Ausgabe Juni 2025: Zurechnungsbesteuerung für ausländische Familienstiftungen und Trusts
- aus dem Newsletter Nachfolge Kompass, Ausgabe Juni 2025
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Die Themen im Überblick
- Die Zurechnungsbesteuerung für Familienstiftungen und Trusts »
- Ausnahmeregelungen für EU-/EWR-Familienstiftungen »
- Aktuelles BFH-Urteil erweitert Ausnahmeregelung für Familienstiftungen und Trusts in Drittstaaten »
- Implikationen für die Praxis »
Die Zurechnungsbesteuerung für Familienstiftungen und Trusts
Errichter und Begünstigte einer ausländischen Familienstiftung, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sehen sich mit verschiedenen steuerrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. Dazu zählt auch die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Auf Basis dieser Regelung werden dem Errichter bzw. den Begünstigten einer ausländischen Familienstiftung unter bestimmten Voraussetzungen die Einkünfte der Familienstiftung anteilig zugerechnet und unterliegen auf Ebene des Errichters bzw. des Begünstigten der Einkommensteuer – unabhängig davon, ob die Einkünfte aus der Familienstiftung zugeflossen sind (dry income).
Ausnahmeregelungen für EU-/EWR-Familienstiftungen
- Die Familienstiftung hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums.
- Es wird nachgewiesen, dass das Stiftungsvermögen den Errichter bzw. den Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen ist.
- Zwischen Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hat, werden auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Abs. 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.
Aktuelles BFH-Urteil erweitert Ausnahmeregelung für Familienstiftungen und Trusts in Drittstaaten
Implikationen für die Praxis
Das BFH-Urteil erging in einem Fall von Begünstigten einer Familienstiftung mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz, die in Deutschland leben. Über den Anwendungsfall hinaus dürfte das Urteil insbesondere im Kontext von Common Law Trusts relevant sein, die unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland wie eine ausländische Familienstiftung behandelt werden. Begünstigte von ausländischen Familienstiftungen oder Trusts sollten daher prüfen lassen, ob die neue BFH-Rechtsprechung Auswirkung auf ihre Besteuerung haben könnte. Bisher hat sich die Finanzverwaltung noch nicht dazu geäußert, wie sie mit dem Urteil umgehen wird. Wir empfehlen in den betroffenen Fällen, sich auf das Urteil des BFH zu berufen und bei Nichtanerkennung der Finanzverwaltung, Einspruch einzulegen.