Ausgabe 9/2026: Reisen bildet. Manchmal sogar steuerlich.
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 9/2026 (2.3.–8.3.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
Reisen hat einen bemerkenswerten Effekt auf Menschen. Kaum verlässt man den eigenen Alltag, stellt man fest, dass die Welt deutlich größer ist als der Radius zwischen Büro, Bäcker und Bundesfinanzhof. Man lernt neue Kulturen kennen, neue Perspektiven und manchmal sogar, dass andere Länder das Steuerrecht noch komplizierter gestalten können als wir. Was allerdings zugegeben keine leichte Übung ist. Der eigentliche Mehrwert des Reisens liegt aber woanders. Reisen zwingt uns, unsere eigene Sichtweise zu relativieren. Wer einmal länger im Ausland war, merkt schnell, dass viele vermeintliche Gewissheiten sehr lokal geprägt sind. Begegnungen mit anderen Menschen bauen Vorurteile ab, schaffen Verständnis und manchmal sogar Freundschaften über Grenzen hinweg. Gerade in Zeiten geopolitischer Spannungen und zunehmender Polarisierung kann Reisen deshalb mehr sein als Freizeitbeschäftigung; es ist ein kleiner Beitrag zur Völkerverständigung. Und vielleicht auch zur Konfliktprävention. Wer einmal zusammen gegessen, gelacht oder gestritten hat, führt später sehr wahrscheinlich seltener Krieg gegeneinander.
Das Internationale Steuerrecht kennt diese verbindende Kraft übrigens auch, wenn auch in seiner ganz eigenen Form. Doppelbesteuerungsabkommen, Verständigungsverfahren und multilaterale Übereinkommen sind im Grunde nichts anderes als diplomatische Versuche, steuerliche Konflikte zwischen Staaten zu vermeiden. Während Reisende kulturelle Missverständnisse klären, kümmern sich Steuerjuristen darum, dass nicht zwei Finanzverwaltungen gleichzeitig denselben Steuerpflichtigen entdecken und begeistert „Meins!“ rufen. Man könnte also sagen, das Internationale Steuerrecht ist eine Art Friedensprojekt. Nur mit deutlich mehr Fußnoten.
Allerdings zeigt die Realität auch, dass Reisen manchmal aus weniger idealistischen Gründen erfolgt. Seit einigen Jahren beobachten wir eine ganz besondere Form der Mobilität, die steuerlich motivierte Influencer-Migration. Dubai hat sich dabei zu einer Art digitalem Monaco entwickelt, mit Sonne, Wolkenkratzern und einem Einkommensteuersatz, der ungefähr so hoch ist wie die Wahrscheinlichkeit, dass das deutsche Steuerrecht jemals übersichtlich wird. Das Modell ist bekannt: Man verlegt seinen Wohnsitz ins steuerlich angenehme Ausland, produziert weiterhin Inhalte für ein deutsches Publikum und erklärt dem heimischen Finanzamt, dass man nun leider sehr weit weg wohnt. Das funktioniert allerdings steuerlich nicht immer so reibungslos, wie es auf Instagram aussieht. Denn auch das Steuerrecht hat eine gewisse Reisefreude entwickelt und folgt Steuerpflichtigen gelegentlich erstaunlich hartnäckig. Steuerfahnder interessieren sich mittlerweile sehr für diese Branche, allein in Nordrhein-Westfalen werden tausende Influencer auf mögliche Steuerhinterziehung überprüft, teilweise stehen erhebliche Beträge im Raum.
Gerade in der letzten Woche wurde diese steuerliche Fernbeziehung zwischen Deutschland und seinen Auswanderern jedoch noch um eine interessante Facette erweitert. Einige der Influencer, die zuvor begeistert von ihrem steuerfreien Leben in Dubai berichteten, mussten angesichts geopolitischer Spannungen plötzlich feststellen, dass man im Krisenfall doch ganz gerne wieder auf den deutschen Staat zurückgreift. Oder um es weniger diplomatisch zu formulieren: „Keine Steuern zahlen, aber nach dem Staat rufen“, so kann die jüngst durch die sozialen Medien geisternde Debatte pointiert zusammengefasst werden. Das wirft eine spannende Frage auf. Reisen verbindet, aber gilt das auch für die Beziehung zwischen Steuerzahlern und ihrem Staat? Vielleicht liegt die Wahrheit irgendwo dazwischen. Reisen erweitert den Horizont und schafft Verständnis für andere Lebensrealitäten. Gleichzeitig zeigt es aber auch, wie stark Staaten weiterhin durch Solidarsysteme geprägt sind und dass diese nicht ganz ohne Finanzierung funktionieren. Internationale Mobilität und Steuerstaatlichkeit befinden sich daher in einer Art Dauerbeziehung. Und genau deshalb wird uns das Internationale Steuerrecht auch künftig beschäftigen. Solange Menschen reisen, Unternehmen global tätig sind und Influencer weiterhin versuchen, die Sonne steuerlich optimal zu nutzen, wird es immer neue Fragen geben. Wo wird besteuert? Wer darf zugreifen? Und welches Finanzamt hat eigentlich zuerst „Meins!“ gesagt?
