Ausgabe 9/2025: BMF äußert sich zu Fragen der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 9/2025 (3.–9.03.2025)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
zum Wochenbeginn Neues aus Absurdistan (nein, es ist nicht die Ankündigung von Präsident Trump gemeint, die amerikanische Steuerverwaltung (Internal Revenue Service) und die Einkommensteuer aller US-Amerikaner abzuschaffen und die fehlenden Staatseinnahmen durch Zölle zu kompensieren), sondern ein Steuergestaltungsvorschlag, der derzeit auf der „Plattform für alle Lebenslagen“ LinkedIn kursiert: Ein Unternehmerehepaar will sich zur Ruhe setzen und seinen Betrieb gegen Zahlung einer lebenslangen Rente auf die Kinder übertragen. Um die Steuer zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs korrekt zu berechnen, ist u.a. die Lebenserwartung des Ehepaars relevant. Nun hat statistisch gesehen eine heute 55 Jahre junge Frau allerdings eine deutlich höhere Lebenserwartung als ihr gleichaltriger Mann. Insofern müsste sie auch deutlich mehr Steuern zahlen. Gestaltungsvorschlag: Die Ehefrau beantragt für 15 EUR beim Standesamt, in Zukunft ein Mann sein zu wollen (Rechtsgrundlage: Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag). Was fällt den ETB dazu noch ein? Das geht noch besser! „Wenn ich ein Vöglein wär…“. Vögel sind nach dem deutschen Recht „Sachen“, mithin keine natürlichen Personen. Wird es dann nicht noch billiger?
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Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Das BMF hat mit Schreiben vom 3. März 2025 Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Die Änderungen begründen sich auf den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und beinhalten neben redaktionellen Anpassungen insbesondere Änderungen zu den Ausführungen bei vollstreckbaren Verwaltungsakten nach § 251 AO im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
Allgemeinverfügung zur zurückweisung von einsprüchen und Änderungsanträge bezüglich der Auszahlung eines rechnerischen Solidaritätszuschlages
Am 4. März 2025 hat das BMF eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Demnach werden alle am 4. März 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 a.F. entfallenden Solidaritätszuschlags zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung verstoße gegen das Grundgesetz. Gleiches gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung.
Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
Das BMF hat mit den Bundesländern neue Vorgaben zu den steuerlichen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten erarbeitet und am 6. März 2025 veröffentlicht. Diese ersetzen das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 und sollen Steuerpflichtige bei der Dokumentation sowie Finanzämter bei der Prüfung unterstützen. In der Überarbeitung wurde sowohl die Bezeichnung „virtuelle Währungen und sonstige Token“ durch „Kryptowerte“ ersetzt als auch unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen aktualisiert. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der behandelten Sachverhalte stellt das BMF zusätzlich eine rechtsunverbindliche englische Übersetzung bereit. Zu beachten ist jedoch, dass NFTs und Liquidity Mining nicht erfasst sind. Ausführungen zu den NFTs und Liquidity Mining werden jedoch derzeit erarbeitet und sollen zukünftig berücksichtigt werden.
Das digitale amtliche AO-Handbuch
Seit dem 4. März 2025 ist die aktuelle Ausgabe des amtlichen AO-Handbuchs in digitaler Form verfügbar. Darin enthalten sind die Abgabenordnung mit Anwendungserlass, das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung, die Finanzgerichtsordnung, die Datenschutz-Grundverordnung sowie weitere thematisch relevante Gesetzestexte, BMF-Schreiben und Einzelerlasse.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Anmeldung zum EU Tax Symposium 2025 möglich
Die Europäische Kommission hat die Website und die Anmeldemaske zum „EU Tax Symposium 2025“ freigeschaltet, welches am 18. März 2025 im Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Brüssel stattfinden wird. Unter dem Motto „Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Fairness zur Schaffung von Wohlstand“ werden Finanzminister, Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente, politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler und die Zivilgesellschaft zusammenkommen, um über die Zukunft der Steuersysteme in der EU zu diskutieren.
