Batteriespeicher im Außenbereich – wann und wie endet die Odyssee?
- Das „BauGB-Upgrade“ sieht wieder Änderungen für Batteriespeicher im Außenbereich vor
- Einführung eines Mindestabstands für die Privilegierung von stand-alone-BESS
- Privilegierung durch Aufwertung des Flächennutzungsplans
Außerdem soll den Gemeinden mit der Aufwertung des Flächennutzungsplans eine weitere Möglichkeit zur eigenständigen Privilegierung gegeben werden. Zuletzt zeigt der Gesetzentwurf, dass zwar Großspeicher gewollt, eine kleinteilige, flächenhafte Verteilung einzelner Speicheranlagen im Außenbereich aber vermieden werden soll.
Die Privilegierung von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich war seit ihrer erstmaligen ausdrücklichen Regelung im Herbst 2025 von fortlaufenden Änderungen geprägt. Auch das nun vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 1.4.2026 (baugb-upgrade-entwurf.pdf) auf den Weg gebrachte „BauGB-Upgrade“ lässt die bauplanungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Realisierung von Batteriespeichern im Außenbereich nicht unangetastet.
Ausgangslage – Privilegierung ja, aber wie?
Mangels ausdrücklicher Regelung war die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen – insbesondere deren Behandlung als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 BauGB – lange Zeit von Unsicherheiten geprägt. Zunächst wurde diskutiert, ob Batteriespeicheranlagen als Anlagen der öffentlichen Stromversorgung gelten und damit unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fallen. Eine einheitliche Behördenpraxis ergab sich dabei nicht.
Vor diesem Hintergrund rückte die schon im Koalitionsvertrag angelegte Privilegierung von Batteriespeicheranlagen zunehmend in den Fokus der Legislative. Am 13.11.2025 beschloss der Deutsche Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften eine weitgehend unbeschränkte Privilegierung von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich.
Diese unbeschränkte Privilegierung stieß aber auf starken Widerstand aus den Ländern und Kommunen. Schon am 4.12.2025 beschloss der Deutsche Bundestag deshalb mit dem „Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ eine differenzierte Rechtslage.
Damit trat am 23.12.2025 die aktuell gültige Fassung von § 35 Abs. 1 Nrn. 11, 12 BauGB in Kraft. Danach wird hinsichtlich der Voraussetzungen für die Privilegierung unterschieden zwischen Batteriespeichern im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit EE-Erzeugungsanlagen (sog. co-located-BESS, Nr. 11) und eigenständigen Batteriespeichern in der Nähe energiewirtschaftlicher Infrastruktur (sog. stand-alone-BESS, Nr. 12).
Einführung eines Mindestabstands in den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-E
Der Referentenentwurf zum BauGB-Upgrade sieht nun in § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-E die Einführung eines Mindestabstands von 100 Metern zur Grundstücksgrenze von Umspannanlagen als Voraussetzung für die Privilegierung von stand-alone-BESS vor. Gleichzeitig soll der bestehende Höchstabstand von 200 Metern beibehalten werden. Der Mindestabstand soll der Begründung im Referentenentwurf zufolge unmittelbar an die Umspannanlage angrenzende Flächen für eine erforderliche Änderung durch die Netzbetreiber absichern und dort eine Konkurrenz mit Batteriespeichern vermeiden (Referentenentwurf, S. 112).
Die Flächenkonkurrenz im Umfeld von Umspannanlagen zeigt sich in den unterschiedlich ausfallenden Stellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung zur Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) begrüßen die Einführung eines Mindestabstands, halten den im Referentenentwurf vorgeschlagenen 100-Meter-Korridor aber für zu knapp bemessen und erachten 200 Meter als sachgerechter (UeNB.pdf, S.1).
Der Bundesverband Energiespeicher Systeme e.V. (BVES) hingegen sieht mit dem geplanten Mindestabstand die Planungs- und Investitionssicherheit gefährdet, zumal bereits in Reaktion auf die aktuell gültige Fassung des § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB Planungen innerhalb des nun vorgeschlagenen Mindestabstands begonnen wurden, denen nunmehr der Boden und damit das Baurecht entzogen würde (BVES.pdf, S. 4 ff.).
Privilegierung von Außenbereichsvorhaben mittels Flächennutzungsplans gem. § 35 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 5 BauGB-E
Nach dem im Referentenentwurf neu geplanten § 35 Abs. 1a BauGB-E soll ein Vorhaben im Außenbereich auch zulässig sein, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 5 Abs. 5 entspricht. Ebenjener § 5 Abs. 5 BauGB-E soll es den Gemeinden ermöglichen, für Vorhaben, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder Zweckbestimmung im Außenbereich ausgeführt werden sollen, im Flächennutzungsplan zu bestimmen, dass Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 35 Abs. 1a BauGB-E privilegiert werden.
Mit dieser funktionalen Aufwertung des Flächennutzungsplans sollen die Gemeinden künftig eine eigenständige Privilegierung außenbereichstypischer Vorhaben erlassen können, ohne dass ein Bebauungsplan erforderlich ist. Als außenbereichstypische Vorhaben werden in der Begründung des Referentenentwurfs insbesondere Vorhaben benannt, die der dezentralen und zentralen Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Strom, Wärme oder Kälte dienen (Referentenentwurf, S. 90).
Mit dieser geplanten Aufwertung des Flächennutzungsplans könnte den Gemeinden künftig ein innovatives Instrument zur Standortentwicklung im Außenbereich speziell für Energiespeichersysteme zur Verfügung stehen. Ob in der praktischen Anwendung gleichwohl weiterhin auf die etablierten aufwendigeren Instrumente des Bebauungsplans und des Planfeststellungsverfahrens (§ 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG) zurückgegriffen wird, bleibt abzuwarten.
Nichtberücksichtigung des überragenden öffentlichen Interesses, § 35 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E
Dass die Errichtung und der Betrieb von Energiespeicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen, bestimmt zwar § 11c EnWG. Gesetzgeberisch gewollt ist aber nur die Realisierung von Großspeicherprojekten. Das stellt jedenfalls der geplante § 35 Abs. 2 Satz 2 BauGB-E klar, wonach ein gesetzlich angeordnetes überragendes öffentliches Interesse auf sonstige, d.h. nichtprivilegierte, Vorhaben nicht anzuwenden sein soll.
Kleinere Batteriespeicher, die über § 35 Abs. 2 BauGB entstehen könnten, sind somit weder privilegiert noch im überragenden öffentlichen Interesse, sodass deren Realisierung wohl regelmäßig an der Beeinträchtigung öffentlicher Belange scheitern wird.
Ausblick
Im Ergebnis zeigt der Referentenentwurf, dass eine Privilegierung von Batteriespeichern gesetzgeberisch nach wie vor gewollt ist, der genaue Weg dorthin aber immer neue Wendungen nimmt. Mit der Aufwertung des Flächennutzungsplans wird auch ein neuer Privilegierungstatbestand geschaffen. Gleichzeitig wird der Privilegierungstatbestand für stand-alone-BESS mit der Einführung eines Mindestabstands zur Freihaltung eines möglichen Änderungsbedarfs von Umspannanlagen weiter eingeschränkt.
Damit laufende und anstehende Planungen auf rechtssicherem Boden gebaut werden können, sollte die geplante bzw. diskutierte Freihaltung für Änderungen von Umspannanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB-E im laufenden Gesetzgebungsverfahren genau evaluiert werden. Denn eine weitere Änderung der Privilegierungsmodalitäten wird nicht zu einer zeitnahen Realisierung der benötigten Batteriespeicher beitragen.
Die Verbändeanhörung hat insoweit hilfreiche Beiträge aus unterschiedlichen Perspektiven geliefert. In welcher Form das Gesetz in Kraft tritt, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab. Innerhalb der Bundesregierung ist der Gesetzentwurf noch nicht abgestimmt. Der Zustimmung des Bundesrats bedarf das Gesetz nicht.
Wir behalten das Gesetzgebungsverfahren und alle weiteren Entwicklungen für Sie im Blick. So können wir Sie fundiert und praxisnah bei der Planung und Genehmigung von Batteriespeicheranlagen begleiten und bei der rechtlichen Bewertung von Vorhabenflächen unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an!
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