Veröffentlicht am 17. Dezember 2025
Lesedauer ca. 5 Minuten

BAG zu Bad-Leaver-Klauseln – Auswirkungen auf die Bilanzierung nach IFRS 2

  • Das BAG erklärt bestimmte Bad-Leaver-Klauseln in Mitarbeiteroptionsprogrammen für unwirksam.
  • Virtuelle Aktienoptionen gelten als Vergütung und dürfen bei Eigenkündigung nicht verfallen.
  • Das Urteil kann zu erheblichen Änderungen in der IFRS-2-Bilanzierung führen.
Dr. David Shirkhani
Associate Partner
Master of Science
Dr. Alexander Bourzutschky
Associate Partner
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Sozialrecht, Rechtsanwalt
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Aktienoptionsprogramme dienen der langfristigen Mitarbeiterbindung und enthalten häufig Bad-Leaver-Klauseln. Mit Urteil vom 19. März 2025 erklärt das BAG bestimmte Verfallregelungen für unwirksam. Die Entscheidung betrifft virtuelle Aktienoptionen und kann zu Anpassungen bestehender Programme sowie zu erheblichen bilanziellen Effekten nach IFRS 2 führen.

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Aktienoptionsprogramme werden gerne eingesetzt, um Mitarbeiter langfristig zu motivieren, einen wesentlichen Beitrag zum Unternehmenserfolg zu leisten und um sie an das Unternehmen zu binden. Daher wird häufig ein mehrjähriger Erdienungszeitraum mit sog. Bad-Leaver-Klauseln vereinbart, nach denen die Mitarbeiter ihre Ansprüche verlieren, sofern sie innerhalb dieses Zeitraums kündigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil aus dem März 2025 entschieden, dass solche Klauseln nicht immer rechtsgültig sind. Dieses Urteil kann Auswirkungen auf die Bilanzierung entsprechender Programme nach IFRS 2 haben.

Neue BAG-Rechtsprechung zum Verfall von Mitarbeiteroptionen

Mit seinem Urteil vom 19. März 2025 (Az. 10 AZR 67/24) hat das BAG eine viel beachtete Entscheidung zu aktienbasierten Vergütungsprogrammen getroffen. Die Entscheidung bezieht sich im Konkreten auf Verfallsklauseln (sog. Bad-Leaver-Klauseln) bei virtuellen Aktienoptionen, die Arbeitnehmern im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms zugewiesenen werden und nach denen bei Eigenkündigung ein sofortiger oder beschleunigter Verlust der Ansprüche eintritt.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung entschied das BAG, dass im streitgegenständlichen Programm die Bad-Leaver-Klausel den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist. Begründet wird dies damit, dass die zugewiesenen virtuellen Optionen rechtlich als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung zu werten sind. Dies folgt insbesondere aus der im Programm enthaltenen Regelung zur Aussetzung des Erdienungszeitraums in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Dadurch unterliegen die Optionen dem Schutz nach § 611a Abs. 2 BGB („Arbeit gegen Vergütung“) und dürfen demnach nicht durch Verfallklauseln einseitig entzogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung endet.

Es wurden zwei konkrete Arten von Klauseln für unwirksam erklärt:

  1. Sofortiger Verfall bereits anteilig erdienter Optionen bei Eigenkündigung;
  2. Beschleunigter Verfall, bei dem virtuelle Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie während des Erdienungszeitraums aufgebaut wurden.

Diese Klauseln stellen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB eine unangemessene Benachteiligung für die Arbeitnehmer dar. Zudem erkennt das BAG eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung an. Die Arbeitnehmer könnten sich gezwungen fühlen, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, um den Verlust der Optionsrechte zu vermeiden.

Ausstrahlungswirkung für die Praxis

Mit der vorliegenden Entscheidung ändert das BAG ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, etwa aus dem Jahr 2008 (Urteil vom 28.05.2008 – 10 AZR 351/07). Da es sich um eine höchstrichterliche Rechtsprechung handelt, ist davon auszugehen, dass untergeordnete Gerichte sich an diesem Urteil orientieren werden. Unternehmen wird daher empfohlen, bestehende Aktienoptionsprogramme hinsichtlich der neuen Rechtslage zu prüfen und ggf. zur Sicherstellung der Rechtskonformität anzupassen.

