Baukostenzuschüssen für Batteriespeicher
Für die Errichtung eines Batteriespeichern ist die Frage, ob und in welchem Umfang Baukostenzuschüsse (BKZ) zu zahlen sind, wirtschaftlich von besonderer Relevanz, da der BKZ einen nicht unwesentlichen Anteil an den Investitionskosten ausmacht. Die Zulässigkeit der Erhebung von BKZ und insbesondere deren Erhebungsart bei Batteriespeichern ist in der Praxis höchst umstritten.
So hatte die BNetzA in einem Missbrauchsverfahren die Erhebung eines BKZ nach dem Leistungspreismodell für den Netzanschluss eines Batteriespeichers bestätigt und daraufhin der betroffene Betreiber des Speichers Beschwerde zum OLG Düsseldorf eingelegt. Das „Ob und Wie“ der Erhebung von BKZ für Batteriespeicher ist damit Gegenstand eines von großem Interesse begleiteten Gerichtsverfahren. Am 27. Mai 2025 wird nun der BGH über das „Ob“ und „Wie“ der Erhebung von BKZ entscheiden.
OLG Düsseldorf: BKZ auf Basis des Leistungspreismodells sind rechtswidrig
Das OLG Düsseldorf hatte mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 (Az. 3 Kart 183/23) entschieden, dassNetzbetreiber grundsätzlich berechtigtsind, von Betreibern netzgekoppelter BatteriespeicherBKZ zu erheben– allerdingsnicht nach denselben Maßstäben wie bei Letztverbrauchern. Die Berechnung anhand des Leistungspreismodells sei diskriminierend und insbesondere mit § 17 EnWG unvereinbar. Das Gericht betonte die besondere Funktion von Batteriespeichern im Netz und forderte eine differenzierte Bewertung mit Blick auf ihre Netzdienlichkeit und Betriebsweise, um die Unterschiede zwischen „normalen“ Letztverbrauchern und Speichern angemessen zu berücksichtigen.
Die BNetzA hält mit ihrem neuen Positionspapier vorerst an ihrer Auffassung fest
Als Reaktion auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf veröffentlichte die BNetzA Ende 2024 ein neues Positionspapier. DieBeschlusskammer 8 der BNetzAbekräftigt darin ihre bisherige Auffassung und spricht sich erneut für dasLeistungspreismodell als Basisfür die Berechnung des BKZ aus. Die BNetzA stellte hierbei unmissverständlich klar, dass dies unabhängig von der Art der angeschlossenen Last gelten soll und somitauch für den Netzanschluss von Batteriespeichern. Ungeachtet der Entscheidung des OLG Düsseldorf sollen Speicher weiterhin wie jeder andere Letztverbraucher behandelt werden. Allerdings stellt die BNetzA ihre Ausführungen ausdrücklich unter den Vorbehalt des Ausgangs des Verfahrens vor dem BGH.
Ausblick: BGH-Entscheidung am 27. Mai 2025 wird Rechtslage voraussichtlich klären
Die BNetzA hat gegen den Beschluss des OLG Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az. EnVR 1/24). Einegrundlegende Entscheidung zur rechtlichen Behandlung von Baukostenzuschüssen bei Batteriespeichernwird nun für den27. Mai 2025erwartet. Diese Entscheidung könnte für Projektentwickler und Netzbetreiber gleichermaßen Rechtssicherheit schaffen und damit maßgeblich über die zukünftige Wirtschaftlichkeit von Batteriespeicherprojekten entscheiden.
Fazit
Bis zur Entscheidung des BGH bleibt die Rechtslage unklar. Speicherbetreibern ist anzuraten, die Zahlung von BKZ nur unter Vorbehalt bis zur Entscheidung des BGH zu leisten oder – soweit möglich – die Entscheidung des BGH abzuwarten. Abzuwarten gilt darüber hinaus, ob sich die neue Bundesregierung dem Thema „Batteriespeicher“ mit seinen vielen rechtlichen „Baustellen“ (Genehmigungsverfahren, Vergabe von Netzanschlusskapazitäten usw.) zeitnah annimmt.