In diesem Sinne, reisen Sie ruhig weiter. Es bildet, verbindet und liefert uns im Steuerrecht zuverlässig neuen Stoff für Diskussionen und die ein oder andere spannende Rechtsfrage. Nur eine kleine Bitte: Wenn Sie – egal ob aus steuerlichen Gründen oder einfach so – auswandern möchten, wenden Sie sich im Vorwege an einen Steuerexperten. Wir stehen dafür jederzeit für Sie bereit und sorgen dafür, dass Ihre ganz persönlichen Reise nicht steuerlich unerfreulich wird.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
- Aktuelle Gesetzgebung »
- Neues aus der Finanzverwaltung »
- Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO »
- Aktuelle Rechtsprechung »
Aktuelle Gesetzgebung
Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch Stärkung der Zollverwaltung und Bekämpfung der Finanzkriminalität
Das BMF hat am 3. März 2026 einen Referentenentwurf für ein Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) veröffentlicht. Hiermit soll die Zollverwaltung organisatorisch modernisiert und ihre Befugnisse bei der Bekämpfung von Geldwäsche, Finanzkriminalität und organisierter Kriminalität sollen erweitert werden. Ziel ist es, die Strafverfolgung auf Bundesebene effizienter zu gestalten und kriminelle Finanzströme stärker nach dem Prinzip „Follow the Money“ aufzudecken. Bislang ist geplant das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft treten zu lassen.
Bundesrat: Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
Am 6. März 2026 hat der Bundesrat zu dem Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften Stellung genommen. Dabei ist insbesondere die Forderung hervorzuheben, das die im Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (Art. 30 und Art. 36 Abs. 5) vorgesehene dreijährige Befristung betreffend § 24 GrEStG aufgehoben werden soll. Diese regelt die Fortgeltung bestimmter grunderwerbsteuerlicher Begünstigungen für Personengesellschaften seit dem 01. Januar 2024. Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist es, die bislang geltende und durch langjährige Rechtsprechung geprägte Rechtslage vorerst unverändert fortzuführen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts weiterhin wesentliche Unterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften bestehen. Diese betreffen insbesondere die Verknüpfung von Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen und rechtfertigen aus grunderwerbsteuerlicher Sicht weiterhin eine unterschiedliche Behandlung der beiden Rechtsformen. Durch die Aufhebung der Befristung sollen sowohl für Unternehmen im Hinblick auf wirtschaftliche Entscheidungen als auch für die Verwaltung mit Blick auf den Umsetzungs- und Verwaltungsaufwand mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden.
Neues aus der Finanzverwaltung
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert. Konkret wurde in Nr. 5 des AEAO zu § 122a AO der zweite Satz gestrichen. Das Schreiben wurde im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
Das BMF hat mit Schreiben vom 26. Februar 2026 seine bisherigen Verwaltungsanweisungen zu § 55 Abs. 4 InsO punktuell angepasst. Die Änderungen betreffen insbesondere umsatzsteuerliche Detailfragen im Insolvenzeröffnungsverfahren, etwa zur Behandlung von Umsatzsteuerberichtigungen nach § 17 UStG bei Uneinbringlichkeit von Forderungen und deren Einordnung als Masseverbindlichkeit. Zudem enthält das Schreiben klarstellende Ergänzungen zur Zuordnung und Festsetzung von Steueransprüchen gegenüber dem Insolvenzverwalter bzw. im Fall der Eigenverwaltung. Das Schreiben gilt für Insolvenzverfahren, deren Eröffnung ab dem 1. Januar 2021 beantragt wurde.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
Neue Generalsekretärin des Global Forums
Die OECD hat die Ernennung von Maria José Garde aus Spanien zur neuen Leiterin des Sekretariats des „Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes“ bekannt gegeben. Sie besetzt damit eine der strategischen Positionen innerhalb der OECD. Das Global Forum überwacht die Einhaltung des Standards zum Informationsaustausch auf Anfrage und der Standards zum automatischen Informationsaustausch, einschließlich des gemeinsamen Meldestandards für Finanzkonten und des Meldesystems für Krypto-Vermögenswerte. Sein Mandat wird durch Peer-Review- und Überwachungsprozesse sowie ein umfangreiches Programm zum Kapazitätsaufbau umgesetzt, das auf die Stärkung der Mobilisierung inländischer Ressourcen und der internationalen Zusammenarbeit im Steuerbereich abzielt. Seit 2018 bereits ist Maria José Garde Generaldirektorin für Steuern im spanischen Finanzministerium und verfügt über mehr als 25 Jahre Erfahrung im Bereich der internationalen Besteuerung in der spanischen öffentlichen Verwaltung. Seit 2015 ist sie Mitglied des Präsidiums des OECD-Ausschusses für Steuerfragen und derzeit dessen stellvertretende Vorsitzende. Seit 2023 ist sie außerdem Vorsitzende der EU-Verhaltenskodexgruppe für Unternehmensbesteuerung. Sie wird ihr Amt am 23. März 2026 im OECD-Zentrum für Steuerpolitik und -verwaltung in Paris antreten.
EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke
Der Rat der europäischen Union hat die Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete für Steuerzwecke aktualisiert. Derzeit stehen die folgenden zehn Länder und Gebiete auf der Liste:
- Amerikanisch-Samoa
- Anguilla
- Guam
- Palau
- Panama
- Russland
- Turks- und Caicosinseln
- Amerikanische Jungferninseln
- Vanuatu
- Vietnam
Aktuelle Rechtsprechung
Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
In unserem Urteil der Woche (IX B 95/25) hat der BFH zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO Stellung genommen. Im Mittelpunkt der Entscheidung stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Steuerpflichtiger die gesetzliche Vermutung widerlegen kann, dass ein per Post versandter Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt. Der Beschluss konkretisiert damit die Anforderungen an den Vortrag von Steuerpflichtigen, wenn diese geltend machen, einen Verwaltungsakt später als gesetzlich vermutet erhalten zu haben. Dem Verfahren lag zunächst ein steuerlicher Streit über die Berücksichtigung einer nachträglich eingereichten Gewinnermittlung zugrunde. Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihre Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 ohne die erforderliche Gewinnermittlung (E-Bilanz) eingereicht. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte keine Körperschaftsteuer fest. Zugleich wurde ein Verlustvortrag festgestellt. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos, nachdem eine vom Finanzamt gesetzte Ausschlussfrist nach § 364b AO zur Nachreichung von Unterlagen fruchtlos verstrichen war. Auch ein anschließender Änderungsantrag, mit dem die Klägerin die E-Bilanz nachreichte, wurde vom Finanzamt abgelehnt. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt zurück, die am selben Tag zur Post gegeben wurde.
Die Klägerin machte hingegen geltend, dass der Zugang tatsächlich später erfolgt sei. Zur Begründung verwies ihr Prozessbevollmächtigter auf den Umschlag der Sendung, der einen Datumsaufdruck der Deutschen Post trug. Aus diesem ergibt sich, dass ein Zugang innerhalb der gesetzlichen Vier-Tages-Frist nicht möglich gewesen sei. Das Finanzgericht sah hierin jedoch keinen ausreichenden Nachweis für einen späteren Zugang und hielt an der gesetzlichen Bekanntgabevermutung fest. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts nun auf. Nach Auffassung des Gerichts beruht die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel, da das Finanzgericht die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen habe. Maßgeblich war dabei die Frage, ob die Klägerin hinreichende Umstände vorgetragen hatte, die Zweifel an der gesetzlichen Bekanntgabevermutung begründen. Der BFH bestätigte zunächst die Grundsätze zur Anwendung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Bestreitet ein Steuerpflichtiger nicht den Zugang eines Schriftstücks insgesamt, sondern nur den Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist, muss er konkrete Tatsachen vortragen, die einen atypischen Geschehensablauf möglich erscheinen lassen. In diesem Fall hat das Finanzgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob weiterhin von einem fristgerechten Zugang auszugehen ist oder Zweifel daran bestehen.
Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der von der Klägerin vorgelegte Briefumschlag mit dem Datumsaufdruck der Deutschen Post stelle ein gewichtiges Indiz gegen einen Zugang innerhalb der Vier-Tages-Frist dar. Das Finanzgericht hat diesen Umstand nicht ausreichend berücksichtigt. Zweifel an der Zuordnung des Umschlags zur Einspruchsentscheidung sah der BFH nicht, zumal der Umschlag einen handschriftlichen Vermerk zum Inhalt der Sendung enthielt. Da somit berechtigte Zweifel an der Bekanntgabevermutung bestanden, durfte das Finanzgericht die Klage nicht als verspätet abweisen. Der BFH hob daher das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dieses wird nun auch zu prüfen haben, ob die nachgereichte E-Bilanz noch zu berücksichtigen ist oder wegen verspäteter Vorlage zurückgewiesen werden kann.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| C-409/24 | 5. März 2026 | Mehrwertsteuersystem – Verbundene Rechtsachen C-409/24 bis C-411/24 |