Auswirkungen der Grundsteuerreform: Zwischen Hauptfeststellung und Anzeigepflicht
Zum Stichtag 01.01.2022 wurden alle Grundstücksbesitzer von den Finanzbehörden aufgefordert, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Seit dem 01.01.2025 versenden die Kommunen Grundbesitzabgabenbescheide, welche zur Zahlung der festgesetzten Steuer auffordern.
Die eingereichte Grundsteuererklärung zum 01.01.2022 befreit nicht von der Abgabe von anzeigepflichtigen Änderungs-Tatbeständen im Feststellungsverfahren. Im Augenmerk sind insbesondere die Anzeigepflichten im Sinne des BewG. Sie dienen der Erfassung von Änderungen zwischen dem 01.01.2022 und dem 31.12.2022, sowie zum 31.12.2023 und zum 31.12.2024.
Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eines Kalenderjahres sind zusammengefasst bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen.
Auslöser für Änderungsanzeigen sind Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, beispielsweise die Vergrößerung/Verkleinerung eines Grundstücks, der Aus-/Umbau eines Grundstücks sowie der Wegfall einer partiellen Grundsteuerbefreiung. Auch eine Fertigstellung eines Gebäudes und der damit einhergehende Wechsel eines unbebauten Grundstücks zu einem bebauten Grundstück stellt einen von vielen weiteren anzeigepflichtigen Tatbeständen dar.
Es ist jährlich zu überprüfen, ob sich die Wertverhältnisse seit der Erklärung zur Hauptfeststellung geändert haben. Je nach Bundesland variieren die anzeigepflichtigen Tatbestände. Die Anzeige gilt als Steuererklärung und ist somit elektronisch einzureichen.
Bei der Beurteilung, ob in Ihrem konkreten Fall ein anzeigepflichtiger Vorgang besteht sowie bei der damit einhergehenden Erstellung der Grundsteueränderungsanzeige beraten wir Sie gern.