Bekanntmachung der Agenda für die ECOFIN-Tagung im März 2025
Erstauflage der “OECD Tax and Development Days“
Immer wieder schön zu sehen, was mit unseren Steuergeldern so finanziert wird. Der „Tax Certainty Day“ (wir berichteten) reicht der OECD nicht, jetzt müssen die „OECD Tax and Development Days“ her. Die zweitägige Veranstaltung soll via Zoom am 12. und 13. März 2025 stattfinden und bietet einen aktuellen Überblick über die OECD-Initiativen zur Stärkung der Steuerkapazitäten, zur Verbesserung der Steuerpolitik und zur Verbesserung der Einhaltung der Steuervorschriften in den Entwicklungsländern, wobei auch künftige Herausforderungen beleuchtet werden. Die Sitzungen sind öffentlich.
Aktuelle Rechtsprechung
Steuerpflicht von nachträglichen Sonderwünschen beim Grundstückserwerb mit noch zu errichtendem Gebäude
In dieser Woche befassen wir uns bei den Early Tax Birds erneut mit zwei Urteilen des BFH, da diese thematisch nah beieinander liegen. Im Verfahren II R 15/22 hatten der Kläger und seine Ehefrau ein Grundstück erworben, auf dem Eigentumswohnungen errichtet werden sollten. Im Verfahren II R 18/22 ging es um den Kauf eines Grundstücks zur Bebauung mit einer Doppelhaushälfte. In beiden Fällen verpflichteten sich die Verkäuferinnen vertraglich zur Errichtung der jeweiligen Immobilien. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die Käufer Änderungswünsche an der Bauausführung („nachträgliche Sonderwünsche“). Laut Kaufvertrag sollten die Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten übernehmen, wobei ausschließlich die Verkäuferin zur Umsetzung der Wünsche berechtigt war. Das Finanzamt bewertete diese zusätzlichen Entgelte als grunderwerbsteuerpflichtig und setzte entsprechende Steuerbescheide fest. Sowohl die dagegen gerichteten Einsprüche als auch die Klagen der Käufer vor dem FG blieben jedoch erfolglos.
In der Revision gab der BFH nun größtenteils der Finanzverwaltung Recht. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung auch Zahlungen, die der Käufer zusätzlich zur vertraglich vereinbarten Gegenleistung an den Verkäufer leistet. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leistungen, die tatsächlich nachträglich gewährt werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen schon im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Weiter unterliegen die nachträglich vereinbarten Sonderwünsche nur der Grunderwerbsteuer, wenn sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag stehen. Im Verfahren II R 15/22 bestand dieser darin, dass der Kläger die Mehrkosten der nachträglichen Sonderwünsche tragen musste und die Umsetzung allein der Verkäuferin vorbehalten war. Im Verfahren II R 18/22 sah der BFH diesen rechtlichen Zusammenhang ebenfalls für nachträgliche Sonderwünsche wie Innentüren, Rolllädenmotoren sowie Bodenbelagsarbeiten gegeben, da der Kaufvertrag bereits entsprechende Änderungen der Bauausführung vorsah. Anders verhält es sich jedoch bei den in den Sachverhalten fraglichen Hausanschlusskosten. Diese wurden nicht nachträglich vereinbart, sondern waren bereits im ursprünglichen Grundstückskaufvertrag geregelt.
Im Ergebnis unterliegen folglich nur Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Schon im Grundstückskaufvertrag berücksichtigte Kosten oder vereinbarte Sonderwünsche unterliegen dagegen schon im Rahmen der Veräußerung der Grunderwerbsteuer.
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| IX R 25/22 | 14. Januar 2025 | Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO bei unverhältnismäßigem Aufwand |
| VII R 42/20 | 17. September 2024 | EuGH-Vorlage zur Frage, ob „Scraps“ Rauchtabak darstellen |
| V B 54/23 | 18. Februar 2025 | Keine grundsätzliche Bedeutung bei sich in der Entscheidung eines konkreten Einzelfalls erschöpfender Bedeutung der Rechtssache |
| VII R 4/22 | 10. Dezember 2024 | Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre |
| VII R 5/22 | 10. Dezember 2024 | Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 10.12.2024 VII R 4/22 – Verbrennung von Erdgas zur Erzeugung einer Schutzgasatmosphäre |
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