Veröffentlicht am 26. August 2026
Lesedauer ca. 4 Minuten

Auslandsspenden auf gutem Weg: BFH-Urteil vom 1.10.2025 (X R 20/22) zeigt, welche Nachweise zählen

  • Auslandsspenden müssen deutsche Gemeinnützigkeitsstandards erfüllen.
  • Bei ausländischen Empfängern trägt der Spender die Nachweispflicht.
  • Hochschulen sollten internationale Spendenprozesse dokumentationsfest gestalten.
Dr. Christian Ortloff
Associate Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.), Wirtschaftsmediator (IHK)
Christof Wörle-Himmel
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Internationale Förderbeziehungen gehören für Hochschulen und Forschungseinrichtungen zum Alltag. Das BFH-Urteil vom 1.10.2025 zeigt: Wer Spenden an ausländische Einrichtungen steuerlich geltend machen will, muss die deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen belastbar nachweisen. Für Verwaltungen folgt daraus ein klarer Weg: Satzungen, Mittelverwendung und Nachweise frühzeitig so organisieren, dass Förderer und Finanzverwaltung sie prüfen können. Es reicht nicht, auf Steuerbegünstigungen im Ausland zu vertrauen.

Ausländische Gemeinnützigkeit allein ebnet den Weg nicht

Internationale Kooperationen prägen Forschung und Wissenschaft. Das gilt auch für Förderstrukturen. Hochschulen und Forschungseinrichtungen arbeiten mit ausländischen Stiftungen zusammen, bauen internationale Fördernetzwerke auf oder beziehen ausländische Partner in Fundraising-Projekte ein.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 1.10.2025 – X R 20/22 – Leitplanken für solche Strukturen gesetzt. Im entschiedenen Fall wollte ein deutscher Steuerpflichtiger eine Spende an eine Schweizer Stiftung als Sonderausgabe abziehen. Die Stiftung war in der Schweiz wegen ihrer Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Das genügte dem BFH jedoch nicht.

Der zentrale Punkt: Deutschland muss einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht nicht übernehmen. Für den deutschen Spendenabzug muss sich vielmehr feststellen lassen, dass die ausländische Organisation die maßgeblichen deutschen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllen würde.

Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt deshalb: Wer grenzüberschreitende Förderstrukturen plant, sollte nicht allein auf die steuerliche Anerkennung des ausländischen Partners in dessen Heimatstaat vertrauen.

Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen zusammenpassen

Der BFH betrachtet zwei Ebenen.

Zunächst muss die Satzung oder eine vergleichbare Verfassung die steuerbegünstigten Zwecke ausreichend klar festlegen. Sie muss erkennen lassen, welche Zwecke die Organisation verfolgt und wie sie diese verwirklicht. Zudem muss sich nachvollziehen lassen, dass die Organisation ihre begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgt.

Im Streitfall reichten die Unterlagen der Schweizer Stiftung dafür nicht aus. Unter anderem ließ sich aus der Stiftungsurkunde nicht hinreichend ableiten, dass die Stiftung ihre Zwecke ausschließlich und unmittelbar förderte.

Daneben kommt es auf die tatsächliche Geschäftsführung an. Eine formal passende Satzung allein führt daher noch nicht ans Ziel. Immerhin lässt der BFH es zu, nicht allein die Stiftungssatzung heranzuziehen. Die Organisation muss ihre Mittel tatsächlich entsprechend den steuerbegünstigten Zwecken einsetzen und dies durch geeignete Aufzeichnungen belegen.

Gerade hier liegt ein wichtiges Handlungsfeld für Hochschul- und Forschungsverwaltungen. Internationale Fördermodelle sollten von Beginn an eine belastbare Dokumentation vorsehen. Das gilt insbesondere dann, wenn deutsche Förderer ihre Zuwendungen steuerlich absetzen möchten.

