Auswirkungen der Energie- und Wärmewende auf die Jahresabschlüsse von Gasnetzbetreibern – Neues vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
- Bilanzierung von Anlagevermögen und Rückstellungen für Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen
- Gasnetzbetreiber müssen Nutzungsdauern und den Bedarf außerplanmäßiger Abschreibungen prüfen
- Durch den Wegfall der Ewigkeitsvermutung müssen Stilllegungspflichten neu bewertet werden
Die BNetzA hat mit den Festlegungen KANU 1.0 und 2.0 hierauf bereits regulatorisch reagiert, um eine schnellere Amortisation der Gasnetzinvestitionen über Netzentgelte zu ermöglichen. Fraglich ist, welche bilanziellen Konsequenzen sich aus den Entwicklungen ergeben. Die Sitzungsberichte des IDW-Energiefachausschusses (EFA) Nr. 27 vom 19. Dezember 2024 (EFA 27) und Nr. 29 vom 9. September 2025 (EFA 29) beleuchten die Auswirkungen auf das Anlagevermögen sowie die Bildung und Bewertung von Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau von Gasnetzen bzw. von Teilen.
Bilanzielle Behandlung des Anlagevermögens (EFA 27)
Wenn ein Teil des Gasnetzes künftig auf den Transport anderer Gase wie Wasserstoff oder Biogas umgerüstet werden soll, ist der bisherige Vermögensgegenstand „Erdgasnetz“ in zwei separate Vermögensgegenstände aufzuteilen, da dadurch der bisherige einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang des bisherigen Vermögensgegenstands „Erdgasnetz“ aufgelöst wird. Einerseits betrifft dies die Netzteile, die weiterhin für Erdgas genutzt werden und spätestens 2045 stillgelegt werden sollen. Andererseits betrifft es die Netzteile, die künftig für andere Gase verwendet werden. Diese Aufspaltung muss nachvollziehbar und sachlich begründet erfolgen.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die bisher angesetzten Nutzungsdauern noch angemessen sind. Eine Änderung des Abschreibungsplans ist nur dann zulässig, wenn objektive Hinweise – wie etwa ein kommunaler Wärmeplan – vorliegen, die eine verkürzte Nutzungsdauer rechtfertigen. Eine pauschale Verkürzung für das gesamte Netz ist nicht zulässig, wenn Teile des Netzes weiter genutzt werden sollen.
Auch ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode kann handelsrechtlich zulässig sein, sofern dieser sachlich begründet ist. Ziel ist es, die Abschreibungen stärker an den tatsächlichen wirtschaftlichen Werteverzehr anzupassen und außerplanmäßige Abschreibungen zu vermeiden.
Unabhängig von Überlegungen zur Verkürzung der handelsrechtlichen Nutzungsdauern ist vorab die Frage zu klären, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Gasnetzes vorliegt, die außerplanmäßige Abschreibungen auf seinen niedrigeren beizulegenden Wert erfordert (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB). Ein Indiz für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist dabei, dass die kalkulatorischen Restbuchwerte unter den handelsrechtlichen Restbuchwerten liegen.
Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau (EFA 29)
Die bisherige Annahme, dass Gasnetze unbegrenzt genutzt werden („Ewigkeitsvermutung“), ist angesichts der Klimaziele nicht mehr haltbar. Daher müssen Rückstellungen für Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen gebildet werden, sofern entsprechende Außenverpflichtungen bestehen und mit einer Inanspruchnahme aus diesen ernsthaft zu rechnen ist.
Gasnetzbetreiber können aufgrund gesetzlicher Regelungen (z. B. § 1004 BGB) oder vertraglicher Vereinbarungen wie einem Konzessionsvertrag verpflichtet sein, nicht mehr genutzte Leitungen zurückzubauen.
Für identifizierte Außenverpflichtungen, Netzteile stillzulegen und ggf. zurückzubauen, sind aufgrund des Wegfalls der Ewigkeitsvermutung dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, es sei denn, im Einzelfall liegen Besonderheiten vor, wonach nicht ernsthaft mit einer Inanspruchnahme aus den Verpflichtungen zu rechnen ist (z. B. Nutzungsänderung von Teilnetzen, Erklärung des Grundstückseigentümers, dass er dauerhaft auf einen Rückbau verzichtet).
Auch wenn kein Rückbau erfolgt, entstehen durch die Stilllegung von Netzteilen Kosten, beispielsweise für die Trennung von Hausanschlüssen oder die Sicherung von Leitungen. Diese Kosten sind zu berücksichtigen, sofern eine entsprechende Verpflichtung besteht.
Die Bewertung der Rückstellungen hat auf Basis des voraussichtlich notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Dabei sind sämtliche relevanten Kosten – wie Demontage, Entsorgung, Umweltschutzmaßnahmen und Dokumentationspflichten – zu berücksichtigen. Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnisse am Bilanzstichtag unter Berücksichtigung zukünftiger Kostensteigerungen und ist regelmäßig zu überprüfen und ggf. anzupassen.
Rückstellungen für Stilllegung und Rückbau sind über den Zeitraum bis zur voraussichtlichen Erfüllung anzusammeln.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Das IDW betont die Notwendigkeit, dass sich Gasnetzbetreiber mit den bilanziellen Auswirkungen der Energie- und Wärmewende auseinandersetzen. Während der 27. Sitzungsbericht des EFA die Auswirkungen auf das Anlagevermögen und die Abschreibungen behandelt, fokussiert sich der 29. Sitzungsbericht des EFA auf die Rückstellungsbildung und
-bewertung. Beide Sitzungsberichte betonen die Notwendigkeit einer einzelfallbezogenen Analyse, d. h. eine allgemeingültige Pflicht zur Verkürzung der Nutzungsdauern, zur außerplanmäßigen Abschreibung sowie zur Bildung von Rückstellungen besteht nicht. Vielmehr müssen die konkreten Verhältnisse des Bilanzierenden betrachtet werden. Allerdings sind die argumentativen Hürden einer ggf. ausbleibenden bilanziellen Risikovorsorge durch die 27. und 29. EFA-Sitzung gestiegen. Gleichzeitig verleiben oder ergeben sich durch die EFA-Berichterstattungen aber auch erhebliche bilanzpolitische Spielräume.
Für die Praxis ergeben sich folgende Empfehlungen:
- Gasnetzbetreiber sollten frühzeitig beurteilen, welche Netzteile künftig stillgelegt oder umgerüstet werden.
- die Entscheidungsgrundlagen für etwaige Änderungen im Abschreibungsplan und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, aber auch die Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungspraxis im Anlagevermögen sollte argumentativ unterlegt werden.
- bestehende Stilllegungs- und Rückbauverpflichtungen sind zu identifizieren und hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu bewerten.
- werden Sie sich über Ihre unternehmerischen und bilanzpolitischen Zielsetzungen in diesem Kontext im Klaren.
Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um Thema Bilanzierung von Gasnetzen. Kommen Sie gerne auf uns zu!