Veröffentlicht am 18. Februar 2026
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Bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens als Sachagio muss der Einbringende formwirksam auf die Gewährung von Anteilen verzichten

  • Bei Umstrukturierungen nach UmwG Gesetzesstrenge wichtig
  • Anteilsverzicht soll auch bei Ausgliederung von Einzelunternehmen möglich sein
  • Optionen stets auf Rechtswirksamkeit und individuelle Vor- und Nachteile prüfen und abwägen
Moritz Battenfeld
Senior Associate
Rechtsanwalt
Das Kammergericht (KG) hat mit Beschluss vom 16.06.2025 (Az.: 22 W 11/25) entschieden, dass es bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännisch betriebenen Unternehmens zur Aufnahme durch eine GmbH nach § 152 UmwG grundsätzlich der Anteilsgewährung als Gegenleistung für die Ausgliederung bedürfe.

Die Gestaltung über eine geringfügige Barkapitalerhöhung mit der Verpflichtung der Einbringung des Einzelunternehmens im Wege eines Sachagios genüge nach dem KG den umwandlungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn auf die Anteilsgewährung nicht mittels notariell beglaubigter Erklärung verzichtet worden sei.

Die rechtlichen Hintergründe

Die Entscheidung des KG spielt vor dem Hintergrund verschiedener (steuer-)rechtlicher, teils konkurrierender Gestaltungsziele, die bei der Gestaltungsberatung im Rahmen von Umstrukturierungen stets mitzudenken und in für den jeweiligen Einzelfall idealen Ausgleich zu bringen sind, wie beispielsweise der regelmäßige Wunsch nach Steuerneutralität der Umstrukturierungsmaßnahme. Liquiditätsbelastungen durch dry income – steuerpflichtige (Aufdeckungs-)Gewinne ohne kompensierende Liquiditätszuflüsse – sollen in aller Regel vermieden werden. Insofern eröffnet unter anderem das Umwandlungssteuerrecht Wege, im Entscheidungsfall etwa nach § 20 UmwStG.

Ein weiteres Ziel ist regelmäßig die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge. Gegenüber der Einzelrechtsübertragung des Betriebsvermögens bietet diese den Vorteil, dass die bestehenden Rechts- und Vertragsbeziehungen grundsätzlich ohne eine Zustimmung betroffener Dritter fortgeführt werden können. Im Entscheidungsfall musste zur Herbeiführung der Gesamtrechtsnachfolge der umwandlungsrechtliche Weg der Ausgliederung nach §§ 123, 152 UmwG beschritten werden.

Hinzu kam das gängige Motiv, die Anwendbarkeit der strengen Sachgründungsvorschriften zu vermeiden: Konkret sollte durch eine Barkapitalerhöhung mit Sachaufgeld (Sachagio) anstelle einer Sachkapitalerhöhung das Erfordernis eines Werthaltigkeitsberichts vermieden werden. Hintergrund ist, dass auf ein Sachagio die strengeren Vorschriften für Sacheinlagen generell keine Anwendungen finden und damit insbesondere ein Werthaltigkeitsnachweis im Registerverfahren regelmäßig nicht erforderlich ist.

Der konkrete Fall

Der Entscheidung des KG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH ließ einen Ausgliederungsvertrag notariell beurkunden, welcher die Ausgliederung des einzelkaufmännischen Geschäfts des Geschäftsführers und Alleingesellschafters zur Aufnahme durch die GmbH gegen eine geringe Barkapitalerhöhung zuzüglich eines Sachagios in Gestalt des einzelkaufmännischen Geschäfts vorsah. Dabei sollte die Ausgliederung buchwertneutral nach § 20 UmwStG erfolgen.

Auf die entsprechende Handelsregisteranmeldung erließ das zuständige Registergericht eine Zwischenverfügung. Aus Sicht des Gerichts handelte es sich bei dieser Ausgestaltung um eine unzulässige Vermengung einer Kapitalerhöhung zum Zwecke der Ausgliederung nach dem Umwandlungsrecht mit einer gewöhnlichen Barkapitalerhöhung. Der gegen die Zwischenverfügung eingelegten Beschwerde half das Registergericht nicht ab, sodass das KG zur Entscheidung berufen war.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG bestätigte die Entscheidung des Registergerichts mit Beschluss vom 16.06.2025 (Az.: 22 W 11/25) mit der Begründung, die Anmeldung sei nicht vollzugsfähig. Bei der Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens zur Aufnahme durch eine GmbH nach §§ 123, 152 UmwG sei bei der GmbH grundsätzlich das Kapital zu erhöhen und nach den zwingenden Regelungen des Ausgliederungsrechts dem ausgliedernden Einzelkaufmann die hieraus entstehende Gesellschaftsbeteiligung als Gegenleistung zu gewähren.

Das KG argumentierte insbesondere mit dem umwandlungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzesstrenge. Ein Verzicht auf die Anteilsgewährung sei zwar möglich, erfordere jedoch eine notariell beglaubigte Verzichtserklärung. Diese Verzichtserklärung wiederum konnte von Seiten der Beschwerdeführer nicht abgegeben werden, ohne gleichzeitig die angestrebte steuerliche Privilegierung für die Umstrukturierung zu riskieren, denn nach § 20 UmwStG ist unter anderem ausdrücklich die Ge-währung neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erforderlich.

Praxishinweis: Gestaltungsoptionen sollten für jeden konkreten Einzelfall sorgfältig geprüft und abgewogen werden

Das KG hat der vorliegenden Gestaltung, welche sich – jedenfalls umwandlungssteuerrechtlich – seit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2010 (I R 55/09) etabliert hat, einen Riegel vorgeschoben. Zuvor hatte sich bereits das Oberlandesgericht Celle in seinem Beschluss vom 13.06.2024 (Az.: 9 W 37/24) im Rahmen eines Obiter Dictum in diese Richtung positioniert. Vorbehaltlich einer höchstrichterlichen Entscheidung ist daher davon abzuraten, dem Entscheidungsfall vergleichbare Gestaltungen zu wählen.

Der Verknüpfung der Vorteile der umwandlungsrechtlichen Ausgliederung in Gestalt der Gesamtrechtsnachfolge mit den umwandlungssteuerrechtlichen Buchwertprivilegien und der Vermeidung der Sachgründungsvorschriften mittels Sachagio stehen vor dem Hintergrund der Entscheidung des KG Wirksamkeitsbedenken entgegen. Nach derzeitigem Stand dürfte aus steuerlicher Sicht zwar die Erfüllung der Voraussetzungen des § 20 UmwStG auch bei Einbringungen per Sachagio weiterhin möglich sein, wie etwa die Finanzverwaltung im Rahmen des Umwandlungssteuererlass 2025 jüngst bekräftigte.

Das für diesen Gestaltungsweg nach Auffassung des KG umwandlungsrechtlich erforderliche Vorgehen – Abgabe einer notariellen Verzichtserklärung hinsichtlich neuer Anteile an der übernehmenden Gesellschaft – dürfte die Anwendung des § 20 UmwStG nach Stand der Rechtsprechung jedoch ausschließen. Die im jeweiligen Einzelfall einer anstehenden Umstrukturierung in Frage kommenden Gestaltungsoptionen sollten daher anhand der aktuellen Rechtsprechung auf etwaige Wirksamkeitsrisiken sowie hinsichtlich der individuellen Vor- und Nachteile sorgfältig überprüft und abgewogen werden, um so den idealen Gestaltungsweg zu identifizieren.

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