Batteriespeicher im Außenbereich – kommt die Privilegierung und unter welchen Voraussetzungen?
- Bundestag beschließt Geothermiebeschleunigungsgesetz.
- Gesetzgeber rudert bei Außenbereichsprivilegierung für Stand-alone Speicher zurück.
- Realisierung ohne Bauleitplanung nur unter strengen Voraussetzungen.
Bis zuletzt konnten große Batteriespeicher im bauplanungsrechtlichen Außenbereich häufig nur auf der Grundlage eines Bebauungsplans realisiert werden. Einen expliziten Privilegierungstatbestand sah der Gesetzgeber für Batteriespeicher lange Zeit nicht vor. Zwar können im Einzelfall auch nicht privilegierte, sonstige Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 BauGB. Ein solcher Fall dürfte für großflächige Batteriespeicher im Außenbereich aber eher die Ausnahme darstellen. In der Praxis wurden Batteriespeicher unter bestimmten Voraussetzungen als privilegierte Vorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB behandelt. Eine einheitliche Behördenpraxis ließ sich bundesweit jedoch nicht etablieren. Insbesondere das Kriterium der Ortsgebundenheit sorgte bis zuletzt für erhebliche Rechtsunsicherheit bei Vorhabenträgern.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 (Anm.: RED III) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes“, das am 14. August 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, hat der Gesetzgeber nach § 249 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) einen neuen Abs. 6a eingefügt, der klarstellt, dass bei der Ausweisung von Windenergiegebieten nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz auf Planungsebene künftig auch bestimmt werden kann, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom und Wärme mit Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrungen ins Erdreich „ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gelten, wenn sie
- weder planfeststellungs-, noch plangenehmigungsbedürftig sind und
- im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen.“
Eine weitergehende Regelung war zum Ende der vergangenen Legislaturperiode noch im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung diskutiert worden. Eine Umsetzung erfolgte 2024 allerdings nicht mehr.
Am 13. November 2025 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung¹ an. Darin enthalten war eine Regelung zur Außenbereichsprivilegierung von Großbatteriespeichern mit einer Speicherkapazität von mindestens einer Megawattstunde. Anders als vorangegangene Legislativvorschläge, sah die Neuregelung zunächst keine weiteren einschränkenden Flächenkriterien oder Standortanforderungen vor. Begründet wurde diese überraschend in den Gesetzesentwurf aufgenommene, sehr weitgehende Regelung mit dem uneinheitlichen Rechtsvollzug im Kontext der Außenbereichsprivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und der durch den vereinfachten Ausbau bezweckten Stabilisierung und Entlastung des Stromnetzes.
Kurz darauf nahm der Bundestag am 4. Dezember 2025 den Entwurf der Bundesregierung für das „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ in der ebenfalls vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung² an. Darin enthalten sind wieder neue Regelungen zur Außenbereichsprivilegierung von Batteriespeichern. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB (neu) werden demnach Batteriespeicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien privilegiert behandelt – insoweit keine große Neuerung.
Deutlich relevanter dürfte die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB (neu) sein, wonach Batteriespeicher, die nicht unter Nr. 11 fallen, unter folgenden Voraussetzungen privilegiert werden:
a) das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und
b) die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und
c) die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 qm.
Der Begründung zufolge soll die Privilegierung den Ausbau von Batteriespeichern spürbar beschleunigen. Gleichzeitig soll zur Schonung des Außenbereichs und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Entstehung kleiner Batteriespeicheranlagen isoliert von anderen EE-Erzeugungsanlagen verhindert werden.
Nachdem es zunächst nach einer sehr weitgehenden Außenbereichsprivilegierung ausgesehen hatte, hat der Gesetzgeber mit den neuerlichen Regelungen deutlich zurückgerudert. Die strengen Standortbeschränkungen dürften dazu führen, dass ein Wettlauf um verfügbare Flächen beginnt und am Ende wenige Großvorhaben von der neuen Außenbereichsprivilegierung profitieren, während für die meisten Vorhaben auch weiterhin eine Realisierbarkeit nur auf der Grundlage einer entsprechenden Bauleitplanung in Betracht kommen dürfte.
Wir begleiten Sie in Planungs- und Genehmigungsverfahren und unterstützen bei der rechtlichen Bewertung von Vorhabenflächen. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie fundiert und praxisnah.
1 BT-Drs. 21/2793.
2 BT-Drs. 21/3101.