheit zu erhöhen als auch einen Beitrag zur Entbürokratisierung zu leisten.
Neues aus der Finanzverwaltung
Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG)
Das BMF hat mit Schreiben vom 14. Januar 2026 (veröffentlicht am 23. Februar) den amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie die amtlich bestimmte Schnittstelle für die elektronische Datenübermittlung an das BZSt bekanntgegeben, wie es § 5 Abs. 1 FKAustG vorsieht. Hintergrund ist die durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2023/2226 erfolgte Änderung des FKAustG, die ab dem Jahr 2027 zusätzliche Meldepflichten für Finanzinstitute begründet und damit die amtliche Datensatzbeschreibung anpasst. Die Übermittlung der auszutauschenden Daten hat grundsätzlich elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Gleichzeitig wird die Umstellung der Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang) für Massendatenmelder beschrieben. Die detaillierte Datensatzbeschreibung sowie das technische Schema stehen auf der BZSt-Website und im BStBl. I zur Verfügung. Für Einzeldatenmelder bietet das BZSt-Online-Portal neben der automatisierten Datenübermittlung auch ein webbasiertes CRS-Formular und die Möglichkeit, XML-Dateien manuell hochzuladen. Dieses Datenschema ist ab dem 1. Januar 2027 verbindlich für sämtliche Datenübermittlungen nach dem Melde-Standard zu verwenden.
Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das BZSt bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG)
Das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2026 (veröffentlicht am 23. Februar) gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz sowie die dazugehörige amtlich bestimmte Schnittstelle für Meldungen an das BZSt nach dem Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (KStTG) bekannt. Es legt fest, dass Meldungen nach § 9 Abs. 1 und § 12 Satz 1 KStTG elektronisch über amtlich bestimmte Schnittstellen auf der Basis eines einheitlichen XML-Schemas zu übermitteln sind und veröffentlicht die entsprechende Datensatzbeschreibung, die auf der Website des BZSt abrufbar ist. Dieser Datensatz gilt für Daten, die im Meldezeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 erhoben wurden und bis zum 31. Juli 2027 übermittelt werden müssen. Ergänzend enthält das Schreiben technische Hinweise zur Datenübermittlung, etwa über die DIP-Schnittstelle oder das BZSt-Onlineportal.
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 führt das BMF einen bundeseinheitlichen Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein. Eingeführt werden der Fragebogen „FsEjPöR“ zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Fragebogen „FsEOE“ zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder, jeweils ergänzt durch eine entsprechende Ausfüllhilfe. Der Fragebogen für Organisationseinheiten bezieht sich dabei auf § 18 Absatz 4f UStG. Die Verwendung des Formulars ist nicht zwingend vorgeschrieben, soll jedoch eine einheitliche und praktikable Umsetzung der umsatzsteuerlichen Pflichten unterstützen. Die Formulare sind auf Grundlage der unveränderten amtlichen Muster herzustellen. Das Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 28. Juli 2022.
Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000)
Das BMF-Schreiben vom 23. Februar 2026 ändert das Schreiben vom 17. Februar 2025 zu den Hinweisen über die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei einer steuerlichen Außenprüfung, indem es eine fehlerhafte Zitierung im der Abgabenordnung korrigiert. Im letzten Satz wird die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 3 AO“ durch die Angabe „§ 87a Absatz 1 Satz 4, 2. Halbsatz AO“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen zu den Rechten und Pflichten der Steuerpflichtigen erfolgen jedoch nicht.
Konsultationsvereinbarung bezüglich Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie Rentenzahlungen einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung nach dem deutsch-österreichischen DBA
Das BMF hat mit Schreiben vom 19. Februar 2026 eine Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen deutschen und österreichischen Behörden zur einheitlichen Anwendung des deutsch-österreichischen DBA auf bestimmte Rentenzahlungen veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie Renten von kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen nicht als gesetzliche Pflichtbeiträge der Sozialversicherung eingeordnet werden, sondern als betrieblich veranlasste Altersversorgung, und daher unter Art. 18 Abs. 1 und 4 des DBA-Österreich fallen. Diese Einkünfte dürfen demnach nur im Ansässigkeitsstaat der Rentenempfänger, also in Österreich, besteuert werden. Die Vereinbarung tritt am Tag nach Unterzeichnung in Kraft und gilt auch für laufende offene Fälle.
Aktuelle Rechtsprechung
§ 8 Abs. 3 Satz 4 KStG – Konkretisierung des Begriffs der Einkommensminderung
In unserem Urteil der Woche (I R 40/23) hat der BFH Stellung zur steuerlichen Behandlung verdeckter Einlagen und zur Auslegung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG genommen. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob bei einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine Kapitalgesellschaft eine gewinnerhöhende Korrektur auf Ebene der Gesellschaft vorzunehmen ist, wenn auf Ebene des einlegenden Gesellschafters ein fiktiver Veräußerungsgewinn nicht besteuert wurde. Die Entscheidung konkretisiert damit die Voraussetzungen, unter denen die Korrekturvorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG greift.
