Veröffentlicht am 27. März 2026
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Bayern: Bei (Neu-)Abschluss und Änderung von Weiterverteiler-Wasserlieferungsverträgen Rechtsprechungsentwicklung im Blick behalten

  • Urteile zur rechtlichen Einordnung von Weiterverteiler-Wasserlieferverträgen
  • Einordnung als interkommunale Zusammenarbeit nur als Zweckvereinbarung möglich
  • Folgen für wechselseitige Wasserlieferungen zwischen Zweckverbänden in Bayern
Peter Lindt
Partner
Rechtsanwalt
Neue Rechtsprechung stellt die Praxis kommunaler Wasserlieferverträge auf den Prüfstand. Aktuelle Urteile ordnen Weiterverteiler-Wasserlieferverträge zwischen kommunalen Körperschaften als interkommunale Zusammenarbeit ein und sehen hierfür ausschließlich die Zweckvereinbarung als zulässige Form vor. Dieser Einordnung schließen wir uns grundsätzlich an, halten ihre Reichweite jedoch für mindestens diskussionswürdig, da sie erhebliche Auswirkungen auf die in Bayern verbreiteten wechselseitigen Wasserlieferbeziehungen hätte.

Entscheidungsgegenstände aktuelle Urteile BayVGH 22.1.2026 (20 N 24.1004) und 5.2.2026 (20 N 24.276)

Verfahrensgegenstand beider Urteile waren Normenkontrollklagen gegen Wasser-Gebührensatzungen, die Zweckverbände erlassen hatten. In beiden Verfahren kam das Gericht zur Feststellung, dass die jeweilige Wassergebührensatzung unwirksam ist. Die den Gebührensatzungen zu Grunde liegenden Kalkulationen wurden als fehlerhaft bewertet, da Aufwandspositionen aus Wasserlieferverhältnissen einflossen, die das Gericht als nicht wirksam zustande gekommenen bzw. in unzutreffender Form geschlossen wertete.

Das Gesamt-Ergebnis der jeweiligen Entscheidung – Unwirksamkeit der Gebührensatzung – mag eingehenderer Würdigung verdienen, Gegenstand der Betrachtung hier ist gleichwohl „nur“ ein in beiden Urteilen herangezogenes „Entscheidungs-Puzzlestück“ zur rechtlichen Einordnung von Wasserlieferverträgen, die der jeweilige Zweckverband mit nicht zu den Verbands-Anschlussnehmern gehörenden Außenstehenden, sog. Wassergästen, geschlossen hatte. Wir – aber nicht nur wir – bezeichnen solche Wasserlieferverträge als Weiterverteiler-Wasserlieferverträge, weil der Empfänger – eine Gemeinde oder ein anderer Zweckverband – das bezogene Wasser typischerweise an wieder eigene Abnehmer liefert, eben weiterverteilt.

Weiterverteiler-Wasserlieferverträge als interkommunale Zusammenarbeit …

Der BayVGH arbeitet in beiden Urteilen heraus, dass eine unbefristete oder auf mehr als ein Jahr angelegte Verpflichtung eines kommunalen Aufgabenträgers der Wasserversorgung zur Lieferung von Wasser an einen anderen kommunalen Aufgabenträger der Wasserversorgung kommunale Zusammenarbeit ist¹ – eine Einordnung, die auch wir in der Regel vornehmen würden, wobei u.E. darin vor dem Hintergrund von Art. 40 Abs. 1 S. 1 KommZG – kurz: für Verbandswirtschaft gelten Vorschriften über die Gemeindewirtschaft – und abhängig vom zugrunde liegenden Sachverhalt auch eine bloße „Ressourcennutzung“² liegen könnte.

… die zwingend nur Zweckvereinbarung i.S.d. Art. 7 KommZG sein könne

Die Option einer Ressourcennutzung wird vom Gericht in den Entscheidungen schon nicht erörtert, diskussionswürdiger ist u.E. aber, dass der BayVGH konstatiert, dass die gesehene interkommunale Zusammenarbeit zwingend den Regeln des KommZG unterläge und in der Form nur Zweckvereinbarung sein könne. Denn damit wird außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber den Beteiligten interkommunaler Zusammenarbeit – u.a. Zweckverbänden³ – schon auf der „obersten Ebene“, nämlich mit Art. 1 Abs. 3 S. 1 KommZG freistellt, anstelle der mit dem KommZG bestimmten Instrumente kommunaler Zusammenarbeit – etwa einer Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. KommZG – auch in privater Rechtsform zusammenzuarbeiten: „Vorschriften anderer Gesetze über die kommunale Zusammenarbeit oder die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben in privatrechtlicher Form bleiben unberührt.“

Abzuleitende Handlungsempfehlung für Wasserversorger, insb. Zweckverbände

Wären die Wasserlieferbeziehungen der Zweckverbände in den beiden Verfahren als das gewertet worden, als was diese bezeichnet wurden, nämlich als Wasserlieferverträge, und nicht, wie vom Gericht als zwingend dargestellt, als Zweckvereinbarungen, hätten diese nicht schon an den erhöhten formellen wie inhaltlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 KommZG für von Zweckverbänden eingegangenen Zweckvereinbarung gemessen werden müssen.

Kommunalen Wasserversorgern, insbesondere Zweckverbänden, die (auch) Weiterverteiler-Lieferbeziehungen unterhalten, ist von daher zu empfehlen, die Rechtsprechung und ihre Entwicklung im Blick zu behalten, bei anstehenden Änderungen – etwa im Zuge der Einführung des Wassercents – oder Neuabschlüssen zu prüfen, wie eine auch vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BayVGH 22.1. und 5.2.2026 zulässige Alternativgestaltung aussehen kann, etwa auch unter Berücksichtigung des dem Verband von seinen Mitgliedern zugeordneten Aufgabenkatalogs, und schließlich kann zur Debatte stehen, einen Wasserversorgungs-Zweckverband nach den Bestimmungen des Art. 49 Abs. 3 S. 2 KommZG in ein Wasserversorgungs-gKU umzuwandeln, das für Zweckvereinbarungen schon nach dem Norm-Wortlaut nicht den erhöhten formellen wie inhaltlichen Vorgaben des Art. 7 Abs. 5 KommZG unterworfen wäre.

1 BayVGH, U. v. 22.1.2026, 20 N 24.1004, Leitsatz 2 und Rz. 28, juris, und U. v. 5.2.2026 (20 N 24.376), Leitsatz 1 und Rz. 33, juris.
2 Vgl. dazu: Scharpf, Von „Ressourcennutzung“ und „Annextätigkeiten“, DÖV 2006, S. 23 ff; auch: VollzugsBekKUR, Bek. BayStMI v. 3.3.2003, Ziff. 2.4 (aufgehoben).
3 Vgl. Wortlaut Art. 1 Abs. 2 S. 1 KommZG: „Für die Beteiligung von Zweckverbänden an der kommunalen Zusammenarbeit gelten die gleichen Vorschriften wie für die ihnen angehörenden Gemeinden, Landkreise oder Bezirke.“

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