Hinsichtlich der Ausstrahlungswirkung des Urteils ist jedoch zu beachten, dass sich dieses lediglich auf Programme bezieht, die Optionen an Arbeitnehmer ausgeben und somit z.B. entsprechende Vereinbarungen mit Vorständen nicht davon abgedeckt sind. Bis zu welcher Führungsebene das Vorliegen eines Arbeitnehmerverhältnisses bejaht wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Das Urteil bezieht sich zudem explizit auf einen Fall, in dem virtuelle Aktienoptionen gewährt werden. Inwiefern sich dieses auch auf die Gewährung echter Aktienoptionen übertragen lässt, ist nicht abschließend geklärt und kann von den konkreten Vertragsbedingungen abhängen. Zuletzt ist im Einzelfall zu beurteilen, inwiefern der im Urteil zugesprochene Vergütungscharakter vorliegt. In diesem Fall wurde dies u.a. vor allem durch die enthaltenen Regelungen zur Aussetzung des Erdienungszeitraums in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt, bejaht.

Auswirkungen auf die Bilanzierung nach IFRS 2

Für bestehende Programme kann sich die Notwendigkeit zur Anpassung der bilanziellen Abbildung ergeben. Die bisherige Bilanzierung erfolgte auf Basis der bisherigen Rechtsprechung und unterstellt somit die Gültigkeit vertraglich vereinbarter Bad-Leaver-Klauseln, die im Falle einer Eigenkündigung zu einem Verfall der Optionen führen.

Gemäß IFRS 2 sind sowohl virtuelle als auch echte Aktienoptionsprogramme zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei wertmäßige Änderungen im Zeitablauf nur bei virtuellen Optionen erfasst werden. In beiden Varianten wird das Mengengerüst – also die Anzahl der erwartbar ausgeübten Optionen – fortlaufend neu geschätzt und der ermittelte Gesamtaufwand über den Erdienungszeitraum verteilt. Im Fall von Bad-Leaver-Klauseln, die bei Eintritt einen sofortigen Verfall der Ansprüche mit sich bringen, erfolgt eine (fortlaufend aktualisierte) Schätzung der Anzahl der erwarteten Bad Leaver mit entsprechender Reduktion des Gesamtaufwands. Dieser Gesamtaufwand wird dann linear über den (geschätzten) Erdienungszeitraum in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Sollten bestimmte vertraglich vereinbarte Bad-Leaver-Klauseln nach einer rechtlichen Neueinschätzung als unwirksam betrachtet werden, ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Bilanzierung erforderlich wird. Sofern den Arbeitnehmern nunmehr auch bei Eigenkündigung ein Anspruch auf anteilige Zuteilung der virtuellen Optionen zugesprochen wird, verhält es sich diesbezüglich wie bei den sog. Good Leavern, welche ihren Anspruch bei Ausscheiden (z.B. durch Arbeitsunfähigkeit oder betriebsbedingte Kündigung) anteilig behalten dürfen. Somit ist der Gesamtaufwand zu erhöhen, da die erwarteten Bad Leaver nun auch einen (zusätzlichen) Anspruch erhalten.

Darüber hinaus ist die Aufwandsverteilung zu hinterfragen, denn durch die anteilige Erdienung eines auch bei Eigenkündigung unverfallbaren Anspruchs liegt faktisch eine tranchenweise Erdienung des Anspruchs nach dem sog. Graded-Vesting-Ansatz vor. Somit dürfte sich faktisch eine sofortige einmalige Aufholung von Aufwand ergeben, die eine ergebnismindernde Wirkung im entsprechenden Geschäftsjahr mit sich bringt. Zu beachten ist allerdings, dass die Anwendung des Graded-Vesting-Ansatzes für Good Leaver in der Literatur umstritten ist. So wird teilweise die Ansicht vertreten, dass auch ein lineares Vesting (dann ohne entsprechende Korrektur der erwarteten Good Leaver) zu sachgerechten Ergebnissen führt. Die Bilanzierung ist daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände inkl. der gewählten Behandlung womöglich ebenfalls bestehender Good-Leaver-Klauseln festzulegen.

Fazit

Die BAG-Entscheidung vom 19. März 2025 stellt einen Paradigmenwechsel im Umgang mit Bad-Leaver-Klauseln dar. Unternehmen sollten bestehende Programme hinsichtlich der Kompatibilität mit der jüngsten arbeitsrechtlichen Rechtsprechung prüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Für nicht geänderte Programme stellt sich die Frage nach der sachgerechten Abbildung nach IFRS 2. Es drohen hohe sofortige Aufwandsnachholungen im aktuellen Geschäftsjahr. Eine zeitnahe einzelfallbezogene Analyse ist daher dringend zu empfehlen.