Im konkreten Fall ging es um einen Alleingesellschafter einer GmbH, der seine werthaltigen GmbH-Anteile unentgeltlich auf eine von ihm mitgegründete Kapitalgesellschaft (Holding) übertragen hat. Das Finanzamt sah ich der Übertragung eine verdeckte Einlage und wollte über die Korrekturvorschrift § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG das Einkommen der Holding erhöhen, da beim übertragenden Gesellschafter ein fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG hätte besteuert werden müssen. Eine entsprechende Besteuerung unterblieb jedoch. Nach Ansicht des Finanzamts sei dadurch eine „Einkommensminderung“ eingetreten, die auf Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft durch eine Hinzurechnung zu neutralisieren sei. Das FG folgte dieser Argumentation und wies die Klage der Gesellschaft ab. Es sah die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG als erfüllt, da die unterlassene Besteuerung des Veräußerungsgewinns beim Gesellschafter zu einer steuermindernden Wirkung geführt habe, die im Zusammenhang mit der verdeckten Einlage stehe. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und gab der Revision statt. Zwar bestätigte er zunächst die Einordnung des Vorgangs als verdeckte Einlage. Entscheidend war jedoch die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Einkommensminderung“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.
Der BFH stellte klar, dass eine Einkommensminderung nur dann vorliegt, wenn der Gesellschafter durch die verdeckte Einlage tatsächlich seine steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert hat, etwa durch Berücksichtigung von Aufwendungen oder Verlusten. Wird ein Gewinn nicht erfasst, weil eine Besteuerung unterblieben ist, fehlt es an einer solchen aktiven Minderung. Die Norm des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG dient nicht dazu, Versäumnisse oder fehlerhafte Besteuerungen auf Gesellschafterebene über eine Hinzurechnung bei der Gesellschaft zu korrigieren. Sie greift nur dann ein, wenn es zu einer tatsächlichen steuerlichen Entlastung des Gesellschafters im Zusammenhang mit der verdeckten Einlage gekommen ist. Eine bloß unterbliebene Besteuerung, also das Nichtansetzen eines fiktiven Veräußerungsgewinns, genügt daher nicht. Eine Besteuerungslücke droht nach Ansicht des BFH zudem nicht, da der fiktive Veräußerungsgewinn später beim tatsächlichen Verkauf der Anteile versteuert werden kann. Mangels einer solchen Einkommensminderung verneinte der BFH die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Eine gewinnerhöhende Korrektur auf Ebene der empfangenden Kapitalgesellschaft kam daher nicht in Betracht. Die angefochtenen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheide sowie die Feststellung des Verlustvortrags wurden aufgehoben und zur anderweitigen Steuerfestsetzung an das Finanzamt zurückverwiesen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG restriktiv auszulegen ist. Der BFH setzt eine klare Grenze hinsichtlich der Tendenz zur „Rückabwicklung“ von Versäumnissen bei § 17 EStG und stellt dadurch klar, dass nicht jede verdeckte Einlage eine Hinzurechnung auf Gesellschaftsebene rechtfertigt, selbst wenn auf Gesellschafterebene steuerliche Vorgänge unzutreffend behandelt oder nicht erfasst wurden. Außerdem führt das Urteil zu mehr Rechtssicherheit in der Behandlung verdeckter Einlagen natürlicher Personen und stellt klar, dass für die Anwendung der Norm eine tatsächliche Einkommensminderung beim Gesellschafter eintreten muss.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I R 9/23 | 17. Dezember 2025 | Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG |
| IX R 27/24 | 4. November 2025 | Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer |
| IX R 28/24 | 4. November 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.11.2025 IX R 27/24 – Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer |
| V R 4/23 | 13. November 2025 | Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins |
| IX E 3/26 | 11. Februar 2026 | Streitwert eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sowie eines nicht bezifferten Schadenersatzanspruchs nach der DSGVO; Streitwert bei unzulässigem Rechtsmittel |
| IX R 28/23 | 4. November 2025 | Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei Kenntnis des Betroffenen von den personenbezogenen Daten |
| V S 2/25 (PKH) | 9. Februar 2026 | Darlegungserfordernisse bei PKH-Antrag im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren |
| X R 28/23 | 30. Oktober 2025 | Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.10.2025 X R 25/23 – Kein ermäßigter Steuersatz bei Auszahlung einer Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des früheren Arbeitnehmers beruht |
| XI B 61/14 | 24. Juni 2015 | Kein Anspruch auf Besteuerung mit dem günstigsten in einem anderen EU-Mitgliedstaat vorhandenen Steuersatz – Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage – Die Entscheidung wurde nachträglich zur Auswertung bestimmt |
| IX R 4/25 | 27. Januar 2026 | Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs |
| VI R 18/24 | 19. November 2025 | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn |