Bariumcarbonat unter Kontrolle: EU setzt endgültige Antidumpingzölle gegen China und Indien durch
- EU setzt endgültige Antidumpingzölle gegen China und Indien durch.
- In der chinesischen Wirtschaft liegen erhebliche Verzerrungen.
- Normalwertermittlung für Indien nach der regulären Methodik werden stattfinden.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/71 der Kommission vom 12. Januar 2026 wurde von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern erlassen. Mit dieser Verordnung werden endgültige Antidumpingzölle eingeführt sowie die zuvor festgesetzten vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt, und zwar in Bezug auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Indien. Die Verordnung stellt den Abschluss eines Antidumpingverfahrens dar, das von der Kommission am 20. Dezember 2024 auf Antrag der Kandelium Group GmbH eingeleitet wurde, des einzigen Herstellers von Bariumcarbonat in der Europäischen Union, der als Wirtschaftszweig der Union im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung anerkannt wurde.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren von der Antragstellerin vorgelegte Beweise dafür, dass Einfuhren von Bariumcarbonat aus China und Indien zu gedumpten Preisen erfolgten und dadurch eine bedeutende Schädigung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union verursacht wurde. Im Verlauf der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass erhebliche Mengen der betroffenen Ware aus den genannten Ländern zu Preisen in die Union eingeführt wurden, die sowohl deutlich unter der ermittelten Normalwertspanne als auch unter den Zielpreisen des Unionsherstellers lagen. Dies führte zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs der Union, insbesondere in Form sinkender Rentabilität, eines negativen Cashflows, des Verlusts von Marktanteilen sowie der Unfähigkeit, steigende Produktions- und Energiekosten durch entsprechende Preisanpassungen am Markt auszugleichen.
Auf chinesischer Seite nahmen unter anderem die Unternehmen Guizhou Redstar Developing Co., Ltd. und Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd. als in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller aktiv am Verfahren teil und machten ihre Rechte durch schriftliche Stellungnahmen sowohl im vorläufigen als auch im endgültigen Stadium der Untersuchung geltend. Die chinesischen Ausführer stellten insbesondere die Methodik zur Ermittlung des Normalwerts, die Auswahl der Türkei als repräsentatives Land sowie die Heranziehung von Importpreisen für Rohstoffe bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts in Frage. Zudem vertraten sie die Auffassung, dass der festgestellte Schaden des Wirtschaftszweigs der Union im Wesentlichen auf externe Faktoren wie die Energiekrise sowie auf interne unternehmerische Umstrukturierungen der Antragstellerin zurückzuführen sei. Die Kommission gelangte jedoch zu dem Ergebnis, dass in der chinesischen Wirtschaft erhebliche Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 vorliegen, was die Verwendung inländischer chinesischer Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts ausschloss. Sämtliche wesentlichen Einwände der chinesischen Ausführer wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Auf indischer Seite war insbesondere die Vishnu Barium Private Limited als ausführender Hersteller am Verfahren beteiligt. Im Gegensatz zu den chinesischen Ausführern brachte die indische Partei keine substantiellen Einwendungen gegen die vorläufigen Feststellungen der Kommission vor. Da die Kommission für Indien keine erheblichen Verzerrungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgestellt hat, wurde der Normalwert auf der Grundlage der regulären Methodik gemäß Artikel 2 Absätze 2 bis 6 ermittelt.
Im Ergebnis der Untersuchung setzte die Kommission folgende endgültige Dumpingspannen:
Land |
Unternehmen |
Dumpingspanne |
Schadensspanne |
Endgültiger Antidumpingzoll |
| Volksrepublik China | Guizhou Redstar Developing Co., Ltd. | 83,9 % | 133,5 % | 83,9 % |
| Volksrepublik China | Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd. | 72,6 % | 130,8 % | 72,6 % |
| Volksrepublik China | Andere mitarbeitende Unternehmen | 78,2 % | 132,2 % | 78,2 % |
| Volksrepublik China | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 83,9 % | 133,5 % | 83,9 % |
| Indien | Vishnu Barium Private Limited | 4,6 % | 114,7 % | 4,6 % |
| Indien | Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in dem betroffenen Land | 4,6 % | 114,7 % | 4,6 % |
Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:
- Die korrekte zolltarifliche Einreihung der Ware ist zu prüfen, um die tatsächliche Antidumping-Betroffenheit festzustellen.
- Der Ursprung der Ware ist eindeutig zu klären und belastbar zu dokumentieren, sowie welcher Hersteller die Ware produziert und ob unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze gelten.
- Die Zoll- und Lieferdokumentation ist prüfungsfest aufzubauen, um Nacherhebungen zu vermeiden.