Der Spender trägt bei Auslandsspenden die Nachweislast

Der BFH trifft eine klare Aussage zur Verantwortung für die Nachweise. Bei einer ausländischen Körperschaft trifft die Nachweispflicht den inländischen Spender.

Das kann den Weg zum Spendenabzug erheblich erschweren. Der Spender verfügt regelmäßig nicht selbst über Satzungen, Buchhaltungsunterlagen, Nachweise zur Mittelverwendung oder interne Dokumentationen des Empfängers. Er ist darauf angewiesen, dass die ausländische Organisation diese Informationen bereitstellt.

Der BFH akzeptiert dieses Spannungsverhältnis. Er verweist darauf, dass ein Spender grundsätzlich Unterlagen bei der begünstigten Organisation anfordern kann. In vielen Fällen können aber inländische Verwaltungen der Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei sorgfältiger Planung hier durchaus unterstützen. Im entschiedenen Fall genügte ein Jahresbericht mit einer grafischen Darstellung des Mitteleinsatzes nicht, um die tatsächliche Geschäftsführung zu überprüfen.

Internationale Förderstrukturen brauchen einen belastbaren Prüfplan

Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen wird das Urteil vor allem dann wichtig, wenn sie internationale Fördervereine, Stiftungen oder andere Partner in ihre Fundraising-Struktur einbinden. Gleiches gilt, wenn deutsche Förderer unmittelbar an ausländische Wissenschafts- oder Bildungseinrichtungen spenden sollen.

Wir empfehlen, die erforderlichen Nachweise nicht erst dann zusammenzustellen, wenn das Finanzamt Fragen stellt. Sinnvoller ist eine Dokumentationsstruktur, die von Anfang an einen klaren Prüfplan schafft.

Dazu gehören insbesondere die maßgeblichen Satzungs- oder Gründungsunterlagen, nachvollziehbare Informationen über die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie belastbare Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und Mittelverwendung. Auch ergänzende Regelwerke sollten verfügbar sein, wenn sie für das Verständnis der Satzung oder der Organisationsstruktur erforderlich sind. Die in der Regel engen Kontakte der Lehrenden deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen ins Ausland können hierbei besonders hilfreich sein.

Aus rechtlicher, steuerlicher und prüfungsnaher Sicht lässt sich so frühzeitig klären, ob die gewählte Förderstruktur trägt. Sie vermeiden damit, dass ein steuerlicher Vorteil für Spender erst nach der Zuwendung an fehlenden Unterlagen scheitert.

Der BFH lässt weitere Fragen offen

Der BFH musste nicht abschließend entscheiden, welche Anforderungen im konkreten Fall an den Zuwendungsnachweis zu stellen waren. Ebenso ließ er offen, wie die weiteren Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Sätze 3 bis 6 EStG im Verhältnis zur unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit zu beurteilen sind.

Für die Praxis mindert das die Bedeutung der Entscheidung nicht. Der BFH setzt bereits auf einer vorgelagerten Ebene an: Wer die deutschen Anforderungen an Satzung und tatsächliche Geschäftsführung des ausländischen Empfängers nicht nachweisen kann, erreicht den Spendenabzug schon deshalb nicht.

Den Weg frühzeitig gestalten

Internationale Wissenschaft lebt davon, neue Wege zu gehen. Steuerlich sollten diese Wege jedoch klar ausgeschildert sein. Hochschulen und Forschungseinrichtungen können dabei selbst zu Wegbereitern werden, indem sie die steuerlichen Anforderungen internationaler Förderstrukturen bereits in der Konzeptionsphase berücksichtigen.

Wir begleiten Sie dabei, Strukturen, Satzungen und Nachweise aus rechtlicher, steuerlicher und prüfungsnaher Sicht zusammenzuführen. So lässt sich frühzeitig die Richtung aufzeigen und eine belastbare Grundlage für grenzüberschreitendes Fundraising schaffen.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie den nächsten Schritt auf diesem Weg gehen möchten.

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