Veröffentlicht am 30. Januar 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Bayerischer Wassercent beschlossen: Was Wasserversorger jetzt wissen müssen

  • Bayern führt ab 2026 ein Wasserentnahmeentgelt von 10 Cent pro m³ Grundwasser ein
  • Freibetrag von 5.000 m³ jährlich entlastet kleinere Entnahmen
  • Zahlreiche Ausnahmen, u. a. für Gefahrenabwehr, erneuerbare Energien und Bewässerung
  • Wasserversorger müssen den Wassercent in die Gebührenkalkulation integrieren
Tilman Reinhardt
Manager
B.A. Betriebswirtschaft
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Am 10. Dezember 2025 hat der Bayerische Landtag die Novelle des Bayerischen Wassergesetzes verabschiedet und damit den Weg für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts freigemacht. Bayern ist damit das 14. Bundesland, das einen Wassercent einführt. Die neue Regelung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft, wobei der erste Erhebungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt am 1. Juli 2026 beginnt.

Die Novelle verfolgt das Ziel, das Bewusstsein für die Ressource Grundwasser zu schärfen und deren nachhaltigen Schutz zu gewährleisten. Zugleich wird der Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung vor anderen Nutzungen gestärkt – eine Regelung, die angesichts zunehmender Nutzungskonkurrenzen erhebliche praktische Bedeutung erlangen dürfte.

Höhe und Berechnungsgrundlage

Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (Art. 79 Abs. 2 BayWG). Die jährlichen Gesamteinnahmen werden auf rund 78 Millionen Euro geschätzt, wovon etwa 49 Millionen Euro auf die öffentliche Wasserversorgung und rund 29 Millionen Euro auf die Wirtschaft entfallen. Die Mittel sind zweckgebunden für Maßnahmen des Wasser- und Trinkwasserschutzes sowie der nachhaltigen Wasserbewirtschaftung zu verwenden (Art. 81 BayWG).

Der Wassercent wird grundsätzlich auf Basis der genehmigten Wassermenge im Entnahmebescheid berechnet. Wasserentnehmende haben alternativ die Möglichkeit, der zuständigen Behörde die tatsächlich entnommene Jahresmenge bis spätestens zum 1. März des Folgejahres mitzuteilen. Für die öffentliche Wasserversorgung ist bei Meldung der tatsächlich entnommenen Wassermenge eine Reduktion der veranlagten Menge um zwei Prozent vorgesehen. Hierüber soll ein öffentliches Interesse für Entnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Löschwasser) abgegolten werden.

Freibetrag und Ausnahmen

Für alle Wasserentnehmenden gilt ein Freibetrag von 5.000 Kubikmeter pro Kalenderjahr (Art. 78 Abs. 3 Nr. 13). Das bedeutet: Der Wassercent wird erst ab der Menge erhoben, die diesen Freibetrag übersteigt. Diese Regelung soll insbesondere kleinere Entnahmen entlasten und den Verwaltungsvollzug vereinfachen. Im ersten verkürzten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 beträgt der Freibetrag entsprechend 2.500 Kubikmeter (Art. 100 Abs. 3 Satz 4 BayWG).

Darüber hinaus sieht Art. 78 Abs. 3 BayWG Ausnahmen von der Entgeltpflicht vor. Hierzu zählen insbesondere:

  • Wasserentnahmen zur Gefahrenabwehr gemäß § 8 Abs. 2 WHG, einschließlich Feuerwehreinsätze
  • Zulassungsfreie Benutzungen des Grundwassers gemäß § 46 Abs. 1 WHG (Haushalt, landwirtschaftlicher Hofbetrieb, Viehtränkung, vorübergehende Zwecke in geringen Mengen) oder Art. 29 Abs. 1 BayWG
  • Entnahmen für Zwecke der erneuerbaren Energien
  • Thermische Nutzungen mit unmittelbarer Wiedereinleitung
  • Entnahmen durch Wasser- und Bodenverbände zum Zwecke der landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Bewässerung
  • Maßnahmen des Hochwasser- oder Trinkwasserschutzes
  • Boden- oder Grundwassersanierungen
  • Entnahmen für Zwecke der Fischerei

Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation

Für Privatpersonen erfolgt keine direkte Abrechnung des Wassercents. Das Entgelt wird dem Wasserversorger in Rechnung gestellt, der es nach dem Kostendeckungsprinzip des Kommunalabgabengesetzes auf die Kunden umlegt.

Wasserversorgungsunternehmen stehen damit vor der Aufgabe, die Abgabe in ihre Gebührenkalkulation zu integrieren und gegenüber den Endkunden transparent zu kommunizieren. Wasserversorgungsunternehmen sollten die verbleibende Zeit bis Juli 2026 nutzen, um die Auswirkungen auf ihre Gebührenkalkulation zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen. Gerne unterstützen wir hierbei.

Aus dem Newsletter „Wasser Kompass“